Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2001.00092
BV.2001.00092

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Imhof


Urteil vom 9. April 2003
in Sachen
F.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 10, Postfach, 8026 Zürich

gegen

K.___
 
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer
Schweizer Neuenschwander & Partner
Rotfluhstrasse 91, 8702 Zollikon


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die am ___ geborene F.___ arbeitete vom 1. März bis 31. Dezember 1989 als ___ im Umfang einer Teilzeitbeschäftigung von 80 % im X.___, ___, und war in dieser Eigenschaft bei der K.___ vorsorgeversichert (Urk. 2/2, 11/1, 11/3). Vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1995 war F.___ im Y.___, ___, als ___ ebenfalls im Umfang eines Teilzeitpensums von 80 % tätig und bei der Sammelstiftung der Zürich-Versicherungsgesellschaft vorsorgeversichert (Urk. 2/3, 2/10, 11/4, 15/89, 21/1). Daneben besuchte F.___ ab dem Jahr 1993 die Schule ___, ___, und schloss diese Ausbildung 1996 mit dem Diplom ___ ab (Urk. 2/3, 15/94 Ziff. 6.2). Ab dem 20. Mai 1996 arbeitete F.___ im Umfang eines Teilzeitpensums von 56 % als ___ bei der Z.___, ___, und war aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Sammelstiftung der Providentia, Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft, vorsorgeversichert (Urk. 15/79 Blatt 3, 15/80, 15/94 Ziff. 6.3).
1.2     F.___ ist seit 1983 HIV-infiziert. Am 22. und 28. September 1989 sowie am 4. und 9. Oktober 1989 konsultierte sie Dr. med. A.___, Leitender Arzt, Departement für Innere Medizin, Abteilung Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, Universitätsspital Zürich (USZ) (Urk. 21/2). Im Beiblatt zum Arztbericht vom 21. September 1993 zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, attestierte ihr Dr. med. B.___, damals Oberarzt im selben Departement des USZ, eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % seit dem 1. Januar 1990 (Urk. 15/40-45).
1.3     Am 22. Juni 1993 meldete sich F.___ erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, später Rente) an (Urk. 15/97). Mit der Feststellung, dass die Versicherte im Umfang von 80 % bei der Y.___ arbeite und ihr diese Tätigkeit aus fachärztlicher Sicht weiterhin zumutbar sei, wies die Eidgenössische Invalidenversicherung das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. Februar 1994 ab (Urk. 15/28).
1.4 Aufgrund des Eintritts des CDC-Stadium C3 der HIV-Infektion und einer Pneumocystis carinii-Pneumonie war F.___ in den Monaten März und April 1997 zu 100 % sowie ab Mai 1997 zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. den Arztbericht vom 2. Oktober 1997 von Dr. B.___, Urk. 15/37).
In der Folge meldete sich F.___ am 20. August 1997 bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 15/94). Mit Verfügung vom 3. April 1998 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine Viertelsrente rückwirkend ab dem 1. Mai 1997 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % zu (Urk. 15/17). Nachdem F.___ im Januar 1999 wegen einer protrahierten Infektion der Atemwege erneut hospitalisiert und ihr in der Folge von Dr. B.___ eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden war (vgl. den Arztbericht vom 30. April 1999, Urk. 15/33), sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juni 1999 eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. Mai 1999 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk. 15/9). Des Weitern gewährte ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Oktober 2000 eine ganze Zusatzrente für den Ehegatten ab dem 1. Juli 2000 sowie eine Kinderrente ab dem 1. August 2000 (Urk. 15/5-7).

2.
2.1     F.___ liess am 19. November 2001 Klage gegen die K.___ erheben und beantragen:
"1.   Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Mai 1997 eine Teilinvalidenrente nach BVG, zuzüglich allfälligen überobligatorischen Leistungen, zu entrichten. Die Rente hat auf einem Invaliditätsgrad von 44 Prozent zu basieren.
  2.   Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Mai 1999 eine ganze Invalidenrente nach BVG, zuzüglich allfälligen überobligatorischen Leistungen, zu entrichten.
  3.   Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab 1. August 2000 eine Invalidenkinderrente nach BVG, zuzüglich allfälligen überobligatorischen Leistungen, zu entrichten.
  4.   Die verspätet ausgerichteten Renten seien mit 5 Prozent zu verzinsen.
  5.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten der Klägerin."
Zur Begründung brachte die Klägerin insbesondere vor, gemäss dem Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 21. November 1997 (Urk. 15/25) und deren Verfügung vom 3. April 1998 (Urk. 15/17) sei sie infolge der HIV-Infektion seit dem 1. Januar 1990 zu 20 % arbeitsunfähig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie im Rahmen der 30-tägigen Nachdeckungsfrist noch bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen, da sie das neue Arbeitsverhältnis erst am 5. Januar 1990 angetreten habe.
2.2     In der Klageantwort vom 6. März 2002 liess die K.___ die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 10). Zur Begründung führte sie insbesondere an, die Klägerin sei bereits vor dem Stellenantritt im X.___ per 1. März 1989 teilweise arbeitsunfähig gewesen. Hierfür spreche auch, dass sie entgegen ihrer ursprünglichen Absicht und der Abmachung im Arbeitsvertrag vom 3. März 1989 (Urk. 11/1) nach Ablauf von drei Monaten seit Stellenantritt keine Erhöhung des Arbeitspensums auf 100 % vorgenommen habe.
2.3 Nachdem die Parteien mit Eingaben vom 21. Oktober 2002 (Replik, Urk. 20) und vom 10. Februar 2003 (Duplik, Urk. 26) an ihren Rechtsbegehren festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Februar 2003 (Urk. 22) als geschlossen erklärt.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Unter den Parteien ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin ab dem 1. Mai 1997 Invalidenleistungen schuldet.

2.
2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist. Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten laut Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).
         Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
2.2     Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Der Bezug von Arbeitslosenentschädigung schliesst die Annahme von Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Ob eine versicherte Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 234 zu Art. 29 IVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 
2.3     Wie sich dem Wortlaut von Art. 23 BVG entnehmen lässt, werden die Leistungen von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die versicherte Person im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache später zur Invalidität führt, versichert ist oder war. Daher bleibt die Vorsorgeeinrichtung auch dann leistungspflichtig, wenn das Arbeitsverhältnis und in der Folge die Versicherungsunterstellung vor Ablauf der einjährigen Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG endet (BGE 120 V 116 Erw. 2b).
Art. 23 BVG hat damit auch zum Ziel, die Verantwortlichkeit zwischen zwei Vorsorgeeinrichtungen abzugrenzen, wenn ein Arbeitnehmer, der in seiner Gesundheit bereits in einem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Ausmass angeschlagen ist, in den Dienst eines neuen Arbeitgebers tritt (und damit gleichzeitig die Vorsorgeeinrichtung wechselt) und später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen erhält. Diesfalls entsteht dem Arbeitnehmer ein Leistungsanspruch nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern seine frühere Vorsorgeeinrichtung bleibt weiterhin leistungspflichtig, wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen jener Arbeitsunfähigkeit und dieser Invalidität besteht (BGE 120 V 117 Erw. 2c/aa).
In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa). Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben, zu berücksichtigen. In diesem Sinne wird man bei invaliden Versicherten auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb mit Hinweis).

3.
3.1     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der IV grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c). Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der IV für die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grundsätze über die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invaliditätsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin auch dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit stellt, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Eine Arbeitsunfähigkeit ist relevant bei einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit um mindestens 20 % (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Oktober 1998, B 48/97, wiedergegeben in Markus Moser, Das Leistungsrecht der beruflichen Vorsorge im Spiegel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - Aktuelle Entwicklungen, in AJP 2000 S. 753 ff., 757). Auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge besteht jene Bindung, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (BGE 120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1).
3.2     Wie indes das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem neueren Urteil vom 29. November 2002 festgehalten hat, bindet die Verfügung der IV-Stelle eine Vorsorgeeinrichtung nur dann, wenn der Vorsorgeeinrichtung vorab bestimmte Mitwirkungs- und Verfahrensrechte eingeräumt worden sind. Der verfassungsmässige Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) - und seit 1. Januar 2003 nach Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit dem 1. Januar 2003) - verlangt nämlich, dass eine IV-Stelle, welche eine die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung berührende Verfügung erlässt, diese Einrichtung spätestens bei Erlass des Vorbescheides - beziehungsweise seit dem 1. Januar 2003 bei Verfügungseröffnung - in das IV-rechtliche Verfahren einbezieht. Alsdann kann die Vorsorgeeinrichtung dieselben Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Kommt die IV-Stelle dieser Pflicht zur Gehörsgewährung an die mitbetroffene Versicherung nicht nach, so entfaltet ihr Beschluss keine Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung, und der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad sowie der von ihr festgelegte Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit sind im Justizverfahren frei zu überprüfen (zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 29. November 2002, B 26/01).

4.       In der vorliegenden Streitsache hat die IV-Stelle die Verfügungen vom 3. April 1998, vom 25. Juni 1999 sowie jene vom 13. Oktober 2000, mit denen sie der Klägerin Rentenleistungen der Invalidenversicherung zugesprochen hatte, der Beklagten nicht eröffnet. Demnach entfaltet die Festlegung der IV-Stelle über den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin - 20 % seit 1. Januar 1990 - im vorsorgerechtliche Verfahren keine Bindungswirkung und ist mit freier Kognition zu überprüfen.

5.      
5.1     PD Dr. med. B.___, Leitender Arzt am USZ, Departement für Innere Medizin, Abteilung Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, welcher der Klägerin im Arztbericht vom 21. September 1993 (Urk. 15/40) zuhanden der Invalidenversicherung eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % seit 1. Januar 1990 attestiert hatte, gab im Schreiben vom 14. Februar 2001 (Urk. 21/2) an die Beklagte präzisierende Auskünfte über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit per 1. Januar 1990. Er legte dar, er habe die Klägerin am 28. August 1992 das erste Mal anlässlich einer Konsultation gesehen. Indes hätten vier Konsultationen der Klägerin bei seinem Vorgänger Dr. A.___ in den Monaten September und Oktober 1989 stattgefunden, über deren Ergebnis der Hausarzt Dr. med. C.___, ___, schriftlich informiert worden sei. Die nächste Konsultation im Universitätsspital sei erst wieder am 14. Januar 1991 erfolgt; deren Ergebnis sei Dr. med. D.___, ___, mitgeteilt worden. In einem Konsultationseintrag vom 28. Februar 1992 erwähne Dr. A.___ erstmals eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Januar 1990. Daraus folge, dass diese Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht in der Sprechstunde des Universitätsspitals, sondern wahrscheinlich durch einen der beiden erwähnten Hausärzte erfolgt sei.
Dr. D.___ gab im Schreiben vom 12. März 2001 an den Anwalt der Klägerin an, die erste Konsultation der Klägerin in seiner Sprechstunde habe am 1. Dezember 1990 stattgefunden. Die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit von 20 % ab dem 1. Januar 1990 sei nicht durch ihn erfolgt (Urk. 2/12).
5.2     Weil Dr. A.___ die Klägerin zwischen Oktober 1989 und Januar 1991 nicht behandelt hatte und überdies die Festlegung des angeblichen Eintritts einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit per 1. Januar 1990 durch Dr. A.___ erst im Februar 1992 erfolgte, kann dieser Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich des Zeitpunkts durch das Universitätsspital Zürich kein Beweiswert beigemessen werden. Dazu kommt, dass jedenfalls bis zur Beendigung des Teilzeit-Arbeitsverhältnis mit dem X.___ per 31. Dezember 1989 keine Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte und dies auch für die unmittelbare Folgezeit (1. bis 5. Januar 1990) gegolten haben dürfte, hatte doch die Klägerin vom 22. bis 31. Dezember 1989 mit einem Tag Ferienunterbruch voll gearbeitet (vgl. Urk. 11/4). Die damalige Festlegung der 20%igen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab 1. Januar 1990 erscheint deshalb als willkürlich und genügt den hohen Anforderungen einer rückwirkenden Attestierung, wie sie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Entscheid vom 5. Februar 2003 in Sachen B. (B13/01) dargelegt hat, in keiner Weise. Im Übrigen würde es ohnehin am zeitlichen Zusammenhang zwischen einer damals möglicherweise bestehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und der ab dem 1. Mai 1997 in rentenbegründendem Ausmass eingetretenen Invalidität fehlen.

6.       Die Klägerin war vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1995 im Y.___ im Umfang eines Teilzeitpensums von 80 % tätig. Daneben besuchte sie von 1993 bis 1996 die Schule ___ und schloss diese Ausbildung mit einem Diplom ab. Wenn die IV-Stelle in der Verfügung vom 3. April 1998 ausführt, dass die Versicherte seit dem 1. Januar 1990 ohne wesentlichen Unterbruch zu 20 % arbeitsunfähig gewesen sei, dann übersieht sie, dass die Klägerin während mehrerer Jahre neben ihrer 80%igen Erwerbsarbeit mit Erfolg einer berufsbegleitenden Ausbildung mit Diplomabschluss nachging. Damit aber übte die Klägerin während mehrerer Jahre neben der 80%igen Erwerbstätigkeit eine weitere, für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit relevante Tätigkeit aus, so dass während dieser Zeit eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit im Umfang von mindestens 20 % auszuschliessen ist. Hieran ändert auch nichts, dass die damalige Arbeitgeberin in einem Schreiben vom 16. Oktober 2002 an den klägerischen Anwalt angibt, F.___ habe während des Anstellungsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen nie mehr als 60-80 % arbeiten können (Urk. 21/1).

7.
7.1 Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Klage in jeder Hinsicht als unbegründet, was zu ihrer Abweisung führt.
7.2     Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung als eine mit einer öffentlichrechtlichen Aufgabe betrauten Organisation hat in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 118 V 169 f. Erw. 7). In der vorliegenden Streitsache besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).