Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2001.00071
BV.2001.00071

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 27. November 2003
in Sachen
B.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Barandun und Hess Rechtsanwälte
Seefeldstrasse 45, Postfach 171, 8034 Zürich

gegen

1. Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur

2. Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel


Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren 1966, arbeitete seit dem 1. Mai 1990 als Bodenleger bei der Firma X.___ (ab 22. April 1996 Y.___) in "___" (Urk. 16/35, Urk. 16/28 und Urk. 34/1-2) und war damit bei der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft vorsorgeversichert (Urk. 2/2). Wegen Rückenschmerzen wurde er von seinem Hausarzt vom 1. bis 28. Januar 1996 arbeitsunfähig geschrieben und bei der Schulthess Klinik zur fachärztlichen Abklärung angemeldet (Urk. 2/4), wo er am 31. Januar 1996 untersucht und eine Übergangsanomalie lumbo-sacral mit vergrössertem Processus transversus L5 rechts festgestellt wurde (Urk. 10/12). In der Folge konnte B.___ wieder seiner Arbeit nachgehen. Per 8. Mai 1996 kündigte er die Stelle (Urk. 16/36), um eine eigene Firma zu gründen (B.___ GmbH, Urk. 16/29), in welcher er weiter als Bodenleger arbeitete. Mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge wurde die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge betraut (Urk. 2/3). Nach dem Auftreten erneuter Rückenschmerzen wurde am 25. September 1996 eine Computertomographie durchgeführt, in deren Folge verschiedene Diskushernien nachgewiesen werden konnten (Urk. 10/3). Am 28. Februar 1997 liess er sich deshalb in der Schulthess Klinik operieren (Urk. 16/19).
1.2     Im März 1998 meldete sich B.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 16/37). Mit Verfügung vom 6. November 1998 (Urk. 16/3) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. September 1997 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 74 % eine ganze Invalidenrente nebst einer Zusatzrente für die Ehefrau sowie zwei Kinderrenten zu. Die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge ihrerseits lehnte die Ausrichtung von Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge ab (Urk. 2/7).
1.3     Am 11. Juni 1999 erlitt B.___ einen Unfall, als er bei der Arbeit einen Stromschlag erlitt und aus mehreren Metern Höhe auf beide Füsse stürzte (Urk. 56/3 und Urk. 53/6). Dabei zog er sich beidseitige Kalkaneus-Trümmerfrakturen sowie eine laterale Tibiaplateau-Fraktur links zu (Urk. 56/3). Die SUVA übernahm die Heilungskosten - namentlich für verschiedene operative Eingriffe (Urk. 56/9, Urk. 56/14 und Urk. 56/23). Die Invalidenversicherung bestätigte am 23. Mai 2001 revisionsweise die ganze Rente (Urk. 16/1).


2.       Am 3. September 2001 (Urk. 1) liess B.___ durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson gegen die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge und die Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
„1.          Es sei festzustellen, dass die Winterthur Columna, Vertrags-Nr. 2/71006/V7, Vers.Nr. 230.66.327.159, eventualiter die Baloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge, Vertrags-Nr. 50.22425/16, Vers.Nr. 51.587.113 leistungspflichtig sei.
2.          Die gemäss Ziffer 1 dieses Rechtsbegehrens als leistungspflichtig anerkannte Pensionskasse sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend per 1.9.1998 eine ganze IV-Rente gemäss Art. 23 BVG sowie den massgeblichen Bestimmungen ihres Reglements zu bezahlen.
3.          Die gemäss Ziffer 1 des Rechtsbegehrens als leistungspflichtig erkannte Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, die ausstehenden Invalidenrenten mindestens ab 18.9.1998 zu 5 % zu verzinsen.
Unter Entschädigungsfolgen zulasten der gemäss Ziffer 1 erkannten Vorsorgeeinrichtung.“

In ihren Klageantworten vom 9. November 2001 (Urk. 9) bzw. 10. Dezember 2001 (Urk. 11) schlossen die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge und die Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft - soweit selber betroffen - auf Abweisung der Klage. Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 11. Dezember 2001 (Urk. 13) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 16/1-53) beigezogen worden waren, hielten die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Anträgen fest (Urk. 21, Urk. 28 und Urk. 30). Mit Verfügung vom 14. Juni 2002 (Urk. 32) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Mit Gerichtsverfügung vom 18. Oktober 2002 (Urk. 35) wurde dem Kläger Frist angesetzt, um zu den gerichtlichen Überlegungen Stellung zu nehmen, wonach auf den Entscheid der Invalidenversicherung betreffend Invaliditätsgrad allenfalls nicht abgestellt werden könne. Nachdem dieser am 10. Januar 2003 (Urk. 40) auf die Richtigkeit der Feststellungen der SVA, IV-Stelle, geschlossen hatte, bemängelten die Beklagten mit Eingaben vom 31. März 2003 (Urk. 48) und 10. April 2003 (Urk. 50) namentlich die Bemessung des Valideneinkommens. Am 16. April 2003 (Urk. 52) zog das Gericht sodann die Akten der SUVA bei (Urk. 56/1-32) und holte gestützt darauf eine ergänzende Stellungnahme von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ein (Urk. 58), welcher am 12. Juli 2003 Bericht erstattete (Urk. 64). Die Parteien hielten vernehmlassungsweise an ihren Anträgen fest (Urk. 70, Urk. 78 und Urk. 79).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung.
1.2     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.3     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird.
1.4 Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73 ff.).

2.
2.1     Es ist im Folgenden zu prüfen, wann beim Kläger die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, die zur Invalidität geführt hat. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Beklagten an die diesbezüglichen Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden sind, wobei diese frei geprüft werden, da ein Einbezug der Beklagten in das Invalidenversicherungsverfahren nicht stattgefunden hat (Urk. 16/3).
2.2
2.2.1   Die Invalidenversicherung holte für ihren Entscheid (Rentenverfügung vom 6. November 1998, Urk. 16/3) Arztberichte beim Hausarzt, Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, sowie bei Dr. med. D.___ der Schulthess Klinik, ein. Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. März 1998 (Urk. 16/15) rezidivierende tieflumbale Rückenschmerzen bei Status nach Hemilaminektomie L5/S1 rechts am 28.2.97 wegen grosser Diskushernie. Anamnestisch erwähnte er ein seit Jahren bestehendes rezidivierendes panvertebrales Schmerzsyndrom. Im Beruf als Bodenleger sei der Kläger ab 1. Januar 1996 „mit Unterbrüchen Sommer 1997“ nicht mehr arbeitsfähig. Dr. D.___ von der Schulthess Klinik, in welcher am 28. Februar 1997 die Operation der Diskushernie vorgenommen worden war (Urk. 10/7), diagnostizierte im Bericht vom 15. Mai 1998 (Urk. 16/19) lumbale Beschwerden bei Status nach Diskektomie und bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem Tag vor der Operation.
2.2.2   Der Kläger selber gab im Antragsformular zu Händen der Invalidenversicherung (Urk. 16/37 Ziff. 6.6) an, erst ab 19. September 1996 arbeitsunfähig gewesen zu sein. Gemäss dem Zusatzbericht der Berufsberatung vom 17. Juni 1998 (Urk. 16/30) sowie dem Verlaufsprotokoll (Urk. 16/31 S. 3) bestätigte auch seine Ehefrau diesen Umstand. Weiter geht aus dem Fragebogen für den Arbeitgeber vom 14. April 1998 (Urk. 16/36) hervor, dass der Kläger bis im Mai 1996 bei der Firma Y.___, als Bodenleger tätig gewesen war, bevor er die Tätigkeit in seiner eigenen GmbH aufnahm. Dies fand auf dem Feststellungsblatt für den Beschluss der Invalidenversicherung (Urk. 16/11) seinen Niederschlag, wo festgehalten wurde, der Kläger habe bis am 19. September 1996 gearbeitet, und nicht wie im Arztbericht erwähnt, bis am 1. Januar 1996.
2.2.3   Die SVA, IV-Stelle, sprach dem Kläger in der Folge mit Verfügung vom 6. November 1998 (Urk. 16/3) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 74 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. September 1997 nebst den akzessorischen Renten zu. Dabei eröffnete sie die Wartezeit am 19. September 1996, gestützt auf die Angaben des Klägers sowie seiner Ehefrau, jedoch in Abweichung vom Arztbericht von Dr. C.___. Die Renten der Invalidenversicherung wurden hernach anlässlich der Revision vom Amtes wegen bestätigt (Mitteilung vom 23. Mai 2001, Urk. 16/1).
2.3
2.3.1   Der Kläger führte in seiner Klage vom 3. September 2001 (Urk. 1) aus, er sei wegen Rückenschmerzen vom 1. bis 28. Januar 1996 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden, gleichzeitig sei die Anmeldung zu einer fachärztlichen Beurteilung an der Schulthess Klinik erfolgt. In dieser - ersten - Beurteilung der Schulthess Klinik sei das Bestehen einer Diskushernie jedoch nicht in Betracht gezogen worden. Erst am 25. September 1996, nach einem Unfall, sei die Diskushernie diagnostiziert und operativ entfernt worden (Urk. 1 S. 4). Zwischen dem 29. Januar und der Diagnostizierung der Diskushernie fänden sich in den Akten keine ärztlich festgehaltenen Arbeitsunfähigkeiten. Aus diesen Gründen sei die Festlegung des Beginns der Invalidität per 1. September 1997 durch die SVA, IV-Stelle, nicht willkürlich erfolgt, sondern sei diese aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen (Urk. 1 S. 5).
         Replicando liess der Kläger ausführen (Urk. 21), anlässlich der fachärztlichen Abklärung durch die Schulthess Klinik sei er von PD Dr. med. E.___, abgesehen von tieflumbalen Schmerzen und der Diagnose einer Übergangsanomalie lumbo-sacral mit vergrössertem Processus transversus L5 rechts, als beschwerdefrei und als Plattenleger voll arbeitsfähig eingeschätzt worden (Urk. 21 S. 4). Auch aus der Krankengeschichte von Dr. C.___ gehe hervor, dass er ab Ende Januar 1996 wieder gearbeitet habe (Urk. 21 S. 5). Dabei habe es sich nicht um einen Arbeitsversuch gehandelt, im Gegenteil sei die zeitliche Konnexität unterbrochen worden (Urk. 21 S. 6). Der Kläger und die Ärzte seien denn auch bis zum 25. September 1996 von wohl berufsbedingten belastungsabhängigen und nicht invalidisierenden lumbalen Rückenbeschwerden ausgegangen. Er habe zwar seit Jahren ab und zu über Rückenschmerzen geklagt, diese hätten jedoch frühestens ab 2. November 1996 zu der der Invalidität zugrundeliegenden Arbeitsunfähigkeit geführt. Damit erweise sich die Bestimmung des Zeitpunktes des invalidisierenden Gesundheitsschadens durch die SVA, IV-Stelle, nicht als offensichtlich unhaltbar (Urk. 21 S. 6 f.).
2.3.2   Der Kläger liess weiter einen zu Händen seiner Vertreterin erstellten Arztbericht von Dr. C.___ vom 7. Juli 2000 (Urk. 2/4) ins Recht legen. Darin bestätigte dieser, dass der Kläger seit 13. Juni 1992 in seiner Behandlung stehe, wobei die Konsultationen vor dem 30. April 1996 verschiedene Ursachen gehabt hätten. 1992: Rücken- und Rippenschmerzen, Autounfall; 1993: Schwellung der Lippe, Autounfall; 1994: Kopfweh und Rippenschmerzen; 1995: Autounfall, Rippenschmerzen, Kopfweh, Schwindel, etwas Rückenschmerzen am Gesäss, Ohrenschmerzen und Schulterschmerzen links. Betreffend Arbeitsunfähigkeit im Jahr 1996 führte er aus, er habe den Kläger am 15. Januar 1996 rückwirkend vom 1. bis zum 28. Januar 1996 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, gleichzeitig sei die Anmeldung zur fachärztlichen Beurteilung bei der Schulthess Klinik erfolgt. Zusammenfassend hielt er fest, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Konsultationen vor dem 30. April 1996 im Zusammenhang mit der Diskushernie gestanden hätten, sei doch in der Beurteilung der Schulthess Klinik vom 31. Januar 1996 eine solche nicht in Betracht gezogen worden.
2.4
2.4.1   Die Beklagte 1 machte zur Festlegung der Invalidenversicherung des Beginns des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit auf den 19. September 1996 geltend (Urk. 9), der Kläger leide aktenkundig seit längerer Zeit an Rückenbeschwerden, nicht erst seit dem Jahre 1996. Diese hätten jedoch erst zu Beginn des Jahres 1996 einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Aufgrund der Ergebnisse der am 25. September 1996 durchgeführten Computertomographie stehe fest, dass die Ursachen der Rückenbeschwerden im Vorhandensein von mehreren Diskushernien begründet gewesen seien. Diese Gesundheitsschäden könnten selbstredend nicht erst im September 1996 eingetreten sein, sondern seien seit längerer Zeit vorhanden gewesen. Damit aber bestehe ein sachlicher Zusammenhang zwischen der durch Rückenschmerzen bedingten Arbeitsunfähigkeit vom Januar 1996 und der hernach von der SVA, IV-Stelle, „verfügten Invalidität“ (Urk. 9 S. 4 f.).
Die Beklagte 1 führte weiter aus, aufgrund der Krankengeschichte müsse die Frage, ob der Kläger überhaupt die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt habe, verneint werden. Er sei bereits im Sommer 1996 wiederum in ärztlicher Behandlung gewesen und habe Spritzen erhalten. Die Wiederaufnahme der Arbeit im Februar 1996 sei nur dank der mehrwöchigen Absenz vom Arbeitsplatz im Januar 1996 und der vorübergehenden Linderung der Rückenschmerzen möglich gewesen. Im Übrigen müsse auch die Frage, ob der Kläger für eine ausreichend lange Dauer wieder habe arbeiten können, verneint werden, da diese Periode nur wenige Wochen gedauert habe (Urk. 9 S. 5).
         In ihrer Duplik vom 23. April 2002 (Urk. 28) hielt die Beklagte 1 zudem fest, der Kläger habe im Jahr 1996 Fr. 84'000.-- weniger verdient als im Jahr 1995. Die Einkommensreduktion sei nicht auf die Eröffnung des Geschäftsbetriebes zurückzuführen. Der Kläger habe somit die volle Arbeitsfähigkeit nach dem Januar 1996 nie mehr erreicht. Die Verfügung der Invalidenversicherung sei zumindest in Bezug auf den Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit offensichtlich unhaltbar: Sie habe für die Bemessung des Invaliditätsgrades lediglich das Einkommen des Jahres 1995 berücksichtig und damit jenes vor der Arbeitsunfähigkeit im Januar 1996, was zeige, dass auch die Invalidenversicherung davon ausgehe, dass der Kläger im Jahre 1996 zu keiner Zeit die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt habe. Dass die Invalidenversicherung den Beginn der einjährigen Wartefrist dennoch erst auf den 19. August (richtig: September) 1996 festlege, könne deshalb für die Leistungspflicht im Rahmen der 2. Säule nicht bindend sein (Urk. 28 S. 2 f.). Die Haltung des Klägers sei ohnehin widersprüchlich: Einerseits behaupte er, die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei erst am 2. November 1996 eingetreten, anderseits mache er gegenüber der Invalidenversicherung geltend, der Lohn bei Eintritt der Invalidität habe  Fr. 197'000.-- betragen (Urk. 16/41), womit er anerkenne, dass die leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit im Januar 1996 eingetreten sei (Urk. 28 S. 3).
2.4.2   Die Beklagte 1 reichte diverse ergänzende Arztberichte ein, einen von der Klinik im Park, Neuroradiologisches und Radiologisches Institut, Zürich, vom 25. September 1996 (Urk. 10/3) sowie diverse Zwischenberichte der Schulthess Klinik (Urk. 10/6-12) nebst einem Auszug aus der Krankengeschichte von Dr. C.___ (Urk. 10/4) und einem Zeugnis vom 2. Oktober 1998 (Urk. 10/13).
PD Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Röntgendiagnostik speziell Neuroradiologie, welcher am 25. September 1996 die Computertomographie der Lendenwirbelsäule in der Klinik im Park durchgeführt hatte, diagnostizierte im Bericht vom selben Tag (Urk. 10/3) Diskushernien auf den Etagen 3/4, 4/5 und 5/S1. Derweil diagnostizierte Dr. E.___ aufgrund der am 31. Januar 1996 angefertigten Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule eine Übergangsanomalie lumbo-sacral mit vergrössertem Processus transversus L5 rechts. Abgesehen von den zweimal jährlich auftretenden Schmerzepisoden sei der Kläger beschwerdefrei und könne als Plattenleger voll arbeiten. Bei erneuten Exazerbationen schlug er eine weitere Abklärung mit Dünnschicht-Computertomographie des lumbo-sacralen Übergangs vor.
Aus den Berichten der Ärzte der Schulthess Klinik (Urk. 10/6-11) geht der Verlauf der Krankengeschichte im Zusammenhang mit der Diskushernienoperation hervor. Im jüngsten vorliegenden Bericht vom 7. November 1997 (Urk. 10/11 = Urk. 16/17) schätzte der untersuchende Arzt die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Klägers und führte zu Händen des Hausarztes aus, dass weiter tief lumbale Beschwerden bestünden, weshalb die ungünstige Haltung als Bodenleger zu vermeiden sei. Für eine rückenschonende Tätigkeit mit abwechselnder Haltung zwischen Stehen und Sitzen wurde der Kläger als vollumfänglich arbeitsfähig erachtet.
Weiter liegt ein Auszug aus der Krankengeschichte des Hausarztes vor (Urk. 10/4), in welcher sich mit Eintrag vom 15. Januar 1996 ein Hinweis auf seit Ende Dezember bestehende lumbale Rückenschmerzen sowie ein Vermerk „100 % 1.1. - 28.1.96“ findet. Am 23. September 1996 notierte Dr. C.___: „Seit 3 Wo. wieder Rückenschmerz. Im Sommer in Italien do., dort Spritzen bekommen, habe nicht viel geholfen. CT 25.9.96/13.00. 100 % 23.9.-. KK 14.9.-“. Schliesslich enthält die Krankengeschichte folgenden Eintrag vom 30. September 1996: „CT: mult. kleine Hernien. Geht für 3 Wo nach Italien, also nachher Schulthess (Reevaluation). Beschwerden v.a. nach Arbeit.“ Im Zeugnis vom 2. Oktober 1998 (Urk. 10/13) zu Händen des Gesellschaftsarztes der Beklagten 1 bestätigte Dr. C.___ schliesslich eine 100 % Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 1996.
2.5     Die Beklagte 2 machte in ihrer Klageantwort vom 10. Dezember 2001 (Urk. 11) geltend, die Bestimmung des Zeitpunktes des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auf September 1996 verletze weder eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz, noch lasse sie sich schlechthin nicht vertreten oder laufe in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Demgemäss erweise sich die Festlegung als verbindlich. Zum fraglichen Zeitpunkt sei die Beklagte 1 die Vorsorgeeinrichtung des Klägers gewesen. Demgemäss sei die Klage, soweit sie die Beklagte 2 betreffe, abzuweisen.

3.
3.1     Zu prüfen ist, ob der Kläger nach der vierwöchigen Arbeitsunfähigkeit im Januar 1996 wieder arbeitsfähig wurde. Bejahendenfalls stellt sich die Frage, ob ein sachlicher sowie ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dieser Krankheit und jener, welche ab September 1996 zur Invalidität geführt hat, besteht. Mithin ist zu prüfen, ob sich der Entscheid der Invalidenversicherung als korrekt erweist, wonach die massgebliche Arbeitsunfähigkeit am 19. September 1996 begonnen hat (Urk. 16/4) und die Wartezeit zu diesem Zeitpunkt zu eröffnen ist.
3.2
3.2.1   Vor dem 1. Januar 1996 finden sich in den medizinischen Akten wohl Hinweise auf Rückenschmerzen des Klägers, nicht jedoch auf relevante Perioden der Arbeitsunfähigkeit. Dr. C.___ schrieb den Kläger erstmals ab 1. Januar 1996 im angestammten Beruf vollumfänglich arbeitsunfähig, nachdem dieser ihn wegen Rückenbeschweren aufgesucht hatte (Urk. 16/15). Über das Ende dieser ersten Periode der Arbeitsunfähigkeit äusserte er sich widersprüchlich: Im Arztbericht der Invalidenversicherung vom 28. März 1998 (Urk. 16/15) attestierte er eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 1996 mit Unterbrüchen im Sommer 1997. Auch im Zeugnis vom 2. Oktober 1998 (Urk. 10/13) zu Händen der Beklagten 1 sprach er von einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 1996. Demgegenüber findet sich in der Krankengeschichte (Urk. 10/4) bloss ein Vermerk über eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zwischen 1. und 28. Januar 1996 sowie ab 23. bzw. 14. September 1996 mit dem Hinweis vom 30. September 1996, dass die Beschwerden vor allem nach der Arbeit aufträten. Von der Vertreterin des Klägers befragt, bestätigte Dr. C.___ am 7. Juli 2000 (Urk. 2/4), für den Arbeitgeber ein Arztzeugnis ausgestellt zu haben, welches eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zwischen 1. und 28. Januar 1998 auswies. Gleichzeitig sei die Anmeldung zur fachärztlichen Beurteilung an der Schulthess Klinik erfolgt.
Aus dem ersten Bericht der Ärzte der Schulthess Klinik vom 31. Januar 1996 (Urk. 10/12) geht hervor, dass der Kläger - abgesehen von Episoden tieflumbaler Schmerzen als Plattenleger - voll arbeitsfähig war. Aus den weiteren Berichten der Ärzte der Schulthess Klinik lassen sich keine Rückschlüsse auf das erstmalige Auftreten einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ziehen, findet sich doch einzig im Bericht vom 8. Januar 1997 (Urk. 10/6) ein Hinweis auf seit einigen Monaten bestehende Rückenbeschwerden sowie auf die seit drei Monaten bestehende Krankschreibung durch den Hausarzt. Ansonsten erschöpfen sich die Berichte in der Schilderung des Krankheitsverlaufs in Bezug auf den Eingriff sowie den postoperativen Verlauf.
3.2.2 Aufgrund dieser Angaben ist zu schliessen, dass der Kläger nach der erstmaligen Krankschreibung im Januar 1996 wieder vollumfänglich seiner Arbeitstätigkeit nachgehen konnte und erst ab September 1996 ununterbrochen arbeitsunfähig wurde. Die eindeutige Stellungnahme von Dr. C.___ im Bericht vom 7. Juli 2000 (Urk. 2/4) sowie die Krankengeschichtseinträge (Urk. 10/4) lassen keinen anderen Schluss zu. Insbesondere der Hinweis vom 30. September 1996, wonach der Kläger vor allem nach der Arbeit unter den Beschwerden zu leiden habe, zeigt deutlich, dass er nach der erstmaligen Krankschreibung (1. bis 28. Januar 1996) wieder seine Arbeitstätigkeit aufnahm, was auch Dr. E.___ im Bericht vom 31. Januar 1996 (Urk. 10/12) für möglich hielt.
Dies wird durch die Aussagen des Klägers sowie seiner Ehefrau im Rahmen des Abklärungsverfahrens der Invalidenversicherung gestützt: Im Anmeldeformular vom März 1998 (Urk. 16/37) bezeichnete sich der Kläger erst ab 19. September 1996 als arbeitsunfähig, was die Ehefrau bestätigte (Urk. 16/30 und Urk. 16/31 S. 3). Auch der Arbeitgeberbericht (Urk. 16/36) des ehemaligen Arbeitgebers Y.___, wo er bis Mai 1996 tätig war, erwähnte als krankheits- oder unfallbedingte Absenzen nebst einer zehntägigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Juni 1995 nur eine solche zwischen 1. und 28. Januar 1996, nicht jedoch darüber hinausgehend. Schliesslich lässt die Tatsache, dass der Kläger nach dem Stellenwechsel zur B.___ GmbH im Mai 1996 in acht Monaten ein Einkommen von Fr. 53'900.-- erzielen konnte und ab September 1996 vollumfänglich krankgeschrieben war, darauf schliessen, dass er zumindest in den Anfangsmonaten seiner neuen Tätigkeit effektiv arbeitsfähig war.
3.2.3   Somit ist erstellt, dass der Kläger nach der erstmaligen Krankschreibung (1. bis 28. Januar 1996) die Arbeit wieder aufnahm und vollumfänglich seiner Erwerbstätigkeit nachging. Der Entscheid der Invalidenversicherung, mit der Entdeckung der Diskushernien ab September 1996 (bzw. mit der Aufgabe der Arbeit in diesem Zusammenhang am 19. September 1996) von einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, steht demnach im Einklang mit der Aktenlage und ist nicht zu beanstanden. Im Gegenteil kommt aufgrund der gesamten Umstände eine frühere Eröffnung des Wartejahres nicht in Frage. Damit ist die zuständige Berufsvorsorgekasse an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden. Ob der Kläger, wie in der Klageschrift (Urk. 1 S. 6) geltend macht, tatsächlich bis am 2. November 1996 gearbeitet hat, ist für das vorliegende Verfahren irrelevant.
3.3
3.3.1   Zur Beurteilung des sachlichen Zusammenhangs zwischen der Anfang 1996 aufgetretenen Krankheit und den ab September 1996 zur dauernden Arbeitsunfähigkeit führenden Diskushernien ist festzuhalten, dass die ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit in den Auswirkungen der am 25. September 1996 diagnostizierten Diskushernien (Urk. 10/3) begründet war.
3.3.2   Dr. E.___ von der Schulthess Klinik diagnostizierte in seinem Bericht vom 31. Januar 1996 (Urk. 10/12) anlässlich der Untersuchung vom selben Tag jedoch nur eine Übergangsanomalie lumbo-sacral mit vergrössertem Processus transversus L5 rechts. Daneben erkannte er auf den Röntgenbildern eine Lösung der vorderen Apophyse auf Höhe L4 im Bereich der Deckplatte. In den Schrägbildern habe sich keine Spondylolyse L5 gezeigt, hingegen ein deutlich ausgebildeter Gelenkfortsatz mit dem erwähnten Processus transversus auf der rechten Seite. Einen Bandscheibenvorfall konnte Dr. E.___ nicht erkennen. Dies erstaunt auch nicht, erfolgt doch der röntgenologische Nachweis einer Diskushernie vor allem mittels Kernspintomographie oder Computertomographie (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Auflage, Berlin, New York 1998, S. 168) und wurden solche am 31. Januar 1996 nicht durchgeführt (Urk. 10/12). In diesem Sinne empfahl Dr. E.___ denn auch eine Dünnschicht-Computertomographie des lumbo-sacralen Überganges, falls erneute Exazerbationen aufträten.
Nachdem Dr. E.___ am 31. Januar 1996 keine Bandscheibenvorfälle erkannt hat, ergibt sich aus den Akten nicht klar, ob diese im Zeitpunkt der Untersuchung schon bestanden haben, oder ob sie erst im Laufe des Jahres 1996 aufgetreten sind. In diesem Sinne machte der Kläger geltend, die Diskushernien seien erst nach einem Unfall diagnostiziert worden (Urk. 1 S. 4). Dieses Vorbringen findet in den Akten jedoch keine Stütze, berichtete doch kein einziger Arzt von einem solchen Unfall im Jahre 1996. Somit ist doch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Diskushernien schon Anfang 1996 bestanden und dem Kläger Schmerzen verursacht haben. Der sachliche Zusammenhang ist demnach zu bejahen.
3.4
3.4.1   Zur Prüfung der zeitlichen Konnexität sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben.
3.4.2   Der Kläger war nach der ersten Arbeitsunfähigkeitsperiode im Januar 1996 wieder voll arbeitsfähig und erbrachte - mangels eines entsprechenden Hinweises im Arbeitgeberbericht (Urk. 16/36) - an seiner Arbeitsstelle die volle Leistung. Im Mai 1996 wechselte er von der Firma Y.___, zur B.___ GmbH, wo er aktenkundig wiederum arbeitsfähig war. Erst im September 1996 folgte die erneute Rückenproblematik, infolge deren die Diskushernien diagnostiziert wurden. Aus den Akten sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass der Kläger schon vor dem 19. September 1996 arbeitsunfähig gewesen sein soll. Der Umstand, dass der Kläger bereits im Sommer 1996 wiederum in ärztlicher Behandlung gewesen ist, er in Italien Spritzen erhalten und am 23. September 1996 erneut seinen Hausarzt aufgesucht hat, wo er abermals über seit drei Wochen dauernde Rückenschmerzen klagte (Urk. 9 S. 5), ändert daran nichts. Dass die erneute Arbeitsfähigkeit des Klägers darin begründet sein soll, dass die Schmerzen nach der einmonatigen Pause im Januar 1996 gelindert gewesen seien, ergibt sich nicht aus den ärztlichen Berichten. Immerhin dauerte die Phase der Arbeitsfähigkeit über sieben Monate. Der Kläger befand sich im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung denn auch selber erst ab 19. September 1996 für arbeitsunfähig (Urk. 16/37 Ziff. 6.6). Es besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln, hätte er doch ein Interesse gehabt, eher einen früheren Zeitpunkt zu nennen, um früher in den Genuss der Invalidenversicherungsleistungen zu kommen.
Die Arbeitsaufnahme des Klägers ab 29. Januar 1996 kann weiter nicht als Arbeitsversuch bezeichnet werden, war es doch die Meinung des Klägers, vorerst in der Firma Y.___, und hernach als Angestellter in der eigenen GmbH erfolgreich zu arbeiten. Auch die prognostische Beurteilung der Ärzte stehen dieser Einschätzung nicht entgegen: Dr. E.___ befand den Kläger am 31. Januar 1996 als voll arbeitsfähig im Beruf als Plattenleger, abgesehen von den Episoden mit tieflumbalen Schmerzen (Urk. 10/12).

3.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger vom 29. Januar bis zum 18. September 1996 vollumfänglich arbeitsfähig war und seine Arbeitstätigkeit wieder aufnahm, ohne dass abzusehen gewesen wäre, dass ab September 1996 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit folgen würde. Er war somit während gut siebeneinhalb Monaten (abzüglich allfälliger Ferien) voll arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Periode der Arbeitsfähigkeit mehr als das Doppelte der in Art. 88a Abs. 1 IVV genannten Frist gedauert hat und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die im Januar 1996 aufgetretene Arbeitsunfähigkeit nicht überwunden wurde, kann ein zeitlicher Zusammenhang nicht mehr erkannt werden.
3.5     Da der zeitliche Zusammenhang nach dem Gesagten durchbrochen wurde, hat diejenige Pensionskasse für die aus der im September 1996 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich einzustehen, bei der der Kläger in diesem Zeitpunkt versichert war. Dies ist die Beklagte 1.

4.
4.1     Die Beklagte 1 teilte dem Kläger mit Brief vom 29. Dezember 1998 (Urk. 2/7) mit, er sei bereits seit 1. Januar 1996 zu 100 % erwerbsunfähig, weshalb er gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen nicht hätte versichert werden dürfen. Demgemäss löse sie die Versicherung per Beginn auf.
4.2
4.2.1   Nach Art. 2 Abs. 2 BVG bestimmt der Bundesrat, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. In Art. 1 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) legte er fest, dass unter anderem Personen, die im Sinne der IV zu mindestens zwei Dritteln invalid sind, der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind.
4.2.2 Nachdem der Kläger aufgrund des unter Ziff. 3 der Erwägungen Ausgeführten im Zeitpunkt des Versicherungsbeginns (1. Juni 1996, Urk. 2/3) voll arbeitsfähig und insbesondere nicht zu zwei Dritteln invalid war, wurde er zu Recht in die obligatorische Vorsorgeversicherung aufgenommen, weshalb für die rückwirkende Auflösung derselben kein Raum bleibt.



4.3
4.3.1   Soweit die Beklagte 1 eine Auflösung des Vorsorgevertrages wegen einer Meldepflichtverletzung geltend machen will, bleibt festzuhalten, dass die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der weitergehenden Vorsorge im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) in der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei sind, während in der obligatorischen beruflichen Vorsorge aus gesundheitlichen Gründen keine Vorbehalte angebracht werden dürfen (BGE 115 V 215). Insbesondere können sie die Aufnahme in die Vollversicherung an gewisse Anforderungen des Gesundheitszustandes knüpfen, indem sie beispielsweise   einen befristeten oder unbefristeten gesundheitlichen Vorbehalt anbringen (BGE 115 V 223 Erw. 6; Helbling, Personalvorsorge und BVG, 6. Auflage, Bern 1995, S. 85; Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel und Frankfurt a/Main 1993, S. 204).
Die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht im Bereich der freiwilligen und der weitergehenden beruflichen Vorsorge richten sich grundsätzlich nach den einschlägigen statutarischen bzw. reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung. Schweigen sich Statuten oder Reglement hierüber aus, hat die Beurteilung dieses Tatbestandes nicht nach den Regeln über die Mängel beim Vertragsabschluss (Art. 23 ff. Obligationenrecht [OR]), sondern analogieweise gemäss Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) zu erfolgen (BGE 119 V 286 Erw. 4 mit Hinweisen).
4.3.2   Das Reglement der Beklagten 1 (Urk. 38/2) enthält keine Bestimmungen über Anzeigepflichten betreffend gesundheitliche Beeinträchtigungen im Zeitpunkt des Beitrittes zur Beklagten, sondern beschränkt sich in Ziff. 2.1.4 darauf, die zur Anmeldung erforderlichen Formulare „Anmeldung zur Kollektivversicherung“ sowie „Ergänzung zur Anmeldung“ zu erwähnen. Demnach kommt vorliegend Art. 4 VVG zur Anwendung. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung hat der Antragsteller dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so, wie sie ihm beim Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen. Wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrentatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, ist der Versicherer laut Art. 6 VVG an den Vertrag nicht gebunden, wenn er binnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis genommen hat, vom Vertrage zurücktritt.
Auf dem Informationsblatt der Beklagten 1 „Erläuterungen zur Anmeldung“ (Urk. 38/1) findet sich die mit Ziff. 2.2.2 des Reglements übereinstimmende Umschreibung, welche Personen als nicht voll arbeitsfähig gelten, und der Hinweis, dass diese das Formular „Ergänzung zur Anmeldung“ einzureichen haben. Davon betroffen sind Personen, die bei Versicherungsbeginn aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise der Arbeit fernbleiben müssen, Taggelder infolge von Krankheit oder Unfall beziehen, bei einer staatlichen Invalidenversicherung angemeldet sind, eine Rente wegen vollständiger oder teilweiser Invalidität beziehen oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten entsprechend voll beschäftigt werden können.
4.3.3   Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts beurteilt sich die Frage, wann die Anzeigepflicht verletzt ist, verschuldensunabhängig nach subjektiven wie auch nach objektiven Kriterien. Denn nach dem Wortlaut von Art. 4 und 6 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer in Beantwortung entsprechender Fragen nicht nur die ihm tatsächlich bekannten (von seinem positiven Wissen erfassten) erheblichen Gefahrentatsachen mitzuteilen, sondern auch diejenigen, die ihm bekannt sein müssen. Damit stellt das Gesetz ein objektives (vom tatsächlichen Wissen des Antragsstellers über den konkreten Sachverhalt unabhängiges) Kriterium auf, bei dessen Anwendung jedoch die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die persönlichen Eigenschaften (Intelligenz, Bildungsgrad, Erfahrung) und die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist somit, ob und inwieweit ein Antragsteller nach seiner Kenntnis der Verhältnisse und gegebenenfalls nach den ihm von fachkundiger Seite erteilten Aufschlüssen eine Frage des Versicherers in guten Treuen verneinen oder bejahen durfte (BGE 116 V 227 Erw. 5b).
4.3.4 Angesichts der Umschreibung einer nicht voll arbeitsfähigen Person ist vorliegend nicht ersichtlich, welche Meldepflicht der Kläger verletzt haben sollte. In seiner Anmeldung zur Kollektivversicherung vom 22. Mai 1996 (Urk. 10/2) gab er an, voll arbeitsfähig zu sein, indem er es unterliess, die entsprechende Markierung vorzunehmen. Aufgrund des unter Ziff. 3 der Erwägungen Gesagten erweist sich diese Angabe als korrekt. Der Kläger war nach den ärztlichen Berichten sowohl im Zeitpunkt des Ausfüllens (22. Mai 1996) als auch bei Einreichung des Formulars (31. Mai 1996) voll arbeitsfähig und hatte keine Veranlassung, eine baldige Invalidität anzunehmen. Er musste insbesondere bei Versicherungsbeginn nicht aus gesundheitlichen Gründen der Arbeit fernbleiben, bezog keine Taggelder, war nicht bei der Invalidenversicherung angemeldet und bezog keine Rente.
Demgemäss füllte der Kläger zu Recht das Formular "Ergänzung zur Anmeldung" nicht aus (vgl. auch Urk. 38/1). Er wurde auf dem Formular insbesondere nicht dazu befragt, ob er in der Vergangenheit Perioden der Arbeitsunfähigkeit erlitten habe. Eine Verletzung der Anzeigepflicht ist demnach nicht erstellt.
4.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beklagte 1 weder in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen noch aufgrund einer Meldepflichtverletzung des Klägers berechtigt war, den Vorsorgevertrag aufzulösen. Demgemäss ist die Beklagte 1 für die Folgen der ab September 1996 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich leistungspflichtig.

5.
5.1
5.1.1 Betreffend Bindungswirkung des Invalidenversicherungsentscheides monierte die Beklagte 1 in ihrer Duplik (Urk. 28), dass die SVA, IV-Stelle, von einem Validenlohn von Fr. 197'000.-- ausgegangen sei, was dem Lohn des Jahres 1995 entspreche, obwohl der Kläger geltend mache, erst ab Herbst 1996 dauerhaft arbeitsunfähig gewesen zu sein.
5.1.2   Zur medizinischen Situation führte der Kläger in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2003 (Urk. 40) aus, die Schulthess Klinik sei am 15. Mai 1998 zum Schluss gelangt, dass ihm eine angepasste Tätigkeit zu 75 bis 100 % zumutbar sei (Urk. 16/20). Bei der optimistischeren Einschätzung von Dr. med. C.___ vom 28. März 1998 (Urk. 16/16), welche älter sei, handle es sich um die Beurteilung des Hausarztes und nicht eines Spezialisten. Ausgehend von den Angaben der Schulthess Klinik sei vom Durchschnitt, mithin von einer 85%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 40 S. 4 f.).
Der Kläger befand weiter das von der Invalidenversicherung angenommene Valideneinkommen von Fr. 197'000.-- als richtig. Hierbei handle es sich um das Einkommen, welches er vor Eintritt des Gesundheitsschadens, welcher zur Invalidität geführt habe, erzielt habe. Das in der Anstellung in seiner eigenen Firma (B.___ GmbH) ausgerichtete Entgelt von Fr. 11'000.-- sei nicht höher festgelegt worden, da man zu Beginn der Tätigkeit noch nicht gewusst habe, wie der Geschäftsgang laufen werde, doch sei er schon damals davon ausgegangen, dass er innert kürzester Zeit das Salär wesentlich werde steigern können (Urk. 40 S. 2). Wenn von einem Verdienst von Fr. 11'000.-- ausgegangen werde, sei zu berücksichtigen, dass dieser 13 mal pro Jahr ausbezahlt worden und er in den Genuss eines zusätzlichen Bonus in nicht unbeträchtlichem Umfang gekommen wäre (Urk. 40 S. 3).
Das von der SVA, IV-Stelle, mit Fr. 50'000.-- bezifferte Invalideneinkommen befand der Kläger als zu hoch. Dieses sei zuerst mit Fr. 45'500.-- beziffert worden, in der Folge jedoch vom IV-Arzt, Dr. med. P.___, auf Fr. 50'000.-- erhöht worden. Im Übrigen seien die von der SVA, IV-Stelle, als geeignet erachteten Tätigkeiten nicht zumutbar, da sich fast alle Arbeiten durch längerdauernde Haltungen auszeichneten (Urk. 40 S. 3 f.). Auszugehen sei vom einzig zumutbaren Invalideneinkommen (Betriebsangestellter Industrie) mit einem Einkommen von Fr. 41'925.--, was aufgrund der nur noch 85%igen Arbeitsfähigkeit zu    einem Invalideneinkommen von Fr. 35'636.25 führe (Urk. 40 S. 5).
Schliesslich verwies der Kläger auf den am 11. Juni 1999 erlittenen Stromschlag mit anschliessendem Sturz aus ca. 7 Metern Höhe, wobei er sich eine beidseitige Kalkaneustrümmerfraktur und eine leichte Impression am lateralen Tibiaplateau links zugezogen habe. Am 8. Juni 2000 hätten die Ärzte eine massive untere Sprunggelenksarthrose und eine fragliche Kalkaneuspseudoarthrose festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei betreffend der unteren Lendenwirbelsäule überdies ein weiterer Eingriff, eine Spondylarthrose über mehrere Segmente, diskutiert worden. Er sei vom 11. Juni bis 18. September 2000 für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden (Urk. 40 S. 6).
Zusammenfassend hielt der Kläger fest, dass es zu einer steten Verschlechterung gekommen sei und sich der Invaliditätsgrad jedenfalls nicht ändere (Urk. 40 S. 6).
5.1.3   In Ihren Stellungnahmen vom 31. März sowie 10. April 2003 (Urk. 48 und 50) befanden die Beklagten das Valideneinkommen mit Fr. 197'000.-- als zu hoch bemessen. Die Beklagte 1 schloss dabei auf ein Einkommen mit Fr. 143'000.--, entsprechend 13 Monatslöhnen à Fr. 11'000.-- (Urk. 16/29).
5.2
5.2.1   Da der Rentenentscheid der Invalidenversicherung vom 6. November 1998 (Urk. 16/3) den Beklagten offenkundig nicht zugestellt wurde, sind diese nicht daran gebunden und kann dieser im vorliegenden Verfahren überprüft werden.
5.2.2   Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
5.2.3   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI-Praxis 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
5.3
5.3.1   Die Invalidenversicherung stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens des Klägers auf den Verdienst aus dem Jahre 1995 bei der Firma Y.___, in der Höhe von Fr. 197'000.-- ab (Urk. 16/36 und Urk. 16/7). Zum Zeitpunkt des Eintrittes der dauernden Arbeitsunfähigkeit im September 1996 war der Kläger jedoch nicht mehr bei dieser Firma beschäftigt. Er hatte vielmehr im Mai 1996 die Stelle gewechselt und sich in seiner eigenen Firma, der B.___ GmbH, als unselbständigerwerbender Arbeitnehmer angestellt und durch die Firma entsprechend paritätische Beiträge zahlen lassen (Urk. 16/28 und Urk. 16/34).
5.3.2   Die Bemessung des Einkommens auch des Klägers bei intakter Gesundheit hat nicht nach der Situation bei der vorhergehenden Stelle, sondern aufgrund der aktuellen Berufsverhältnisse zu erfolgen, hätte doch ein Versicherter im Gesundheitsfall - berufliche Veränderungen vorbehalten - eben diesen letzten Lohn weiter ausgerichtete erhalten. Der Kläger, welcher die Stelle unbestrittenermassen nicht aus gesundheitlichen Gründen wechselte, gab im von ihm selber ausgefüllten Fragebogen für den Arbeitgeber vom 21. April 1998 (Urk. 16/29) zu Händen der Invalidenversicherung an, als Arbeitnehmer der B. GmbH vor dem Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit in den Monaten Mai bis August 1996 einen Verdienst von jeweils Fr. 11'000.-- erzielt zu haben, und bestätigte, auch heute ohne Gesundheitsschaden diese Summe zu verdienen. Aufgrund des Auszuges aus dem individuellen Konto (Urk. 16/28) erscheint dieser Betrag als nachvollziehbar: Für die Periode Mai bis Dezember 1996 bezahlte die B. GmbH für den Kläger auf einem Lohn von Fr. 53'900.-- Beiträge, was der Summe von 4 Monatslöhnen à Fr. 11'000.-- und einem (für den Monat September) à Fr. 9'900.-- - jeweils ohne Anteil 13. Monatslohn - entspricht. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger ab September 1996 vollumfänglich arbeitsunfähig war, erscheinen diese Angaben als glaubhaft.
5.3.3 Demnach hätte der Kläger an seiner neuen Stelle bei der B.___ GmbH im Jahr 1998 bei intakter Gesundheit und 13 ausbezahlten Monatslöhnen (Urk. 41/1-2d) ein Einkommen von Fr. 143'000.-- (13 x Fr. 11'000.--) erzielen können.
5.4
5.4.1   Die Ärzte erachteten allesamt eine leichte körperliche Tätigkeit mit Wechsel zwischen Sitzen und Stehen bzw. Bewegung als dem Kläger zumutbar (Urk. 16/16-17 und Urk. 16/20), was von diesem im Verfahren der Invalidenversicherung nicht bestritten wurde (Urk. 16/8 und Urk. 16/41).
5.4.2 Gestützt auf die Angaben der Berufsberatung über zu erzielende Löhne an konkreten Arbeitsstellen als Montagearbeiter sowie Betriebsangestellter bemass die SVA, IV-Stelle, das Invalideneinkommen mit Fr. 50'000.-- (Urk. 16/30, Urk. 16/32/1-3 und Urk. 16/7). Die bei den Akten liegenden Dokumentationen über konkrete Arbeitsplätze (Urk. 16/32/1-3) erhellen, dass die geschilderten Tätigkeiten wohl als - wie von den Ärzten gefordert - leicht bezeichnet werden können, jedoch nur zum Teil wechselnde Körperhaltungen erlauben (Urk. 16/20), erfordert doch die Stelle als Betriebsangestellter, Abfüller, (Urk. 16/32/2) sehr oft die stehende Körperhaltung.
5.4.3   Nach der Rechtsprechung können für die Bezifferung des Invalideneinkommens sogenannte Tabellenlöhne beigezogen werden. Laut Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1996 (hrsg. Bundesamt für Statistik) belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'294.-- (vgl. S. 17), was auf der Basis einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit 1996, hrsg. Bundesamt für Statistik) ein Gehalt von monatlich Fr. 4'497.95 ergibt. Umgerechnet auf ein Jahr ergibt sich ein Einkommen von Fr. 53'975.40 und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis zum Verfügungszeitpunkt von 0,5 % und 0,7 % (Lohnentwicklung 1998, hrsg. Bundesamt für Statistik) ein solches von Fr. 54'625.-- in einer nach Ziff. 3.5.7 des Reglements zumutbaren Tätigkeit.
5.4.4   Zu beachten ist jedoch, dass die für die Ermittlung des Invalideneinkommens von Versicherten, welche wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten ausüben können, herangezogenen Tabellenlöhne praxisgemäss um bis zu 25 % gekürzt werden können; damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Versicherten in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau der entsprechenden gesunden Hilfsarbeiter nicht erreichen. Dabei kommt der Abzug von 25 % nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich reduziert werden muss (BGE 126 V 75 ff.). Im vorliegenden Fall beantragte der Kläger im Invalidenversicherungsverfahren einen Abzug von 10 % (von den DAP-Löhnen), da er als Invalider nicht den gleichen Lohn wie ein Gesunder erreichen könne (Urk. 16/41). Ein solcher Abzug ist jedoch nicht begründet: Der Kläger kann vollzeitlich einer Tätigkeit nachgehen und ist in der noch zumutbaren leichten Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung nicht eingeschränkt. Dieser Abzug wurde denn auch von der SVA, IV-Stelle, nicht gewährt (Urk. 16/7).
5.5     Damit führt der Vergleich des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Fr. 143'000.--) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 54'625.-- zu einer Erwerbseinbusse von 61,8 %. Der Entscheid der Invalidenversicherung, die Invalidität des Klägers mit 74 % zu beziffern (Urk. 16/3), erweist sich somit nicht nur als klarerweise unrichtig, sondern aufgrund der Abstützung auf eine unrichtige Valideneinkommensbemessung gar als unhaltbar. Die Berufsvorsorgekasse ist daran jedenfalls nicht gebunden.
5.6 Nachdem der Invaliditätsgrad knapp 62 % beträgt und die Beklagte 1 laut Ziff. 3.5.8 f. des Reglements zwischen einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 % und 66 2/3 % eine Rente im jeweiligen Prozentsatz ausrichtet, ist die Beklagte 1 in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. September 1998 eine auf dem genannten Grad basierende Invalidenrente nebst den akzessorischen Kinderrenten auszurichten.



6.
6.1
6.1.1   In der Folge verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Klägers. Am 11. Juni 1999 erlitt er einen Unfall, als er bei der Arbeit einen elektrischen Schlag erlitt und acht Meter tief auf beide Füsse stürzte (Urk. 56/1, Urk. 56/3 und Urk. 56/31). Die Ärzte von der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich diagnostizierten eine Kalkaneus-Trümmerfraktur beidseits sowie eine laterale Tibiaplateau-Fraktur links und führten gleichentags eine geschlossene Reposition der Kalkaneusfraktur rechts mit temporärer Spickdrahtfixation durch. Am 22. Juni 1999 erfolgte eine offene Reposition des Kalkaneus beidseits, eine Unterfütterung mit bikortiko-spongiösem Span und autologer Spongiosaplastik sowie eine Plattenosteosynthese (Urk. 56/3). Am 8. Juni 2000 erfolgte gleichenorts die Osteosynthese-Materialentfernung (Urk. 56/14).
6.1.2 Anlässlich dieser Operation wurden eine massive untere Sprunggelenksarthrose sowie eine fragliche Kalkaneuspseudoarthrose festgestellt. Daneben bestand seit Monaten eine störende knotige Verhärtung im nicht belasteten Fussgewölbe. Aus diesem Grund erfolgte am 23. Januar 2001 eine partielle Fasziektomie Planta pedis rechts im Trauma Zentrum Hirslanden durch Dr. med. J.___ (Urk. 56/27). Die Nachversorgung erfolgte bei Dr. A.___.
6.2
6.2.1   Da sich in den Akten für die Zeit nach letztgenannter Operation keine rechtsgenüglichen Angaben über die Arbeitsfähigkeit des Klägers fanden, holte das Gericht am 11. Juni 2003 (Urk. 58) eine ergänzende Stellungnahme von Dr. A.___ ein, welcher den Kläger seit 7. Februar 2003 betreut (Urk. 64 S. 1).
6.2.2   Am 12. Juli 2003 berichtete Dr. A.___ über geschilderte nächtliche Schmerzen im Rückfussbereich beidseits, welche dorsal in den Unterschenkel bis gegen die Waden ausstrahlen könnten. Tagsüber bestünden rechtsbetonte und vor allem bei Belastung auftretende Beschwerden im Rückfussbereich beidseits. Die Gehfähigkeit unter Beschwerden betrage eine Stunde. Stehen an Ort sei nur für rund 10 Minuten möglich. Ohne Schuhe könne der Kläger nur noch erschwert gehen. Nach stärkeren Beanspruchungen bestünden anderntags erhebliche Anlaufbeschwerden am Morgen. Nach längerem Sitzen würden in erster Linie Rückenschmerzen auftreten. Insgesamt seien die Rückenschmerzen eher noch intensiver als die Rückfussbeschwerden (Urk. 64 S. 3).

6.2.3   Dr. A.___ erkannte bei seinen Untersuchungen eine mässige Varus-Fehlstellung des rechten Rückfusses, eine mässig eingeschränkte Beweglichkeit der oberen Sprunggelenke und ein auf der rechten Seite vollständig kontraktes sowie auf der linken Seite partiell eingeschränktes unteres Sprunggelenk. Bei forcierter Prüfung des unteren Sprunggelenkes rechts bestünden Wackelschmerzen. Radiologisch handle es sich um einen Zustand nach operativer Behandlung von schweren Kalkaneustrümmerfrakturen beidseits. Am linken Rückfuss habe die anatomische Stellung des Fersenbeines ziemlich gut rekonstruiert werden können. Am rechten Fuss sei es sekundär zu einer erheblichen Zusammensinternung des Fersenbeines verbunden mit einer deutlichen Arthrose des unteren Sprunggelenkes und des Kalkaneocuboidalgelenkes gekommen (Urk. 64 S. 4 f.).
Die Diagnose lautete auf einen Status nach operativer Behandlung einer bilateralen Kalkaneustrümmerfraktur beidseits am 22. Juni 1999, eine konsekutiv leichtere bis mittelgradige sekundäre Arthrose im unteren Sprunggelenk links, eine schwere sekundäre Arthrose im unteren Sprunggelenk und im Kalkaneocuboidalgelenk rechts sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom (Urk. 64 S. 5).
6.2.4   Dr. A.___ befand den Kläger nach der operativen Behandlung der Fersenbeinbrüche vom 22. Januar 2001 während rund einem Jahr als vollständig arbeitsunfähig (Urk. 64 S. 5). Die aktuelle Arbeitsfähigkeit des Klägers in einer zumutbaren leichteren körperlichen Tätigkeit mit Wechsel zwischen Sitzen und Stehen bzw. Bewegung - wie es die aktuelle Tätigkeit als Inhaber einer Firma für Unterlagsböden idealerweise darstelle - schätzte er auf 25 %. Er führte weiter aus, auch mit einer orthopädietechnischen Schuhzurichtung als konservative Massnahme könne langfristig kaum eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Eine mögliche operative Versteifung des unteren Sprunggelenkes rechts könnte den Zustand verbessern, eine sichere Garantie könne aber nicht abgegeben werden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die erwähnte Arbeitsfähigkeit von 25 % auch längerfristig so bleibe (Urk. 64 S. 6).
Schliesslich führte er aus, es bestehe die Konstellation, dass nach dem Unfall wieder die bereits vor dem Unfall bestandene, reduzierte Arbeitsfähigkeit von 25 % erreicht werden könne. Es sei aber festzustellen, dass alleine die Unfallfolgen an den Füssen auch eine etwa 75%ige Arbeitsunfähigkeit mit sich brächten (Urk. 64 S. 5).
6.3     Dass der Kläger vor dem Unfall vom 11. Juni 1999 nur im Umfang von 25 % arbeitsfähig gewesen sein soll, ist angesichts der medizinischen Aktenlage nicht zutreffend und als Irrtum von Dr. A.___ zu werten. Entscheidend ist aber vielmehr seine fachärztliche Einschätzung betreffend die auf den Unfall und die Fussproblematik zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit. Diesbezüglich ging Dr. A.___ seit dem Unfall vom 11. Juni 1999 von einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit aus, führte er doch aus, dass alleine die Unfallfolgen an den Füssen eine etwa 75%ige Arbeitsunfähigkeit mit sich brächten. Da sich aus den medizinischen Akten erst nach der Operation vom 23. Januar 2001 eine Besserung des Zustandes ergibt, ist davon auszugehen, dass der Kläger seit dem Unfall vom 11. Juni 1999 im Umfang zwischen 75 % und 100 % arbeitsunfähig war. Auf die teilweise abweichenden Beurteilungen in den im Rahmen des Unfallversicherungsverfahrens beigezogenen Berichte (Urk. 56/16 und Urk. 56/17 S. 4) kann nicht abgestellt werden, erscheinen diese doch als mangelhaft begründet bzw. als nur auf die Unfallfolgen fixiert.
6.4     Bei diesem Ergebnis und der ausgewiesenen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit auf bloss noch 25 % ergibt ein Einkommensvergleich ohne weiteres eine Einbusse von über 66 2/3 %. Ausgehend von einem Validenlohn von Fr. 143'000.-- und einem statistischen Invalideneinkommen von Fr. 13’656.25 (25 % von Fr. 54'625.--) ergibt sich ohne die zu vernachlässigende Teuerungsaufrechung pro 1999 eine Einbusse von 90 %. Auch unter Zugrundelegung des vom Kläger nach dem Unfall im Jahr 1999 effektiv erzielten Verdienstes von Fr. 32'500.-- (Fr. 2'500.-- x 13, Urk. 56/6) resultiert mit 77 % eine Einkommenseinbusse über dem Grenzwert von 66 2/3 %, welcher Anrecht auf eine ganze Invalidenrente gibt.
6.5
6.5.1   Nach Art. 26 Abs. 1 BVG gelten im Obligatoriumsbereich für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG. Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
6.5.2 Aufgrund der im Wesentlichen gleichen Umschreibung des Invaliditätsbegriffes in Ziff. 3.5.7 Abs. 1 des Reglements der Beklagten 2 (Urk. 38/2) wie im IVG bezieht sich der Zeitpunkt der Berücksichtigung der Verschlechterung auch auf allfällige überobligatorische Leistungen. Der Kläger hat angesichts der erhöhten Einschränkung in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit per 11. Juni 1999 ab 1. September 1999 Anrecht auf eine Erhöhung der Invalidenleistungen der Beklagten 1 auf eine ganze Rente (vgl. dazu unveröffentlicher Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. P. vom 22. Juni 1995, B 40/93), wobei die Überversicherungsbestimmungen namentlich im Hinblick auf die Leistungen der Unfallversicherung sowie das effektiv erzielte Einkommen zu beachten bleiben.

7. Verzugszinsen sind auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei jedoch grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Da der Kläger nicht geltend macht, die Beklagte 1 schon vor der Klageeinleitung betrieben zu haben, ist auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen September 1998 bis August 2001 ein Verzugszins von 5 % ab 4. September 2001 (Datum Poststempel der Klageschrift), für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum geschuldet.


8.
8.1
8.1.1   Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
8.1.2   Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung von der Beklagten 1 an den Kläger von Fr. 3'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als gerechtfertigt.
8.2
8.2.1   Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
8.2.2 Vorliegend besteht keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzuweichen, weshalb der Beklagten 2 keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.



Das Gericht erkennt:
1. a)     In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger ab 1. September 1998 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % und ab 1. September 1999 eine ganze Invalidenrente auszurichten mit den jeweils da-zugehörenden Kinderrenten zuzüglich Verzugszins von 5 % für die in den Monaten September 1998 bis August 2001 geschuldeten Rentenbetreffnissen ab 4. September 2001, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
1. b)     Die Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. a)     Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
   b)     Der Beklagten 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
- Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.



Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).