AL.2008.00175

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekret?rin Meier-Wiesner


Urteil vom 30. September 2008
in Sachen
A.___
?
Beschwerdef?hrerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? Die 1978 geborene A.___ meldete sich am 9. Januar 2008 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte gleichentags bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich Arbeitslosenentsch?digung ab 31. Dezember 2007 (Urk. 7/66 und Urk. 7/34). Mit Verf?gung vom 4. M?rz 2008 verneinte die Kasse die Anspruchsberechtigung mangels Erf?llung der Beitragszeit (Urk. 7/31). Die Einsprache der Versicherten vom 20. M?rz 2008 (Urk. 7/2) wies sie mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2008 ab (Urk. 2).
2.???????? Dagegen erhob A.___ am 12. Juni 2008 Beschwerde mit dem sinngem?ssen Rechtsbegehren um Zusprechung von Arbeitslosenentsch?digung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2008 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 14. August 2008 geschlossen wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Gem?ss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung, wenn sie u.a. die Beitragszeit erf?llt hat oder von der Erf?llung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG).
Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erf?llt, wer innerhalb der daf?r vorgesehenen Rahmenfrist f?r die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) w?hrend mindestens zw?lf Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat.
Nach Art. 9 AVIG gelten f?r den Leistungsbezug und f?r die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweij?hrige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug beginnt am ersten Tag, f?r den s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt sind (Abs. 2), jene f?r die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).
???????? F?r die Ermittlung der Beitragszeit z?hlt jeder Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentsch?digung, AVIV). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengez?hlt (Art. 11 Abs. 2 AVIV).
1.2???? Gem?ss BGE 113 V 352 ist im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG einzig vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat, nicht aber, dass der Arbeitgeber als Organ des Beitragsbezugsverfahrens die Arbeitnehmerbeitr?ge tats?chlich der Ausgleichskasse ?berwiesen hat. Diese Rechtsprechung wurde insoweit pr?zisiert, als im Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht nur die effektive Aus?bung einer beitragspflichtigen Besch?ftigung verlangt wurde, sondern auch, dass der Arbeitgeber der versicherten Person f?r diese T?tigkeit tats?chlich einen Lohn entrichtet hat (BGE 128 V 190 Erw. 3a/aa in fine mit Hinweisen; ARV 2002 S. 116, 2001 S. 228 Erw. 4c).
In BGE 131 V 444 wurde die bisherige Rechtsprechung insoweit erneut pr?zisiert, dass Voraussetzung f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung unter dem Gesichtspunkt der erf?llten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG grunds?tzlich einzig die Aus?bung einer beitragspflichtigen Besch?ftigung w?hrend der geforderten Dauer von mindestens zw?lf Beitragsmonaten ist. Diese T?tigkeit muss gen?gend ?berpr?fbar sein. Dem Nachweis tats?chlicher Lohnzahlungen kann damit nicht der Sinn einer selbst?ndigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen F?llen unter Umst?nden ausschlaggebenden Indizes f?r die Aus?bung einer beitragspflichtigen Besch?ftigung (BGE 131 V 453 Erw. 3.3 am Schluss).
1.3???? Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisf?hrungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verf?genden Verwaltungsstelle) ist, f?r die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unver?nderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausf?llt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unm?glich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweisw?rdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit f?r sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b).

2.?????? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Juni 2008 damit, die Beschwerdef?hrerin sei vom 7. Mai 2007 bis 31. Dezember 2007 im B.___ als Bardame angestellt gewesen, woraus sich eine Beitragszeit von 7.887 Monaten ergebe. Daneben sei sie vom 13., allenfalls erst vom 20. Oktober bis zum 30. November 2006 in der C.___ als Bardame angestellt gewesen, was eine zus?tzliche Beitragszeit von h?chstens 1.607 Monaten ergebe (Urk. 2).
Die Beschwerdef?hrerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, vor der Anstellung im B.___ vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2006 und vom 1. M?rz 2007 bis 30. April 2007 bei der C.___ gearbeitet zu haben, womit die zw?lfmonatige Beitragszeit erf?llt sei (Urk. 1 und Urk. 7/2).

3.
3.1???? Die Beschwerdef?hrerin erhob ab 31. Dezember 2007 Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung (Urk. 7/34). Da sie aber erst am 9. Januar 2008 zur Arbeitsvermittlung anmeldete (Urk. 7/66) und somit erst ab diesem Datum die Kontrollvorschriften erf?llte (vgl. Urk. 7/46), beginnt eine allf?llige Anspruchsberechtigung fr?hestens mit diesem Tag (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit begann somit am 9. Januar 2006 und endete am 8. Januar 2008.
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach f?r die Beitragszeit anrechenbare gleichgestellte Zeiten (Art. 13 Abs. 2 und 2bis AVIG in der bis 30. Juni 2003 geltenden Fassung) oder eine Befreiung von der Erf?llung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG vorliegen. Die Beschwerdef?hrerin hat demnach die erforderliche Mindestbeitragszeit durch Aus?bung einer unselbst?ndigen Erwerbst?tigkeit zu erf?llen.
3.2???? Die von der Beschwerdegegnerin an die Beitragszeit angerechnete Anstellung der Beschwerdef?hrerin im B.___ ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Daraus ergibt sich unbestrittenermassen eine Beitragszeit von 7.887 Monaten.
3.3???? Wie bereits unter Ziff. 1.2 erw?hnt, sind die von der Beschwerdef?hrerin unterzeichneten Steuererkl?rungen (Urk. 7/22-23) und die (vom Arbeitgeber D.___) nicht unterzeichneten Dokumente (Lohnabrechnungen f?r die Monate September 2006, M?rz 2007 April 2007 [Urk. 7/60-62], Lohnausweise f?r die Zeit vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2006 und vom 1. M?rz 2007 bis 30. April 2007 [Urk. 7/38-39]) nicht als Beweis f?r ihre Anstellung als Bardame in der C.___ und damit f?r die effektive Aus?bung einer beitragspflichtigen Besch?ftigung geeignet.
Die weiteren (von D.___ unterzeichneten) Dokumente (Zeugnis vom 29. Mai 2007 [Urk. 7/42], Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Februar 2008 [Urk. 7/59], Arbeitsvertrag vom 13. Oktober 2006 [Urk. 7/41], Lohnabrechnungen f?r die Monate Oktober 2006 bis Dezember 2006 [Urk. 7/63-65], Lohnausweis vom 22. Februar 2007 [Urk. 7/43]) sowie der Auszug aus dem Individuellen Konto der Beschwerdef?hrerin vom 11. Juni 2008 (Urk. 3/6) enthalten zwar widerspr?chliche Angaben ?ber Beginn und Dauer der Anstellung(en) und deren Entl?hnungen, liefern jedoch bedeutsame Indizien f?r die effektive T?tigkeit der Beschwerdef?hrerin in der C.___. Aufgrund dieser Indizien h?tte die Beschwerdegegnerin beim damaligen Arbeitgeber D.___, allenfalls bei der heutigen Tr?gerin des Restaurationsbetriebes, der C.___ GmbH, weitere Abkl?rungen ?ber die Anstellung der Beschwerdef?hrerin vornehmen m?ssen. Um dies nachzuholen und danach gest?tzt auf die verf?gbaren Beweismittel ?ber den Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf Arbeitslosenentsch?digung neu zu verf?gen, ist die Sache an sie zur?ckzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juni 2008 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf Arbeitslosenentsch?digung neu verf?ge.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.?????????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich
- Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco
- AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).