AL.2008.00175
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 30. September 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1978 geborene A.___ meldete sich am 9. Januar 2008 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte gleichentags bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Arbeitslosenentschädigung ab 31. Dezember 2007 (Urk. 7/66 und Urk. 7/34). Mit Verfügung vom 4. März 2008 verneinte die Kasse die Anspruchsberechtigung mangels Erfüllung der Beitragszeit (Urk. 7/31). Die Einsprache der Versicherten vom 20. März 2008 (Urk. 7/2) wies sie mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2008 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob A.___ am 12. Juni 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2008 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 14. August 2008 geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie u.a. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG).
Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2), jene für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).
Für die Ermittlung der Beitragszeit zählt jeder Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIV). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt (Art. 11 Abs. 2 AVIV).
1.2 Gemäss BGE 113 V 352 ist im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG einzig vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, nicht aber, dass der Arbeitgeber als Organ des Beitragsbezugsverfahrens die Arbeitnehmerbeiträge tatsächlich der Ausgleichskasse überwiesen hat. Diese Rechtsprechung wurde insoweit präzisiert, als im Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht nur die effektive Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verlangt wurde, sondern auch, dass der Arbeitgeber der versicherten Person für diese Tätigkeit tatsächlich einen Lohn entrichtet hat (BGE 128 V 190 Erw. 3a/aa in fine mit Hinweisen; ARV 2002 S. 116, 2001 S. 228 Erw. 4c).
In BGE 131 V 444 wurde die bisherige Rechtsprechung insoweit erneut präzisiert, dass Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von mindestens zwölf Beitragsmonaten ist. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen kann damit nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 453 Erw. 3.3 am Schluss).
1.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b).
2. Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Juni 2008 damit, die Beschwerdeführerin sei vom 7. Mai 2007 bis 31. Dezember 2007 im B.___ als Bardame angestellt gewesen, woraus sich eine Beitragszeit von 7.887 Monaten ergebe. Daneben sei sie vom 13., allenfalls erst vom 20. Oktober bis zum 30. November 2006 in der C.___ als Bardame angestellt gewesen, was eine zusätzliche Beitragszeit von höchstens 1.607 Monaten ergebe (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, vor der Anstellung im B.___ vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2006 und vom 1. März 2007 bis 30. April 2007 bei der C.___ gearbeitet zu haben, womit die zwölfmonatige Beitragszeit erfüllt sei (Urk. 1 und Urk. 7/2).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin erhob ab 31. Dezember 2007 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/34). Da sie aber erst am 9. Januar 2008 zur Arbeitsvermittlung anmeldete (Urk. 7/66) und somit erst ab diesem Datum die Kontrollvorschriften erfüllte (vgl. Urk. 7/46), beginnt eine allfällige Anspruchsberechtigung frühestens mit diesem Tag (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit begann somit am 9. Januar 2006 und endete am 8. Januar 2008.
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach für die Beitragszeit anrechenbare gleichgestellte Zeiten (Art. 13 Abs. 2 und 2bis AVIG in der bis 30. Juni 2003 geltenden Fassung) oder eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG vorliegen. Die Beschwerdeführerin hat demnach die erforderliche Mindestbeitragszeit durch Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu erfüllen.
3.2 Die von der Beschwerdegegnerin an die Beitragszeit angerechnete Anstellung der Beschwerdeführerin im B.___ ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Daraus ergibt sich unbestrittenermassen eine Beitragszeit von 7.887 Monaten.
3.3 Wie bereits unter Ziff. 1.2 erwähnt, sind die von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Steuererklärungen (Urk. 7/22-23) und die (vom Arbeitgeber D.___) nicht unterzeichneten Dokumente (Lohnabrechnungen für die Monate September 2006, März 2007 April 2007 [Urk. 7/60-62], Lohnausweise für die Zeit vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2006 und vom 1. März 2007 bis 30. April 2007 [Urk. 7/38-39]) nicht als Beweis für ihre Anstellung als Bardame in der C.___ und damit für die effektive Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung geeignet.
Die weiteren (von D.___ unterzeichneten) Dokumente (Zeugnis vom 29. Mai 2007 [Urk. 7/42], Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Februar 2008 [Urk. 7/59], Arbeitsvertrag vom 13. Oktober 2006 [Urk. 7/41], Lohnabrechnungen für die Monate Oktober 2006 bis Dezember 2006 [Urk. 7/63-65], Lohnausweis vom 22. Februar 2007 [Urk. 7/43]) sowie der Auszug aus dem Individuellen Konto der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2008 (Urk. 3/6) enthalten zwar widersprüchliche Angaben über Beginn und Dauer der Anstellung(en) und deren Entlöhnungen, liefern jedoch bedeutsame Indizien für die effektive Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der C.___. Aufgrund dieser Indizien hätte die Beschwerdegegnerin beim damaligen Arbeitgeber D.___, allenfalls bei der heutigen Trägerin des Restaurationsbetriebes, der C.___ GmbH, weitere Abklärungen über die Anstellung der Beschwerdeführerin vornehmen müssen. Um dies nachzuholen und danach gestützt auf die verfügbaren Beweismittel über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung neu zu verfügen, ist die Sache an sie zurückzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juni 2008 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).