Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2001.00101
BV.2001.00101

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Brügger



Urteil vom 9. Juli 2003
in Sachen
S.___

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Partner
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich

gegen

BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
General Guisan-Quai 40, Postfach 4338, 8022 Zürich
Beklagte



weitere Verfahrensbeteiligte:

V.___

Beigeladene


Sachverhalt:
1.       Mit Anschlussvertrag Nr. X.___ vom 2. Juni 1997 schloss sich die S.___ der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (nachfolgend: Sammelstiftung) zum Zwecke der Durchführung der beruflichen Vorsorge für die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) an (Urk. 2/2/1). An Informationsveranstaltungen vom 9. und 16. Juni 1999 (Urk. 2/14/1) und mit Zirkularschreiben vom 24. Juni 1999 (Urk. 2/14/2) teilte die S.___ ihren Beschäftigten mit, sie werde sich mit Wirkung ab 1. Januar 2000 der V.___ anschliessen, womit ihr Personal dort vorsorgeversichert sei. Dementsprechend kündigte sie am 18. Juni 1999 den Anschlussvertrag unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 7 auf den 31. Dezember 1999 (Urk. 2/2/7). Mit Schreiben vom 2. Juli 1999 bestätigte die Sammelstiftung den Empfang dieser Kündigung und wies die S.___ gleichzeitig darauf hin, ihre Haftung für die nach Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag versicherten anwartschaftlichen Leistungen sowie alle laufenden Renten werde in diesem Zeitpunkt (1. Januar 2000) erlöschen (Urk. 2/2/8). In der daraufhin einsetzenden Korrespondenz zwischen den Parteien nahm die S.___ den Standpunkt ein, die laufenden Renten seien weiterhin durch die Sammelstiftung auszurichten, während die neue Vorsorgeeinrichtung nur die aktiven Versicherten aufzunehmen habe. Die Sammelstiftung vertrat demgegenüber die Auffassung, die neue Vorsorgeeinrichtung habe die aktiven Versicherten und die Rentenbezüger zu übernehmen. In diesem Punkt konnte keine Einigung erzielt werden, und die Sammelstiftung weigerte sich in der Folge, das den aktiven Destinatären zustehende Deckungskapital auf die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen, solange diese sich nicht verpflichte, auch die passiven Destinatäre zu übernehmen.

2.
2.1     Am 8. Februar 2000 liess die S.___ gegen die Sammelstiftung Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 2/1 S. 2):
"1.         Die Beklagte sei zu verpflichten, die am 31. Dezember 1999 bereits laufenden Renten (Vertrag Nr. X___, Kategorien 01, 11 und 12) weiterhin auf eigene Rechnung an die berechtigten Personen auszuzahlen.
 2.         Die Beklagte sei zu verpflichten, das Deckungskapital für die aktiv Versicherten (ca. Fr. 16 Mio.), die freien Mittel (einschliesslich Gratisaktien), Reserven, Überschussanteile und Sondermassnahmen, alles je zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2000 herauszugeben bzw. an die neu zuständige Vorsorgeeinrichtung, die V.___ (Konto Nr. Y.___ bei der Bank A.___) zu überweisen.
 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

Ferner ersuchte die S.___ um den Erlass von vorsorglichen Massnahmen mit folgendem Antrag:
„Die Beklagte sei zu verpflichten, das Deckungskapital für die aktiv Versicherten (ca. Fr. 16 Mio.), die freien Mittel (einschliesslich Gratisaktien), Reserven, Überschussanteile und Sondermassnahmen, alles je zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2000 herauszugeben bzw. an die neu zuständige Vorsorgeeinrichtung, die V.___ (Konto Nr. Y.___ bei der Bank A.___) zu überweisen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“

Mit Klageantwort vom 15. März 2000 stellte die Sammelstiftung folgende Anträge (Urk. 2/6 S. 2):
"I. Hauptklage
    1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen;
    2. Der Antrag auf den Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen;
II. Widerklage
    1.         Die Klägerin/Widerbeklagte sei zur Zahlung von Fr. 1’705’802.30 zuzüglich 5 % Zins seit Einleitung der Widerklage zu verpflichten;
    2.         Die Klägerin/Widerbeklagte sei zur Meldung der Löhne ihrer Arbeitnehmer für das Jahr 2000 zu verpflichten;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin/Widerbeklagten.“

Mit Verfügung vom 21. März 2000 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch der S.___ um den Erlass von vorsorglichen Massnahmen ab (Urk. 2/8). Mit Urteil vom 20. Juni 2000 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) die von der S.___ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. In den Erwägungen hielt das EVG unter anderem fest, die Legitimation der S.___ als Arbeitgeberin zur Klage gemäss Art. 73 BVG könne entgegen der Einwendungen der Sammelstiftung nicht bestritten werden, sei die S.___ doch als Partei des Anschlussvertrages aktiv- und passivlegitimiert hinsichtlich aller Rechtsfolgen (Rechte und Pflichten), welche sich aus Abschluss, Durchführung und Beendigung des Anschlussvertrages ergäben. Dagegen erweise sich die von der Sammelstiftung vertretene Auffassung, wonach die neue Vorsorgeeinrichtung legitimiert sei, als unhaltbar, da zwischen ihnen keine Rechtsbeziehung bestehe. Im weiteren habe die ohne jeden Vorbehalt ausgesprochene Kündigung der S.___ den Anschlussvertrag auf den 31. Dezember 1999 unzweifelhaft beendet, handle es sich hiebei doch um ein Gestaltungsrecht, das unwiderruflich sei, und es könne auch nicht die Rede von einem contrarius actus sein. Insofern bestünden in den für die rechtliche Beurteilung von Klagerechtsbegehren Ziffer 2 entscheidenden Punkten klare Prozessaussichten, weshalb unter diesem Gesichtswinkel erwogen werden könnte, die Sammelstiftung zu einer Akontozahlung an die neue Vorsorgeeinrichtung zu verhalten, damit diese in der kommenden Zeit die berufliche Vorsorge für die Beschäftigten der ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2000 angeschlossenen Arbeitgeberin praktizieren könne. Das EVG erwog ausserdem, dass die Voraussetzungen für eine teilweise Vorwegnahme der materiellen Beurteilung im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen derzeit noch nicht gegeben seien, vorausgesetzt, das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entscheide rasch, wobei es im Hinblick auf die Dringlichkeit die Möglichkeit habe, ein Teilurteil über das im Grundsatz liquide Klagebegehren Ziffer 2 zu erlassen (Urk. 2/15).
Die S.___ hielt mit Replik vom 18. Mai 2000 vollumfänglich an ihrem Rechtsbegehren fest und schloss gleichzeitig auf Abweisung der Widerklage (Urk. 2/13). Am 22. Juni 2000 liess sie den Antrag stellen, es sei über Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens, eventualiter im Umfang von Fr. 14’166’228.--, ein Teilurteil zu erlassen (Urk. 2/16). Die Sammelstiftung hielt mit Duplik vom 31. August 2000 ebenfalls an ihren Anträgen fest, insbesondere bestritt sie auch die Feststellungen im Urteil des EVG, wonach die S.___ aktivlegitimiert sei und bezüglich der Übertragung des den aktiv Versicherten zustehenden Deckungskapitals auf die neue Vorsorgeeinrichtung klare Prozessaussichten bestünden, weshalb der Erlass eines Teilurteils nicht in Betracht zu ziehen sei (Urk. 2/21). Mit Verfügung vom 6. September 2000 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt. Am gleichen Tag äusserte sich die neue Vorsorgeeinrichtung V.___ zum vorliegenden Prozess (Urk. 2/24).
2.2     Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verpflichtete die Sammelstiftung mit Urteil vom 27. September 2000 in teilweiser Gutheissung der Klage, die am 31. Dezember 1999 bereits laufenden Renten gemäss Anschlussvertrag Nr. X.___ (Kategorien 01, 11 und 12) weiterhin nach Gesetz, Reglement und Versicherungsbedingungen auf eigene Rechnung an die berechtigten Personen zu erbringen. Im Weiteren wurde die Sammelstiftung verpflichtet, das den der S.___ zuzuordnenden aktiv Versicherten zustehende Deckungskapital per 31. Dezember 1999 an die V.___ zu überweisen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2000, abzüglich der in der Zwischenzeit von der Sammelstiftung bereits ausbezahlten Austrittsleistungen. Im Übrigen wurde nicht auf die Klage eingetreten und die Widerklage wurde abgewiesen (Urk. 2/26).
         Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die S.___ als auch die Sammelstiftung beim EVG Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Urteil vom 3. Oktober 2001 wies das EVG die Beschwerde der S.___ ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Die Beschwerde der Sammelstiftung hiess das EVG teilweise gut, hob Dispositiv-Ziffer 1 erster Satz des Urteils vom 20. September 2000 betreffend die Renten beziehenden Personen auf und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurück, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre (Urk. 1). Im Wesentlichen entschied das EVG, dass die neue Vorsorgeeinrichtung der S.___, die V.___, die laufenden Rentenverhältnisse von der Sammelstiftung zu übernehmen und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nunmehr unter Mitwirkungspflicht der Sammelstiftung den Betrag des gesamten am 31. Dezember 1999 aufgelaufenen Deckungskapitals zu ermitteln habe.
2.3     Mit Verfügung vom 19. Dezember 2001 wurde die V.___ zum Verfahren beigeladen (Urk. 3). Mit Eingabe vom 14. Mai 2002 liess die S.___ folgende Anträge stellen (Urk. 10 S. 2):
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, das Deckungskapital für die rentenberechtigten Personen von insgesamt Fr. 7'686'757.-- zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 1. Januar 2000 herauszugeben bzw. an die neu zuständige Vorsorgeeinrichtung, die V.___ (Konto Nr. Y.___ bei der Bank A.___), zu überweisen, abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von Fr. 6'360'005.40.
Vorbehalten bleibt ausdrücklich die Berechnung und spätere Überweisung von Deckungskapitalien in Bezug auf Personen, die noch invalidisiert werden aufgrund eines vor dem 1. Januar 2000 eingetretenen Ereignisses (Art. 23 BVG) sowie hinsichtlich bereits teilinvalider Personen, deren Invaliditätsgrad künftig aus gleicher Ursache erhöht werden sollte.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

Die Sammelstiftung stellte ihrerseits am 23. August 2002 folgende Anträge (Urk. 16 S. 2):
         1. Herr Dr. B.___ habe in den Ausstand zu treten;
2.         Das Rechtsbegehren der Klägerin betreffend die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 7'686'757.-- zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 2000 sei - mit Ausnahme des noch zu überweisenden Deckungskapitals für Frau C.___ im Betrag von Fr. 93'593.-- vollumfänglich abzuweisen;
          alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin und der Beigeladenen.
         Die beigeladende V.___ nahm am 20. Dezember 2002 Stellung (Urk. 25). Mit Eingaben vom 9. Januar 2003 (Urk. 27) bzw. vom 20. März 2003 (Urk. 32) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.
         Mit Verfügung vom 27. Mai 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 33).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Vorab zu prüfen ist der Antrag der Beklagten, Dr. B.___ habe in den Ausstand zu treten.
1.2     Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für das Mitglied eines Gerichts vorgesehen sind. Es rechtfertigt sich daher, Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) sowie die Rechtsprechung zur Verfahrensgarantie des Art. 58 Abs. 1 der bis Ende 1999 gültig gewesenen Bundesverfassung (aBV), soweit es um die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit geht, sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Sachverständigen anzuwenden. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Mitglieds des Gerichts zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung eines Mitglieds des Gerichts nicht nachgewiesen zu werden, dass dieses tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen in das Mitglied des Gerichts muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 120 V 364 f. Erw. 3a mit Hinweisen).
1.3     Der von der Beklagten gestellte Antrag, wonach Dr. B.___ im vorliegenden Verfahren in den Ausstand zu treten habe, erweist sich als haltlos. Weder handelt es sich bei Dr. B.___ um ein Mitglied des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich bzw. des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren noch hat das Gericht in Erwägung gezogen, ihn als Sachverständigen beizuziehen. Die von der Klägerin eingereichten Berechnungen von Dr. B.___ unterliegen als von einer Partei eingereichte Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung und gelten nicht als gerichtliche Gutachten.

2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Höhe des über der von der Beklagten bereits geleisteten Zahlung von Fr. 6'360'005.40 liegenden Betrages der am 31. Dezember 1999 aufgelaufenen Deckungskapitalien der Renten beziehenden Personen entsprechend dem von der Klägerin in ihrer Eingabe vom 14. Mai 2002 formulierten Rechtsbegehren (Urk. 10 S. 2). Die ursprünglich im Streit stehenden Fragen, ob der Anschlussvertrag rechtsgültig aufgelöst worden ist und wenn ja, ob die Renten beziehenden Personen davon ebenfalls betroffen sind, sind bereits rechtskräftig entschieden worden. Die Deckungskapitalien der aktiven Versicherten sind überwiesen und nicht mehr strittig. Zu beachten ist im Weiteren, dass das EVG Ziffer 4 des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils vom 27. Dezember 2000 betreffend Prozessentschädigung nicht aufgehoben hat, die Klägerin mithin bereits entschädigt worden ist, soweit sie mit ihren ursprünglichen Anträgen obsiegt hat.

3.      
3.1     Nach der Rechtsprechung steht einem Arbeitgeber vorbehältlich spezieller arbeitsvertraglicher Abmachungen grundsätzlich das Recht zu, die Vorsorgeeinrichtung zu wechseln. Im Verhältnis zwischen bisheriger Vorsorgeeinrichtung und Versicherten bedingt die einseitige Auflösung des Vorsorgeverhältnisses durch die Vorsorgeeinrichtung einen einseitigen Abänderungsvorbehalt in deren Reglement, welchem der Versicherte mit der Annahme des Vorsorgevertrages ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten zugestimmt hat. Das konkludente Verhalten kann insbesondere in der vorbehaltlosen Entgegennahme des Vorsorgereglements durch den Versicherten oder in der Bezahlung entsprechender Beiträge bestehen (SZS 1996 S. 153 f. Erw. 3b mit Hinweis). Dabei dürfen wohlerworbene Rechte der Versicherten nicht geschmälert werden. Grundsätzlich gelten die sich aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Rechte als wohlerworben. Wohlerworbene Rechte können weiter auch dann vorliegen, wenn Ansprüche ihren Grund in Umständen haben, die nach Treu und Glauben zu respektieren sind, wie dies vornehmlich bei besonders qualifizierten Zusicherungen im Einzelfall zutreffen kann. Weiter ist davon auszugehen, dass die laufenden Renten in ihrem Umfange geschützt, damit wohlerworben sind und nach Erfüllung aller Leistungsvoraussetzungen grundsätzlich nicht mehr verändert werden können (BGE 117 V 227 f. Erw. 5b; SZS 1996 S. 151 ff. Erw. 2b; SZS 1994 S. 373 ff. Erw. 4a und 6b; Walser, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel 1998, Rz 190 mit Hinweisen).
3.2 Verweist das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, verbindlich (BGE 120 V 237 Erw. 1a, BGE 113 V 159).
3.3     Das EVG hat im Urteil vom 3. Oktober 2001 (Urk. 1) entschieden, dass die Beigeladene von der Beklagten auch die Renten beziehenden Personen zu übernehmen hat, und die vorliegende Streitsache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit dieses unter Mitwirkung der Beklagten den Betrag des gesamten am 31. Dezember 1999 aufgelaufenen Deckungskapitals ermittelt (vgl. Erw. 5e/aa). Dabei hat das EVG festgestellt, dass die neue Vorsorgeeinrichtung der Klägerin durch den Erhalt der entsprechenden Deckungskapitalien im Sinne von Art. 7 Abs. 5 des Anschlussvertrages über diejenigen Mittel verfügt, die es nach versicherungsmathematischen Grundsätzen braucht, um die laufenden Renten weiterhin zu bezahlen (Erw. 5d). Die Klägerin könne als Rechtsfolge der Auflösung des Anschlussvertrages nur die Übertragung der Rückerstattungswerte (Deckungskapitalien, unter Einschluss der BVG-Altersguthaben) verlangen, welche die aktiven Versicherten anwartschaftlich erworben hätten und welche für die Finanzierung der laufenden Renten erforderlich seien, worin sich die Leistungspflicht der Sammelstiftung nach Massgabe von Art. 7 Abs. 5 zweiter Satz des Anschlussvertrages erschöpfe (Erw. 6).
3.4     Gemäss Art. 7 Abs. 5 des Anschlussvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 2. Juni 1997 (Urk. 2/2/2) hat die Beendigung des Vertrages die Auflösung des gemäss Art. 2 zwischen der Beklagten und der Rentenanstalt/ Swiss Life abgeschlossenen Kollektiv-Lebensversicherungsvertrages zur Folge. Die Beklagte stellt als Rückerstattungswert den Betrag zur Verfügung, den sie gestützt auf den Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag von der Rentenanstalt/Swiss Life erhält, in jedem Fall aber mindestens das Altersguthaben gemäss BVG.
         Den Versicherungen liegen die vom Bundesamt für Privatversicherungen genehmigten Kollektiv-Lebensversicherungs-Tarife zugrunde (Art. 1 Abs. 3 des Kollektiv-Versicherungs-Vertrages Nr. X.___, Urk. 2/2/6).
Laut Art. 7 Abs. 3 der ab dem 1. Januar 1996 gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Kollektiv-Lebensversicherung der Rentenanstalt/Swiss Life (Urk. 2/2/19) gelten für die Berechnung des Rückerstattungswertes - unabhängig davon, welche Vertragspartei den Versicherungsvertrag kündigt - folgende Grundsätze:
a.   Die Berechnung des Rückerstattungswertes erfolgt auf den Zeitpunkt, auf den die Vertragsauflösung gemäss Versicherungsvertrag vorgesehen werden kann.
b.   Der Rückerstattungswert entspricht dem Inventardeckungskapital, wobei ein allfälliger Minderwert der Anlagen aufgrund der Zinssituation (lit. c) unter Vorbehalt von Abs. 4 sowie die nicht getilgten Einführungskosten (lit. d) verrechnet werden. Für den Minderwert der Anlagen und die nicht getilgten Einführungskosten werden jedoch höchstens 8 % des Inventardeckungskapitals im Zeitpunkt der Vertragsauflösung verrechnet.
c.-f.        ......
Das Inventardeckungskapital wird stets nach den technischen Grundlagen bestimmt, nach denen die Prämien oder Einmaleinlagen der betreffenden Versicherung berechnet worden sind. Das Inventardeckungskapital für eine von der Risikoversicherung getrennt geführte Sparversicherung entspricht dem Altersguthaben bzw. dem Alterskapital (Art. 4 AVB).

4.
4.1     Die Klägerin beziffert das Deckungskapital für die rentenberechtigten Personen auf Fr. 7'686'757.--. Aus dem Urteil des EVG ergebe sich, dass die rentenberechtigten Personen durch den Kassenwechsel keinen Schaden erleiden dürften; die Klägerin könne als Rechtsfolge der Auflösung des Anschlussvertrages die Übertragung der Rückerstattungswerte verlangen, welche für die Finanzierung der laufenden Renten erforderlich seien. Gemäss Art. 7 Abs. 5 des Anschlussvertrages stelle die Beklagte als Rückerstattungswert den Betrag zur Verfügung, den sie gestützt auf den Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag mit der Rentenanstalt/Swiss Life erhalte, mindestens aber das Altersguthaben gemäss BVG. Die Berechnung des Rückerstattungswertes werde aber nirgends geregelt. Ausgangspunkt habe deshalb zu sein, dass eine Vorsorgeeinrichtung jederzeit Sicherheit dafür bieten müsse, die eingegangenen Verpflichtungen erfüllen zu können (Art. 65 Abs. 1 BVG). Da die rentenberechtigten Personen gemäss Entscheid des EVG keinen Schaden erleiden dürften, seien die bereits laufenden Rentenleistungen weiterhin zu gewähren. Die Beigeladene sei selbstredend nur dann dazu bereit, die laufenden Renten weiter zu bezahlen, wenn sie die hierfür erforderlichen Deckungskapitalien erhalte. Deren Berechnung habe dabei nach den bei der Beigeladenen in Bezug auf den gesamten Versichertenbestand in gleicher Art und Weise zur Anwendung kommenden versicherungsmathematischen Grundsätzen zu erfolgen, da die Beigeladene keine rentenberechtigten Personen übernehmen könne, die sich nicht nach ihren Finanzierungsgrundlagen voll einkaufen würden. Die Differenz zwischen den von der Beigeladenen errechneten und für die Finanzierung der bisher gewährleisteten Renten erforderlichen Deckungskapitalien und der Berechnung der Beklagten sei im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Beklagte für die Berechnung des Rückkaufwertes der Altersrenten einen zu hohen technischen Zinssatz verwende. Dieser betrage für Männer 5,45 % und für Frauen 5,95 %, wogegen in Art. 8 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) zwingend ein Zinsrahmen von 3,5 % bis 4,5 % vorgesehen werde. Effektiv sei es so, dass die Beklagte die Deckungskapitalien nur auf den von ihr im Rentenverzeichnis ausgewiesenen Renten berechne. Sie splitte die fraglichen Leistungen in Altersrenten etc. und Überschussrenten auf, wobei die Überschussrenten im Rückversicherungsverhältnis nicht garantiert würden. Im Aussenverhältnis müssten aber die Deckungskapitalien auf den Rentenleistungen insgesamt berechnet werden, weshalb die Beklagte einen derart hohen Zinssatz anwende. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Beklagte zur Deckung der Überschussrenten Reserven gebildet habe, welche sie nun im Rahmen der Vertragsauflösung nicht mitgeben wolle. Die retrospektive Bilanzierung der anwartschaftlichen Altersrenten (Altersguthaben) bei der Beklagten führe dazu, dass der zukünftige technische Verlust beim Erreichen des Rücktrittsalters aufgrund der zu hohen Umwandlungssätze noch nicht zurückgestellt sei. Die Sparbeitragsbefreiung werde bei der Beklagten auf der Basis der für das entsprechende Alter geltenden Altersgutschriften berechnet, womit die zukünftigen Erhöhungen aufgrund der Altersstaffelung zu Unrecht nicht berücksichtigt würden. Schliesslich betrage das Schlussalter für die Berechnung der Barwerte der Kinderrenten bei der Beigeladenen auch einheitlich 25 Jahre, während die Beklagte von durchschnittlichen Schlussaltern der Kinder ausgehe. Jedenfalls reichten die von der Beklagten überwiesenen Deckungskapitalien bei weitem nicht aus, um dieselben Rentenleistungen bei der Beigeladenen einzukaufen. Die Berechnung sei zudem für den aussenstehenden Dritten oder versicherungsmathematischen Laien weder nachvollziehbar noch voraussehbar. Die richterliche Sanktionierung eines solchen Vorgehens käme "goldenen Fesseln" gleich, weil die Arbeitgeberfirma keine Vorsorgeeinrichtung finde, welche die rentenberechtigten Personen mit den von der Beklagten mitgegebenen Deckungskapitalien versichere. Im Falle eines sogenannten Fehlbetrages wäre vom Richter die Frage zu beantworten, wer dafür auf welcher Rechtsgrundlage aufzukommen habe. Die Klägerin sei die schwächere Vertragspartei und habe bei Vertragsschluss nicht damit rechnen müssen, dass die zur Auszahlung gelangenden Deckungskapitalien bei weitem nicht ausreichen würden, um dieselben Rentenleistungen bei einer anderen Kasse einzukaufen. Unter den gegebenen Umständen sei eine richterliche Korrektur unter dem Gesichtspunkt der "Unbilligkeitsregel" oder allenfalls der "Ungewöhnlichkeitsregel" vorzunehmen (Urk. 10 und Urk. 27).
4.2 Demgegenüber macht die Beklagte geltend, ihre Leistungspflicht bestimme sich gemäss den verbindlichen Feststellungen des EVG nach Massgabe von Art. 7 Abs. 5 des Anschlussvertrages, wonach sie als Rückerstattungswert den Betrag zur Verfügung zu stellen habe, den sie gestützt auf den Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag von der Rentenanstalt/Swiss Life erhalte, in jedem Fall aber mindestens das Altersguthaben gemäss BVG. Die Beklagte habe denn auch bereits der neuen Vorsorgeeinrichtung das volle Inventardeckungskapital gemäss Art. 4 AVB überwiesen, wobei sie keine Rückkaufsabzüge vorgenommen habe, obwohl sie dazu grundsätzlich berechtigt gewesen wäre. Der von der Beklagten zur Verfügung gestellte Rückerstattungswert für die Aktiven und die Rentner entspreche dem Betrag, welchen sie von der Rentenanstalt/Swiss Life erhalten habe und welcher gemäss den vom Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) genehmigten Tarifen berechnet worden sei. Es bestünden für die Berechnung des Rückerstattungswertes klare vertragliche Grundlagen, wovon nicht abgewichen werden könne. Bei der Beklagten würden die Finanzierung und die Reservierung geprägt durch den BVG-Mindestzinssatz, den BVG-Umwandlungssatz und den Kollektivversicherungsvertrag. Bei einer autonomen Vorsorgeeinrichtung kämen - nebst den beiden BVG-Werten - normalerweise Eigenkassentarife zur Anwendung. Werde der Vorsorgeplan bei einer Versicherungsgesellschaft abgewickelt, berechne diese die Deckungskapitalien nach den vom BPV genehmigten Kollektivversicherungstarif. Gemäss dem vom BPV genehmigten Kollektivtarif 95 entspreche der Rückerstattungswert für jeden einzelnen Versicherten mindestens dem BVG-Altersguthaben. Der Anschlussvertrag mit der Klägerin sei mittels einer BVG Spar- und Risikoversicherung abgewickelt worden. Die Risikoleistungen würden mit jährlichen Risikoprämien finanziert. Daneben werde für jede versicherte Person mit einer Sparversicherung durch Führung eines individuellen Alterskontos ein Altersguthaben geäufnet, welches aus den Altersgutschriften, den eingebauten Freizügigkeitsleistungen, den persönlichen Einmaleinlagen zum Dienstjahreseinkauf und den Zinsen bestehe. Die Versicherungen der Beklagten seien so aufgebaut, dass die Vorschriften des BVG immer erfüllt seien. Vor dem Rücktrittsalter entspreche das für eine versicherte Person benötigte Deckungskapital dem vorhandenen Altersguthaben. Zu beachten sei, dass der vereinbarte Kollektiv-Lebensversicherungstarif 95 für die aktiven Destinatäre und für die Rentenbezüger gelte und die Klägerin bezeichnenderweise die auf den gleichen Grundlagen berechneten Rückkaufswerte der aktiven Destinatäre nicht bestreite. Beim technischen Zinssatz seien nicht die Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes bzw. der -verordnung anwendbar, sondern die vom BPV genehmigten Zinssätze von 5,45 % für Männer und von 5,95 % für Frauen. Für die Folgen des von der Beigeladenen gewählten Finanzierungssystems habe die Beklagte nicht einzustehen, insbesondere gebe es keine Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und der Beigeladenen. Ein Anspruch auf eine Überschussreserve sei nicht vereinbart worden und daher auch nicht geschuldet. Die Klägerin habe den Anschlussvertrag in voller Kenntnis der Konsequenzen aufgelöst. Von einer schwächeren Vertragspartei könne keine Rede sein, habe sich die Klägerin doch durch Pensionskassenexperten beraten lassen (Urk. 16 und Urk. 32).

5.
5.1 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist vorliegend nicht die Frage zu prüfen, wie viel die Beigeladene nach versicherungsmathematischen Grundsätzen benötigt, um die laufenden Renten weiterhin zu bezahlen, sondern es ist einzig und allein zu ermitteln, wie viel die Deckungskapitalien gemäss Art. 7 Abs. 5 des Anschlussvertrages betragen. Diese genügen nach der für das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verbindlichen Feststellung des EVG, um die laufenden Renten weiterhin zu bezahlen. Die Klägerin kann somit nur die Übertragung der Rückerstattungswerte (Deckungskapitalien, unter Einschluss der BVG-Altersguthaben) verlangen. Selbstredend können dabei nicht die bei der Beigeladenen zur Anwendung kommenden versicherungsmathematischen Grundsätze massgebend sein. Wäre dem so, so würde sich die Höhe der geschuldeten Deckungskapitalien letztlich danach bestimmen, welcher neuen Vorsorgeeinrichtung sich die Arbeitgeberin anschliesst. Zwischen der Beklagten und der Beigeladenen besteht jedoch keine rechtliche Beziehung, sondern eine solche ist lediglich zwischen der Klägerin und der Beklagten vorhanden, welche durch den Anschlussvertrag und den Kollektivversicherungsvertrag geregelt wird.
5.2     Ob die Beigeladene keine rentenberechtigten Personen übernehmen kann, die sich nicht nach ihren Finanzierungsgrundlagen voll einkaufen, ist vorliegend nicht weiter zu prüfen, hat das EVG doch bereits entschieden, dass die Beigeladene sämtliche rentenberechtigten Personen übernehmen muss und dabei das Deckungskapital nicht nach den Finanzierungsgrundlagen der Beigeladenen, sondern nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Anschlussvertrag zu berechnen ist. Das EVG hat ebenso festgehalten, dass bei der vorliegenden anschluss- und kollektivvertraglichen Ausgangslage dem Grundsatz der integralen Weitergabe des gesamten Vorsorgekollektivs zum Durchbruch zu verhelfen sei, zumal dies aus versicherungstechnischer Sicht den Interessen der Rentenbezüger besser diene, weil namentlich innerhalb des Vorsorgewerks eine Aufteilung der freien Mittel oder technischer Fehlbeträge nicht stattzufinden habe. Innerhalb des Vorsorgewerks eines Arbeitgebers bildeten die aktiven und passiven Versicherten eine Einheit, deren Willensbildung im Rahmen einer Sammelstiftung durch die paritätisch zusammengesetzte Vorsorgekommission wahrgenommen werde, wie beispielsweise bei der Vermögensanlage oder bei der Verwendung von Überschüssen aus Kapitalanlagen. Diese Grundsätze übersieht die Klägerin, wenn sie die Übernahme der Rentenberechtigten durch die Beigeladene an die Voraussetzung knüpfen will, dass diese sich bei der Beigeladenen nach deren Finanzierungsgrundsätzen voll einkaufen müssen.
         Für die Anwendung der "Unbilligkeitsregel" oder der "Ungewöhnlichkeitsregel" besteht kein Raum, hat das EVG doch - wie bereits erwähnt - festgehalten, dass durch die Mitgabe der Deckungskapitalien kein Fehlbetrag entsteht, weshalb vorliegend auch nicht zu entscheiden ist, wer für einen solchen aufzukommen hat.
5.3.    Der von der Beklagten verwendete und von der Klägerin als zu hoch gerügte technische Zinssatz ist durch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien als anwendbar erklärt worden. Das Bundesamt für Privatversicherungen, welchem die Aufsichtspflicht über die Versicherungseinrichtungen obliegt, hat diesen Zinssatz genehmigt. Die Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes bzw. der entsprechenden Ausführungsverordnung sind nicht anwendbar. Zweck der Freizügigkeitsgesetzgebung ist es, dem einzelnen Arbeitnehmer den Stellenwechsel zu erleichtern, nicht aber den Wechsel von Arbeitgebern unter den Vorsorgeeinrichtungen (vgl. hierzu BGE 120 V 454 Erw. 5b/dd). Somit ist es vorliegend ohne Bedeutung, dass in Art. 8 FZV für den technischen Zinssatz ein tieferer Rahmen festgelegt wird.
Keine Rolle bei der Berechnung der Höhe des Deckungskapitals spielt auch die negative Entwicklung des Kapitalmarktes seit dem 1. Januar 2000. Dieses Risiko hat die Beigeladene ab dem Datum der Übernahme aller Versicherten alleine zu tragen. Inwiefern sie es auf die aktiven Versicherten und allenfalls gar auf die Rentenbezüger überwälzen kann, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Eine Kürzungsmöglichkeit für laufende Renten ist derzeit Gegenstand der politischen Diskussion, wobei dies wohl einer Änderung der aktuellen Gesetze bedürfte. Das Deckungskapital hätte sich umgekehrt ebenso wenig verändert, wenn der Kapitalmarkt seit dem 1. Januar 2000 eine gegenläufige Entwicklung genommen hätte.
         Soweit die Klägerin neben den Deckungskapitalien die Überweisung von Reserven verlangt, so ist darüber im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, sondern dies fällt - wie in den Urteilen des Sozialversicherungsgerichts vom 27. September 2000 und des EVG vom 3. Oktober 2001 bereits ausgeführt - vielmehr in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde.
5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beklagte die Deckungskapitalien anhand der anwendbaren vertraglichen Bestimmungen korrekt berechnet und der Beigeladenen die gemäss Urteil des EVG geschuldete Summe samt Verzugszins bereits überwiesen hat.
Es ist unstrittig, dass die Beklagte der Beigeladenen das Deckungskapital der am 1. Januar 2000 verstorbenen C.___ bis anhin noch nicht überwiesen hat. Dieses beträgt gemäss der sich als korrekt erweisenden Berechnung der Beklagten Fr. 93'593.--. Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, Fr. 93'593.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2000 an die V.___ (Konto Nr. Y.___ bei der Bank A.___) zu überweisen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

6.
6.1     Gemäss § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, wobei den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen dieser Anspruch in der Regel nicht zusteht. Das Verfahren ist nach Art. 73 Abs. 2 BVG und § 33 GSVGer in der Regel kostenlos, wobei einer Partei, die sich mutwillig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können.
6.2 Vorliegend besteht kein Anlass, der nicht vertretenen Beklagten eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die Klägerin und die sie unterstützende Beigeladene unterliegen mit ihrem Rechtsbegehren in der vorliegend noch zu klären gewesenen Streitfrage beinahe gänzlich. Es rechtfertigt sich deshalb, von der Zusprechung von Prozessentschädigungen abzusehen.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der V.___ (Konto Nr. Y.___ bei der Bank A.___) den Betrag von Fr. 93'593.-- (Deckungskapital für C.___) zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2000 zu überweisen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
- V.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).