Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2001.00065
BV.2001.00065

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 19. Juni 2003
in Sachen
K.___
 
Klägerin

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

1. Kanton Zürich


2. Pensionsfonds für die Arbeitnehmer Gastrosuisse
Blumenfeldstrasse 20, Postfach, 8046 Zürich


Beklagte

Beklagter 1 vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich,

diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

Beklagter 2 vertreten durch Rechtsanwalt Armin Neiger
Genferstrasse 23, Postfach, 8027 Zürich


Sachverhalt:
1.       Die 1951 geborene K.___ war seit 1987 in Teilzeitanstellungen von je rund 50 % als Lehrerin an der Schule B.___ und beim Verband K.___ tätig. Das Arbeitsverhältnis mit der Schule B.___ wurde aus betrieblich-organisatorischen Gründen per 31. Dezember 1998 aufgelöst (Kündigungsschreiben vom 23. Mai 1998, Urk. 13/1). K.___ leidet seit Jahren an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche ab Dezember 1998 zu einer dauernden 50%igen Arbeitsunfähigkeit führten (vgl. unter anderen den Bericht der Schulthess Klinik Zürich vom 26. Oktober 1999 zuhanden der Invalidenversicherung, Urk. 17/12). Die Tätigkeit beim Verband K.___ führte die Versicherte nach Eintritt der Teilinvalidität im bisherigen Umfang von 50 % weiter (Urk. 1 Ziff. 2; vgl. auch Urk. 17/20).
         Mit Verfügungen vom 3. und 17. November 2000 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, K.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 1999 eine halbe Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 50 %) nebst einer Ehegatten und einer Kinderrente zu (Urk. 17/3-4). Die Versicherte gelangte daraufhin an die Vorsorgeeinrichtungen ihrer beiden Arbeitgeber. Der Pensionsfonds für die Arbeitnehmer Gastrosuisse (Vorsorgeeinrichtung der Schule B.___ ) richtet seit 8. Dezember 2000 eine halbe Invalidenrente nebst einer halben Kinderrente aus, berechnet auf dem versicherten Verdienst aus der 50%-Anstellung bei der Schule B.___ (Urk. 2/4). Die BVK (Vorsorgeeinrichtung des Verbandes K.___) lehnte den Anspruch auf eine Invalidenrente ab, da die Versicherte bei ihrer Teilzeitanstellung beim Verband K.___ keine Lohneinbusse infolge Invalidität erleide (Urk. 2/5). Im folgenden Schriftenwechsel zwischen den beteiligten Vorsorgeeinrichtungen beziehungsweise der Versicherten wurde keine Einigung in der Frage erzielt, ob sich auch die BVK hälftig am 50%igen Erwerbsausfall der Versicherten zu beteiligen habe oder ob der Pensionsfonds für die Arbeitnehmer Gastrosuisse allenfalls eine ganze Invalidenrente (auf dem bei ihr versicherten Verdienst) übernehmen müsste (Urk. 2/6-9).

2.
2.1     Mit Eingabe vom 16. August 2001 (Urk. 1) liess K.___ gegen die BVK (richtig: Kanton Zürich) sowie gegen den Pensionsfonds für die Arbeitnehmer Gastrosuisse Klage erheben mit dem Rechtsbegehren:
"1. Der Klägerin sei rückwirkend ab 1. Dezember 1999 eine halbe Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge der Beamtenversicherungskasse Zürich samt Verzugszinsen auszurichten.
 2.    Eventualiter sei der Klägerin rückwirkend ab 1. Dezember 1999 eine ganze Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge der Gastrosuisse Zürich samt Verzugszinsen auszurichten.
 3.    Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Der Beklagte 1 ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2001 (Urk. 8) um Abweisung der ihn betreffenden Klage im Wesentlichen mit der Begründung, da die Klägerin auch nach Eintritt der Invalidität die bisherige Tätigkeit beim Verband K.___ weiterführe, erleide sie auf dem beim Beklagten 1 versicherten Verdienst keine Einbusse. Im Weiteren vertrat er die Auffassung, der Beklagte 2 habe für den vollständigen Ausfall des bei diesem versicherten Lohnes allein aufzukommen, wogegen der Beklagte 1 eine allfällige spätere Erhöhung des Invaliditätsgrades zu übernehmen hätte.
Der Beklagte 2 seinerseits ersuchte ebenfalls um Abweisung der ihn betreffenden Klage. Er machte zur Hauptsache geltend, er erbringe exakt jene Leistungen, wozu er laut Reglement verpflichtet sei. Für weitergehende Ansprüche fehle es an einer Rechtsgrundlage (Beschwerdeantwort vom 22. November 2001, Urk. 12 S. 9 Ziff. 4).
Nach Beizug der IV-Akten (Urk. 17/1-28) ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an. Während die Klägerin auf eine Replik verzichtete (Urk. 20), hielt der Beklagte 1 mit Duplik vom 29. Januar 2002 (Urk. 22) nochmals fest, dass er erst leistungspflichtig werde, wenn sich der Gesundheitszustand und damit die Erwerbsfähigkeit der Klägerin in Zukunft verschlechtern sollte. Der Beklagte 2 wiederholte mit Duplik vom 12. März 2002 (Urk. 26) ebenfalls seine bisher vertretene Auffassung, dass er zu weitergehenden Leistungen nicht verpflichtet werden könne.
Mit Verfügung vom 14. März 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 27).
2.2     Mit Eingabe vom 19. November 2002 (Urk. 31) ergänzte die Klägerin ihre Klage vom 16. August 2001 (Urk. 1) mit folgendem Rechtsbegehren:
"4. Der Klägerin sei mit Wirkung ab 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge der Beamtenversicherungskasse Zürich samt Verzugszinsen auszurichten.
  5. Der Klägerin sei mit Wirkung ab 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge der Gastrosuisse Zürich samt Verzugszinsen auszurichten.
  6. Bei Bedarf seien die Akten der Invalidenversicherung  beizuziehen."
Zur Begründung führte sie an, die Invalidenversicherung richte aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 1. April 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente aus (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 4. Oktober 2002, Urk. 32/1-2). Damit seien die Beklagten ab diesem Zeitpunkt auch zur Leistung je einer ganzen Invalidenrente verpflichtet (Urk. 31 S. 2).
Nach Eingang der Stellungnahmen der Beklagten hierzu (Urk. 36 bzw. Urk. 38) zog das Gericht die Revisionsakten der Invalidenversicherung bei (Urk. 40/1-16) und gab den Beklagten Gelegenheit, ihre Stellungnahmen zu ergänzen (Verfügung vom 18. Februar 2003, Urk. 41). Der Beklagte 1 teilte mit, er werde der Klägerin aufgrund der Erhöhung des IV-Grades auf insgesamt über 66 2/3 % eine Invalidenrente von 60 % auf dem ganzen bei ihm versicherten Verdienst mit Wirkung ab 1. Februar 2003 ausrichten, wobei das mit dem Pensum von 28 % beim Verband K.___ weiterhin erzielte Einkommen nur bei der Prüfung einer allfälligen Überentschädigung angerechnet werde (Stellungnahme vom 10. März 2003, Urk. 44). Der Beklagte 2 stellte mit Stellungnahme vom 25. April 2003 (Urk. 48; vgl. auch vorläufige Stellungnahme vom 23. Januar 2003, Urk. 38) das Rechtsbegehren, es sei auf den Antrag 5 der Klägerin vom 19. November 2002 nicht einzutreten, eventualiter sei Antrag 5 abzuweisen, subeventualiter sei der Klägerin im Sinne ihres Antrags 5 ab 1. April 2002 lediglich eine volle Invalidenrente im Umfang des BVG-Obligatoriums auszurichten (vgl. dazu Eingabe der Klägerin vom 23. Mai 2003, Urk. 50).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Alle Parteien gehen davon aus, dass die Klägerin, welche parallel bei zwei verschiedenen Arbeitgebern zu je 50 % angestellt war und in jedem der beiden Halbpensen ein den Grenzbetrag gemäss Art. 7 und 9 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) übersteigendes Einkommen erzielte, bei beiden Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert war. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat eine mehrfache Versicherungspflicht bei nebeneinander ausgeübten gleichwertigen Erwerbstätigkeiten, wie sie in der vorliegenden Konstellation gegeben ist, in einem kürzlich ergangenen Grundsatzurteil ausdrücklich bejaht (im Internet veröffentlichtes Urteil vom 18. Februar 2003 in Sachen F., B 57/01, Erw. 3).

2.      
2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist.
2.2 Unbestritten ist, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache (vorerst) zur Teil-Invalidität führte, eingetreten ist, während die Klägerin sowohl beim Verband K.___ (Vorsorgeeinrichtung Beklagter 1) wie auch an der Schule B.___ (Vorsorgeeinrichtung Beklagter 2) angestellt war (vgl. Urk. 8 Ziff. 4; Urk. 12 S. 3; Urk. 17/5). Da der gesamte invaliditätsbedingte Erwerbsausfall im Versicherungsverhältnis mit dem Beklagten 2 eintrat, richtet dieser ab 8. Dezember 2000 entsprechend dem Invaliditätsgrad von 50 % eine reglementarische halbe Invalidenrente aus (Urk. 2/4; Art. 13 des Reglements des Pensionsfonds für die Arbeitnehmer Gastrosuisse). Gegen die Berechnung dieser Rente hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Klageweise fordert die Klägerin indessen die Auszahlung der Rente rückwirkend ab 1. Dezember 1999, ohne die Differenz zu dem vom Beklagten 2 festgelegten Rentenbeginn zu begründen (Urk. 1). Der Beklagte 2 führte hierzu aus, die Klägerin habe wohl übersehen, dass sie bis am 7. Dezember 2000 Taggelder erhalten habe. Laut Art. 13 Ziff. 2 lit. a des Reglements werde eine IV-Rente bis zur Erschöpfung der Taggeldansprüche aufgeschoben, soweit diese mindestens 80 % des entgangenen Lohnes deckten (Urk. 12 S. 8). Da die Klägerin auf Replik verzichtete (vgl. Urk. 20), ist davon auszugehen, dass sie die Ausführungen des Beklagten 2 betreffend die Taggeldleistungen nicht bestreitet. Die Klage betreffend den Beklagten 2 ist demnach abzuweisen, soweit sie Leistungen für den Zeitraum vor dem 8. Dezember 2000 betrifft.
2.3     Die Klägerin war gesamthaft bei beiden Beklagten im Umfang eines Vollzeitpensums vorsorgeversichert. Mit der ihr vom Beklagten 2 zugesprochenen halben Rente (berechnet auf dem versicherten Verdienst für ein halbes Pensum) erhält sie für den Verlust ihrer halben Erwerbsfähigkeit faktisch lediglich eine Viertels-Rente.
2.4     Im erwähnten Grundsatzurteil (vgl. Erw. 1) hatte sich das EVG mit der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegenden Problematik zu befassen, nämlich welche Vorsorgeeinrichtung in welchem Umfang leistungspflichtig wird, wenn eine gleichzeitig bei zwei Arbeitgebern zu je 50 % angestellte und deshalb bei zwei Vorsorgeeinrichtungen obligatorisch versicherte Person diejenige Erwerbstätigkeit, welche dem einen Versicherungsverhältnis zu Grunde liegt, wegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens aufgibt, während sie beim Arbeitgeber, der der anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, mit dem bisherigen Pensum angestellt bleibt (EVG-Urteil vom 18. Februar 2003 in Sachen F., B 57/01, Erw. 4.2).
Das EVG hat in jenem Fall diejenige Pensionskasse, bei welcher die damalige Beschwerdegegnerin (im EVG-Verfahren) das dort versicherte halbe Pensum invaliditätsbedingt aufgegeben hat, verpflichtet, eine volle Rente (berechnet auf dem Lohn aus dem Beschäftigungsgrad von 50 %) auszurichten. Eine Leistungspflicht der anderen Kasse, bei welcher die Beschwerdegegnerin weiterhin im Umfang eines halben Pensums versichert war, hat das EVG verneint. Mit dieser Lösung gelange die Beschwerdegegnerin in den Genuss derjenigen Leistungen, welche ihr auf Grund ihrer Erwerbsunfähigkeit zustünden, während die nicht leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung die Versicherung im Rahmen der bestehenden Deckung weiterführen könne. Weiter führte das EVG aus, es treffe zwar zu, dass der Vorsorgeeinrichtung, welche die Rente auszurichten habe, eine Leistung auferlegt werde, welche über den - bei isolierter Betrachtung - aus der gegebenen Teilinvalidität in Verbindung mit dem absolvierten Pensum resultierenden Anspruch hinaus gehe. Im Gegensatz zur Versicherungsnehmerin sei die Vorsorgeeinrichtung jedoch auf Grund der Vielzahl versicherter Personen in der Lage, diesen zusätzlichen Aufwand auszugleichen, da andere Versicherte in analoger Konstellation das Arbeitsverhältnis bei dem ihr angeschlossenen Arbeitgeber fortsetzen würden. Die gegen diese Lösung bereits in der Literatur erhobenen Einwendungen, welche im vorliegenden Verfahren teilweise auch vom  Beklagten 2 aufgenommen wurden (vgl. Urk. 12 Ziff. 6 ff. S. 9), hat das EVG als unbegründet erachtet (EVG-Urteil vom 18. Februar 2003 in Sachen F., B 57/01, Erw. 4.3.3).
2.5     Der Sachverhalt des vorliegenden Falles ist mit demjenigen des EVG-Urteils vom 18. Februar 2003 in Sachen F. praktisch identisch. Es besteht somit kein Anlass, diesen Fall anders zu beurteilen. Damit hat die Klägerin Anspruch auf eine 100%-Invalidenrente des Beklagten 2 ab 8. Dezember 2000 gemäss Abrechnung vom 14. Dezember 2000 (Urk. 2/4).
         Da bei diesem Ergebnis die Erhöhung des Invaliditätsgrades der Klägerin von 50 % auf 70 % per 1. April 2002 (Urk. 32/1) einzig Auswirkungen im Versicherungsverhältnis mit dem Beklagten 1 zeitigt (vgl. auch EVG-Urteil vom 18. Februar 2003 in Sachen F., B 57/01, Erw. 4.3.3 am Schluss) und somit den Beklagten 2 nicht mehr betrifft, sind seine mit Stellungnahme vom 25. April 2003 gestellten Anträge gegenstandslos geworden (Urk. 48 S. 2).
2.6     Der Beklagte 1 teilte mit Stellungnahme vom 10. März 2003 (Urk. 44) mit, da der Invaliditätsgrad nun insgesamt über 66 2/3 % betrage, werde der Klägerin ab 1. Februar 2003 eine Invalidenrente von 60 % auf dem bei ihm versicherten Lohn gemäss § 20 Abs. 2 des Versicherungsvertrages (Urk. 45) ausgerichtet. Bis dahin erhalte die Klägerin laut Angaben des Arbeitgebers den Lohn auf dem ungekürzten Pensum von 14 Lektionen. Dem Rentenbeginn ab 1. April 2002, wie ihn die Klägerin beantragt (Urk. 31), steht demnach die Weiterausrichtung des ungekürzten Lohnes bis 1. Februar 2003 entgegen (vgl. § 53 des Versicherungsvertrages, Urk. 45).
Auf Grund dieser Anerkennung ist der Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin eine volle Invalidenrente ab 1. Februar 2003 auszurichten; im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

3.       Die Vorsorgeeinrichtungen haben auf den Renten ab jenem Zeitpunkt Verzugszins zu bezahlen, da der Gläubiger die Betreibung angehoben oder gerichtliche Klage eingereicht hat (Art. 105 OR). Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 135 Erw. 4c).
         Der Beklagte 1 hat demnach die ab 1. Februar 2003 nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum mit 5 % zu verzinsen.
         Der Beklagte 2 hat die vom 8. Dezember 2000 bis Juli 2001 nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung (16. August 2001), die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum mit 5 % zu verzinsen.

4.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
         Gegenüber dem Beklagten 2 liegt ein - abgesehen vom späteren Rentenbeginn - vollständiges Obsiegen im Sinne des Eventualbegehrens vor. Die Klägerin hat demnach Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Dem von der Rechtsvertretung der Klägerin geltend gemachten Aufwand von 8 Stunden entsprechend (vgl. Urk. 33) ist die Entschädigung auf Fr. 1'178.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
         Der Beklagte 1 hat seine Leistungspflicht für den Fall einer Erhöhung des Invaliditätsgrades nie bestritten (Urk. 8 Ziff. 7 f.; Urk. 22) und beim tatsächlichen Eintritt den Anspruch auf eine volle Rente auf dem bei ihm versicherten Verdienst ohne weiteres anerkannt (vgl. Urk. 44 und vorstehend Erw. 2.6). Es lag damit in Bezug auf Klageantrag 4 (Urk. 31) keine vom Gericht zu beurteilende Streitsache vor (Art. 73 BVG), weshalb der Beklagte 1 trotz Anerkennung nicht zu einer Prozessentschädigung an die Klägerin verhalten werden kann.



Das Gericht erkennt:
1.1       Infolge teilweiser Anerkennung wird der Beklagte 1 verpflichtet, der Klägerin ab 1. Februar 2003 eine volle Invalidenrente auszurichten. Auf den ab 1. Februar 2003 nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen hat der Beklagte 1 ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage gegen den Beklagten 1 abgewiesen.
1.2       Die Klage gegen den Beklagten 2 wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Beklagte 2 verpflichtet wird, der Klägerin ab 8. Dezember 2000 anstelle der bisherigen halben eine volle Invalidenrente auszurichten. Auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen hat der Beklagte 2 einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen, und zwar für die ab 8. Dezember 2000 bis Juli 2001 geschuldeten ab 16. August 2001 und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagte 2 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'178.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich unter Beilage eines Doppels von Urk. 50 und einer Kopie von Urk. 50/1
- Rechtsanwalt Armin Neiger unter Beilage eines Doppels von Urk. 50 sowie je einer Kopie von Urk. 33 und Urk. 50/2
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).