Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2001.00103
BV.2001.00103

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 1. April 2004
in Sachen
C.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich 8

gegen

CoOpera Sammelstiftung PUK
         (vormals: PUK Gemeinschschaftsstiftung Pensionskasse für Unternehmer,
            Künstler und Freischaffende)
Talweg 17, Postfach 160, 3063 Ittigen
Beklagte

vertreten durch Fürsprecher Daniel Jaccard
Christoffelgasse 7, Postfach 6826, 3001 Bern


Sachverhalt:
1.      
1.1     C.___, geboren 1953, arbeitete nach einem vorhergehenden Temporäreinsatz vom 15. März bis 31. Dezember 1995 in einem Vollzeitpensum und danach bis am 31. Juli 1996 zu 50 % in der Verwaltung des A.___ (Urk. 35/4). Ab Reduktion des Arbeitspensums per 1. Januar 1996 infolge Stellenabbau bezog C.___ Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 41). Am 21. März 1997 meldete sie sich wegen psychischen Problemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 17/76). Nach Durchführung beruflicher Massnahmen (Urk. 10/47, 10/38, 10/35) wurden ihr mit Verfügungen vom 10. Dezember 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Invaliditätsgrad von 65 % mit Wirkung vom 1. April bis 31. Juli 1999 [Urk. 2/3], Invaliditätsgrad von 56 % mit Wirkung ab dem 1. August 1999 [Urk. 2/4]).
1.2.    Mit Schreiben vom 12. November 2001 meldete sich C.___ bei der PUK, Gemeinschaftsstiftung Pensionskasse für Unternehmer, Künstler und Freischaffende (heute: CoOpera Sammelstiftung PUK, Urk. 61) zum Bezug von Leistungen aus der beruflichen Vorsorge an. Mit Schreiben vom 28. November 2001 wurde das Leistungsbegehren abgewiesen (siehe dazu Urk. 1 S. 6).

2.       Am 27. Dezember 2001 liess C.___ durch Rechtsanwältin Christine Kessi Klage erheben (Urk. 1) mit folgenden Anträgen:
            "1.  Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin spätestens ab 1. April 1999 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 65 % und spätestens ab 1. August 2001 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 56 % gemäss den gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen auszurichten.
             2.  Die Beklagte sei zu verpflichten, die Klägerin nach Ablauf der reglementarischen Dreimonatsfrist von der Beitragspflicht zu befreien.
             3.  Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % p.a. spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen.
             4.  Der Klägerin sei RAin Christine Kessi als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
             5.      Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
         Mit Gerichtsverfügung vom 8. Januar 2002 (Urk. 5) wurde dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung stattgegeben.
         Nachdem die PUK, Gemeinschaftsstiftung Pensionskasse für Unternehmer, Künstler und Freischaffende, in ihrer Klageantwort vom 28. Mai 2002 (Urk. 12) die Abweisung der Klage beantragt hatte, wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 17/1-82) und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Replik vom 27. September 2002 [Urk. 22] und Duplik vom 6. Januar 2003 [Urk. 30]). Das ebenfalls beigezogene Personaldossier vom A.___ (Urk. 35/1-14) sowie die Akten der Arbeitslosenkasse des Z.___ (Urk. 41) wurden den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (Stellungnahmen je vom 3. September 2003 [Urk. 49 und Urk. 50]). Mit Gerichtsverfügung vom 26. November 2003 (Urk. 53) wurde vom A.___ ein Arbeitgeberbericht eingeholt (Schreiben vom 9. Dezember 2003 und vom 24. Dezember 2003, Urk. 56 und 57). Dazu wurden die Parteien ebenfalls zur Stellungnahme eingeladen (Stellungnahme vom 8. Januar 2004 [Urk. 60] und vom 9. März 2004 [Urk. 64]).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingetreten.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
1.2     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.3     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.4 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.5     Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00).
1.6     Gemäss der Rechtsprechung gilt sodann, dass ein Beschluss der IV für die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend ist, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grundsätze über die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invaliditätsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin auch dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit stellt, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge besteht jene Bindung, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (BVG 120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1).
         Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruches auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht (Urteil EVG vom 9. Februar 2004 in Sachen F., B 39/03).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist vorab der Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge.
2.2     Dazu bringt die Klägerin im Wesentlichen vor (Urk. 1), sie sei seit einem Suizidversuch am 27. Oktober 1995 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt, was ab dem 1. April 1999 zum Anspruch auf eine halbe Invalidenrente geführt habe. Der Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit falle somit eindeutig in die Zeit des Anstellungsverhältnisses beim A.___, beziehungsweise in die Zeit der BVG-Versicherungsdeckung durch die Beklagte.
2.3 Dagegen macht die Beklagte geltend (Urk. 12), dass sich aufgrund der Akten keine Rückschlüsse auf krankheitswertige Arbeitsfähigkeitsstörungen in der Zeit zwischen Frühjahr 1995 und Juli 1996 begründen liessen. Die Klägerin sei seit Dezember 1996 arbeitsunfähig; bis Juli 1996 sei sie es nicht oder nicht massgeblich gewesen, weshalb keine Leistungspflicht bestehe.

3.
3.1 Aufgrund der Akten und der Eingaben der Beklagten ist erstellt, dass sie zwar nicht am IV-Verfahren beteiligt war, jedoch auf die Entscheide der Invalidenversicherung abstellt. Das Reglement der Beklagten hält zudem fest, dass bei einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne der IV eine Invalidenrente ausbezahlt werde (Art. 15 lit. a von Urk. 2/5). Die Klägerin muss sich daher die Verbindlichkeitswirkung der IV-Entscheide entgegenhalten lassen. Somit ist die Festlegung der Invalidenversicherung betreffend Entstehung des Rentenanspruchs und damit die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit verbindlich. Gemäss Mitteilung des Beschluss hat die Invalidenversicherung die Wartezeit (= Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit) im Dezember 1996 eröffnet. Der Rentenanspruch selber entstand wegen der Durchführung beruflicher Massnahmen erst am 1. April 1999 (Urk. 17/2). Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Eröffnung der Wartezeit im Dezember 1996 durch die Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar ist.
3.2     Dr. med. B.___ und Dr. D.___ der E.___ diagnostizierten in ihrem 'Resumé der gemeinsamen Untersuchung vom 10. Januar 1997' bei der Klägerin eine ängstlich depressive Entwicklung mit chronischer Suizidialität bei Verdacht auf Borderline-Persönlichkeitsstörung mit intermittierend paranoid-psychotischen Dekompensationen und sexueller Missbrauchsgeschichte (Beilage zu Urk. 17/22).

3.2.1   In den von der Invalidenversicherung beigezogenen Arztberichten (Urk. 17/19-22) spricht sich lediglich Dr. med. F.___, FMH für Allgemeine Medizin, über eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab dem 1. Januar 1996 aus (Urk. 17/22). Dr. F.___ hat die Klägerin ab dem 9. November 1996 behandelt. Seine Angaben über eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Januar 1996 erfolgten somit rückwirkend. Im Übrigen führt der Arzt aus, dass keine sicheren Angaben möglich seien (Ziff. 1.5 des Arztberichtes). Von den weiteren in das IV-Verfahren einbezogenen Ärzten bestätigt keiner eine Arbeitsunfähigkeit vor Dezember 1996. Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie, und lic. phil. H.___, Psychotherapeutin FSP, gehen in ihrem Bericht vom 4. Oktober 1999 von einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. Dezember 1996 aus (Urk. 17/19), so auch die E.___ (Urk. 17/21).
3.2.2   Von Bedeutung sind im weiteren zwei von der Klägerin beigebrachte ärztliche beziehungsweise therapeutische Berichte von Dr. D.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 16. November 2001, Urk. 2/2) und von Dr. med. M.___ und lic. phil. H.___ (Schreiben vom 24. September 2002, Urk. 23).
         Dr. D.___ verfasste seinen Bericht auf Wunsch der Klägerin in Bezug auf die Frage, in welchem Ausmass eine Arbeitsfähigkeit während der Anstellungszeit im A.___ bestanden habe. Dr. D.___ war der behandelnde Arzt der Klägerin während ihres stationären Aufenthaltes in der E.___ vom 9. Dezember 1996 bis 1. September 1997. Nach ausführlichen Angaben zur persönlichen Lebensgeschichte folgert der Arzt, dass die Klägerin die Stelle im A.___ bei voller Arbeitsfähigkeit angetreten habe. Bis am 22. Oktober 1995 habe sie ihre Arbeit ohne Überstunden erledigt. Nach dem Suizidversuch habe sich ihr Zeitaufwand für die gleiche Arbeit um 20 % erhöht. Auch die Reduktion des Arbeitsvolumens auf 50 % ab Januar 1996 habe keine merkbare Entlastung des Zustandbildes oder eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit gebracht. Die Arbeitsfähigkeit sei merklich reduziert gewesen. Weil sich die Klägerin aber keiner psychotherapeutischen Behandlung unterzogen habe, habe auch kein Arzt eine Arbeitsunfähigkeit bezeugt.
         Auch Dr. med. M.___ und lic. phil H.___ gehen in ihrem Bericht (Urk. 23) grundsätzlich von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit nach dem Suizidversuch aus. Aufgrund des vorliegenden Krankheitsbildes sei die Einschränkung für die Mitarbeiter und Vorgesetzten aber nur schwer, beziehungsweise gar nicht zu erkennen gewesen.
         Im ärztlichen Zeugnis vom S.___ an den Arbeitgeber vom 30. Oktober 1995 (Urk. 35/9) wurde die Klägerin vom 27. bis 30. Oktober 1995 ganz und am 3. November 1995 für den halben Arbeitstag krankgeschrieben.
3.2.3   Mittels ärztlicher Zeugnisse eindeutig nachgewiesen ist eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab dem 9. Dezember 1996, dem Eintritt in die  E.___. Sowohl Dr. D.___ wie auch Dr. med. M.___ und lic. phil. H.___ gehen zwar davon aus, dass die Klägerin nach ihrem Suizidversuch im Oktober 1995 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein müsste. Ein eindeutiger ärztlicher Nachweis dafür fehlt hingegen gänzlich, sieht man von der retrospektiven und mit Unsicherheit behafteten Einschätzung von Dr. F.___ ab. Im Weiteren muss in diesem Zusammenhang auch beachtet werden, dass die Klägerin bereits in den Jahren 1973 und 1992 ernsthafte Suizidversuche unternommen (Urk. 1 S. 3 und 4) und sich anschliessend wieder ohne bemerkbare Einschränkungen ins Arbeitsleben integriert hat, obwohl bereits damals eine psychische Beeinträchtigung vorgelegen haben dürfte. Aufgrund der ärztlichen Einschätzungen ist somit nicht klar nachweisbar, dass eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 15. März 1995 und 31. August 1996 (Ende der Nachdeckungsfrist; Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten ist. Auf die beantragte Einholung eines Gutachtens (Urk. 22) ist zu verzichten, da angesichts des Zeitablaufs davon auszugehen ist, dass keine sicheren Angaben zu einer allfälligen vor dem 31. August 1996 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit mehr möglich sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil EVG vom 23. Mai 2003 in Sachen M., B 90/02). Die Klage ist somit unter Würdigung der weiteren Verfahrensakten zu beurteilen.
3.3     Aus den beigezogenen Unterlagen der Arbeitslosenkasse des Z.___ (Urk. 41) ist ersichtlich, dass sich die Klägerin im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Januar 1996 für voll arbeitsfähig hielt und sich auch um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat. Im Sinne der Arbeitslosenversicherung war die Klägerin somit voll vermittlungsfähig, was zumindest als Indiz für ihre Arbeitsfähigkeit angesehen werden kann (Entscheid des EVG vom 21. November 2002 i.S. H., B 23/01), im Hinblick auf die psychische Beeinträchtigung und dem damit einhergehenden Zwang "zu funktionieren" (Urk. 23) hingegen auch nicht überbewertet werden darf.
3.4     Das Personaldossier des A.___ (Urk. 35/1-14) enthält im Wesentlichen die Änderung des Arbeitsvertrages per 1. Januar 1996 (Urk. 35/10) und diverse Korrespondenz der Klägerin mit dem Arbeitgeber. Darin zeigt sich auch, dass es zu grossen Differenzen und Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz gekommen ist (Urk. 35/3, Beilage zu Urk. 35/4, Beilage zu Urk. 35/7 und Urk. 35/8). Eine bestehende Arbeitsunfähigkeit wird dabei aber lediglich im Zeugnis des S.___ vom 30. Oktober 1995 für die Dauer von 2 1/2 Arbeitstagen festgehalten (Urk. 35/9).
3.5     Im Arbeitgeberbericht vom 24. Dezember 2003 (Urk. 56) wird ausgeführt, dass die Klägerin bei ihrer Anstellung ihre Arbeit zur vollen Zufriedenheit erfüllt habe und keine Leistungseinschränkungen bekannt gewesen seien. Nachdem die Teamfähigkeit schon vor dem Suizidversuch nicht ideal gewesen sei, habe sich die Klägerin danach noch mehr zurückgezogen. Die Arbeitsleistung sei aber gut bis zufriedenstellend gewesen. Die Vertragsänderung per 1. Januar 1996 sei aufgrund eines Stellenabbaus in der Verwaltung vorgenommen worden, habe aber in keinem direkten Zusammenhang mit den Leistungen der Klägerin gestanden.
         Die Ausführungen des Verwaltungsdirektors des A.___ (unter Rücksprache mit der damaligen Personalverantwortlichen, Urk. 57) sind klar und nachvollziehbar. Der Arbeitgeber war während der ganzen Anstellungsdauer mit der Arbeit der Klägerin grundsätzlich zufrieden. Probleme ergaben sich lediglich mit deren Teamfähigkeit. Nicht zu Zweifeln Anlass gibt auch der Grund der Reduktion des Arbeitspensums per 1. Januar 1996 aufgrund eines Stellenabbaus in der Verwaltung des Spitals. Aus der Sicht des Arbeitgebers war die Klägerin somit während ihrer ganzen Anstellungsdauer, abgesehen von den 2 1/2 Tagen Aufenthalt im S.___, uneingeschränkt arbeitsfähig. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das Abschlusszeugnis ursprünglich etwas schlechter ausgefallen ist, als ein vorgängig erstelltes Zwischenzeugnis (Urk. 65/1), da noch nicht jede geringe Leistungseinbusse als Indiz für eine Arbeitsunfähigkeit gewertet werde kann. Von einer Zeugeneinvernahme der verantwortlichen Personen des A.___ kann abgesehen werden, da die schriftlichen Aussagen eindeutig sind und nicht erwartet werden kann, dass sich die betreffenden Personen nach rund acht Jahren noch an weitere Einzelheiten erinnern dürften.
3.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der von der Invalidenversicherung festgelegte Beginn der Wartezeit im Dezember 1996 nicht offensichtlich unhaltbar ist. Insbesondere ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin bis zum Ablauf der Nachdeckungsfrist bei der Beklagten (31. August 1996) in relevantem Ausmass arbeitsunfähig geworden ist, obwohl nachweislich bereits seit längerem psychische Probleme vorgelegen haben. Die Folgen der Beweislosigkeit hat somit die Klägerin zu tragen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Umstand Rechte - Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge - ableiten wollte (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 23. Mai 2003, B 90/02, mit Hinweisen).

4.       Gemäss Art. 15 lit. c des Reglements der Beklagten (Urk. 2/5) tritt bei einer Erwerbsunfähigkeit nach einer Wartefrist von 3 Monaten die Befreiung von der Prämie für die Risikoversicherung ein. Da während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses keine wesentliche Arbeits- und somit keine Erwerbsunfähigkeit nachgewiesen werden kann, entfällt auch eine Befreiung von der Prämienpflicht, weshalb die Klage auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

5.
5.1
5.1.1   Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
         Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
5.1.2 Vorliegend besteht - mangels Mutwilligkeit der Klage - keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
5.2     Mit Verfügung vom 8. Januar 2002 (Urk. 5) wurde Rechtsanwältin Christine Kessi als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt, weshalb sie für ihre Aufwendungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Nach Einsicht in die eingereichte Kostennote vom 24. März 2004 (Urk. 66), mit der ein Zeitaufwand von 27,68 Anwaltsstunden geltend gemacht wird, und unter Berücksichtigung eines vom Gericht als notwendig erachteten maximalen Zeitaufwands von 17 Stunden (7 Stunden für das Abfassen der Klage und der Replik, 4 Stunden für Instruktionen und Kontakte mit der Klientin sowie 6 Stunden für das Aktenstudium und das Beweisverfahren) erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'900.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) als angemessen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin, Rechtsanwältin Christine Kessi, wird mit Fr. 3'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Kessi, unter Beilage der Doppel von Urk. 50 und 60
- Fürsprecher Daniel Jaccard, unter Beilage des Doppels von Urk. 49 und je einer Kopie von Urk. 64 und 65/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an die Gerichtskasse
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).