Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2001.00036
BV.2001.00036

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 7. März 2005
in Sachen
F.___
 
Klägerin

vertreten durch lic. iur. Hanspeter Heeb
Seeblickstrasse 9A, 8590 Romanshorn

gegen

Winterthur Pensionskasse für das Personal
General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beklagte


Sachverhalt:
1.       Am 24. April 2001 erhob F.___ zwecks Unterbrechung der Verjährung Klage gegen die Winterthur Pensionskasse für das Personal auf Leistung einer Invalidenrente. Gleichzeitig ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens, bis ein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung (IV) vorliege (Urk. 1). Die Beklagte teilte mit Eingabe vom 9. Juli 2001 mit, sie anerkenne grundsätzlich den Anspruch der Klägerein auf Invalidenleistungen, sofern diese nicht verjährt seien. Sie stimme dem Sistierungsantrag zu und werde deshalb ihre Leistungen erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen IV-Entscheides berechnen und erbringen. Mit Verfügung vom 11. Juli 2001 wurde das Verfahren antragsgemäss sistiert (Urk. 7).
         Mit Eingabe vom 29. November 2001 (Urk. 9) liess die nunmehr vertretene Klägerin mitteilen, die Beklagte habe die Ansprüche gemäss der inzwischen ergangenen IV-Verfügung vom 9. November 2001 anerkannt, soweit sie nicht eindeutig verjährt seien. Zur Verhinderung der Verjährung der Forderung auf Leistung einer vollen Rente halte sie indessen an der Klage fest und stelle folgendes Rechtsbegehren:
"1.   Die IV-Rente aus der Pensionskasse sei rückwirkend ab dem 1. September 1994 auszurichten.
 2.  Eventualiter, die rückwirkend ab dem 1. April 1996 ausgerichtete Invalidenrente sei ab Beginn der Teuerung anzupassen, insbesondere die Teuerungsanpassung von 1,1 % auf den 1. Januar 1993, die Frau F.___ gewährt wurde, sei bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.
 3.   Es sei eine volle Rente zu zahlen."

2.       Mit Urteil vom 29. Oktober 2002 (Prozess Nr. IV.2001.00634) hat das hiesige Gericht die Beschwerde gegen die IV-Verfügung vom 9. November 2001 (Gewährung einer halben Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 57 %) beurteilt und die Sache an die IV-Stelle Zürich zurückgewiesen, damit sie nach weiteren medizinischen Abklärungen und allfälligen Eingliederungsmassnahmen das zumutbare Invalideneinkommen neu ermittle. Das von der Klägerin angerufene Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) verpflichtete die IV-Stelle, der Rentenberechnung eine höheres Valideneinkommen zugrunde zu legen, im Übrigen wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen (Urteil vom 3. Dezember 2003, I 827/02).
         Bei der Invalidenversicherung sind die angeordneten zusätzlichen Abklärungen noch nicht abgeschlossen (vgl. Urk. 11). Sie hat indessen die bisherige halbe Rente aufgrund des vom EVG festgelegten höheren Valideneinkommens neu berechnet und den seit 1. Januar 2004 geltenden gesetzlichen Bestimmungen angepasst. Die Klägerin bezieht nunmehr seit dem 1. Januar 2004 bei einem IV-Grad von 62 % eine ¾-Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 27. April 2004, Urk. 20/1-2).

3.       Das hiesige Gericht hat aufgrund der Informationen der Invalidenversicherung die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgehoben (Urk. 13). In ihrer Stellungnahme hierzu (vom 11. November 2004, Urk. 15) erklärte die Klägerin, zwar habe die Invalidenversicherung die bisherige Rente dem neuen Valideneinkommen angepasst, über das massgebende Invalideneinkommen sei aber noch nicht entschieden worden, weshalb der Sistierungsgrund nicht weggefallen sei. Sie verzichtete indessen auf einen Antrag zur erneuten Sistierung des Verfahrens.
         Nach dem Beizug der IV-Akten (Urk. 20/1-76) wurde der Schriftenwechsel wieder aufgenommen und der Beklagten Gelegenheit gegeben, sich materiell zur Klage zu äussern (Verfügung vom 24. November 2004, Urk. 21). Mit Klageantwort vom 6. Januar 2005 (Urk. 23) ersuchte diese um Abweisung der Klage im Wesentlichen mit der Begründung, sie richte der Klägerin ab 1. April 1996 eine der Teuerung angepasste Invalidenrente im Umfang des von der Invalidenversicherung festgelegten Invaliditätsgrades aus. Weitergehende Ansprüche, insbesondere eine Invalidenrente vor dem 1. April 1996, bestünden zufolge Verjährung nicht und habe sie auch nie anerkannt. Die Klägerin liess sich hierzu innert Frist nicht vernehmen (vgl. Verfügung vom 10. Januar 2005, Urk. 25).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Verjährungseinrede geltend, die einzelnen Rentenbetreffnisse unterlägen sowohl in der obligatorischen wie der weitergehenden Vorsorge der fünfjährigen Verjährungsfrist, wobei die Verjährung durch Anerkennung, Schuldbetreibung oder Klage unterbrochen werde. Da sie keine Forderung der Klägerin anerkannt habe und die Klage am 24. April 2001 erhoben worden sei, könne die Klägerin vor dem 1. April 1996 keine Invalidenrente beanspruchen (Urk. 23 S. 2). Demgegenüber bestreitet die Klägerin, dass die Verjährung der ihr invalidenversicherungsrechtlich bereits ab 1. September 1994 (Urk. 10/3/3) zustehenden Rente erst mit Klageeinleitung unterbrochen wurde. Sie führt dazu aus, die Anmeldung bei der IV (30. April 1999, vgl. Urk. 10/3/3) sei verspätet erfolgt, weil ihr Krankheitszustand nicht ohne weiteres erkennbar gewesen und weil ihr seitens der Sozialbehörde von einem IV-Gesuch abgeraten worden sei. Ebenso sei sie von der Beklagten, an welche sie sich bereits 1998 gewandt habe, dazu angehalten worden, erst einen Entscheid der IV abzuwarten und sich dann wieder zu melden. Es gehe unter diesen Umständen nicht an, dass die Beklagte sich nun auf Verjährung berufe, habe sie die Verzögerungen durch ihr Verhalten doch selbst provoziert. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beklagte konkludent auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe (vgl. Urk. 9).
1.2     Nach Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf Jahren, andere nach zehn Jahren. Im Weiteren werden die Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts (Art. 127-142 OR) anwendbar erklärt. Die Verjährung kann unter anderem unterbrochen werden durch Anerkennung der Forderung seitens des Schuldners, durch Schuldbetreibung oder durch Klage vor einem Gericht (Art. 135 OR).
         Die Verjährung kann nur unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB]) angerufen werden. Art. 2 ZGB ist eine Grundschutznorm, welche der Durchsetzung der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit dient. Ihre Geltung erstreckt sich auf die gesamte Rechtsordnung mit Einschluss des öffentlichen Rechts sowie des Prozess- und Zwangsvollstreckungsrechts. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist in jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden, was auch für die Frage gilt, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt (BGE 128 III 206 Erw. 1c mit Hinweisen).
         Nach der Rechtsprechung vermag nicht jedes Verhalten des Schuldners, das vielleicht auf die Säumnis des Gläubigers einen gewissen Einfluss ausgeübt hat, die Einrede des Rechtsmissbrauches zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr ein Verhalten, das den Gläubiger bewogen hat, während der Verjährungsfrist rechtliche Schritte zu unterlassen, und das seine Säumnis auch bei objektiver Betrachtungsweise als verständlich erscheinen lässt (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen Bank A. vom 21. Januar 2002, 4C.36/2000, Erw. 2a mit Hinweisen).
1.3     Wie dem Schreiben der Klägerin vom 8. April 2001 (Urk. 10/4) zu entnehmen ist, wurde ihr bei früheren Anrufen bei der Beklagten jeweils beschieden, sie solle mit dem Rentenantrag zuwarten, bis ein IV-Entscheid vorliege. Diese Auskunft ist auch durchaus nachvollziehbar, denn es macht für eine Vorsorgeeinrichtung wenig Sinn, Rentenanträge zu bearbeiten, solange die Invalidenversicherung noch keinen Entscheid gefällt hat. Dies deshalb, weil aufgrund der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ein Beschluss der IV für die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich bindend ist, sofern er sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist  (vgl. BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c). Eigene Abklärungen unternehmen die Vorsorgeeinrichtungen in der Regel nicht, sondern sie stützen sich ausschliesslich auf die Unterlagen der IV. Wenn also die Beklagte zur Prüfung des Rentenanspruchs einen Entscheid der IV verlangte, entspricht dies dem normalen Verfahrensablauf. Eine unzulässige Verfahrensverzögerung kann darin jedenfalls nicht erblickt werden, zumal die Beklagte auf den Gang des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens keinen Einfluss hat. Ebensowenig nachvollziehbar ist, inwiefern aus dem Verhalten der Beklagten auf einen Verzicht auf Verjährungseinrede geschlossen werden soll.
         Als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB müsste das Verhalten der Beklagten allenfalls dann qualifiziert werden, wenn ihr bekannt war oder bekannt sein musste, dass der Klägerin mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit über mehrere Jahre rückwirkend ein Rentenanspruch der IV zusteht und dadurch eine Verjährungsproblematik ausgelöst werden könnte. Anhaltspunkte hierfür gibt es aber nicht.
         Es bleibt somit dabei, dass die Beklagte unter Beachtung der fünfjährigen Verjährungsfrist auf die nachträgliche Ausrichtung der vor dem 1. April 1996 angefallenen Rentenbetreffnisse verzichten durfte, ohne in Rechtsmissbrauch zu verfallen.

2.
2.1     Die Klägerin wirft sinngemäss einen weiteren Verjährungsaspekt auf: Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin aufgrund der noch laufenden Abklärungen der IV rückwirkend eine ganze Rente erhalte. Für diesen Fall stelle sich für die berufsvorsorgliche Invalidenrente die Frage, ob und in welchem Zeitpunkt eine allfällige Verjährung der Erhöhungsanteile eintrete. Im Kern geht es der Klägerin mit dem Antrag auf eine volle Rente um diese Frage (vgl. Urk. 9).
         Hierzu ist folgendes anzumerken: Die Beklagte hat den Rentenanspruch im Umfang des von der IV festgelegten Invaliditätsgrades anerkannt (vgl. Abrechnung vom 19. November 2001, Urk. 10/2). Damit spielt die in Erw. 1.3 erwähnte Bindungswirkung zwischen IV- und Berufsvorsorge-Rente. Auch eine Rentenänderung aufgrund der laufenden invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungen unterliegt grundsätzlich dieser Bindungswirkung. Es wäre nun nicht einsichtig, verjährungsrechtlich eine Rentenerhöhung anders zu behandeln als die "Grundrente". Das heisst, mit der Klage vom 24. April 2001 wurde die Verjährung für die Gesamtrente unterbrochen, wie sie sich letztlich nach Abschluss des IV-Verfahrens ergeben wird. In diesem Sinn kann von einer "Hemmung" der Verjährung seit Klageeinleitung für allfällige Erhöhungsanteile gesprochen werden.  Da die Beklagte weiss, dass die aktuelle Rente der Klägerin noch nicht definitiv ist, widerspräche es Treu und Glauben, wenn sie sich für später zugesprochene Rentenanteile auf eine Verjährung berufen würde.
2.2     Wie erwähnt, geht es beim Antrag der Klägerin auf eine volle Rente eigentlich nur darum, dass, sollte die IV-Stelle eine solche sprechen, die Beklagte nicht die Einrede der Verjährung erheben kann, falls die ganze Rente der IV rückwirkend ab 1996 gewährt würde. Die Klägerin bestreitet auch nicht, dass die aktuell ausgerichtete Rente von 62 % ausgewiesen ist. Ein weitergehender Anspruch besteht deshalb zur Zeit offensichtlich nicht. Die Klage auf eine volle Rente ist deshalb im Sinne der vorstehenden Erwägungen abzuweisen.

3.       Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte die Rente der Klägerin korrekt der Teuerung angepasst hat (Urk. 9, Eventualbegehren). Aus den Berechnungsunterlagen der Beklagten geht hervor, dass der Klägerin bereits mehrfach eine Teuerungszulage auf ihrer Rente gewährt wurde. Diese erfolgte laut den Ausführungen der Beklagten - worauf verwiesen wird - im Einklang mit den reglementarischen Bestimmungen (Urk. 23; Reglement Urk. 24/3). Anhaltspunkte, dass die Klägerin in diesem Punkt ungleich behandelt worden wäre (vgl. Urk. 9 S. 2), sind nicht ersichtlich. Das Eventualbegehren ist deshalb abzuweisen.

4.       Im Sinne dieser Erwägungen erweist sich die Klage als unbegründet und ist abzuweisen.   




Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Hanspeter Heeb
- Winterthur Pensionskasse für das Personal
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).