Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2000.00052
BV.2000.00052

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Ernst


Urteil vom 25. April 2003
in Sachen
R.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwältin Eva Frefel
Böschacherstrasse 74, 8624 Grüt (Gossau ZH)

gegen

Vorsorgestiftung der E.___Versicherungen
 
Beklagte

vertreten durch die Gesellschaft für Vorsorgeberatung K. Läng, Fürsprecher
Effingerstrasse 34,  6325, 3011 Bern


Sachverhalt:
1.
1.1     R.___, geboren 1945, arbeitete von Anfang Mai 1968 bis Ende Oktober 1996 bei der A.___ Unfallversicherung (heute: E.___Versicherungen) und war bei deren Berufsvorsorgeeinrichtung (heute: Vorsorgestiftung der E.___Versicherungen) vorsorgeversichert. Am 6. März 1985 erlitt der seit seiner Kindheit auf dem linken Ohr taube Kläger einen Gehörsturz auf dem rechten Ohr, was zu einer bleibenden hochgradigen Schwerhörigkeit auch auf diesem Ohr führte und ihm vor allem wegen der behinderungsbedingt eingeschränkten Reisefähigkeit (vgl. Urk. 17/40) die weitere Ausübung seiner damaligen Funktion als Leiter der Auslandabteilung verunmöglichte. In der Folge wurde der Kläger bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses als Controller im Rang eines stellvertretenden Direktors weiterbeschäftigt (Urk. 1 S. 3 f.), wobei sich sein AHV-pflichtiger Jahreslohn von Fr. 148'004.-- im Jahr 1985 auf Fr. 206’316.-- im Jahr 1996 (hochgerechnet auf ein ganzes Jahr) entwickelte (Urk. 2/22).
1.2     Im Juli 1996 meldete sich der Kläger bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 17/25). Diese übergab - da sie den Kläger per 1. November 1996 zu einem AHV-pflichtigen Jahreslohn von Fr. 95’466.-- als Controller eingestellt hatte (Urk. 17/33, 12 x Fr. 7'955.50) - das Abklärungsdossier am 31. Oktober 1996 für die weitere Bearbeitung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (Urk. 17/29). Die IV Stelle des Kantons Aargau sprach dem Kläger mit Verfügung vom 10. August 1998 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente (nebst Zusatzrente für den Ehegatten und drei Kinderrenten) ab dem 1. April 1995 zu (Urk. 17/61). Dagegen erhob der Kläger am 15. September 1998 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass sein Rentenanspruch erst am 1. November 1996 begonnen habe (Urk. 17/62 Anhang). Diese Beschwerde zog der Kläger am 14. April 1999 zurück, weshalb das Verfahren des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau mit Beschluss vom 22. Juni 1999 als erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 17/65) und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 10. August 1998 in Rechtskraft erwuchs. Der Beklagten wurde die Verfügung vom 10. August 1998 nicht eröffnet.



2.
2.1     Am 15. Juni 2000 erhob der Kläger beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Vorsorgestiftung der E.___Versicherungen mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1.  Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 1.11.1996 eine ganze Rente und alle übrigen ihm gemäss Gesetz und Reglement zustehenden, nach dem Editionsverfahren noch zu substanziierenden Invaliditätsleistungen auszurichten.
 2.  Damit der Kläger seine Klage substanziieren kann, sei sofort ein Editionsverfahren durchzuführen mit folgendem Inhalt:
 2.1.  Es sei die Beklagte zu verpflichten, unverzüglich sämtliche Berechnungsfaktoren bekanntzugeben und Auskunft zu erteilen, welche Versicherungsleistungen dem Kläger bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zustehen.
 2.2.  Es sei die Beklagte zu verpflichten, unverzüglich sämtliche Berechnungsfaktoren zur Ermittlung der Freizügigkeitsleistung bekanntzugeben.
 2.3.  Es sei die Beklagte zu verpflichten, unverzüglich darüber Auskunft zu geben, ob eine Teilliquidation der Vorsorgestiftung stattgefunden hat und ob dem Kläger unter diesem Titel weitere Ansprüche zustehen.
 3.  Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Verzugszins von 6 % ab 1.11.1996 auf allen zugesprochenen Versicherungsleistungen zu bezahlen.
 4.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“
2.2. Daraufhin wurde der Beklagten mit Verfügung vom 20. Juni 2000 Frist angesetzt, um die Klage zu beantworten und die vollständigen Akten einzureichen (Urk. 4). Am 22. August 2000 reichte die Beklagte ihre Klageantwortschrift ein mit dem Rechtsbegehren, es sei die Klage abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne (Antrag 1), eventualiter sei die Klage - soweit darauf einzutreten sei - insoweit abzuweisen als höhere als aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40 % (subeventuell: 57 %) berechnete Invalidenleistungen geltend gemacht würden (Urk. 8).
2.3     Mit Verfügung vom 14. September 2000 zog das Gericht von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Klägers bei (Urk. 14) und ordnete mit Verfügung vom 22. September 2000 einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 18).
In seiner Replik vom 12. Januar 2001 änderte bzw. ergänzte der Kläger die mit der Klageschrift gestellten Anträge wie folgt:
„1.  Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 1.11.1996 eine ganze Rente und alle übrigen ihm gemäss Gesetz und Reglement zustehenden, nach dem Editionsverfahren noch zu substantiierenden Invaliditätsleistungen (Invalidenkinderrente, Invaliditätskapital, Prämienbefreiung) auszurichten.
Eventual-Antrag: Für den Fall, dass das Gericht aufgrund der vorhandenen Unterlagen die Beträge der Invaliditätsleistungen der Beklagten nicht ermitteln kann, wird beantragt, es sei der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität, der Invaliditäts-Grad und die Überentschädigungslimite verbindlich festzustellen und die Sache zur Berechnung und Ausrichtung der einzelnen Beträge an die Beklagte zurückzuweisen.
Subeventual-Antrag: Für den Fall, dass das Gericht wider aller Erwarten zum Schluss kommen sollte, der von der IV ermittelte IV-Grad sei für die Beklagte nicht verbindlich, wird beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine dem Grad der Erwerbsunfähigkeit entsprechende Rente und alle übrigen ihm diesfalls gemäss Gesetz und Reglement zustehenden Invaliditätsleistungen (inkl. Freizügigkeitsleistung) auszurichten.
 2.  Damit der Kläger seine Klage substantiieren kann, sei sofort ein Editionsverfahren durchzuführen mit folgendem Inhalt:
 2.1.  Es sei die Beklagte zu verpflichten, unverzüglich sämtliche Berechnungsfaktoren bekanntzugeben und Auskunft zu erteilen, welche Versicherungsleistungen dem Kläger bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zustehen.
2.2.  Es sei die Beklagte überdies zu verpflichten, unverzüglich sämtliche Berechnungsfaktoren zur Ermittlung der Freizügigkeitsleistung bekanntzugeben.
2.3.  Es sei die Beklagte zu verpflichten, unverzüglich darüber Auskunft zu geben, ob eine Teilliquidation der Vorsorgestiftung stattgefunden hat und ob dem Kläger unter diesem Titel weitere Ansprüche zustehen.
3.  Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Verzugszins von 6 % ab 1.11.1996 auf allen zugesprochenen Versicherungsleistungen zu bezahlen.
4.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“
2.4     Die Beklagte bestätigte in ihrer Duplik vom 23. April 2001 ihre in der Klageantwortschrift gestellten Anträge. Am 24. April 2001 wurde die Duplik dem Kläger zugestellt und damit der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 30). Am 10. Mai 2001 wurde dem Kläger Einsicht in die von der Beklagten mit der Duplik eingereichten Unterlagen gewährt (Urk. 32).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Was die klägerischen Verfahrensanträge anbelangt, ist vorab festzuhalten, dass die für die Ermittlung von Invaliditäts- und Freizügigkeitsleistungen massgeblichen Berechnungsfaktoren dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG), den dazugehörigen Verordnungen sowie den massgeblichen Reglementen der Beklagten zu entnehmen sind und dass - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden - die Beklagte mit ihren Beilagen zur Klageantwort (Urk. 9/1-45) die für die Bezifferung dieser Faktoren im vorliegenden Fall nötigen Angaben geliefert hat, soweit es sich um Angaben handelt, welche die Beklagte machen kann.
Es bestand daher kein Anlass, die Beklagte vorgängig der Klärung der für die Anspruchsberechnung massgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten und der diesen entsprechenden Anspruchsberechnung durch das Gericht zu irgendwelchen Berechnungen zu verhalten.

2.
2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist.
         Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist. Aufgrund von Art. 6 BVG steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Invaliditätsbegriff bereits in der obligatorischen Versicherung zugunsten des Versicherten zu erweitern oder Invalidenrenten schon bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % auszurichten. Dabei bedeutet allerdings praxisgemäss die Gestaltungsfreiheit nach Art. 6 (und auch diejenige nach Art. 49 Abs. 2) BVG nicht uneingeschränktes Ermessen. Wenn die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Urkunden, Statuten oder Reglementen einen bestimmten Invaliditätsbegriff verwenden, so haben sie bei der Interpretation darauf abzustellen, was in anderen Gebieten der Sozialversicherung oder nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen darunter verstanden wird. Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit frei in der Wahl des Invaliditätsbegriffs; sie haben sich aber an eine einheitliche Begriffsanwendung zu halten.
2.2     Sowohl das vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1989 in Kraft gestandene Reglement der Beklagten vom Dezember 1984 (Urk. 9/1, nachfolgend Reglement 1984), als auch das vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1994 in Kraft gestandene Reglement vom 6. Juli 1989 (Urk. 9/2, nachfolgend Reglement 1989), als auch das vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1995 in Kraft gestandene Reglement vom 1. Januar 1995 (Urk. 9/3, nachfolgend Reglement 1995), als auch das ab dem 1. Januar 1996 gültig gewesene Reglement vom 30. August 1996 (Urk. 2/13, nachfolgend Reglement 1996) machen den Anspruch auf eine Invalidenrente vom Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit abhängig (Art. 25 Abs. 1 Reglemente 1985 und 1989, Ziff. 4.3.1 Reglement 1995, Ziff. 23.1 Abs. 1 Reglement 1996). Erwerbsunfähigkeit liegt gemäss den Reglementsbestimmungen unter anderem dann vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit (Art. 27 Abs. 1 der Reglemente 1985 und 1989) „ganz oder teilweise seinen Beruf oder eine andere, seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und aus diesem Grund eine Verminderung seines Einkommens erleidet“ (Art. 27 Abs. 2 der Reglemente 1985 und 1989) bzw. wegen Krankheit „vorübergehend oder dauernd nicht mehr fähig ist, seinen Beruf oder eine andere ihm zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben“, wobei eine andere Erwerbstätigkeit nur dann zumutbar ist, „wenn sie den Kenntnissen, Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung des Versicherten angemessen ist“ (Ziff. 4.3.2 Reglement 1995, Ziff. 23.1 Abs. 2 Reglement 1996).
Soweit der Kläger in diesen Formulierungen einen „erweiterten Unzumutbarkeitsbegriff“ sieht (Urk. 1 N 10 und N 26, Urk. 22 N 45), lässt sich diese Auffassung zwar auf ein Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Oktober 1997 (SZS 1999 S. 136 ff.) abstützen. Denn dort hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Ansicht vertreten, die Anforderungen für die Anerkennung einer rentenbegründenden Invalidität würden mit der Bezugnahme auf die „Beeinträchtigung in der Ausübung einer dem Beruf, der Lebensstellung, den Kenntnissen und Fähigkeiten angemessenen Erwerbstätigkeit“ erleichtert und erweitert, weil damit für die Ermittlung des Invaliditätsgrades auch persönliche, berufliche und soziale Gesichtspunkte berücksichtigt würden (SZS 1999 S. 138).
Diese Aussage lässt jedoch ausser Betracht, dass auch die Invalidenversicherung nicht jegliche Erwerbstätigkeit als für eine gesundheitlich eingeschränkte Person zumutbar erklärt, welche von ihr unter medizinischen Aspekten schadlos bewältigt werden kann. Vielmehr sind auch in der Invalidenversicherung gemäss ständiger bisheriger Rechtsprechung bei der Frage der Zumutbarkeit einer bestimmten Erwerbstätigkeit die persönlichen Verhältnisse, insbesondere auch die berufliche und soziale Stellung des Versicherten, zu berücksichtigen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. August 1981 i.S. A.B., ZAK 1982 S. 495; vgl. auch: Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, Ziff. 3045 ff, insbesondere Ziff. 3053 und die dort erwähnte Judikatur bzw. vor Inkrafttreten des KSIH: Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, WIH, Ziff. 2018 ff., insbesondere Ziff. 2027).
Weiter ist zu beachten, dass die zumutbare andere Erwerbstätigkeit gemäss den beklagtischen Reglementen nicht etwa dem Beruf, der Lebensstellung, den Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechend, also gleichwertig, zu sein hat, sondern diesen lediglich angemessen sein muss. Dies erlaubt es - genauso wie in der Invalidenversicherung -, einer gesundheitlich beeinträchtigten Person im Interesse ihrer Wiedereingliederung gegebenenfalls auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zuzumuten, welche auf einer tieferen Hierarchieebene angesiedelt und schlechter entlöhnt ist sowie ein geringeres Sozialprestige hat, als die vor Eintritt der Behinderung ausgeübte Tätigkeit. Lohn- und statusmässige Verschlechterungen sind bei einem invaliditätsbedingten Berufs- oder Funktionswechsel die Regel. Würde wegen jeder diesbezüglichen Verschlechterung die Zumutbarkeit verneint, liefe dies praktisch auf die Anerkennung der Berufsinvalidität als rentenanspruchsbegründend hinaus. Denn dass jemand seine berufs- und funktionsspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten vollumfänglich in eine andere Tätigkeit einbringen kann, was auch eine hierarchie-, lohn- und prestigemässig gleiche Positionierung in dieser neuen Tätigkeit ermöglichen würde, ist bei behinderungsbedingten Berufs- oder Funktionswechseln die Ausnahme.
Den Reglementen der Beklagten können sodann auch keinerlei Kriterien entnommen werden, welche es erlauben würden, die Zumutbarkeit im Sinne dieser Reglemente von der Zumutbarkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Fassung, welche auch für sämtliche im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen gilt) abzugrenzen. Ebensowenig hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem bereits erwähnten Entscheid, in welchem es die Ansicht vertrat, die Anforderungen für die Anerkennung einer rentenbegründenden Invalidität würden mit der Bezugnahme auf die „Beeinträchtigung in der Ausübung einer dem Beruf, der Lebensstellung, den Kenntnissen und Fähigkeiten angemessenen Erwerbstätigkeit“ erleichtert und erweitert (SZS 1999 S. 138), solche Kriterien genannt. Auch der Kläger selbst beruft sich beim Vorbringen, einer behinderten Person, die in gehobener Stellung tätig war, könne eine Erwerbstätigkeit in einer gegenüber früher offensichtlich untergeordneten Stellung nicht zugemutet werden, explizit auf die einschlägigen Weisungen bzw. Kreisschreiben der Invalidenversicherung (Urk. 1 N 26). Irgendwelche über die Zumutbarkeitskriterien der Invalidenversicherung hinausgehenden Gesichtspunkte des von ihm behaupteten erweiterten Invaliditätsbegriffs nennt er nicht.
Dies alles berücksichtigend kann das hiesige Gericht im reglementarischen Begriff einer „dem Beruf, der Lebensstellung, den Kenntnissen und Fähigkeiten angemessenen anderen Erwerbstätigkeit“ nicht mehr erkennen, als eine der praxisgemässen Auslegung des Zumutbarkeitsbegriffs von Art. 28 Abs. 2 IVG entsprechende generell-abstrakte Umschreibung ebendieses Zumutbarkeitsbegriffs. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Reglemente der Beklagten denselben Invaliditätsbegriff verwenden wie die Invalidenversicherung.
2.3     Mit dem Urteil in Sachen P. gegen K. vom 29. November 2002 (B 26/01) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung, wonach die Vorsorgeeinrichtungen, wenn sie ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, bei der Festlegung der Höhe des Invaliditätsgrades und bei der Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit an deren Festlegungen der Invalidenversicherung gebunden seien, es sei denn, diese erwiesen sich als offensichtlich unhaltbar (vgl. BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, 118 V 40 Erw.2b/aa je mit Hinweisen), dahingehend präzisiert, dass diese Verbindlichkeitswirkung nur dann eintrete, wenn der Vorsorgeeinrichtung im Abklärungsverfahren der IV-Organe das rechtliche Gehör gewährt worden sei.
Da die Beklagte weder in das Abklärungsverfahren der IV-Stelle des Kantons Aargau einbezogen noch ihr deren Verfügung eröffnet worden ist, kann die rechtskräftige Rentenverfügung vom 10. August 1998 - entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers (Urk. 22 N 24) - soweit sie die Beklagte belastet, von vornherein nicht verbindlich sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Sachverhaltsabklärungen der IV-Stelle des Kantons Aargau und die einschlägigen Vorschriften des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung über die Festlegung der Höhe des Invaliditätsgrades und die Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts der Invalidität unbeachtlich wären. Vielmehr bilden ungeachtet der fehlenden Verbindlichkeit der Rentenverfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau deren Sachverhaltsabklärungen die tatsächliche Grundlage auch für den hier zu treffenden Entscheid und sind die gesetzlichen Vorschriften der Invalidenversicherung sowie die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen, soweit es um die Bestimmung von Eintritt und Umfang der Invalidität geht, da die Reglemente der Beklagten denselben Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung verwenden (vgl. Erw. 2.2).
2.4     Gemäss BGE 121 V 97 ff. sind bei der Festsetzung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge grundsätzlich diejenigen Reglementsbestimmungen massgeblich, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs gelten, und nicht jene, die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, welche die Invalidität nach sich zog, in Kraft stehen.
In der Regel fällt der Zeitpunkt der Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Invalidenleistungen in der beruflichen Vorsorge - genauso wie in der Invalidenversicherung (vgl. Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG) - mit dem Zeitpunkt des Eintritts einer Invalidität in dem den Leistungsanspruch auslösenden Mindestumfang zusammen. Der anspruchsauslösende Mindestinvaliditätsgrad kann jedoch in der überobligatorischen beruflichen Vorsorge nach Massgabe der reglementarischen Bestimmungen unter dem Mindestumfang liegen, welcher den Anspruch auf Invalidenrenten der Invalidenversicherung (Art. 28 IVG) und der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG) entstehen lässt. Ferner können die reglementarischen Bestimmungen den Leistungsanspruch - auch wenn die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG nicht erfüllt sind - unmittelbar mit dem Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit im anspruchsbegründenden Mindestumfang entstehen lassen. Ein reglementarisch vorgesehener Aufschub des Leistungsanspruchs bis zur Beendigung der gesetzlichen oder vertraglichen Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers oder während der Leistungsdauer einer Taggeldversicherung ist demgegenüber lediglich eine Koordinationsvorschrift ohne Einfluss auf den Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs (SZS 1994 S. 232 ff.).
Sämtliche für die Beurteilung der klägerischen Ansprüche in Frage kommenden Reglemente der Beklagten verzichten auf eine Wartefrist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. Art. 25 Abs. 3 der Reglemente 1984 und 1989 bzw. Ziff. 4.3.5 des Reglements 1995 und Ziff. 23.1 Abs. 1 des Reglements 1996 [da die 24-Monate-Wartefrist hier alternativ zum Zeitpunkt des Erlöschens der Krankentaggeldversicherung gilt, handelt es sich um eine Koordinationsvorschrift im vorstehend dargelegten Sinn]) und gewähren einen Rentenanspruch bereits ab einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 % (vgl. Art. 27 Abs. 3 der Reglemente 1984 und 1989 bzw. Ziff. 4.3.4 des Reglements 1995 und Ziff. 23.2 Abs. 2 des Reglements 1996). Entscheidend dafür, nach welchem Reglement die Ansprüche des Klägers zu beurteilen sind, ist demnach, wann eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 25 % eingetreten ist. Da die Reglemente - wie bereits dargelegt wurde (vgl. Erw. 2.2) - denselben Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung verwenden, ist das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 25 % nach invalidenversicherungsrechtlichen Kriterien zu prüfen.

3.
3.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
         Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Februar 2002 in Sachen I., U 410/00).
         Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 18, nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 30. März 1999, I 182/98). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 277, 104 V 93; ZAK 1980 S. 345 Erw. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht.
         Nach der Rechtsprechung ist für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 28. April 1993, I 336/92).
Da der Invaliditätsgrad Erwerbstätiger gemäss den vorstehend dargelegten invalidenversicherungsrechtlichen Kriterien durch den Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen zu ermitteln ist, ist zu prüfen, wie sich nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens das Validen- und das Invalideneinkommen des Klägers entwickelt haben.
3.2 Bezüglich der Entwicklung des Valideneinkommens macht der Kläger geltend, ohne Eintritt des Gesundheitsschadens hätte sich sein Einkommen stärker erhöht, als dies nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich der Fall war; ohne den Gesundheitsschaden hätte es im Jahr 1995 bzw. 1996 mindestens Fr. 300'000.-- betragen (Urk. 1 N 32 - 34 und Urk. 22 N 15). Dabei stützt er sich auf zwei von ihm selbst eingeholte schriftliche Erklärungen des langjährigen Generaldirektors der E.___-Versicherungen (Urk. 17/53/1 bzw. Urk. 2/11) sowie eines Nachfolgers in der Funktion des Leiters der Auslandabteilung (Urk. 17/53/2 bzw. Urk. 2/16).
Diesen Erklärungen steht nicht nur die im Abklärungsverfahren der IV-Stelle des Kantons Aargau abgegebene Erklärung der E.___-Versicherungen gegenüber, wonach der Kläger auch ohne den Gesundheitsschaden nicht mit hoher oder überwiegender Wahrscheinlichkeit im Verlaufe von zehn Jahren eine Beförderung oder einen sonstigen Berufsaufstieg erreicht hätte (Urk. 17/44 in Verbindung mit Urk. 17/43). Bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen beruflichen Aufstieg hätte realisieren können, welcher die Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 300'000.-- per 1995 oder 1996 erlaubt, sind auch zwei grundsätzliche Überlegungen zu berücksichtigen.
Einerseits ist bei Mutmassungen über einen beruflichen Aufstieg in Rechnung zu stellen, dass auf jeder höheren Hierarchiestufe eines Unternehmens die Anzahl der für einen beruflichen Aufstieg noch zur Verfügung stehenden Stellen im Prinzip geringer wird. Dies bedeutet, dass auch bei sehr guten beruflichen Qualifikationen grundsätzlich nicht alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer bestimmten Hierarchiestufe in die nächsthöhere Hierarchiestufe nachrücken können. Aus dem Umstand, dass ein Nachfolger diesen Karriereschritt erfolgreich absolviert hat, kann daher nicht ohne weiteres geschlossen werden, dies wäre auch dem Vorgänger möglich gewesen.
Andererseits ist unbestritten, dass die Auslandabteilung, deren Leiter der Kläger bei Eintritt des Gesundheitsschadens war, im Zuge einer Umstrukturierung des Unternehmens 1994 aufgelöst wurde (Urk. 17/40). Der Kläger weist denn auch selbst darauf hin, dass 1995 in der Folge einer Veränderung der Eigentumsverhältnisse an den E.___-Versicherungen eingreifende strukturelle und organisatorische Anpassungen und Änderungen der Arbeitsverträge aller Mitarbeiter mit dem Ziel der Senkung von Personalkosten erfolgten (Urk. 1 N 13). Es kann daher auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die berufliche Karriere des Klägers bei den A.___/E.___-Versicherungen ohne Gesundheitsschaden kontinuierlich verlaufen wäre und dem Kläger ein stetig steigendes Erwerbseinkommen beschert hätte.
Dies berücksichtigend, vermögen die vom Kläger eingeholten Bestätigungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass der Kläger ohne den Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den mit diesen Bestätigungen behaupteten beruflichen Aufstieg und ein entsprechend hohes Einkommen tatsächlich realisiert hätte. Vielmehr erscheint es unter Berücksichtigung aller Unabwägbarkeiten der beruflichen Entwicklung in einer hochbezahlten Kaderposition der Privatwirtschaft als überwiegend wahrscheinlich, dass das vom Kläger bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei den E.___-Versicherungen tatsächlich erzielte Einkommen dem invalidenversicherungsrechtlichen Valideneinkommen entsprochen hat.
3.3
3.3.1   Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). Eine Tätigkeit, welche die invalide Person über längere Zeit tatsächlich ausgeübt hat, ohne dass sich dadurch ihre gesundheitlichen Probleme sichtlich verstärkt hätten, kann nur ausnahmsweise unzumutbar sein. Denn mit der dauerhaften und problemlosen tatsächlichen Ausübung einer Tätigkeit hat die invalide Person im Grunde genommen den Nachweis erbracht, dass die Tätigkeit ihrem trotz Behinderung noch vorhandenen Leistungsvermögen entspricht. Ärztliche Beurteilungen, welche ein geringeres Leistungsvermögen attestieren, haben in solchen Fällen detailliert darzulegen, welche Kriterien für die ärztliche Einschätzung der Zumutbarkeit massgebend sind und welche nachteiligen gesundheitlichen Folgen eine darüber hinausgehende Erwerbstätigkeit der invaliden Person haben könnte. Anderenfalls müssen Verwaltung und Gericht bei der Würdigung der ärztlichen Beurteilung des Leistungsvermögens in Rechnung stellen, dass es sich dabei nicht um eine direkt aus den medizinischen Befunden ableitbare und exakt bestimmbare Grösse handelt, sondern um eine prospektive Schätzung, welche naturgemäss mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftet ist und einen Minimalwert angibt, welcher durch eine zur Eingliederung motivierten Person tatsächlich übertroffen werden kann.
         Den von der IV-Stelle des Kantons Aargau beigezogenen Akten können drei ärztliche Gutachten von Dr. med. B.___, leitender Arzt an der Klinik und Poliklinik für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Zürich, vom 7. Juni 1985 (Urk. 17/4), 8. November 1995 (Urk. 17/18) und 4. September 1996 (Urk. 17/30) entnommen werden, welche sich zur Arbeitsfähigkeit des Klägers im angestammten Beruf seit dem Gehörsturz vom 6. März 1985 sowie zu ihm noch zumutbaren erwerblichen Tätigkeiten äussern:
- Im Gutachten vom 7. Juni 1985 weist Dr. B.___ darauf hin, dass der Kläger anfangs Mai 1985 seine Arbeit im Umfang von ca. 50 % wieder aufgenommen habe und dass bei der bisherigen akustisch qualifizierten Tätigkeit als kaufmännischer Vizedirektor einer Versicherung Massnahmen auf sozialem Gebiet (Umschulung und/oder Rente) nicht zu umgehen sein werden (Urk. 17/4).
- Im Gutachten vom 8. November 1995 stellt Dr. B.___ zunächst fest, dass der Kläger trotz seiner akustischen Behinderung zur Zeit als Finanzfachmann im kaufmännischen Bereich arbeite, wo er seine grosse Erfahrung im Auslandgeschäft voll einsetzen könne. Eine Umschulung sei vorläufig nicht geplant. Falls eine berufliche Umstellung von seiten des Arbeitgebers erzwungen werde, kämen nur Tätigkeiten in Frage, die sowohl den bisherigen beruflichen Erfahrungsbereich (Finanzberater in Auslandgeschäften), als auch die hochgradige Hörbehinderung berücksichtigten (Urk. 17/18).
- Im Gutachten vom 4. September 1996 meint Dr. B.___ unter Bezugnahme auf die nunmehr erfolgte Kündigung des klägerischen Arbeitsverhältnisses als Direktionsmitglied bei den E.___Versicherungen, der Kläger sei in der bisher ausgeführten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig und werde dies bleiben. Eine dem Kläger zumutbare andere Erwerbstätigkeit dürfe keine mündliche Kommunikation, weder in direktem Kontakt noch via Telefon, beinhalten und müsse den hohen intellektuellen Fähigkeiten des Klägers entsprechen (Urk. 17/30).
         Zu diesen ärztlichen Beurteilungen ist zunächst festzuhalten, dass Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 4. November 1996 (Urk. 17/30), in welchem er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % „in der bisher ausgeführten Tätigkeit“ attestiert, offenkundig nicht auf die vom Kläger zu jenem Zeitpunkt bereits seit Jahren tatsächlich verrichtete Arbeit als Controller Bezug nimmt, sondern auf die bis zum Hörsturz vom 6. März 1985 ausgeübte Tätigkeit als Leiter der Auslandabteilung; dies ergibt sich aus der Anamnese (Urk. 17/30 S. 1 f.). Weiter ist zu beachten, dass die vom Kläger im Zeitpunkt der Beurteilung bereits seit Jahren tatsächlich verrichtete Arbeit als Controller bei den E.___-Versicherungen den von Dr. B.___ formulierten behinderungsbedingten Anforderungen an eine aus medizinischer Sicht zumutbare Arbeit (sie muss ohne mündliche Kommunikation verrichtet werden können, vgl. Urk. 17/30 S. 2) offenbar weitgehend entsprach. Denn im Gutachten vom 8. November 1995 wies Dr. B.___ noch darauf hin, dass der Kläger die Fähigkeit zum Lippenablesen von Sprache erworben habe und in seiner aktuellen Tätigkeit seine berufliche Erfahrung voll einsetzen könne (Urk. 17/18). Irgendwelche medizinischen Gründe, die gegen eine vollzeitliche Beschäftigung des Klägers als Controller sprechen würden, sind aus den Gutachten Dr. B.___s nicht ersichtlich. Schliesslich zeigt der Wechsel des Klägers in eine Anstellung als Controller bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich per 1. November 1996, dass es auf dem dem Kläger zur Verfügung stehenden Arbeitsmarkt entgegen der - nicht massgeblichen, weil nicht in seine Kompetenz fallenden - Einschätzung Dr. B.___s tatsächlich durchaus Stellen gibt, in denen der Kläger seine beruflichen Fähigkeiten wenigstens noch teilweise verwerten kann. Dr. B.___s Einschätzung, wonach es keine zumutbare Erwerbstätigkeit gebe, welche der Kläger ausführen könne (Urk. 17/30 S. 3), beruht offenbar einzig auf einer subjektiv ablehnenden Bewertung von den dem Kläger grundsätzlich zugänglichen Erwerbstätigkeiten unterhalb des Niveaus eines Direktionsmitglieds eines grossen Versicherungs- oder Finanzdienstleistungsunternehmens. Auf die subjektiv ablehnende Bewertung einer medizinisch zumutbaren Tätigkeit durch den begutachtenden Arzt kommt es jedoch genausowenig an, wie auf die subjektiv ablehnende Bewertung einer solchen Tätigkeit durch die versicherte Person selbst (vgl. BGE 109 V 27 f. Erw. 3c).
3.3.2   Nach der Rechtsprechung richtet sich das Mass dessen, was einer invaliden Person unter persönlichen, beruflichen und sozialen Gesichtspunkten an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, nach deren besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den allgemein herrschenden Anschauungen andererseits (BGE 109 V 27 f. Erw. 3c). Zudem gilt auch für die soziale Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit, welche die versicherte Person bereits über längere Zeit tatsächlich ausgeübt hat, was vorstehend hinsichtlich der medizinischen Zumutbarkeit ausgeführt wurde. Allein der Umstand, dass die versicherte Person es sich bisher zugemutet hat, diese Tätigkeit auszuüben, und sie weiter ausüben will, spricht grundsätzlich für deren soziale Zumutbarkeit. Controlling ist nicht nur eine fachlich anforderungsreiche Tätigkeit, sondern geniesst nach allgemein herrschenden Anschauungen auch eine grosse soziale Wertschätzung. Von Unzumutbarkeit kann also keine Rede sein. Dass die IV-Stelle des Kantons Aargau dies anders beurteilt hat (vgl. Urk. 17/60; einen Invaliditätsgrad von 100 % konnte sie nämlich unabhängig von der Höhe des Valideneinkommens nur dann feststellen, wenn sie das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen überhaupt nicht als Invalideneinkommen berücksichtigte), ändert daran nichts. Ihre diesbezügliche Feststellung ist offensichtlich unhaltbar, weshalb ihr der vorliegende Entscheid mitzuteilen ist.
3.3.3 Nachdem feststeht, dass das vom Kläger nach dem Eintritt des Versicherungsfalles bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei den A.___/E.___-Versicherungen im Rang eines stellvertretenden Direktors realisierte Erwerbseinkommen dem Valideneinkommen entspricht und dass es sich bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit eines Controllers um eine ihm zumutbare Tätigkeit handelt, bleibt zu prüfen, ob sein in dieser Tätigkeit bei den A.___/E.___-Versicherungen realisiertes Erwerbseinkommen ihm voll als Invalideneinkommen anzurechnen ist oder ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang es eine Soziallohnkomponente enthalten hat.
In ihrem Vorbescheid vom 13. November 1997 scheint die IV-Stelle des Kantons Aargau noch davon ausgegangen zu sein, dass das Einkommen des Klägers nach dem Gehörsturz vom 6. März 1985 eine Soziallohnkomponente enthalten habe (Urk. 17/49). Spricht sie doch dort von einer Erwerbseinbusse „über längere Zeit“ von 20 % - 30 % bzw. von einer solchen von 27 % ab dem 1. April 1994 (Wechsel ins Controlling), wobei sie letzteren Wert ermittelte, indem sie das Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 206'000.--, welches der Kläger im Jahr 1995 als Controller tatsächlich erzielte (vgl. Urk. 17/45 und Urk. 17/37), mit jenen Fr. 149'500.-- verglich, welche die E.___-Versicherungen dem Kläger für eine Tätigkeit als Controller ab dem 1. November 1996 angeboten hatten (vgl. Urk. 17/44 und Urk. 17/37).
Ein solcher Rückschluss von der per 1. November 1996 in Aussicht gestellten Lohnreduktion auf das Vorliegen eines Soziallohnanteils ab dem Jahr 1985 ist jedoch nicht zulässig. Denn, dass der Kläger bei den A.___/E.___-Versicherungen als Controller tätig war, bedeutet nicht, dass er dort nur noch untergeordnete Aufgaben eines einfachen Sachbearbeiters wahrnehmen konnte. Vielmehr genoss der Kläger unbestrittenermassen bis zum Jahr 1994 die Wertschätzung der Geschäftsleitung und konnte er diese dank seiner grossen Erfahrung im Auslandsgeschäft auch in einem Mass beraten, welches über den Umfang hinausging, in welchem ein einfacher Sachbearbeiter im Controlling das hätte tun können (vgl. Urk. 23/8). Wenn der Kläger aber aufgrund der konkreten Ausgestaltung seiner Tätigkeit als Controller eine grössere Verantwortung als ein Sachbearbeiter übernehmen konnte, war dafür auch die Entlöhnung als Kadermitarbeiter angemessen und kann nicht einfach die Differenz zwischen dem Durchschnittseinkommen eines sachbearbeitenden Controllers (sei es in der Versicherungsbranche oder allgemein) und dem vom Kläger erzielten Einkommen als Soziallohn angesehen werden.
Mit der Auflösung der Auslandabteilung und dem internen Wechsel des Klägers ins Gruppencontrolling änderten sich die Verhältnisse jedoch grundlegend. Nunmehr war der Kläger bzw. dessen jahrelange Erfahrung im Auslandgeschäft nicht mehr in gleicher Weise wie bisher gefragt und hatte er nur noch die Aufgaben eines qualifizierten Controlling-Sachbearbeiters auszuführen. Dementsprechend erklärte die ab dem Jahre 1995 den Konzern führende „neue“ Geschäftsleitung gegenüber der IV-Stelle des Kantons Aargau, dass die per 1. November 1996 vorgesehene lohn- und hierarchiemässige Rückstufung des Klägers bereits per 1. April 1994 hätte erfolgen sollen (Urk. 17/44).
Es rechtfertigt sich daher, davon auszugehen, dass das Erwerbseinkommen des Klägers ab seinem Wechsel ins Gruppenkontrolling am 1. April 1994 im Umfang der Differenz zwischen seinem effektiv realisierten Lohn und demjenigen, welchen er als Controlling-Sachbearbeiter bei den A.___/E.___-Versicherungen hätte erzielen können, eine Soziallohnkomponente enthielt.
3.4     Hat aber der Kläger nach dem Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit durch die Übernahme anderer ihm zumutbarer, gleichermassen verantwortungsvoller Aufgaben im Betrieb bis zu seinem Wechsel ins Gruppencontrolling per 1. April 1994 ein Invalideneinkommen in gleicher Höhe wie das mutmassliche Valideneinkommen realisieren können, ist während dieser Zeit keine Invalidität eingetreten.
Ab dem 1. April 1994 konnte der Kläger zwar seine spezifischen Kenntnisse im Auslandgeschäft nicht mehr zur Beratung der Geschäftsleitung in diesen Belangen nutzen, aber bis zu seinem Austritt am 31. Oktober 1996 immerhin noch seine Betriebskenntnisse aus der langjährigen Tätigkeit für die A.___/E.___-Versicherungen einbringen. Aus diesem Grund ist es angebracht, dem Kläger für diesen Zeitraum nur noch das - gegenüber dem Lohnniveau auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt höhere - Erwerbseinkommen als Invalideneinkommen anzurechnen, welches er als Controlling-Sachbearbeiter bei den E.___-Versicherungen hätte erzielen können. Bei der Bezifferung dieses Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass sich die diesbezügliche Offerte der E.___-Versicherungen per 1. November 1996 nach den insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien nicht auf Fr. 149'500.-- belief, sondern lediglich auf brutto Fr. 130'000.-- (Urk. 1 N15, Urk. 8 S. 18, Grundlohn ohne Kinderzulagen und Spesenvergütung). Um den Invaliditätsgrad zu ermitteln, ist dieser Betrag mit dem Valideneinkommen von brutto Fr. 206'000.-- (ebenfalls Grundlohn ohne Kinderzulagen und Spesenvergütung) per 31. Oktober 1996 zu vergleichen, welches er als Kadermitarbeiter der E.___/A.___-Versicherungen hätte erzielen können. Daraus ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 36,9 % per 31. Oktober 1996, welcher auch dem Invaliditätsgrad per 1. April 1994 entspricht. Es ist nämlich anzunehmen, dass sich das Validen- und das Invalideneinkommen zwischen dem 1. April 1994 und dem 31. Oktober 1996 proportional gleich entwickelt hätten, weshalb dem effektiv geringeren Valideneinkommen (= real erzieltes Einkommen, vgl. Erw. 3.2) des Jahres 1994 von Fr. 202'000.-- (vgl. Urk. 2/22) auch ein entsprechend geringeres Invalideneinkommen als Controlling-Sachbearbeiter gegenüberzustellen ist.
Demnach ist das versicherte Ereignis der Invalidität im Sinne der beklagtischen Reglemente am 1. April 1994 eingetreten und sind daher die Berufsvorsorgeansprüche, welche der Kläger für die Zeit ab dem 1. November 1996 geltend macht, nach dem am 1. April 1994 in Kraft gestandenen Reglement 1990 zu beurteilen.

4.
4.1.1   Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Reglements 1990 (Urk. 9/2) hat der Mitarbeiter bei durch Krankheit verursachter (vgl. Art. 27 Abs. 1 und 30 Abs. 1 des Reglements 1990) vorübergehender oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine Invalidenrente. Die jährliche Vollinvalidenrente beträgt 100 % der versicherten Altersrente (Art. 25 Abs. 2 des Reglements 1990). Der Anspruch auf die Invalidenrente beginnt laut Art. 25 Abs. 3 des Reglements 1990 nach Beendigung der gesetzlichen oder vertraglichen Lohnzahlungspflicht (inkl. Krankentaggeldversicherung). Die vollen versicherten Leistungen werden ausbezahlt, wenn die Erwerbsunfähigkeit mindestens 66 2/3 % beträgt. Ist sie geringer, werden die Leistungen entsprechend gekürzt. Bei einer Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 % besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen (Art. 27 Abs. 3 des Reglements 1990).
Nach Art. 26 Abs. 1 des Reglements 1990 hat sodann der Bezüger einer Invalidenrente mit rentenberechtigten Kindern gleichzeitig Anspruch auf eine Kinderrente. Die jährliche Vollinvaliden-Kinderrente beträgt für jedes Kind 20 % der versicherten Altersrente (Art. 26 Abs. 2 des Reglements 1990). Der Anspruch auf die Kinderrente beginnt, wenn der Anspruch auf die Invalidenrente entsteht (Art. 26 Abs. 3 des Reglements 1990).
Schliesslich besagt Art. 28 Abs. 1 des Reglements 1990, dass ein invalider Mitarbeiter und der Arbeitgeber entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit von der Beitragspflicht befreit sind. Die Befreiung erstreckt sich auf die Beiträge für alle versicherten Leistungen. Sie setzt nach einer Wartezeit von 12 Monaten ein.
Die Ausrichtung eines Invaliditätskapitals - wie vom Kläger beantragt - sieht das Reglement 1990 nicht vor.
Ferner entsteht mit der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses ein Anspruch auf eine Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistung. Zwar besagen sowohl Art. 42 Abs. 1 des Reglements 1990 als auch Art. 2 Abs. 1 FZG, dass der Anspruch auf eine Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistung nur dann geschuldet sei, wenn kein Anspruch auf Vorsorgeleistungen bestehe bzw. kein Vorsorgefall eingetreten sei, doch verlangt Art. 15 die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2), dass bei Teilinvalidität das Altersguthaben zu teilen und der eine (dem Invalidenrentenanspruch entsprechende) Teil zur Weiterführung des Alterskontos des Invaliden im Sinne von Art. 14 BVV 2 zu verwenden und der andere Teil gleich wie das Altersguthaben eines voll erwerbsfähigen Versicherten zu behandeln sei. Eine dem entsprechende Regelung für die Vorgehensweise bei Teilinvalidität fehlt zwar im Reglement 1990, doch besagt einerseits Art. 45 Abs. 1 des Reglements 1990, dass Lücken im Reglement „im Sinne der Stiftungsurkunde“ sowie unter Beachtung des durch das Gesetz und die Vorschriften der Aufsichtsbehörde gegebenen Rahmens zu füllen seien und verspricht andererseits die Beklagte in Art. 28 Abs. 1 und 2 des Reglements 1990 den Invaliden (sowie dem Arbeitgeber) eine dem Grad der Erwerbsunfähigkeit entsprechende Befreiung von der Beitragspflicht, unter Gewährleistung des Fortbestandes des reglementarischen Vorsorgeschutzes. Diese letztere Bestimmung ist nur dann mit Art. 6 des Reglements 1990, wonach nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der E.___Versicherungen und von mit diesen verbundenen Gesellschaften versichert sind, und Art. 38 des Reglements 1990, wonach der reglementarische Versicherungsschutz für die Risiken Tod und Invalidität 30 Tage nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder bei Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses endet, in Übereinstimmung zu bringen, wenn im Bereich des reglementarischen Vorsorgeschutzes die gleiche Regelung wie in der obligatorischen Vorsorge zur Anwendung kommt.
4.1.2   Die Höhe der Altersrente wird gemäss Art. 17 Abs. 1 des Reglements 1990 in Prozenten des versicherten Jahreslohnes festgesetzt und ist abhängig von der Zahl der bis zum Erreichen des Rücktrittsalters zurücklegbaren oder zurückgelegten Beitragsjahre. Erreicht ein Mitarbeiter im Zeitpunkt des Rücktrittsalters 35 oder mehr Beitragsjahre beträgt die Altersrente 60 % des versicherten Jahreslohnes (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 des Reglements 1990).
Die Leistungen werden grundsätzlich auf der Basis des versicherten Jahreslohnes bemessen (Art. 12 Abs. 1 des Reglements 1990). Für die Bemessung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten gilt in der Zeit vor dem Rücktrittsalter der aktuelle versicherte Lohn als Basis (Art. 12 Abs. 2 des Reglements 1990). Der versicherte Lohn ergibt sich bei einem anrechenbaren Jahreslohn von Fr. 22'080.-- und mehr aus dem anrechenbaren Jahreslohn abzüglich einem Koordinationsabzug in Höhe von Fr. 11'040.-- (Art. 9 Abs. 1 des Reglements 1990). Der anrechenbare Lohn entspricht dem festen Jahreslohn gemäss Arbeitsvertrag, der in der Regel in 13 Monatssalären ausbezahlt wird (Art. 8 Abs. 1 des Reglements 1990).
Ausgerichtet werden die reglementarischen Rentenbetreffnisse analog der Salärzahlung monatlich nachschüssig (Art. 31 Abs. 1 des Reglements 1990).
4.2
4.2.1 Hinsichtlich des Quantitativs der reglementarischen Rentenansprüche ist somit von dem von der Beklagten ins Recht gelegten Versicherungsausweis des Jahres 1994 vom 7. Mai 1994 auszugehen (Urk. 9/6.10). Diesem gemäss hatte der Kläger per 1. April 1994 aufgrund seiner 40 anrechenbaren Versicherungsjahre bei einem anrechenbaren Lohn von Fr. 178'000.--, einem Koordinationsabzug von Fr. 11'040.-- und einem versicherten Lohn von Fr. 166'960.-- Anspruch auf eine volle Invalidenrente in Höhe von Fr. 100'176.-- sowie volle Kinderrenten in Höhe von Fr. 20'035.20 pro Jahr. Diese Ausgangsdaten sind unbestritten.
Ihnen gemäss betrug der - wegen der (Sozial-)Lohnzahlung aufgeschobene - reglementarische Rentenanspruch per 1. April 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 36,9 % Fr. 36'965.-- (Invalidenrente) bzw. Fr. 7'393.-- (Kinderrenten).
4.2.2   Per 31. Oktober 1996 endeten das Arbeitsverhältnis des Klägers bei den E.___-Versicherungen und damit deren vertragliche Lohnzahlungspflicht sowie das Vorsorgeverhältnis mit bzw. - da der Kläger per 1. November 1996 ein neues Arbeitsverhältnis antrat - der reglementarische Versicherungsschutz für die Risiken Tod und Invalidität bei der Beklagten (vgl. Art. 38 des Reglements 1990). Demzufolge wurden in dem Umfange, wie die Invalidität während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten eingetreten war (36,9 %), reglementarische Invaliditätsleistungen der Beklagten fällig.
4.2.3   Für die Erhöhung des Invaliditätsgrades, welche sich aus der Veränderung der erwerblichen Verhältnisse per 1. November 1996 ergibt (53,7 %; Valideneinkommen: Fr. 206'000.--; Invalideneinkommen: Fr. 95'466.-- [vgl. Urk. 2/21]; jeweils Grundlohn ohne Kinderzulagen und Spesenvergütung), haftet die Beklagte nur noch im Rahmen der obligatorischen Versicherungsdeckung (Art. 23 BVG).
Der Kläger realisierte seit Inkrafttreten des BVG im Jahr 1985 bis zum Beginn des Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge im November 1996 (vgl. Art. 23 BVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 BVG) stets einen Lohn, welcher grösser war als der in der obligatorischen beruflichen Vorsorge maximal versicherte Lohn. Deshalb sind für die Berechnung der versicherten Invalidenleistungen in der obligatorischen beruflichen Vorsorge von Januar 1985 bis Oktober 1996 die (zu 4 % gemäss Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 BVV 2) verzinsten Altersgutschriften auf dem der maximal versicherte Lohn des jeweiligen Jahres und ab November 1996 bis zum Erreichen des Rentenalters die unverzinsten Altersgutschriften auf dem maximal versicherten Lohn des Jahres 1996 zu berücksichtigen (Art. 24 Abs. 2 und 3 BVG). Daraus ergibt sich ein für die Berechnung der Invalidenleistungen massgebliches Altersguthaben von Fr. 185'819.-- und ein gemäss Art. 24 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 BVG und Art. 17 BVV 2 ermittelter Anspruch auf eine halbe Invalidenrente in Höhe von Fr. 6'689.50 sowie halbe Kinderrenten von Fr. 1'337.90 pro Jahr (Art. 25 BVG in Verbindung mit Art. 21 BVG).
Die gesetzlichen Ansprüche auf eine halbe Invalidenrente und halbe Kinderrenten liegen demnach betraglich tiefer als die entsprechenden reglementarischen Ansprüche bei einem Invaliditätsgrad von 36,9 %, weshalb es bei der Ausrichtung von reglementarischen Leistungen sein Bewenden hat.
4.2.4   Was die Austrittsleistung anbelangt, ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger, welcher beim Austritt bereits mehr als 25 Jahre Beiträge geleistet hatte und daher als voll Erwerbsfähiger Anspruch auf das volle Deckungskapital gehabt hätte (Art. 42 Abs. 1 lit. b des Reglements 1990), jene 63,1 % des zufolge der Umwandlung der Beklagten in eine Beitragsprimatkasse per 1. Januar 1996 (vgl. Urk. 2/13, Reglement 1996, Ziff. 1 und Ziff. 45) dort als Eintrittsleistung in Höhe von Fr. 572'913.-- eingebrachten Deckungskapitals, welche dem Resterwerbsfähigkeitsanteil des Klägers per 1. April 1994 entsprechen, zuzüglich Zinsen und Altersgutschriften gemäss dem Reglement 1996 bis Ende Oktober 1996, als Austrittsleistung per 1. November 1996 mitzugeben.
63,1 % der eingebrachten Eintrittsleistung entsprechen Fr. 361'508.10. Durch die reglementarische Verzinsung zum Satz von 4 % (Ziff. 31.2 Reglement 1996) erhöhte sich der Kontostand des der Resterwerbsfähigkeit des Klägers entsprechenden Alterskontos bis zum 31. Oktober 1996 um Fr. 12'050.30. Ferner war dem Konto ein diesem Zeitraum entsprechender pro rata Anteil der Altergutschrift von 15 % (Ziff. 31.3 Reglement 1996; Alter 51, männlich) von 63,1 % des gemäss dem Versicherungsausweis vom 29. März 1996 versicherten Lohnes (Urk. 2/2; der Anteil von 63,1 % entspricht einem effektiv noch versicherbaren Jahreslohn von Fr. 114'844.50) nämlich Fr. 14'355.60 gutzuschreiben. Demgemäss hatte der Kläger am 1. November 1996 Anspruch auf eine reglementarische Austrittsleistung in Höhe von Fr. 387'914.--.
4.2.5   Mit dem dem Invalidenrentenanspruch entsprechenden Teil der eingebrachten Eintrittsleistung in Höhe von Fr. 211'404.90 hat die Beklagte das Alterkonto des Klägers ab dem 1. Januar 1996 bei einem versicherten Jahreslohn von Fr. 67'159.50 (= 36,9 % des gemäss dem Versicherungsausweis vom 29. März 1996 versicherten Lohnes) im Sinne von Ziff. 31 des Reglements 1996 prämienbefreit weiterzuführen.
4.3
4.3.1   Gemäss Art. 36 Abs. 2 des Reglements 1990 werden die Leistungen aus diesem Reglement gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des letzten anrechenbaren Jahreslohns des Mitarbeiters übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten Renten oder in Renten umgewandelte Kapitalleistungen in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme einer Hilflosenentschädigung. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. Ehepaar-, Kinder- und Waisenrenten der AHV/IV werden nur zur Hälfte angerechnet. Zusatzrenten für die Ehefrau werden überhaupt nicht angerechnet (Art. 36 Abs. 4 des Reglements 1990).
         Nach diesen Überentschädigungsvorschriften sind die in Erwägung 4.2.1 ermittelten reglementarischen Rentenansprüche des Klägers zu kürzen, soweit sie zusammen mit seiner Invalidenrente sowie den halben Kinderrenten der Invalidenversicherung für die jeweils gleiche Zeitspanne und dem Erwerbseinkommen, welches der Kläger trotz seiner Invalidität in dieser Zeit noch erzielt, 90 % seines letzten anrechenbaren Jahreslohns von Fr. 178'000.-- (Grundlohn ohne Kinderzulagen und Spesenvergütung), nämlich Fr. 160'200 (Überentschädigungsgrenze) übersteigen. Weitere anrechenbare Einkünfte des Klägers sind aus den Akten nicht ersichtlich; seitens der Beklagten wird auch nicht geltend gemacht, dass es solche gäbe.
4.3.2 Demgemäss ist für die Anspruchsberechnung ab November 1996 von einer reglementarischen Überentschädigungsgrenze von Fr. 13'350.-- pro Monat auszugehen. Davon sind der bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich erzielte Bruttolohn in Höhe von Fr. 7'955.50.-- (Urk. 2/21), eine ganze einfache Invalidenrente in Höhe von Fr. 1'940.-- sowie die Hälfte von drei Kinderrenten in Höhe von jeweils Fr. 776.-- der Invalidenversicherung, also Fr. 1'164.-- in Abzug zu bringen. Daraus ergeben sich monatliche Rentenansprüche von Fr. 2'290.50.
         Wegen des Wegfalls einer Kinderrente ist per 1. August 1997 eine Neuberechnung vorzunehmen. Nunmehr sind von der reglementarischen monatlichen Überentschädigungsgrenze der bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich erzielte Bruttolohn in Höhe von Fr. 7'955.50.-- (Urk. 2/21), eine ganze einfache Invalidenrente in Höhe von Fr. 1'990.-- sowie die Hälfte von zwei Kinderrenten in Höhe von jeweils Fr. 796.--, also Fr. 796.-- in Abzug zu bringen. Daraus ergeben sich monatliche Rentenansprüche von Fr. 2'608.50.
         Die nächste Neuberechnung ist wegen des Wegfalls einer weiteren Kinderrente per 1. Juli 1998 vorzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt ist von der reglementarischen monatlichen Überentschädigungsgrenze der bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich erzielte Bruttolohn in Höhe von Fr. 8'140.60.-- (Urk. 2/21), eine ganze einfache Invalidenrente in Höhe von Fr. 1'990.-- sowie die Hälfte einer Kinderrente in Höhe von Fr. 796.--, also Fr. 398.-- in Abzug zu bringen. Daraus ergeben sich monatliche Rentenansprüche von Fr. 2'821.40.
4.3.3   Da die monatlichen reglementarischen Rentenansprüche des Klägers durchwegs grösser sind als die ungekürzten monatlichen Rentenansprüche nach BVG (vgl. Erw. 4.2.3, die maximalen gesetzlichen Ansprüche - bei Berücksichtigung von drei halben Kinderrenten - belaufen sich auf insgesamt Fr. 892.-- pro Monat), stehen dem Kläger von Gesetzes wegen keine höheren Ansprüche zu als die Beklagte ihm nach dem massgeblichen Reglement 1990 schuldet.
4.4     Da die Invalidität erst per 1. April 1994 eingetreten und die damit begründeten Stammrechte für Invaliditätsleistungen der zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegen sowie die dem Kläger zugesprochenen periodischen Leistungen erst nach dem 1. November 1996 entstanden sind, waren gemäss Art. 41 BVG bzw. Art. 128 des Obligationenrechts (OR) in Verbindung mit Art. 129 - 142 OR bis zum 23. Dezember 1999, dem Zeitpunkt, als die Beklagte auf die Verjährung-einrede für noch nicht verjährte Forderungen verzichtete (Urk. 9/22), noch keine der vorstehend erwähnten Ansprüche verjährt. Sie werden demgemäss auch nicht von der Verjährungeinrede der Beklagten (vgl. Urk. S. 5) erfasst.
4.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beklagte dem Kläger eine - an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers zu überweisende - Austrittsleistung in Höhe von Fr. 387'914.-- (Erw. 4.2.4) sowie Renten für die Zeit vom 1. November 1996 bis zum 31. Dezember 1998 in der Gesamthöhe von Fr. 66'236.40 (Erw. 4.3.2; 9 Monatsbetreffnisse von Fr. 2'290.50 für die Zeit von November 1996 bis Juli 1997, 11 Monatsbetreffnisse von Fr. 2608.50 für die Zeit von August 1997 bis Juni 1998 und 6 Monatsbetreffnisse von Fr. 2'821.40 für die Zeit von Juli bis Dezember 1998) schuldet.
Weiter ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 1999 weitere nach den Grundsätzen von Erwägung 4.3.1 ermittelte Renten - bzw. falls keine Überentschädigung im Sinne von Erwägung 4.3.1 mehr vorliegt, die Rentenbetreffnisse gemäss Erwägung 4.2.1 nachzuzahlen bzw. auszurichten - sowie das Alterskonto des Klägers im Sinne von Erwägung 4.2.5 weiterzuführen.
4.6     Was die vom Kläger verlangte Verzinsung der aufgelaufenen Ansprüche anbelangt, so ist vorab darauf hinzuweisen, dass nur der Anspruch auf die Austrittsleistung von Gesetzes wegen ab Fälligkeit zu verzinsen ist, die übrigen reglementarischen und gesetzlichen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge aber keine Verfalltagsforderungen im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR darstellen und daher Verzugszinsen nur nach Massgabe von Art. 104 f. OR geschuldet sind. Dies bedeutet, dass auf die Austrittsleistung der Zins gemäss Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV, 5 % bis 31. Dezember 1999, 4,25 % ab 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002, 3,5 % ab 1. Januar 2003), auf die liquiden Rentenansprüche hingegen ein Verzugszins von - mangels abweichender reglementarischer Festlegung - 5 % ab Klageeinleitung geschuldet ist.
5.       Die vom Kläger in der Klageschrift verlangte Auskunft darüber, ob eine Teilliquidation der Vorsorgestiftung stattgefunden habe und ob dem Kläger unter diesem Titel weitere Ansprüche zustehen, hat die Beklagte mit ihrer Klageantwort erteilt, indem sie - neben einem Hinweis auf die gesetzliche Zuständigkeitsordnung in dieser Frage - eine Teilliquidation und damit sinngemäss auch Ansprüche des Klägers unter diesem Titel in Abrede stellte (Urk. 8 S. 3). Warum der Kläger replicando erneut dieselbe Auskunft von der Beklagten verlangt, ist nicht nachvollziehbar. Da er jedenfalls nicht behauptet, eine Teilliquidation habe entgegen der von der Beklagten erhaltenen Auskunft effektiv doch stattgefunden, und er auch keine Ansprüche aus einer angeblichen Teilliquidation geltend macht, erübrigt es sich, darauf weiter einzugehen. Selbst die von der Beklagten aufgeworfene Zuständigkeitsfrage kann offen bleiben, da es antragsgemäss nicht um die Teilliquidation geht, sondern um eine angebliche Auskunftspflicht der Beklagten hierüber. Der klägerische Antrag ist mit der Erteilung einer Auskunft durch die Beklagte gegenstandslos, ohne dass zu prüfen wäre, ob die Auskunft zutreffend ist oder ob eine Teilliquidation hätte durchgeführt werden müssen.

6.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
         Da der Kläger mit dem Antrag auf Zusprechung der von ihm verlangten Invalidenleistungen grundsätzlich durchgedrungen ist, hat er Anspruch auf die beantragte Parteientschädigung. Unter Berücksichtigung der weitschweifenden und sich teilweise wiederholenden Ausführungen in den Rechtschriften sowie des Umstandes, dass die Vertreterin des Klägers diesen auch gegenüber der Invalidenversicherung vertrat (vgl. Urk. 17/26) und deshalb mit den grundsätzlichen Aspekten des Streitfalls bereits vertraut war, erscheint es angemessen, den gerechtfertigten prozessualen Aufwand des Klägers aufgrund der Bedeutung der Streitsache und des Schwierigkeitsgrads des Prozesses auf Fr. 2'600.-- (Honorar und Barauslagen inkl. MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Vorsorgeeinrichtung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zugunsten des Klägers eine Austrittsleistung in Höhe von Fr. 387'914.-- nebst Zins zu 5 % für die Zeit vom 1. November 1996 bis zum 31. Dezember 1999, zu 4,25 % für die Zeit ab 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 sowie zu 3,5 % ab 1. Januar 2003 zu überweisen und dem Kläger Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 1. November 1996 bis zum 31. Dezember 1998 in der Gesamthöhe von Fr. 66'236.40 nebst Zins zu 5 % ab 16. Juni 2000 zu bezahlen.
Sodann wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab Januar 1999 weitere nach den Grundsätzen von Erwägung 4.3.1 ermittelte Renten - bzw. falls keine Überentschädigung im Sinne von Erwägung 4.3.1 mehr vorliegt, die Rentenbetreffnisse gemäss Erwägung 4.2.1 - nachzuzahlen bzw. auszurichten sowie das Alterskonto des Klägers im Sinne von Erwägung 4.2.5 weiterzuführen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Eva Frefel
- Gesellschaft für Vorsorgeberatung K. Läng, Fürsprecher
- Bundesamt für Sozialversicherung
- IV-Stelle  Kt. Aargau
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).