Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2001.00034
BV.2001.00034

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 29. September 2004
in Sachen
S.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Peggy A. Knellwolf
Obere Zäune 14, Postfach 408, 8024 Zürich

gegen

1. A.___
 

2. Pensionskasse des Bundes PKB
Holzikofenweg 36, 3003 Bern


Beklagte

Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Mayerhoffer
Regensbergstrasse 3, Postfach 153, 8157 Dielsdorf

Sachverhalt:
1.
1.1     Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 19. März 2001 schied der Einzelrichter des Bezirkes Dielsdorf die Ehe von S.___ (Klägerin) und A.___ (Beklagter 1). Unter Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils erkannte der Einzelrichter: „Die Parteien werden verpflichtet, die während ihrer Ehe gebildeten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge je hälftig unter sich aufzuteilen.“ Mit Verfügung vom 11. April 2001 überwies das Bezirksgericht Dielsdorf die Akten des Prozesses dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Durchführung der Teilung der BVG-Austrittsleistung (Urk. 1).
1.2     In der Folge stellte der Beklagte 1 am 28. Mai 2001 folgendes Rechtsbegehren für den vorliegenden Prozess (Urk. 10 S. 2):
„Die Klägerin sei zu verpflichten, die Pensionskasse ihres Arbeitgebers, B.___ AG, zu benennen. Diese Pensionskasse sei sodann zu verpflichten, Auskunft über Austrittsleistung der Klägerin per 19. März 2001 zu erteilen.
Der Beklagte 1 sei zu verpflichten, aus seinem Freizügigkeitsguthaben bei seiner Pensionskasse, der Beamtenversicherung des Bundes PKB, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, den Betrag von Fr. 105'690.-- abzüglich des noch festzustellenden Pensionskassenguthabens der Klägerin, bzw. des vom Arbeitgeber ausbezahlten Betrages, auf die Klägerin zu übertragen. Die Beklagte 2 sei anzuweisen, diesen Betrag, zuzüglich des seit dem 19. März 2001 auf diesen Betrag anfallenden Zinses, der Pensionskasse der Klägerin, bzw. auf ein von der Klägerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.“
1.3     Die Klägerin ihrerseits stellte mit Eingabe vom 31. Mai 2001 folgende Anträge (Urk. 12 S. 2):
„1. Es sei die während der Ehe der Klägerin und des Beklagten 1 gebildete Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge des Beklagten 1 festzustellen und der Beklagte 1 zu verpflichten, die Hälfte davon der Klägerin abzutreten bzw. die Beklagte 2 durch das Gericht direkt anzuweisen, der Klägerin die Hälfte des festgestellten und abzutretenden Betrages auf die von der Klägerin bestimmte Vorsorgeinstitution bzw. ihr Vorsorgekonto/Freizügigkeitskonto zu überweisen.
2. Zur Feststellung der während der Ehe der Klägerin und des Beklagten 1 gebildeten Austrittsleistung des Beklagten 1 sind die in der Begründung gestellten Anträge betreffend Beweisofferten 1-3 durch das Gericht gutzuheissen und anzuordnen bzw. vorzunehmen.
3. Es sei schliesslich bei der Beklagten 2 ein aktueller BVG-Leistungsausweis des Beklagten 1 samt BVG-Reglement durch das Gericht zuhanden der Klägerin einzuholen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten 1, eventuell beider Beklagten.“

2.
2.1     Mit Beschluss vom 23. Oktober 2002 (Urk. 14) ordnete das hiesige Gericht weitere prozessleitende Schritte an und trat in Bezug auf die Streitigkeit betreffend Freizügigkeitskonti und -policen, Aktenherausgabe und Teilung von Lohnbeiträgen auf die Klagen nicht ein. Hiergegen erhoben die Klägerin am 4. November 2002 (Urk. 33/3) sowie das Bundesamt für Sozialversicherung am 22. November 2002 (Urk. 33/5) Beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG).
2.2     Der Beklagte 1 reichte im Rahmen des vorliegenden Prozesses in der Folge am 2. Dezember 2002 (Urk. 21) weitere Unterlagen ein (Urk. 22/1-9). Die Klägerin ihrerseits ergänzte ihre Anträge am 26. Februar 2003 wie folgt (Urk. 30 S. 2):
„1. Der prozessuale Antrag des Beklagten 1 betreffend Benennung der Pensionskasse der Arbeitgeberin der Klägerin sowie Auskunftserteilung durch diese sei vollumfänglich abzulehnen.
2. Die Klägerin hält ihrerseits an den Anträgen, gestellt in der Klageschrift vom 31. Mai 2001 (act. 12) vollumfänglich fest, wobei sie übereinstimmend mit dem Beklagten 1 zusätzlich beantragt, dass der an die Klägerin zu überweisende Schlussbetrag, berechnet per Rechtskraft des Scheidungsurteils (am 17. April 2001), zuzüglich des seit vorgenanntem Datum aufgelaufenen Zinses auf das dem Gericht bereits bekanntgegebene Freizügigkeitskonto der Klägerin bei der Migrosbank zu überweisen sei.“
2.3     Mit Verfügung vom 4. März 2003 wurde das vorliegende Verfahren bis zur Erledigung der vor dem EVG hängigen Streitsache betreffend Zuständigkeit des hiesigen Gerichtes sistiert (Urk. 31).

3.       Mit Urteil vom 6. Januar 2004 (Urk. 34) hiess das EVG die Beschwerden gegen den Beschluss des hiesigen Gerichtes vom 23. Oktober 2002 hinsichtlich der Freizügigkeitskonti und -policen samt Aktenherausgabe gut und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurück, damit es die überwiesene Streitsache auch in diesem Punkt materiell entscheide. Nach dem Eingang einer Stellungnahme der Klägerin zu den aufgelegten Akten des Beklagten 1 vom 26. Mai 2004 (Urk. 41) holte das Gericht mit Verfügung vom 1. Juni 2004 (Urk. 41a-47) ergänzende Auskünfte beim aktuellen und bei den ehemaligen Arbeitgebern des Beklagten 1 (Urk. 48/1-7) und deren Vorsorgeeinrichtungen (Urk. 49/1-7) ein. Nach Eingang der abschliessenden Stellungnahmen der Klägerin und des Beklagten 1 (Urk. 52-53) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. September 2004 (Urk. 54) als geschlossen erklärt.

4.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2     Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere mitzuteilen der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziff. 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziff. 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziff. 3) und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziff. 4).

2.       Das Bezirksgericht Dielsdorf meldete am 11. April 2001 (Urk. 1) folgende Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen:
- Die am 20. Mai 1983 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil vom 19. März 2001, in Rechtskraft erwachsen am 7. April 2001, geschieden.
- Die Parteien werden verpflichtet, die während ihrer Ehe gebildeten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge je hälftig unter sich aufzuteilen.
- Bezüglich der Guthaben des Gesuchstellers bei der von ihm genannten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge kann auf act. 56/A bis 56/29 verwiesen werden.
- Die Gesuchstellerin verfügt offenbar über kein BVG-Guthaben.

3.
3.1     Betreffend die Vorsorgegelder der Klägerin brachte der Beklagte 1 im vorliegenden Verfahren vor, diese habe mit ihrem Arbeitgeber die Vereinbarung getroffen, dass sie bei der Pensionskasse angemeldet werde, auch wenn sie den koordinierten Lohn nicht erreiche. Diese Abzüge seien in den Lohnausweisen 1997 bis 1999 (Urk. 11/1-3) ausgewiesen. Auch in der Lohnabrechnung April 2000 (Urk. 11/4) sei noch ein BVG-Beitrag in der Höhe von Fr. 66.-- abgezogen (Urk. 10 S. 2 f.).
3.2     Aus den aufgelegten Lohnausweisen 1997 bis 1999 (Urk. 11/1-3) sowie der Lohnabrechnung April 2000 (Urk. 11/4) geht tatsächlich hervor, dass der Klägerin bei Jahreseinkommen bis zu Fr. 18'000.-- Beiträge an die berufliche Vorsorge vom Lohn abgezogen wurden. Hingegen findet sich eine Bestätigung der Arbeitgeberin, der B.___ AG, Zürich, vom 30. Januar 2001 (Urk. 11/5), wonach im Rahmen einer internen Nachkontrolle festgestellt worden ist, dass die Klägerin die Rahmenbedingungen für eine Versicherung gemäss BVG nicht erfülle, weshalb die zu Unrecht abgezogenen Lohnbestandteile in der Höhe von Fr. 3'552.40 ausbezahlt würden oder in Ferien bezogen werden könnten.

3.3
3.3.1   Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung unterstehen der obligatorischen Versicherung Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von Fr. 23'880.-- beziehen (seit 1. Januar 1999: Fr. 24'120.--, seit 1. Januar 2001: Fr. 24'720.--, vgl. Verordnungen 99 und 01 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge).
3.3.2   Da die Klägerin mit einem Jahreslohn bis zu Fr. 18'000.-- der obligatorischen Versicherung zu keiner Zeit unterstand, ist nicht davon auszugehen, dass sie effektiv bei einer Berufsvorsorgekasse angemeldet war. Viel wahrscheinlicher ist, dass die Arbeitgeberin ohne Rücksicht auf die Versicherungseigenschaft für alle Arbeitnehmer standardisiert den Lohnabzug vornahm.
3.3.3   So wurde denn auch die beklagtische Behauptung, die Klägerin habe mit der Arbeitgeberin die Vereinbarung getroffen, dass sie bei der Pensionskasse angemeldet werde, auch wenn sie den koordinierten Lohn nicht erreiche (Urk. 10 S. 2), durch nichts dokumentiert. Im Gegenteil ergibt sich aus der Bestätigung der Arbeitgeberin vom 30. Januar 2001 (Urk. 11/5), dass die Beiträge irrtümlich abgezogen wurden und nun als Lohnbestandteil ausbezahlt werden oder in Ferien bezogen werden können. Damit ist erstellt, dass die Klägerin keine Sparkapitalien im Rahmen der beruflichen Vorsorge äufnen konnte, weshalb sie auch über keine zu teilenden Austrittsleistungen verfügt.
3.4     Da es sich bei den nachträglich ausbezahlten oder in Ferien bezogenen Beiträgen mangels Versicherungspflicht um Lohnbestandteile und nicht um eine Austrittsleistung handelt, besteht im Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Prozesses kein Raum für eine Teilung derselben. Im Übrigen berücksichtige auch der Scheidungsrichter in seinem Urteil, dass die Klägerin über keine Vorsorgegelder verfügt. Dem vom Beklagten 1 gestellten Antrag auf Teilung dieses Betrages (Urk. 10 S. 3) kann demnach nicht gefolgt werden.

4.
4.1     Aus den im Scheidungsverfahren aufgelegten Akten geht hervor (Urk. 2/56/A), dass der Beklagte 1 im Zeitpunkt der Eheschliessung am 20. Mai 1983 bei der Firma C.___ AG (Anstellungsbeginn: Oktober 1979) beschäftigt und bei der Rentenanstalt vorsorgeversichert war. Beim Austritt belief sich die Freizügigkeitsleistung auf Fr. 21'940.--, wovon Fr. 6'507.-- an die Vorsorgekasse des neuen Arbeitgebers überwiesen wurden und Fr. 15'433.-- im Rahmen einer Freizügigkeitspolice bei der Rentenanstalt verblieben (Urk. 2/56/1-3).
4.2     Im Rahmen der Tätigkeit bei der D.___ AG von Juni 1986 bis Februar 1987 und der Versichertenzeit bei der SBG Swisslife kamen offenbar Sparkapitalien von Fr. 786.50 hinzu. Der Gesamtbetrag von Fr. 7'293.50 wurde an die Vorsorgekasse des neuen Arbeitgebers überwiesen (Urk. 2/56/4).
4.3     Während der Anstellung bei der E.___ AG von März 1987 bis März 1988 war der Beklagte 1 bei der Winterthur Columna vorsorgeversichert, welche den Saldo von Fr. 21'400.95 (eingebrachte Freizügigkeitsleistung plus Sparkapitalien) am 11. April 1988 an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwies (Urk. 2/56/4).
4.4     Die Vita, bei welcher der Beklagte 2 während seiner Beschäftigung bei der F.___ AG von April 1988 bis Dezember 1990 versichert gewesen war, errechnete unter Berücksichtigung der eingebrachten Freizügigkeitsleistung sowie der eigenen Beiträge eine Austrittsleistung von Fr. 40'139.--, welche nebst Zins an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen wurde (Urk. 2/56/6).
4.5     Im Rahmen der Tätigkeit für die G.___ AG von Januar 1991 bis September 1992 war der Beklagte 1 wiederum bei der Rentenanstalt vorsorgeversichert, welche eine Austrittsleistung von Fr. 56'398.10 errechnete und an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwies (Urk. 2/56/7).
4.6     Während der Zeit von Oktober bis Dezember 1992 war der Beklagte 1 bei der H.___ AG beschäftigt und bei der Winterthur Columna vorsorgeversichert, welche die neue Freizügigkeitsleistung von Fr. 59'284.70 am 3. Februar 1993 zur Eröffnung eines Sperrkontos an die Zürcher Kantonalbank (ZKB) überwies (Urk. 2/56/8-9).
4.7     Nachdem der Beklagte 1 von Januar bis Juli 1993 arbeitslos gewesen war und entsprechende Taggelder ohne BVG-Abzug bezogen hatte (Urk. 2/56/10/1-7), war er von August 1993 bis Juni 1994 bei der I.___ AG beschäftigt. Die in dieser Zeit bei der Pax Sammelstiftung BVG geäufnete Freizügigkeitsleistung von Fr. 7'653.45 (Urk. 48/6) wurde am 22. August 1994 samt Zins auf das Sperrkonto bei der ZKB überwiesen (Fr. 7'696.80, Urk. 2/56/11).
4.8     Nach einer erneuten Zeit der Arbeitslosigkeit in den Monaten Juli und August 1994 (Urk. 2/56/13/1-2) war der Beklagte 1 bei der J.___ AG angestellt. In die Pensionskasse der Firma brachte er vom Sperrkonto bei der ZKB den Betrag von Fr. 39'420.85 ein (Urk. 2/56/12 und Urk. 2/56/15). Unter Einrechnung der geäufneten Kapitalien ergab sich per 30. September 1996 eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 65'953.-- (Urk. 56/18/1), welcher Betrag am 8. Oktober 1996 an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen wurde (Urk. 2/56/19). Im Rahmen einer Kaderversicherung sparte der Beklagte 1 Fr. 34'677.75 an, welcher Betrag auf ein Freizügigkeitskonto bei der Migrosbank übertragen wurde (Urk. 2/56/17 und Urk. 2/56/26).
4.9     Im Rahmen der Anstellung bei der K.___ AG von Oktober bis Dezember 1996 war der Beklagte 1 bei der Rentenanstalt vorsorgeversichert. Nebst dem eingebrachten Kapital von Fr. 65'953.-- (Urk. 2/56/19) äufnete er Sparkapitalien und erhöhte seine Freizügigkeitsleistung auf Fr. 67'885.-- (Urk. 2/56/20), welcher Betrag in einer separaten Freizügigkeitspolice bei der selben Versicherung angelegt wurde (Urk. 2/56/21).
4.10   Nachdem der Beklagte 1 in den Monaten Januar bis März 1997 erneut Arbeitslosentaggelder bezogen hatte (Urk. 2/56/22), trat er am 1. April 1997 in den Dienst der L.___ ein und war damit bei der Pensionskasse des Bundes PKB vorsorgeversichert. Bei Eintritt brachte er eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 69'898.30 ein (Urk. 2/56/23), entsprechend dem Saldo der jüngst eröffneten Freizügigkeitspolice bei der Rentenanstalt (s. oben Erw. 4.9).
         Nach dem Eintritt in die PKB brachte der Beklagte 1 weitere Vorsorgegelder in die Vorsorgekasse ein (Urk. 5): Per 19. Januar 2001 erfolgte die Überweisung des Saldos seines im Jahr 1993 eröffneten Freizügigkeitskontos bei der ZKB (s. oben Erw. 4.6-8) in der Höhe von Fr. 40'442.70 (Urk. 2/56/25, Wert per 31. Oktober 2000: Fr. 40'188.75) und am 1. Februar 2001 diejenige des Saldos seiner im Jahre 1986 errichteten Freizügigkeitspolice bei der Rentenanstalt (s. oben Erw. 4.1) in der Höhe von nunmehr Fr. 27'567.-- zuzüglich Zins von Fr. 27.50 (Urk. 2/56/27).
         Bis zur Scheidung sparte der Beklagte 1 weitere Kapitalien an. Die Beklagte 2 bezifferte am 22. November 2002 (Urk. 16) die gesamte Austrittsleistung per Scheidungsdatum (aus systemtechnischen Gründen per 30. April 2001 berechnet) mit Fr. 209'269.--. Angesichts des im Jahr 2001 geltenden Mindestsatzes von 4 % für die Verzinsung von Altersguthaben (Art. 12 der im massgebenden Zeitpunkt anwendbaren Fassung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2) ergibt sich per massgebendem Datum vom 7. April 2001 ein Wert von Fr. 208'735.55.


5.
5.1     Aus der Übersicht der Beklagten 2 betreffend die zu teilende Austrittsleistung des Beklagten 1 geht hervor, dass die Austrittsleistung des Beklagten 1 per Ehedatum (20. Mai 1983) Fr. 7'460.-- betrug, was aufgezinst einem Wert von Fr. 15'087.-- entspricht. Angesichts der Höhe der gesamten Austrittsleistung per 7. April 2001 von Fr. 208'735.55 ergibt sich ein zu teilender Betrag von Fr. 193’648.55.
5.2     Daneben verfügte der Beklagte 1 über das Freizügigkeitskonto bei der Migrosbank, welches im Anschluss an die Tätigkeit bei der J.___ AG eröffnet worden war (s. oben Ziff. 4.8). Per Rechtskraft des Scheidungsurteils (7. April 2001) betrug der Saldo dieses Kontos gemäss Bestätigung vom 13. November 2002 (Urk. 22/1) Fr. 40'721.80. Auch dieser Betrag unterliegt der Teilung.
5.3     Im Rahmen des durchgeführten Beweisverfahrens ergab sich, dass der Beklagte 1 über weitere Vorsorgegelder verfügt. Die Zürich überwies am 26. August 1998 einen aus der Zeit des Arbeitsverhältnisses mit der Firma J.___ AG stammende Leistung aus Vorsorgekontoverteilung in der Höhe von aufgezinst Fr. 2'500.30 zu Gunsten des Beklagten 1 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 48/7/4). Per 1. Januar 2001 betrug der Kontostand Fr. 2'620.65, per 31. Dezember 2001 Fr. 2'697.85 (Urk. 48/7/2). Interpoliert ergibt sich demnach per 7. April 2001 ein Wert von Fr. 2’641.45.
5.4     Zusammenfassend verfügte der Beklagte 1 im Zeitpunkt der Scheidung am 7. April 2001 über eine während der Ehedauer erworbene Austrittsleistung von Fr. 237’011.80 (Fr. 193’648.55 + Fr. 40'721.80 + Fr. 2’641.45). Davon steht der Klägerin die Hälfte zu. Aus Gründen der Einfachheit in der Abwicklung der Auszahlung ist der gesamte geschuldete Betrag von einer Vorsorgekasse auszuzahlen. Damit ist die Beklagte 2 zu verpflichten, den Betrag von Fr. 118’505.90 auf das entsprechende Freizügigkeitskonto der Klägerin bei der Migrosbank (Urk. 13/2) zu übertragen.

6.
6.1     Angesichts des Umstandes, dass der Beklagte 1 seit 7. April 2001 bis zur effektiven Auszahlung von der Zinsleistung auf der gesamten zu teilenden Austrittsleistung profitiert hat, hat die Klägerin überdies Anspruch auf Zinsen zu Lasten des Vorsorgekontos des Beklagten 1 für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Auszahlung.
6.2
6.2.1   Da die Fälligkeit der Forderung gegenüber der Beklagten 2 erst mit Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren eintritt, besteht für die Zusprache von Zinsen nach Art. 104 des Obligationenrechts (OR) kein Raum.
6.2.2   Nach Art. 8a der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) wird bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung der im entsprechenden Zeitraum gültige Mindestzinssatz nach Artikel 12 der BVV 2 angewandt.
         Gemäss Art. 12 BVV 2 wird das Altersguthaben verzinst: für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002: mindestens mit 4 Prozent (lit. a); für den Zeitraum ab 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003: mindestens mit 3,25 Prozent (lit. b); für den Zeitraum ab 1. Januar 2004: mindestens mit 2,25 Prozent (lit. c).
6.3     Vorliegend rechtfertigt sich die sinngemässe Heranziehung dieser Verzinsungssätze, entsprechen sie doch einer Annäherung dessen, was der Beklagte 1 seit dem Scheidungsurteil bezogen hat und wessen die Klägerin verlustig ging.
        
7.       Betreffend dem Antrag der Klägerin um Übergabe eines aktuellen BVG-Leistungsausweises des Beklagten 1 samt BVG-Reglement führte dieser am 2. Dezember 2002 (Urk. 21) aus, er habe sich nie geweigert, die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, sei aber von ihr nie aufgefordert worden.
         Nebst dem Umstand, dass im Hinblick auf Ziff. 6 lit. e der Scheidungskonvention der geltend gemachte Anspruch ausgewiesen ist, anerkannte der Beklagte 1 mit seiner Stellungnahme die Pflicht zur Aushändigung der geforderten Dokumente, weshalb er - sofern nicht schon geschehen - zu verpflichten ist, der Klägerin innert eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils einen aktuellen BVG-Leistungsausweis samt BVG-Reglement zukommen zu lassen.

8.
8.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
8.2
8.2.1   Das Obsiegen der Parteien im Verfahren betreffend Teilung der Austrittsleistung bemisst sich grundsätzlich nach ihren Anträgen. Die Klägerin beantragte die Teilung aller während der Dauer der Ehe erworbenen Austrittsleistungen und zu deren Bezifferung die Durchführung eines Beweisverfahrens (Urk. 12). Der Beklagte seinerseits schloss auf die Bezahlung eines Betrages von 105'690.-- abzüglich des Pensionskassenguthabens der Klägerin bzw. des vom Arbeitgeber ausbezahlten Betrages (Urk. 10). In diesem Umfang war die Aufteilung der Vorsorgegelder von Anfang an nicht streitig, weshalb eine Prozessentschädigung nur für ein darüber hinausgehendes Obsiegen zugesprochen werden kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte 1 auf eine nicht durch ihn verschuldet unkorrekte Abrechnung der PKB stützte (Urk. 6), welche eine Teilung einer Austrittsleistung von bloss Fr. 170'594.-- vorschlug.
8.2.2   Angesichts der unstreitigen Aufteilung obsiegt die Klägerin mit rund Fr. 13'000.--, währenddem der Beklagte 1 in zwei wesentlichen Punkten unterliegt: Einerseits verfügt die Klägerin über keine Austrittsleistung und entfällt eine Zusprache eines Teils der als Lohnbestandteil ausbezahlten (oder in Ferien bezogenen) irrtümlichen Lohnabzüge, anderseits erwies sich das vorliegende Verfahren mit entsprechenden Beweiserhebungen insofern als notwendig, als - wie die Klägerin vermutete - der Beklagte 1 tatsächlich über im Scheidungsverfahren nicht deklarierte Austrittsleistungsgelder verfügte.
         Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es sich bei dem nachträglich zum Vorschein gekommenen Betrag um eine relativ bescheidene Summe handelt, die vom Beklagten 1 nicht nachweisbar absichtlich verheimlicht wurde. Weiter hat sich die dem Antrag der Klägerin inhärente Vermutung, der Beklagte 1 verfüge über Vorsorgegelder aus speziellen Kaderversicherungen, als falsch erwiesen.
8.3     Angesichts der geschilderten Umstände rechtfertigt sich die Zusprache einer reduzierten Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) an die Klägerin, welche vom Beklagten 1 zu bezahlen ist. Die Beklagte 2, welche keine dem Urteil entgegenstehenden Anträge gestellt hat, hat keine Entschädigungsleistungen zu erbringen.
8.4     Soweit der Beklagte 1 für dieses Verfahren die Berücksichtigung der im Rahmen des Verfahrens vor dem EVG mit Urteil vom 6. Januar 2004 (Urk. 34) auferlegten Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-- an die Klägerin beantragt (Urk. 37), ist zu bemerken, dass sich die vom EVG zugesprochene Entschädigung einzig auf das Verfahren vor dem höchsten Gericht bezieht. Dem kantonalen Gericht ist es verwehrt, die Festlegung der Entschädigungsfolgen durch das EVG durch eine Einberechung im kantonalen Verfahren zu korrigieren. Im Gegenteil hat das Gericht nach den geltenden prozessrechtlichen Bestimmungen zu verfahren, wonach Entschädigungsfolgen nach Massgabe des Obsiegens festzulegen sind.






Das Gericht erkennt:


1. a)     Die Pensionskasse des Bundes PKB wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 118’505.90 nebst Zinsen von 4 % vom 7. Mai 2001 bis 31. Dezember 2003, 3,25 % vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003 und 2,25 % seit 1. Januar 2004 zu Lasten von A.___ auf das entsprechende Freizügigkeitskonto von S.___ bei der Migrosbank zu überweisen.
    b)    Der Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin innert einer Frist von 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils einen aktuellen BVG-Leistungsausweis samt BVG-Reglement zu übergeben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Peggy A. Knellwolf
- Rechtsanwältin Daniela Mayerhoffer unter Beilage des Doppels von Urk. 41 (bisher versehentlich nicht zugestellt)
- Pensionskasse des Bundes PKB
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).