Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2001.00062
BV.2001.00062

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 26. März 2003
in Sachen
L.___
 
Klägerin

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft
vertreten durch Eidgenössische Finanzverwaltung, Rechtsdienst
Bundesgasse 3, 3003 Bern
Beklagte


weitere Verfahrensbeteiligte:

A.___, AG für zivile und militärische Flugsicherung
 
Beigeladene

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer
Schweizer Neuenschwander + Partner
Rotfluhstrasse 91, 8702 Zollikon-Zürich

Sachverhalt:
1.       L.___, geboren am __ 1948, trat am 1. März 1970 in die Dienste der damaligen B.___ AG (später C.___) und arbeitete seither als Telefonistin in der Telefonzentrale des Flughafens Zürich (Urk. 19/1-4, Urk. 19/15). B.___ AG wie auch C.___ führten die Telefonzentrale im Auftrag der Flughafenbetreiber (Flughafen Immobilien Gesellschaft [FIG] und Flughafendirektion Zürich [FDZ]). Im Zuge verschiedener Umstrukturierungen wurde entschieden, die Telefonzentrale ab 1. Januar 1999 der FDZ anzugliedern. Den Telefonistinnen der C.___ wurde ein Angebot zur Weiterbeschäftigung bei der FDZ unterbreitet (Urk. 19/17), welches L.___ nicht annahm (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3, Urk. 19/26). Das Arbeitsverhältnis mit der C.___ wurde per 31. Dezember 1998 aufgelöst (Urk. 19/21; vgl. zum Ganzen auch Urk. 19/28).
Seit ihrem Eintritt bei B.___ AG war L.___ bei der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) beziehungsweise deren Nachfolgerin, der Pensionskasse des Bundes (PKB) vorsorgeversichert (Urk. 19/7, Urk. 19/15 Ziff. 5.3). Mit Schreiben vom 9. November 1998 gelangte sie an die C.___ als ehemalige Arbeitgeberin und beantragte eine Rente gemäss Art. 43 der PKB-Statuten (Verordnung über die Pensionskasse des Bundes, SR 172.222.1) infolge unverschuldeter administrativer Auflösung des Dienstverhältnisses (Urk. 19/23). Die C.___ lehnte den Anspruch auf eine Rente ab mit der Begründung, der Stellenverlust sei selbst verschuldet, da L.___ zwei Angebote für eine neue Beschäftigung bei der FDZ ausgeschlagen habe (Schreiben vom 15. Dezember 1988, Urk. 19/24).
Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ führte die Versicherte ihre Mitgliedschaft bei der PKB auf freiwilliger Basis weiter (vgl. PKB-Dossier, Urk. 8/3).

2.       Mit Eingabe vom 6. August 2001 (Urk. 1) liess L.___ durch Rechtsanwalt Dr. Matthias R. Heierli, Zürich, Klage gegen die PKB erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
"1.   es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Rente seit 1.1.1999 inkl. Zinsen seit wann rechtens zu bezahlen;
  2.   es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die von ihr seit 1.1.1999 für den Arbeitgeber bezahlten BVG Beiträge inkl. Zinsen seit wann rechtens rückzuerstatten;
  3.   alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, in ihrem Fall seien alle Voraussetzungen für die Zusprechung einer Rente im Sinne von Art. 43 der PKB erfüllt, insbesondere sei das Arbeitsverhältnis ohne ihr Verschulden und ohne zumutbares Angebot für eine Weiterbeschäftigung aufgelöst worden (Urk. 1 S. 5).
In dem am 22. August 2001 gestellten Fristerstreckungsgesuch (Urk. 6) teilte die Eidgenössischen Finanzverwaltung namens der PKB beziehungsweise der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit, die beklagte PKB sei eine Abteilung des Bundesamtes "Eidgenössische Versicherungskasse (EVK)" ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Daneben bestehe seit dem 1. März 2001 unter der Firma "Pensionskasse des Bundes PUBLICA" eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die vorliegende Klage habe sich gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft, zu deren Vertretung die Eidgenössische Finanzverwaltung befugt sei, zu richten.
Mit Klageantwort vom 14. September 2001 (Urk. 7) ersuchte die Schweizerische Eidgenossenschaft im Hauptantrag um Abweisung der Klage und beantragte in prozessualer Hinsicht, es sei vorab in einem Zwischenentscheid über ihre Passivlegitimation zu entscheiden. Gegebenenfalls sei die A.___(als Rechtsnachfolgerin der C.___) zum Verfahren beizuladen.
Die Klägerin präzisierte mit Replik vom 10. November 2001 (Urk. 12) die Bezeichnung der beklagten Partei dahingehend, dass sich die Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft richte.
Mit Verfügung vom 23. November 2001 (Urk. 13) lehnte das Gericht den Antrag ab, einen Vorentscheid betreffend die Passivlegitimation der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu treffen, und setzte Frist zur Duplik mit umfassender materieller Stellungnahme an. Diese erstattete die Schweizerische Eidgenossenschaft am 22. Februar 2002 (Urk. 18) und erneuerte ihr Ersuchen um Abweisung der Klage. Sie begründete dies zur Hauptsache mit dem Umstand, dass der Versicherten zwei gleichwertige Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung angeboten worden seien, woran diese indessen nicht interessiert gewesen sei. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Rente gemäss Art. 43 der PKB-Statuten (vgl. Urk. 18 S. 12 ff.). Im Weiteren beantragte sie nun formell - wie auch die A.___, AG für zivile und militärische Flugsicherung (im Folgenden kurz: A.___) als Rechtsnachfolgerin der C.___  in der Eingabe vom 22. Februar 2002 (Urk. 20) -, die A.___sei zum Verfahren beizuladen, was mit Verfügung vom 15. März 2002 unter gleichzeitiger Fristansetzung zur Stellungnahme erfolgte (Urk. 23). In ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2002 (Urk. 27) ersuchte die A.___- im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten wie die Schweizerische Eidgenossenschaft - ebenfalls um Abweisung der Klage unter Entschädigungsfolge.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2002 (Urk. 29) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Stellungnahme der A.___bzw. auch zur Duplik zu äussern. Die nunmehr unvertretene Versicherte (vgl. Schreiben des ehemaligen Rechtsvertreters vom 9. September 2002, Urk. 35) bestritt in ihrer Eingabe vom 5. September 2002 (Urk. 36) insbesondere die Aussagen der Schweizerischen Eidgenossenschaft beziehungsweise der A.___, sie sei an einer Weiterbeschäftigung nicht interessiert gewesen. Vielmehr habe es sich bei den alternativen Stellenangeboten nicht um vergleichbare und zumutbare Anstellungen gehandelt. Die Schweizerische Eidgenossenschaft schloss sich mit Eingabe vom 5. August 2002 den Vorbringen der Beigeladenen an (Urk. 31).
Mit Verfügung vom 19. September 2002 (Urk. 35) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wie der Beigeladenen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Bei der C.___ bzw. der A.___handelt es sich um eine im Sinne von Art. 67 Abs. 1 der PKB-Statuten "angeschlossene Organisation", welche Art. 43 der PKB-Statuten betreffend Leistungen bei administrativer Auflösung des Dienstverhältnisses ausdrücklich als anwendbar erklärt hat (Anschlussvertrag vom 20. Januar 1995, Urk. 8/1; PKB-Dossier, Urk. 8/3). Laut Art. 66 Abs. 2 der PKB-Statuten hat die Organisation bei jeder durch sie ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses festzuhalten, ob diese vom Versicherten verschuldet ist. Ihr Entscheid ist für die PKB verbindlich. Weiter wird die Organisation in Art. 66 Abs. 3 der PKB-Statuten verpflichtet, eine allfällige gerichtliche Auseinandersetzung selber zu führen und dem Bund den Streit zu verkünden.
1.2     Die Beklagte bezeichnete - gestützt auf die genannte statutarische Bestimmung - ihre Passivlegitimation als fragwürdig (Urk. 7 Ziff. IV/1a S. 3). Da das Gericht einen Vorentscheid darüber abgelehnt hat (vgl. Verfügung vom 23. November 2001, Urk. 13), ist über die Passivlegimitation vorab zu entscheiden.
1.3     Die Beklagte legte betreffend ihrer Passivlegitimation einen Zwischenentscheid der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. September 1997 (Proz.-Nr. BV 47981/26/96, Urk. 8/2) ins Recht und verwies sinngemäss auf ihre damalige Argumentation (vgl. Urk. 18 S. 3). Zusammenfassend machte sie in jenem Verfahren geltend, die Führung der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen einer versicherten Person und der PKB könne statutarisch der angeschlossenen Organisation übertragen werden, auch wenn es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit handle. Denn es sei der Arbeitgeber, welcher - für die PKB verbindlich - das Verschulden der versicherten Person an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu qualifizieren und der PKB das fehlende Deckungskapital zurückzuerstatten habe. Es liege ein Anwendungsfall der sogenannten Prozessstandschaft vor, weshalb sie selber nicht passivlegimitiert sei (Urk. 8/2 S. 4; vgl. Art. 43 Abs. 2 und 3 der PKB-Statuten in der vorliegend anwendbaren Fassung, Urk. 8/3).
         Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern folgte dieser Auffassung nicht und führte gestützt auf Rechtsprechung und Lehre aus, ein allfälliger Anspruch auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge (Rente, Freizügigkeitsleistung) richte sich immer gegen die Vorsorgeeinrichtung, nie gegen den ehemaligen Arbeitgeber, welcher auch nie Schuldner der eingeklagten Leistung wäre. Weiter hielt das Gericht fest, die Bestimmungen über die Rechtspflege gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) stellten zwingendes Recht dar, weshalb für eine Prozessstandschaft nach den (damaligen) EVK-Statuten kein Raum bleibe und die Passivlegitimation der Beklagten zu bejahen sei (Urk. 8/2 S. 5 f.).
1.4     Im vorliegenden Fall, bei welchem eine Rente der PKB infolge administrativer Auflösung des Arbeitsverhältnisses strittig ist, besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Beklagte - welche den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern offenbar unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess - stellt diesen Entscheid denn auch nicht mit neuen Argumenten in Frage, sondern begnügt sich mit dem Hinweis, falls das hiesige Gericht eine abweichende Meinung vertreten sollte, wäre die Passivlegitimation zu verneinen und die Klage ohne weiteres abzuweisen (Urk. 18 S. 3).

2.
2.1     Nach dem gemäss Anschlussvertrag vom 20. Januar 1995 (Urk. 8/1) anwendbaren Art. 43 der PKB-Statuten werden Invalidenleistungen nach Art. 39 und 40 der PKB-Statuten ausgerichtet, wenn ein Mitglied, das während mindestens 19 Jahren ununterbrochen der Pensionskasse angehört hat und über 50 Jahre alt ist, unverschuldet entlassen wurde (Art. 43 Abs. 1 lit. a-c der PKB-Statuten).
         Nach der  bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Nichtwiederwahl bzw. die Auflösung des Dienstverhältnisses von Bundesbeamten dann als unverschuldet zu betrachten, wenn sie hauptsächlich auf Gründen beruht, die ausserhalb der Person des betreffenden Beamten liegen bzw. auf Tatsachen, für die er nicht als verantwortlich gelten darf (BGE 103 Ib 265 Erw. 8c, BGE 118 V 257 Erw. 2c). Die unverschuldete Entlassung bzw. Nichtwiederwahl stellt nach der gesetzlichen Regelung ein besonders versichertes Risiko dar. Die betroffenen Bediensteten werden dadurch gegen die wirtschaftlichen Folgen administrativer Umgestaltungen, für die sie nicht verantwortlich sind, geschützt (BGE 103 Ib 266 Erw. 8d). Ein solches Risiko besteht nicht, wenn dem aus administrativen Gründen Entlassenen eine gleichwertige Anstellung im bisherigen oder einem neuen Betrieb angeboten wird. Ein voraussetzungsloser Anspruch auf eine Rente gemäss Art.  43 der PKB-Statuten besteht somit nicht, vielmehr ist dieser im Einzelfall nach Massgabe der Übertrittsregelung und der Gleichwertigkeit der Anstellungs- und Versicherungsbedingungen zu beurteilen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Juni 2000, B 45/99 Erw. 2b).
2.2     Im vorliegenden Fall wurde den Telefonistinnen der Beigeladenen, welchen im Zusammenhang mit der vorgesehenen Übernahme der Telefonzentrale durch die FDZ per Ende 1998 gekündigt werden sollte, eine Anstellungsofferte der FDZ unterbreitet. Diese sah vor, dass sie zu den Anstellungsbedingungen des Kantons Zürich ab 1. Januar 1999 bei der FDZ weiterbeschäftigt würden (Urk. 19/17). Für die Klägerin war die Einreihung LK10 ES8 mit einem Jahreslohn von Fr. 65'953.-- (Beschäftigungsgrad 100 %) vorgesehen (Urk. 19/20). Die wöchentliche Arbeitszeit hätte 42 Stunden und der Ferienanspruch - als über 50-jährige Angestellte - 5 Wochen pro Jahr betragen (Urk. 19/17; vgl. auch §§ 79 und 116 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz, LS 177.111).
         Bei der Beigeladenen bezog die Klägerin gemäss Arbeitsvertrag vom 16. Juli/4. August 1997 (Urk. 19/15) einen Brutto-Jahreslohn von Fr. 68'090.-- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32.8 Stunden, entsprechend einem Beschäftigungsgrad von 80 %. Daraus resultiert ein Jahreslohn bei voller Beschäftigung von Fr. 85'112.-- (Urk. 1 S. 3 oben; vgl. auch Urk. 19/20).
         Die Differenz der beiden Jahresverdienste beträgt somit Fr. 19'159.-- oder 22,5 %. Ferner ist die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit von bisher 41 Stunden (32.8/0.8) auf neu 42 Stunden mit einer weiteren Lohneinbusse von rund 2,5 % zu veranschlagen. Der Ferienanspruch der Klägerin lag unverändert bei 5 Wochen, da sie das 50. Altersjahr überschritten hatte. Gesamthaft hätte die Klägerin durch den Wechsel von der Beigeladenen zur FDZ eine Lohneinbusse von rund 25 % hinnehmen müssen. Soweit die Klägerin eine weitere Lohneinbusse von 5 % infolge schlechterer Zulagenregelung geltend macht, ist diese nicht näher ausgewiesen und muss ausser Betracht fallen (Urk. 36 S. 3).
         Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beigeladene beabsichtigte, ab 1. März 1999 ein neues Lohnsystem mit deutlich tieferen Salären einzuführen. Die von der Klägerin ausgeübte Funktion wurde dem Lohnband "B" mit einem maximalen Gehalt von Fr. 68'450.-- zugeteilt. Den bisherigen Angestellten wurde indessen zugesichert, dass ihre Löhne höchstens um 10 % gekürzt würden, selbst wenn diese nach der Kürzung immer noch über dem Maximum des betreffenden Lohnbandes lägen (Urk. 19/31). Das Jahresgehalt der Klägerin wäre also auch bei einer Weiterbeschäftigung bei der Beigeladenen spätestens in drei Jahren auf Fr. 76'600.-- reduziert worden. Die Differenz zum Gehalt bei der FDZ hätte dann noch Fr. 10'647.-- oder 13,9 % bzw. - unter Hinzurechnung der höheren Wochenstundenzahl - 16,4 % betragen.
2.3     Die Klägerin bringt vor, sie habe den Übertritt zur FDZ abgelehnt, weil die Lohnkürzung "weit mehr als 35 %" betragen hätte, weshalb es sich nicht um eine weitgehend vergleichbare und zumutbare alternative Anstellung gehandelt habe (Urk. 36 S. 3). Wie vorstehend dargelegt, geht die Klägerin dabei vom bisherigen ungekürzten Lohn, von einem Ferienanspruch von 4 statt 5 Wochen und einer Wochenarbeitszeit bei 100 % von 40 statt 41 Stunden aus. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin auch bei der Arbeitszeit (Beginn neu um 06.00 Uhr) oder bei den Zulagen eventuell weitere, nicht genau bezifferbare Nachteile hätte hinnehmen müssen, so kann gesamthaft doch davon ausgegangen werde, dass die Lohndifferenz bei Annahme des Angebotes der FDZ rund 20 % nicht überstiegen hätte.
         Die Klägerin scheint in Art. 43 der PKB-Statuten eine Art Besitzstandsgarantie für den bisherigen Lohn zu sehen, falls eine unverschuldete Entlassung erfolgt. Dies kann nicht Sinn und Zweck der besagten kassenrechtlichen Regelung sein. Dieser besteht in erster Linie darin, ältere Angestellte, welche unverschuldet die Stelle verlieren, vor dem Risiko der Arbeitslosigkeit und dem damit verbundenen Erwerbsausfall zu schützen. Die Auffassung der Klägerin würde in der Praxis zu unhaltbaren Konsequenzen führen. Es muss den angeschlossenen Organisationen trotz Art. 43 der PKB-Statuten möglich sein, in einem allgemein veränderten wirtschaftlichen Umfeld Massnahmen zur Kostensenkung zu ergreifen, ohne dass grosse Entschädigungsleistungen fällig werden.
         Die Klägerin hatte die Möglichkeit zur Weiterarbeit im bisherigen Beruf zu einem Gehalt, das mittelfristig rund 20 % unter demjenigen bei der Beigeladenen gelegen hätte. Diese weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass einer arbeitslosen Person die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit einer Lohneinbusse von bis zu 30 % zugemutet wird (Urk. 27 S. 7; vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. i des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Es liesse sich sachlich nicht rechtfertigen, weshalb dieser Massstab - als Ausfluss der im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen) -  in analoger Weise nicht auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden wäre. Mit der Beigeladenen ist demnach die Anstellungsofferte der FDZ auch mit der damit verbundenen Lohnreduktion von rund 20 % als zumutbar zu erachten (Urk. 27 S. 7 f.).
         In Würdigung der gesamten Umstände steht fest, dass das versicherte Risiko der unverschuldeten Entlassung (vgl. vorstehend Erw. 2.1) im vorliegenden Fall nicht eingetreten ist, weil der Klägerin mit der Weiterbeschäftigung als Telefonistin bei der FDZ eine auch in finanzieller Hinsicht zumutbare Tätigkeit angeboten wurde. In diesem Sinne ist die auf die Entlassung folgende Stellenlosigkeit selbst verschuldet, was Leistungen der Beklagten aufgrund von Art. 43 der PKB-Statuten auschliesst.

3.       Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Klägerin die zweite angebotene Stelle als Sekretärin zu Recht mangels Qualifikation abgelehnt hat (Urk. 1 S. 3, Urk. 36 S. 3 unten, Urk. 19/22), oder ob sie die Anforderungen - allenfalls mit entsprechender Schulung - grundsätzlich hätte erfüllen können. Offen bleiben kann auch, ob die Annahme der Beklagten und der Beigeladenen berechtigt ist, die Klägerin habe aufgrund verschiedener Aussagen schon zum Vornherein, also noch bevor die genauen Anstellungsbedingungen bei der FDZ bekannt waren, auf eine Weiterbeschäftigung bei der FDZ verzichtet, weshalb die Stellenlosigkeit auch aus diesem Grund selbstverschuldet sei (Urk. 18 S. 8 f.; Urk. 27 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 19/28). Nach dem Gesagten genügt, dass sich die Klägerin die Nichtannahme einer zumutbaren Stelle entgegenhalten lassen muss, um den Anspruch auf eine Rente gemäss Art. 43 der PKB-Statuten zu verneinen. Dies führt zur Abweisung der Klage.

4.       Da keine Rente der Beklagten geschuldet ist, kann die Klägerin die freiwillige Mitgliedschaft bei der PKB ohne weiteres weiterführen. Bei vorzeitiger Auflösung der Mitgliedschaft wird die Austrittsleistung fällig (vgl. Schreiben der PKB vom 2. Februar 1999 in PKB-Dossier, Urk. 8/3). Der Antrag auf Rückerstattung der seit 1. Januar 1999 freiwillig bezahlten Beiträge (Urk. 1 S. 2) wird damit hinfällig.

5.
5.1     Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Den Versicherungsträgern und dem Gemeinwesen steht dieser Anspruch in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts steht auch einer anwaltlich vertretenen beigeladenen Person, welche mit ihrem Antrag durchdringt, eine Parteientschädigung zu Lasten der unterliegenden Partei zu (BGE 109 V 62; BGE 97 V 32 Erw. 5; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 6b).
5.2     Im Lichte dieser Bestimmungen hat die obsiegende Beklagte als Versicherungsträgerin von vornherein keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 143).
Die Beigeladene nimmt in Ausübung eines gesetzlichen Mandates des Bundes die zivile und militärische Flugsicherung im Schweizer Luftraum wahr (Art. 40 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt [LFG] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst [VFSD]). Im vorliegenden Fall wurde sie indessen nicht in ihrer Eigenschaft als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation beigeladen, sondern als Arbeitgeberin, welche durch den Prozssausgang in ihren vermögensrechtlichen Interessen betroffen ist. Deshalb findet die Regel des § 34 Abs. 2 GSVGer keine Anwendung und die Beigeladene hat Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem diesen Umständen adäquaten Aufwand entsprechend ist die Entschädigung auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
        



Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Klägerin wird verpflichtet, der Beigeladenen eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.       
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___
- Eidgenössische Finanzverwaltung, Rechtsdienst
- Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer
- Bundesamt für Sozialversicherung
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).