Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2001.00095
BV.2001.00095

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Imhof


Urteil vom 14. Februar 2003
in Sachen
W.___
 
Kläger

gegen

Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life
General Guisan-Quai 40, Postfach 4338, 8022 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1934 geborene W.___ war bei der Firma A.___, ___, angestellt und in dieser Eigenschaft ab dem 1. Januar 1992 bei der Sammelstiftung BVG der SBG (seit dem 1. Juni 1999: Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life; nachfolgend: Sammelstiftung) vorsorgeversichert (Urk. 8/3). Ab dem 1. Januar 1994 bezog er wegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 86 % (Urk. 8/13). In der Folge richtete ihm die Sammelstiftung eine ganze Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'597.70 aus, darin eingeschlossen einen BVG-Anteil von Fr. 617.45 (Urk. 8/14 f.). Die Sammelstiftung erhöhte per 1. Januar 1997 infolge der Teuerungsanpassung des obligatorischen Rentenanteils auf Fr. 637.25 den monatlichen Gesamtrentenbetrag auf Fr. 1'617.50, was einer jährlichen Invalidenrente von Fr. 19'410.-- entspricht (Urk. 8/16).
1.2     Nachdem W.___ am 29. Dezember 1999 das ordentliche Rentenalter erreicht hatte, zahlte ihm die Sammelstiftung ab dem 1. Januar 2000 auf der Grundlage eines reglementarischen Altersguthabens von Fr. 205'177.45, darin eingeschlossen ein obligatorisches Guthaben von Fr. 124'439.35 (Urk. 8/17), eine jährliche Altersrente von Fr. 14'773.-- aus (Urk. 8/19).
1.3     Im Schreiben vom 8. November 2001 an W.___ nahm die Sammelstiftung Bezug auf ein vorangegangenes Telephongespräch und teilte mit, dass sie entgegen dem vom Versicherten angerufenen Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001 in Sachen P. (publiziert in BGE 127 V 259 ff.) keine höhere als die reglementarisch vorgesehene Altersrente ausrichten könne (Urk. 2/1).

2.
2.1     W.___ erhob am 26. November 2001 Klage gegen die Sammelstiftung und beantragte, es sei die Beklagte zur Ausrichtung einer Altersrente von monatlich Fr. 1'617.-- zu verpflichten. Zur Begründung stützte er sich auf das angeführte höchstrichterliche Urteil sowie auf Art. 29 Abs. 3 der Allgemeinen Bestimmungen der Sammelstiftung BVG vom 28. Juni 1990 (Urk. 8/5), welcher in Nachachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf ihn anzuwenden sei.
2.2     In der Klageantwort vom 11. Februar 2002 beantragte die Sammelstiftung Abweisung der Klage (Urk. 7). Zur Begründung führte sie insbesondere an, die dem Kläger seit dem 1. Januar 2000 ausgerichtete Altersrente übersteige die BVG-Invalidenrente deutlich. Art. 26 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) halte fest, dass die BVG-Invalidenrente lebenslänglich ausbezahlt werden müsse. Hieraus folge, dass eine anstelle dieser Invalidenrente gewährte obligatorische Altersrente mindestens gleich hoch wie die erstere sein müsse. Dasselbe verlange im Übrigen Art. 29 Abs. 3 der Allgemeinen Bestimmungen der Sammelstiftung, welche gemäss ihrem Wortlaut allein die Ablösung einer BVG-Invalidenrente betreffe.
Im Bereich der überobligatorischen Versicherung existiere hingegen weder eine gleichartige gesetzliche noch vorliegendenfalls eine entsprechende reglementarische Bestimmung, sondern der Kläger stütze sein Begehren allein auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001 in Sachen P. Jedoch sei dieses Urteil auf ausgeprägte Kritik in der Lehre gestossen, weil es den Grundsatz der Vertragsgestaltungsfreiheit im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge verletze, indem es unter unmittelbarer Berufung auf Art. 113 der Bundesverfassung (BV) den Inhalt von Art. 26 Abs. 3 BVG auf überobligatorische Verhältnisse anwende. Zudem verletzte diese Rechtsprechung den Gleichbehandlungsgrundsatz, insofern sie im Rahmen von Risikoversicherungen mit Leistungsprimat versicherte Personen mit Beitragslücken, die während der Aktivlebenszeit invalid geworden seien, gegenüber Versicherten mit Beitragslücken, welche bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters erwerbstätig geblieben waren, hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Altersleistung grundlos besser stelle. Aufgrund dieser inhaltlichen Mängel und der einhelligen Kritik sei der angeführten Rechtsprechung nicht zu folgen und die Klage abzuweisen.
2.3     Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. März 2002 an seinem Antrag festgehalten hatte (Urk. 11), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. März 2002 als geschlossen erklärt (Urk. 12).
         Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig ist, ob der Kläger nach Erreichen des Pensionsalters nicht nur im Rahmen der obligatorischen Vorsorge, sondern auch im überobligatorischen Bereich Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe der bis am 31. Dezember 1999 ausgerichteten Invalidenrente hat. Nicht streitig ist hingegen, dass die jährliche Invalidenrente zuletzt Fr. 19'410.-- betrug und dass die reglementarische Altersrente Fr. 14'773.-- beträgt, sofern sie nicht der Höhe der vorangegangenen Invalidenrente anzupassen ist.

2.       Beide Parteien verweisen - mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen - auf das in BGE 127 V 259 ff. veröffentlichte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001. Das höchste Gericht hat darin festgestellt, die Vorsorgeeinrichtungen könnten in ihren Reglementen zwar vorsehen, dass eine Invalidenrente bei Erreichen des Pensionsalters durch eine Altersrente abgelöst werde. Eine Altersrente habe aber auch im überobligatorischen Bereich mindestens der Höhe der bis zum Eintritt des Pensionsalters gewährten Invalidenrente zu entsprechen. Denn das Prinzip der beruflichen Vorsorge, wonach die versicherte Person bei Erreichen des Pensionsalters ihren gewohnten Lebensstandard in angemessener Weise solle fortsetzen können, werde nicht eingehalten und dem System der beruflichen Vorsorge nicht Rechnung getragen, wenn eine höhere Invalidenrente von einer tieferen Altersrente abgelöst werde. Hinzu komme, dass die invalide versicherte Person nicht in gleicher Weise zur Äufnung ihres Alterskapitals beitragen könne wie die übrigen Versicherten, die bis zur Pensionierung einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgingen. Folglich sei die für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge entwickelte Rechtsprechung, wonach die Altersrente zumindest gleich hoch sein müsse wie eine ihr vorangegangene Invalidenrente (BGE 118 V 100 ff.), auch auf den überobligatorischen Bereich zu übertragen.

3.
3.1     Gemäss Art. 49 Abs. 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und Organisation frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG für die weitergehende Vorsorge nur die Vorschriften über die paritätische Verwaltung (Art. 51), die Verantwortlichkeit (Art. 52), die Kontrolle (Art. 53), den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2-5, Art. 56a, 57 und 59), die Aufsicht (Art. 61, 62 und 64), die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, Art. 67, 69 und 71), die Rechtspflege (Art. 73 und 74) sowie die Strafbestimmungen (Art. 75-79).
3.2     Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen insbesondere des BVG bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innominatsvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person (BGE 122 V 145 Erw. 4a; Riemer, Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge der beruflichen Vorsorge, Innominatsverträge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep, S. 231 ff.). Innominatsverträge sind Verträge, die gesetzlich nicht besonders geregelt, und auf die daher in erster Linie die Vorschriften des allgemeinen Teils des Obligationenrechts (OR) anzuwenden sind. Im Gegensatz zu anderen Innominatsverträgen, die Elemente gesetzlich besonders geregelter Verträge oder Institute enthalten, schliesst Art. 49 Abs. 2 BVG die Anwendung zwingender materieller Bestimmungen dieser gesetzlich geregelten Rechtsverhältnisse auf den Vorsorgevertrag aus.
Dies bedeutet aber nicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen bei der Durchführung der überobligatorischen Versicherungen nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG ausdrücklich vorbehaltenen organisatorischen Vorschriften zu beachten hätten. Vielmehr sind die Vorsorgeeinrichtungen bei der materiellen Gestaltung und Durchführung der überobligatorischen Versicherung von Verfassung wegen insbesondere an die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots, der Verhältnismässigkeit und an den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gebunden (vgl. Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in BSVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 1998, N 142 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.3     Nach Art. 113 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die berufliche Vorsorge. Er beachtet dabei gemäss Abs. 2 folgende Grundsätze: Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise (lit. a); die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch (lit. b erster Halbsatz).
Mit Berufung auf die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf betreffend die Änderung der Bundesverfassung auf dem Gebiete der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975 (BBl 1971 II 1597 ff.) wird in der Lehre der auslegungsbedürftige Begriff der "Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise" mit einem Ersatzeinkommen aus der ersten und zweiten Säule in der Höhe von 60-70 % des letzten Verdienstes der versicherten Person umschrieben (Greber Pierre-Yves, Kommentar zur Art. 34quater aBV, Rz 84 ff.; Erwin Murer, Wohnen, Arbeit, Soziale Sicherheit und Gesundheit, in Daniel Thürer/Jean-Francois Aubert/Jörg Paul Müller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 967 ff., 975). Wie sich dem Wortlaut von Art. 113 Abs. 2 lit. b BV sowie Art. 34quater Abs. 3 aBV entnehmen lässt, beschlägt das Gestaltungsprinzip der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise allein den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Diese obligatorische und nicht etwa erst die unter Vertragsabschluss- und -inhaltsfreiheit stehende überobligatorische berufliche Vorsorge soll das Ziel eines Ersatzeinkommens von 60-70 % des letzten Lohnes garantieren. Unbesehen der Frage, ob im angerufenen Entscheid das höchste Gericht nicht allzu schnell geneigt war, ein allgemeines Prinzip des Sozialversicherungsrechts anzunehmen (zu dieser Fragestellung vgl. Thomas Gächter, Zur Zukunft der harmonisierenden Auslegung im Sozialversicherungsrecht, in SZS 2002, S. 522 ff., 540), vermag das Prinzip der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise entgegen den Darlegungen im angeführten höchstrichterlichen Urteil im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge keine Rolle zu spielen. Folglich kann es auch nicht zur Bestimmung des betragsmässigen Verhältnisses einer überobligatorischen Invalidenrente und der an sie anschliessenden Altersrente angewendet werden.

4.
4.1     Selbst wenn das besagte Prinzip der angemessenen Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung den überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge beschlagen sollte, so sprechen materielle Gründe gegen eine Ableitung einer Regel über das Verhältnis von Invalidenrente und anschliessender Altersrente im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge im Sinne des zitierten Urteils vom 24. Juli 2001. Denn zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen gestalten heute den Bereich der Risikoversicherung im Sinne eines Leistungsprimats, indem sie die Invalidenrente in Prozenten des letzten Verdienstes der versicherten Person berechnen, während die Altersleistungen nach dem Beitragsprimat bemessen werden. Jenes Leistungsprimatsystem im Bereich der Altersversicherung weiterzuführen, würde zu grossen Mehrkosten führen und daher erheblich höhere Versicherungsbeiträge erforderlich machen (vgl. dazu Markus Moser/Hans-Ulrich Stauffer/Isabelle Vetter, Das Urteil des EVG Nr. B 48/98 vom 24. Juli 2001 - Desaster oder einmalige 'Entgleisung'?, in AJP 2001, S. 1376 ff., 1379; Jacques-André Schneider, ATF 127 V 259: La fin du système de la biprimauté des prestations dans la prévoyance professionnelle?, in SZS 2002, S. 201 ff., 218 ff.).
         Wenn die betragsmässige Angleichung der Altersleistungen an die Invaliditätsleistungen erheblich mehr Deckungskapital erfordert, dann ist einerseits denkbar, dass die an der überobligatorischen Versicherung Beteiligten bereit sind, künftig solch höhere Prämien zu bezahlen. Andererseits ist ihnen aufgrund der Vertragsinhaltsfreiheit auch möglich, Anpassungen auf der Leistungsseite vorzunehmen. Es muss daher damit gerechnet werden, dass die Beteiligten angesichts der zitierten Rechtsprechung künftig das System des Leistungsprimats im Bereich der Risikoversicherung aufgeben und die Vorsorgeeinrichtungen aus versicherungsmathematischen Gründen die anwartschaftlichen Invaliditätsleistungen herabsetzen. Dies hätte eine Verschlechterung der risikoversicherungsrechtlichen Stellung insbesondere von Personen mit Beitragslücken und mit niedrigen oder mittleren Einkommen zur Folge und würde den vom Eidgenössischen Versicherungsgericht angestrebten Effekt in sein Gegenteil verkehren (zur Diskussion dieses so genannten Bumerang-Effekts in der neueren Vertragslehre, vgl. Eva Maria Belser, Freiheit und Gerechtigkeit im Vertragsrecht, Diss. Freiburg 2000, S. 124 ff.).
4.2     Das zitierte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts leitet aus einem Prinzip der Bundesverfassung eine generell-abstrakte Regel ab, unter die konkrete Sachverhalte zu subsumieren sind. Eine solche richterrechtliche Regel muss gleich formellen Gesetzen nach den üblichen Methoden der Gesetzesinterpretation ausgelegt werden. Dazu gehört auch, dass das Gericht in Ausnahmefällen einer Regel, die den ihr zugrundeliegenden Zweck nicht zu erreichen vermag oder sogar den Zustand, den sie zu verbessern beabsichtigt, verschlechtert, mithin zu einem sachlich unbefriedigenden oder stossenden Resultat führt, die Anwendung versagen kann (vgl. Häfelin Ulrich/Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. A., Zürich 2002, Rz 237 ff.). Eine solche Norm stellt aus den in der vorangegangenen Erwägung dargestellten Gründen die im zitierten Urteil aus Art. 113 BV abgeleitete richterrechtliche Regel dar. Angesichts der einhelligen Kritik im Schrifttum kann sie überdies nicht als bewährte Überlieferung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) betrachtet werden. Das Sozialversicherungsgericht wendet sie daher nicht auf die vorliegende Streitsache an.

5.
5.1     Der Kläger begründet sein Begehren weiter mit Art. 29 Abs. 3 der Allgemeinen Bestimmungen der Sammelstiftung (Urk. 8/5), welcher in Nachachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf ihn anzuwenden sei.
5.2     Gemäss Art. 41 der Allgemeinen Bestimmungen der Sammelstiftung erlischt der Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen, wenn die versicherte Person wieder mehr als 75 % erwerbsfähig ist, das Rücktrittsalter erreicht oder wenn sie stirbt. Die Kinderrenten fallen gleichzeitig mit der Invalidenrente weg, sofern sie nicht schon früher analog der Art. 37 Abs. 3 und Art. 51 erloschen sind.
Nach Art. 28 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen der Sammelstiftung entsteht der Anspruch auf eine lebenslängliche Rente, wenn eine versicherte Person das Rücktrittsalter im Sinne von Art. 6 erreicht.
Laut Art. 29 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen der Sammelstiftung ergibt sich die Höhe der jährlichen Altersrente durch versicherungstechnische Umrechnung des beim Rücktrittsalters gemäss Art. 6 vorhandenen Sparkapitals (wobei die mitzuversichernden Hinterlassenenleistungen und die vorgesehenen Pensioniertenkinderrenten mitberücksichtigt werden). Der dabei verwendete Umwandlungssatz wird nach dem jeweiligen Kollektivversicherungstarif festgelegt.
War eine Person unmittelbar vor Erreichen des Rücktrittsalters gemäss Art. 6 im Sinne der IV invalid, so wird nach Abs. 3, soweit es sich nicht um einen Versicherungsfall gemäss UVG oder MVG handelt, bei der Bestimmung der Altersrente folgendes mitberücksichtigt: Ist die BVG-Invalidenrente unmittelbar vor dem Rücktrittsalter höher als die reglementarische Altersrente, so erhöht sich letztere um die Differenz. Die reglementarische Altersrente muss mindestens der auszubezahlenden BVG-Invalidenrente, die der Teuerung angepasst worden ist, entsprechen.
Gemäss Art. 6 der Allgemeinen Bestimmungen der Sammelstiftung entspricht das Rücktrittsalter grundsätzlich demjenigen Alter, in welchem die versicherte Person gemäss den Bestimmungen des AHVG Anspruch auf eine einfache Altersrente oder eine Ehepaaraltersrente hat.
5.3     Nach Art. 41 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen der Sammelstiftung wird sowohl im obligatorischen wie im überobligatorischen Bereich eine allfällige Invalidenrente bei Erreichen des AHV-Rentenalters durch eine Altersrente abgelöst. Wie die Beklagte zur Recht ausführt, regelt indes der vom Kläger angerufene Art. 29 Abs. 3 der Allgemeinen Bestimmungen der Sammelstiftung gemäss seinem klaren Wortlaut einzig das Verhältnis der Höhe einer BVG-Invalidenrente und der Altersrente. Im überobligatorischen Bereich (= nicht BVG) bestimmt demgegenüber allein Art. 29 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen der Sammelstiftung die Höhe der ablösenden Altersrente. Angesichts der Klarheit von Systematik und Wortlaut dieser Bestimmungen besteht auch keinerlei Anlass zu einer Auslegung anhand der Unklarheitsregel (vgl. BGE 122 V 146 Erw. 4c), welche allenfalls unter Zuhilfenahme ähnlich lautender BVG-Bestimmungen vorgenommen werden kann (vgl. Thomas Geiser, Die Auslegung von Stiftungsreglementen, in SZS 2000, S. 97 ff., 115). Hieraus folgt, dass der Kläger aufgrund des Reglements der beklagten Vorsorgeeinrichtung im überobligatorischen Bereich keinen Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe der bis am 31. Dezember 1999 ausgerichteten Invalidenrente hat. Weil Art. 29 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 3 der Allgemeinen Bestimmungen der Sammelstiftung in sachlicher Weise an unterschiedliche Tatbestände oder Rechtslagen anknüpfen, besteht auch kein Grund, unter Anwendung des Gleichbehandlungsgebots Abs. 3 anstelle von Abs. 1 zur Berechnung der Höhe der klägerischen Altersrente heranzuziehen.
         Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Klage abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).