Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: Al.2005.00373
AL.2005.00373

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 28. November 2005
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse SYNA
Zahlstelle 57020 Zürich
Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     R.___, geboren 1945, war vom 1. März 2001 bis 31. Januar 2003 als Informatik-Ingenieur bei der A.___ SA, B.___, tätig (Urk. 10/89). Am 4. Oktober 2002 (Urk. 10/109) und erneut am 3. April 2003 (Urk. 10/108) meldete sich der Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an und bezog ab April 2003 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/179).
         Am 7. März 2005 beantragte der Versicherte besondere Taggelder der Arbeitslosenversicherung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit (Urk. 10/173). Mit Verfügung vom 8. März 2005 sprach das Amt für Wirtschaft und Arbeit dem Versicherten für die Zeit vom 7. März bis 1. April 2005 besondere Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit zu (Urk. 10/26). Am 1. April 2005 teilte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Zürich Oerlikon dem Versicherten mit, dass er per 31. März 2005 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden sei (Urk. 10/21).
1.2     Am 22. Mai 2005 meldete sich der Versicherte erneut bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 9. Mai 2005 an (Urk. 6/25 Ziff. 2). Mit Verfügung vom 20. Juni 2005 verneinte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Syna einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 9. Mai 2005 mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit ab (Urk. 10/6). Die vom Versicherten am 22. Juni 2005 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/4) wies die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Syna mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2005 ab (Urk. 6/1).

2. Dagegen erhob der Versicherte am 8. Juli 2005 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, die Anspruchsberechtigung sei festzustellen und die Kasse sei anzuweisen, die Rahmenfrist gemäss Art. 71d Abs. 2 und Art. 95e Abs. 2 AVIV zu verlängern (Urk. 1 S. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2005 beantragte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Syna die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 6. September 2005 wurde der Schriftenwechsels als geschlossen erklärt (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AVIG).
1.2     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 20. Juni 2005 (Urk. 10/6) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 6. Juli 2005 (Urk. 6/1) davon aus, dass der Beschwerdeführer ab 9. Mai 2005 die Anspruchsvoraussetzungen der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt hat, und dass mangels Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit die Voraussetzungen für eine zweijährige Verlängerung der Beitragszeit im Sinne von Art. 9a AVIG nicht erfüllt seien. Die Vorbereitungen des Beschwerdeführers zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit seien lediglich bis zur Planungsphase gediehen, ohne dass der Beschwerdeführer bis anhin eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Folglich sei die für den Anspruch auf eine Verlängerung der Beitragszeit vorausgesetzte Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt.
2.2     Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, und dass er diese wegen ausbleibenden wirtschaftlichen Erfolgs wieder habe aufgeben müssen (Urk. 1).

3.
3.1     Der Versicherte meldete sich am 22. Mai 2005 im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 100 % zur Arbeitsvermittlung sowie zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 9. Mai 2005 (Urk. 6/25 Ziff. 2) an. Die Anspruchsvoraussetzungen erfüllte der Beschwerdeführer daher frühestens am 9. Mai 2005, weshalb die Rahmenfrist für die Beitragszeit am 9. Mai 2003 begann und bis 8. Mai 2005 dauerte (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Während dieser Rahmenfrist für die Beitragszeit hat der Beschwerdeführer vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 eine Zwischenverdiensttätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms bei der C.___ ausgeübt (Urk. 10/123, Urk. 10/73-74, Urk. 10/57-60). Fraglich ist, ob dieses Beschäftigungsverhältnis als Beitragszeit anzurechnen ist.
3.2     Gemäss dem bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft gewesenen Art. 13 Abs. 2quater AVIG galten beitragspflichtige Beschäftigungen, welche im Rahmen einer durch die Arbeitslosenversicherung finanzierten vorübergehenden Beschäftigung ausgeübt wurden, nicht als Beitragszeit im Sinne des AVIG. Dieser Absatz wurde jedoch aufgehoben; an Stelle des bis anhin ausgerichteten Lohnes erhalten die Teilnehmer und Teilnehmerinnen eines Beschäftigungsprogramms neu Taggelder (Art. 59b Abs. 1 AVIG in der seit 1. Januar 2000 in Kraft stehenden Fassung; vgl. auch Botschaft des Bundesrates zum Stabilisierungsprogramm 1998 vom 28. September 1998, BBl 1999 I 30 f.). Taggelder der Arbeitslosenversicherung unterliegen jedoch nicht der Beitragspflicht an die Arbeitslosenversicherung (Art. 22a AVIG) und bilden demnach auch keine Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen somit auf Grund von arbeitsmarktlichen Massnahmen keine Beitragszeiten erworben werden können (BGE 123 V 226 Erw. 4b und d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen M. vom 5. August 2002, Erw. 2a; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Zürich 1998, Rz 34).
3.3     Der Beschwerdeführer hat für die vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms bei der C.___ ausgeübte Zwischenverdiensttätigkeit Taggelder der Arbeitslosenversicherung und keinen Lohn bezogen (vgl. Urk. 10/179). Somit handelte es sich dabei nicht um eine beitragspflichtige Beschäftigung. In der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit wies der Beschwerdeführer daher keine Beitragszeit aus.

4.
4.1     Am 3. April 2003 (Urk. 10/108) meldete sich der Versicherte zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug dauerte daher vom 3. April 2003 bis 2. April 2005 (vgl. Urk. 10/73). Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre ab 3. April 2005.
4.2     Gemäss Art. 9 AVIG in der ab 1. Juli 2003 gültigen Fassung gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4).
4.3     Gemäss Art. 9a AVIG wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen nach den Artikeln 71a-71d AVIG vollzogen haben, um zwei Jahre verlängert, wenn:
a.         im Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft; und
b.         der Versicherte im Zeitpunkt der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit wegen Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt (Abs. 1).
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben, wird um die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert (Abs. 2).
Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen (Abs. 3).
4.4     Gemäss Art. 3a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) werden die Rahmenfristen für die Beitragszeit und für den Leistungsbezug nicht verlängert, wenn die Erwerbstätigkeit beitragswirksam nach Artikel 13 AVIG war (Abs. 1). Versicherte, die während der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen haben, können keine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug beanspruchen (Abs. 2). Nach Abs. 3 dieser Bestimmung wird die verlängerte Rahmenfrist nach Artikel 9a Absatz 1 AVIG durch eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung der neuen Rahmenfrist erfüllt sind (Abs. 3).
4.5     Gemäss der Botschaft des Bundesrates zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001 (BBL 2001 S. 2245 ff.) hat Art. 9a AVIG den Sinn, die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu fördern. Dem mit der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit verbundenen erhöhten Risiko soll dadurch Rechnung getragen werden, dass die Rahmenfristen auf vier Jahre verlängert werden (BBL 2001 S. 2254). Mit dem neuen Artikel 9a soll daher Versicherten, welche keine Taggelder nach den Artikeln 71a ff. AVIG zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit beanspruchten, die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beziehungsweise die Rahmenfrist für die Beitragszeit unter gewissen Voraussetzungen um maximal 2 Jahre verlängert werden.
4.6     In Absatz 1 dieser Bestimmung ist für den Fall, dass während der selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug abläuft, eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vorgesehen. In Absatz 2 von Art. 9a AVIG wird hingegen der Fall geregelt, dass mangels einer bestehenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug deren Verlängerung nicht in Betracht fällt. Hier ist eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit um die Dauer der selbstständigen Tätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre, vorgesehen. Dadurch sollen versicherte Personen, welche selbstständige Tätigkeiten aufnehmen, bezüglich ihrer Anspruchsberechtigung besser gestellt werden, wenn der Wechsel in die selbstständige Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen erfolgte (BBL 2001 S. 2277).

5.       Das Amt für Wirtschaft und Arbeit sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. März 2005 für die Zeit vom 7. März 2005 bis 1. April 2005 besondere Taggelder zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu (Urk. 10/26). Gemäss Art. 9a Abs. 1 AVIG besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre nur für versicherte Personen, welche den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen nach den Artikeln 71a-71d AVIG vollzogen haben. Da der Beschwerdeführer während dem Zeitraum vom 7. März 2005 bis 1. April 2005 Taggelder zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit bezog (vgl. Urk. 10/26) fällt ein Anspruch auf Verlängerung der Rahmfrist für den Leistungsbezug wegen Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit schon aus diesem Grunde ausser Betracht. Die Frage, ob der Beschwerdeführer den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9a AVIG tatsächlich vollzogen und diese selbstständige Erwerbstätigkeit anschliessend wieder aufgegeben hat, kann unter diesen Umständen vorliegend daher offen bleiben.

6. Anhaltspunkte für an die Beitragszeit anrechenbare und dieser gleichgestellte Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) oder für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG sind in den Akten nicht ersichtlich und werden im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (Urk. 1). Somit hat es dabei zu bleiben, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 9. Mai 2003 bis 8. Mai 2005 die Anspruchsvoraussetzung einer genügenden Beitragszeit nicht erfüllte, und dass der Beschwerdeführer wegen Bezugs von Leistungen nach den Artikeln 71a-71d AVIG keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach dem 2. April 2005 hatte.
         Im Ergebnis ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Juni 2005 (Urk. 10/6-7) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 6. Juli 2005 (Urk. 6/1-2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 9. Mai 2005 verneinte. Die gegen die angefochtenen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Arbeitslosenkasse SYNA
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).