Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2002.00002
BV.2002.00002

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 14. Februar 2003
in Sachen
A.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Kanton Zürich

Beklagter

vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich,

diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1947, arbeitete seit dem 1. November 1976 als Pfarrer in der reformierten Kirchgemeinde B.___ im Kanton Zürich (Urk. 10/23-25 und Urk. 10/28 Ziff. 6.3.1) und war damit bei der Beamtenversicherungskasse (BVK) des Kantons Zürich vorsorgeversichert. Seit dem Jahr 1967 leidet er unter einer endogenen Depression mit zum Teil somatischen Beschwerden, weswegen er seit dem Studium in therapeutischer Behandlung war (Urk. 2/3 S. 2). Die Depression mit zeitweilig stark somatischer Betonung und Überlagerung führte ab dem 27. Juli 1994 zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/18/3).
1.2     Im August 1994 meldete sich A.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/45). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 5. Februar 1996 (Urk. 10/11) mit Wirkung ab 1. Juli 1995 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Invalidenrente nebst einer Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten zu. Die BVK richtete ihm bereits seit 1. Dezember 1994 eine Teilinvalidenrente aus (Urk. 10/14).
Im März 1997 zeigte die seit 1996 erneut begonnene Therapie Erfolge in dem Sinne, dass sich die Psyche aufhellte und sich die psychosomatischen Beschwerden auf ein Minimum reduzierten (Urk. 2/4 S. 2). In der Folge wurde A.___ als vollumfänglich arbeitsfähig an einer nicht hektischen und arbeitsintensiven Stelle befunden (Urk. 10/20/2 und Urk. 2/4 S. 3), worauf er nach einigen Stellvertretungen (Urk. 10/30 und Urk. 10/23) per 1. Oktober 1998 eine Vollzeitstelle als Gemeindepfarrer in C.___ (GR) antrat. Die IV-Stelle hob daraufhin die halbe Rente mit Verfügung vom 11. Juni 1998 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 10/8). Auch die BVK stellte in der Folge ihre Rentenleistungen ein.
1.3     Im Laufe des Jahres 2000 verschlechterte sich der Gesundheitszustand erneut, worauf A.___ nach einer Exazerbation der endogenen Depression ab 24. Oktober 2000 vollumfänglich arbeitsunfähig wurde (Urk. 10/18/2 S. 2). Hierauf meldete er sich im Februar 2001 wiederum bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/28). Die IV-Stelle sprach ihm mit Verfügungen vom 11. Januar 2002 zwischen 1. Oktober und 31. Dezember 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe und mit Wirkung ab 1. Januar 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente nebst der jeweiligen Ehegattenrente zu (Urk. 10/1). Die BVK ihrerseits lehnte die erneute Ausrichtung von Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge ab (Urk. 2/7 und Urk. 2/9).

2.       Am 8. Januar 2002 (Urk. 1) liess A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser gegen die BVK Klage erheben mit dem Begehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die ihm zustehenden Leistungen zu erbringen. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2002 (Urk. 6) schloss die BVK auf Abweisung der Klage. Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 12. Februar 2002 (Urk. 7) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen hatte (Urk. 10/1-45), hielten die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Anträgen fest (Urk. 13 und Urk. 15). Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Mai 2002 (Urk. 16) als geschlossen erklärt. Am 10. September 2002 wurde eine Referentenaudienz durchgeführt, welche ohne Ergebnis blieb (Urk. 23). In der Folge nahmen die Parteien schriftlich Stellung (Urk. 28 und Urk. 30) zu den vom Gericht eingeholten und zu den Akten genommenen Auskünften zu den Arbeitsbedingungen eines Pfarrers in den Kantonen Zürich und Graubünden (Urk. 21/1-22/2).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.    Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung.
1.2     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.3      ArbeitsunfähigkeitNach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.4      Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist  erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
         In diesem Sinne wird man bei invaliden Versicherten auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb mit Hinweis). Entscheidend ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (SZS 1997 S. 67 f. Erw. 2a mit Hinweis).

2.
2.1     Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. September 1994 (Urk. 10/20/4) eine endogene Depression mit einer starken somatischen Überlagerung. Die seit Kindheit bestehenden Beschwerden hätten trotz medikamentösen Therapien sowie internmedizinischen und psychiatrischen Behandlungen in letzter Zeit zugenommen, weshalb der Kläger seine Arbeit als Pfarrer seit 27. Juli 1994 nur noch zu 50 %, ganztags, ausüben könne (Urk. 10/20/3-4). Gestützt auf diese Angaben sprach die IV–Stelle dem Kläger mit Verfügung vom 5. Februar 1996 (Urk. 10/11) mit Wirkung ab 1. Juli 1995 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Invalidenrente zu.
         Die BVK ihrerseits hatte dem Kläger bereits mit Verfügung vom 14. Dezember 1994 (Urk. 10/14 Ziff. III.) eine Teilinvalidenrente zugesprochen. Sie stützte sich dabei auf ein Gutachten von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 19. August 1994 (Urk. 2/3). Dieser erwähnte anamnestisch ein seit 1967 bestehendes depressives Leiden, welches bereits während dem Studium therapeutisch angegangen worden sei. Von 1976 bis 1988 seien regelmässige Psychoanalysen am F.___ Institut in Zürich erfolgt. Während all diesen Jahren habe der Kläger unter rezidivierenden langandauernden psychosomatischen Beschwerden gelitten, ohne dass internistische Untersuchungen Anhaltspunkte für ein organisches Leiden ergeben hätten. Nach einer Verschlechterung der Situation im Frühling 1994 habe der Hausarzt dem Kläger ab 27. Juli 1994 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, welche Einschätzung er teile (Urk. 2/3 S. 3).
2.2     Nachdem Prof. Dr. med. G.___ von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich im Bericht vom 4. Juni 1998 (Urk. 10/20/2) den Kläger als symptomfrei und voll arbeitsfähig seit 1. Mai 1998 bezeichnet hatte, hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 11. Juni 1998 wieder auf (Urk. 10/8).
         Auch die BVK hob die Rentenleistungen wieder auf. Sie stützte sich ihrerseits auf ein Gutachten von Dr. E.___, welcher am 7. April 1998 über den positiven Verlauf der Therapie bei Prof. G.___ berichtete, infolge derer die Psyche des Klägers im März 1997 aufgehellt sei und sich die psychosomatischen Beschwerden auf ein Minimum reduziert hätten. Da der Erfolg anhaltend gewesen sei, habe Prof. G.___ die Wiederaufnahme einer vollen Arbeitstätigkeit empfohlen, jedoch im Sinne einer weniger hektischen und arbeitsintensiven Stelle (Urk. 2/4 S. 2 f.).
2.3     Nach der Wiederanmeldung zum Leistungsbezug holte die IV-Stelle zwei Berichte bei Dr. D.___ ein. Dieser führte am 7. Mai 2001 (Urk. 10/18/2) aus, im Laufe des Jahres 2000 sei es trotz intensiver Therapie zu einer sukzessiven Verschlechterung gekommen, wobei vom 24. Oktober 2000 an erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Der Grund dafür liege in der Exazerbation der endogenen Depression mit Gedankenkreisen, Entscheidungsunfähigkeit, Unsicherheits- und Insuffizienz-Gefühlen, die ein Gespräch mit Mitmenschen unmöglich mache, sowie zeitweise stark suizidal gefärbten Episoden. Nachdem Dr. D.___ am 9. Juli 2001 (Urk. 10/18/1) seine Beurteilung für nach wie vor gültig erklärt hatte, sprach die IV-Stelle dem Kläger mit Verfügungen vom 11. Januar 2002 zwischen 1. Oktober und 31. Dezember 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe und mit Wirkung ab 1. Januar 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/1).


3.
3.1     Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der dargelegten Arztberichte und Gutachten ausgewiesen, dass die ab Oktober 2000 zur gänzlichen Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit auf den identischen Gesundheitsschaden zurückzuführen ist, welcher ab Juli 1994 bereits eine teilweise Arbeitsunfähigkeit verursacht hatte. So lauten denn insbesondere die Diagnosen einhellig auf eine endogene Depression.
         Strittig und im Folgenden zu prüfen ist dagegen, ob der zeitliche Zusammenhang durch eine Periode längerer Arbeitsfähigkeit durchbrochen wurde, oder ob der Kläger nie mehr seine im Wesentlichen volle Arbeitsfähigkeit zurückgewonnen hat. Wurde der zeitliche Zusammenhang unterbrochen, ist der Beklagte mangels eines Versicherungsverhältnisses im Zeitpunkt des erneuten Auftretens der Arbeitsunfähigkeit nicht leistungspflichtig, war doch der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt im Kanton Graubünden beschäftigt und nicht bei der BVK vorsorgeversichert. Ist dagegen von einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Erkrankung und dem neuerlichen Ausbruch auszugehen, ist der Beklagte im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zur erneuten Rentenleistung verpflichtet.
3.2
3.2.1   Der Kläger geht von einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der im Jahr 1994 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der neuerdings ab Oktober 2000 eingetretenen Invalidität aus. Zur Begründung machte er geltend, Dr. G.___ habe ihm zwar empfohlen, wieder voll zu arbeiten, dafür jedoch eine weniger hektische und arbeitsintensive Stelle zu suchen. Um die ihm attestierte Arbeitsfähigkeit ausschöpfen zu können, habe er eine diesen Kriterien entsprechende Stelle in C.___ angetreten. Daraus lasse sich schliessen, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer weniger hektischen und arbeitsintensiven Stelle nicht mit der vollen Arbeitsfähigkeit an seiner alten Stelle gleichzusetzen sei. Er habe seine Arbeitsfähigkeit nicht mehr in seiner ursprünglichen Kirchgemeinde B.___, sondern in der ländlichen Gemeinde C.___ erlangt. Wäre er auch in seiner alten Gemeinde zu 100 % arbeitsfähig gewesen, hätte sich der Umzug nach C.___ nicht aufgedrängt. Weiter hätte die mit dem Umzug verbundene Erwerbseinbusse vermieden werden können. Auch nach der Besserung seines Gesundheitszustandes sei er in einer Gemeinde im Kanton Zürich zu einem massgebenden Prozentsatz arbeitsunfähig geblieben (Urk. 1 S. 6 f.).
         Dass es sich bei der Stelle in C.___ um eine weniger belastende Stelle handle, begründete der Kläger vorweg damit, aus dem Fragebogen für den Arbeitgeber gehe hervor, dass die normale Arbeitszeit für einen Pfarrer in C.___ 48 Stunden in der Woche betrage (vgl. Urk. 10/24), wogegen die Bescheinigung der Gemeinde B.___ keine normale Arbeitszeit ausweise (Urk. 10/31, Urk. 10/35 und Urk. 10/38). Es sei jedoch davon auszugehen, dass ein Pfarrer in einer zürcherischen Gemeinde eine 60-Stundenwoche zu bewältigen habe. Die Unterschiedlichkeit der Pensen zeige auch die Tatsache, dass ein Pfarrer einer Zürcher Gemeinde mit weniger als 600 Mitgliedern ein Zusatzamt im Umfang von 30 % zu übernehmen habe. Der Pfarrer in der Gemeinde C.___ betreue hingegen rund 530 Reformierte, sei jedoch nicht zu der Übernahme einer Zusatzaufgabe verpflichtet. Es könne folglich nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit während der Anstellung in C.___ wieder hergestellt gewesen sei (Urk. 1 S. 7 f.).
         Schliesslich machte der Kläger geltend, er habe für seine Tätigkeit in der bündnerischen Landeskirche ein Einkommen von Fr. 96'660.-- (1999) bzw. Fr. 99'405.-- (2000) erzielt, wogegen er im Jahr 1993 im Kanton Zürich Fr. 147'327.-- verdient habe. Damit werde offensichtlich, dass die aus gesundheitlichen Gründen vorgenommene berufliche Neuorientierung zu einem Einkommensverlust von rund einem Drittel geführt habe. Demnach habe er trotz eines vollen Pensums eine Erwerbseinbusse hinnehmen müssen, weshalb die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit durch die Annahme der den ärztlichen Vorgaben entsprechenden Stelle in C.___ nicht gegeben gewesen sei (Urk. 1 S. 8).
         Der Klage lag ein Bericht von Dr. D.___ an die BVK vom 30. November 2000 (Urk. 2/5) bei, worin dieser ausführte, der Kläger habe nicht mehr in seiner ursprünglichen Kirchgemeinde in B.___ arbeiten können. Bei der ab 2000 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit handle es sich um einen Rückfall der vorbestandenen endogenen Depression, wobei die Depression während der ganzen Zeit weiterbestanden habe, jedoch seien während der Anstellungszeit in C.___ die therapeutischen Massnahmen richtig und genügend gewesen, um die Arbeitsfähigkeit zu erhalten.
3.2.2   Replicando wies der Kläger darauf hin, dass er auch während der Anstellungszeit in C.___ psychiatrisch behandelt worden sei (Urk. 13 S. 2). Er habe denn auch aufgrund der Empfehlung der Ärzte die bisherige Arbeitstätigkeit definitiv aufgegeben und die weniger hektische und arbeitsintensive Stelle in C.___ angetreten. Mithin sei in medizinischer Hinsicht schon seit längerer Zeit eindeutig gewesen, dass es trotz aller Bemühungen nie mehr gelingen würde, eine uneingeschränkte Arbeitstätigkeit auszuüben.
Wenn in einem solchen Fall bei einer zunehmenden Einschränkung durch die Krankheit immerhin noch versucht werde, an einer weniger belastenden Arbeitsstelle tätig zu sein und dies auch noch über eine gewisse Zeitspanne gelinge, könne dies gewiss nicht zum Ergebnis führen, dieser versicherten Person den Versicherungsschutz dahingehend zu beschneiden, dass die letztbekleidete Arbeitsstelle, die längst geprägt gewesen sei von deutlichen Krankheitseinschränkungen, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen herangezogen werde. Vielmehr handle es sich um einen Fall einer zunehmend schwerer werdenden Schubkrankheit, bei der der Beginn der Arbeitsunfähigkeit eindeutig während der Tätigkeit im Kanton Zürich liege (Urk. 13 S. 3 f.).
3.2.3   Am 9. Dezember 2002 (Urk. 30) nahm der Kläger Stellung zu den vom Gericht eingeholten Auskünften (Urk. 21/1-22/2) und führte ergänzend aus, die angegebene Arbeitszeit von 54 Stunden pro Woche für ein Pfarramt im Kanton Zürich sei im Zusammenhang damit zu sehen, dass die Arbeitszeit gar nicht definiert sei. Die Stundenzahl von 48 Stunden im Kanton Graubünden sei jedenfalls wesentlich tiefer, daneben seien bei kleinen Gemeinden keine Zusatzaufgaben zu übernehmen. Weiter hätten Abklärungen ergeben, dass gegenwärtig geprüft werde, kleinere Gemeinden zusammenzulegen, weil erkannt worden sei, dass die Arbeitsbelastung im Quervergleich kleiner sei.
         Der Kläger legte seiner Eingabe einen neuen Arztbericht von Dr. D.___ vom 5. November 2002 (Urk. 31/3) bei, worin dieser bestätigte, dass der Kläger für die Tätigkeit eines Pfarrers im Kanton Zürich seit 1994 nie mehr zu 100 % arbeitsfähig geworden sei. Bei den zwischen dem 1. Mai und 31. Juli 1998 angenommenen Vikariats- und Verweser-Stellen habe es sich um einen Arbeitsversuch gehandelt, der in der Folge gescheitert sei, sodass der Kläger aus medizinischen Gründen die Stelle als Pfarrer der Landeskirche des Kantons Graubünden in C.___ habe annehmen müssen.
3.3
3.3.1   Die BVK führte dagegen aus (Urk. 6), der Kläger sei vom 1. Mai 1998 bis 23. Oktober 2000 voll arbeitsfähig gewesen. Der Inhaber einer Pfarrstelle in einer reformierten Kirchgemeinde im Kanton Zürich und im Kanton Graubünden sei im Wesentlichen den selben Belastungen ausgesetzt. Wer im Kanton Graubünden ein Pfarramt vollständig ausübe, könne dies auch im Kanton Zürich, sofern man Gleiches mit Gleichem vergleiche. Auch im Kanton Zürich gebe es wesentliche Unterschiede zwischen einem städtischen Pfarramt und einem in einer kleinen Landgemeinde (Ziff. 4). Die Aufgaben eines Pfarramtes deckten sich weitestgehend (Unterricht, Verkündung, diakonische Arbeit, Erwachsenenbildung, Seelsorge, Kasualien). Insbesondere sei die Arbeitszeit an einer konkreten Stelle davon abhängig, was der Pfarrer daraus mache (Ziff. 5).
         Die BVK folgerte, dass angesichts der mehr als zweijährigen 100%igen Führung des Pfarramtes in C.___ von einer effektiven Arbeitsunfähigkeit von 20 % während dieser Zeit keine Rede sein könne (Ziff. 6). Dass der Kläger in C.___ weniger verdiente als im Kanton Zürich, erachtete die BVK als bedeutungslos, da es sich dabei um regionale Lohnunterschiede handle. Mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit oder geringfügigeren Belastungen habe dies nichts zu tun (Ziff. 7). Demgemäss schloss die BVK auf eine Durchbrechung des zeitlichen Zusammenhanges.
3.3.2   In ihrer Duplik vom 30. April 2002 (Urk. 15) hielt die BVK sodann fest, dass auch die ärztliche Betreuung während der Anstellungszeit im Kanton Graubünden nichts an der vollen Arbeitsfähigkeit des Klägers ändere. Regelmässige ärztliche Betreuung gesundheitlich nicht ganz intakter Personen kämen häufig vor, ohne dass deshalb von einer nur eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne.
3.3.3   In ihrer Stellungnahme zu den vom Gericht eingeholten Auskünften (Urk. 21/1–22/2) machte die BVK zusammenfassend geltend, die dokumentierten Arbeitszeiten zwischen den Kantonen Zürich und Graubünden unterschieden sich um gut 11 %, mithin zu wenig, um behaupten zu können, ein wegen nachhaltiger gesundheitlicher Beeinträchtigung für ein Zürcher Vollamt nicht mehr in Frage kommender Pfarrer könne ein Vollamt im Dienst der Bündner Kirche ohne weiteres bewältigen. Anzunehmen, es gehe in einer kleinen Gemeinde im Kanton Graubünden ganz grundsätzlich idyllischer, beschaulicher und geruhsamer zu als in einer vergleichbar grossen Zürcher Gemeinde, treffe die Realität wohl nicht (Urk. 28 Ziff. 1).
         Die BVK schloss mit dem Hinweis auf die Problematik, den Pfarrberuf im Kanton Graubünden im Vergleich zu demjenigen im Kanton Zürich nicht im Sinne des Klägers abzuwerten, die Anforderungen eines Pfarramtes des Kantons Graubünden seien durch eine gesundheitlich nachhaltig beeinträchtigte Pfarrperson des Kanton Zürich ohne weiteres abzudecken (Urk. 28 Ziff. 3).

4.
4.1     Die Einschätzungen der Ärzte zur Frage, ob der Kläger während der Anstellungszeit in der Kirchgemeinde C.___ wieder vollumfänglich arbeitsfähig war, sind nicht widerspruchsfrei. Prof. G.___ und Dr. E.___ attestierten in der fraglichen Zeit grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Trotz der Ergänzung von Prof. G.___, wonach der Kläger weiterhin behandlungsbedürftig und jetzt unter Lithium symptomfrei sei (Urk. 10/20/2), sowie derjenigen von Dr. E.___, wonach ihm die Suche einer weniger hektischen Stelle empfohlen worden sei (Urk. 2/4 S. 4), schlossen diese Ärzte nicht auf eine Einschränkung im bisherigen Tätigkeitsbereich.
Auch Dr. D.___ attestierte in seinem Bericht vom 7. Mai 2001 (Urk. 10/18/2) eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit als Pfarrer vom 30. April 1998 bis 23. Oktober 2000. Demgegenüber verdeutlichte er am 30. November 2000 (Urk. 10/18/3) zu Händen der BVK, der Kläger habe nicht mehr in seiner ursprünglichen Kirchgemeinde in B.___ arbeiten können, sondern sich aus therapeutischen Überlegungen in C.___ anstellen lassen. Insbesondere habe die Depression in der fraglichen Zeit weiterbestanden, die therapeutischen Massnahmen hätten indes die Arbeitsfähigkeit erhalten. In seinem Bericht vom 5. November 2002 (Urk. 31/3) hielt er sodann fest, der Kläger sei aus medizinischen Gründen von der sehr anspruchsvollen und belastenden Tätigkeit in der grossen Zürcher Gemeinde in die Landgemeinde im Kanton Graubünden versetzt worden, da die Belastung am neuen Arbeitsort deutlich geringer gewesen sei, mithin habe er aus medizinischen Gründen die Stelle in C.___ annehmen müssen, da er seit 1994 nie mehr zu 100 % arbeitsfähig geworden sei für die Tätigkeit eines Pfarrers im Kanton Zürich.
Währenddem Prof. G.___ und Dr. E.___ eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit als Pfarrer im Allgemeinen attestieren, liegen den neueren Beurteilungen von Dr. D.___ eine Berücksichtigung der Intensität der konkreten Arbeitsstellen inne. Er beurteilte mithin nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit als Pfarrer an sich, sondern die Arbeitsfähigkeit des Klägers in Bezug auf eine konkrete Arbeitsstelle. Dabei wird er sich wohl auf die Angaben des Klägers über die Ausgestaltung der Stelle gestützt haben. Die Aufgabe des Arztes im Sozialversicherungsverfahren besteht jedoch in der Bezifferung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit und nicht in der Würdigung der beruflichen Anforderungen einer konkreten Arbeitsstelle gestützt auf die Angaben des Patienten. Insbesondere überzeugt nicht, dass Dr. D.___ gegenüber der IV-Stelle für den Zeitraum von rund 2½ Jahren von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit als Pfarrer ausging, dies jedoch gegenüber der BVK nicht gelten lassen will.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Zeit vom 30. April 1998 bis 23. Oktober 2000 als Pfarrer zu 100 % arbeitsfähig war. Gleichwohl kann aufgrund der medizinischen Aktenlage gesagt werden, dass dem Kläger zumindest empfohlen wurde, eine zeitliche weniger belastende und stressärmere Stelle anzunehmen.
4.2
4.2.1   Die vom Gericht eingeholten Auskünfte bei H.___ (ZH, Urk. 21/1-2) sowie I.___ (GR, Urk. 22/1-2) erhellen, dass die Pfarrerstellen in den Kantonen Zürich und Graubünden in der Tat gewisse Unterschiede aufweisen. Währenddem im Kanton Zürich ein Arbeitspensum von 54 Stunden empfohlen wird, dieses effektiv aber nicht definiert ist, erfordert der selbe Beruf im Kanton Graubünden mit rund 48 Stunden einen doch erheblich geringeren Zeitaufwand. Ebenfalls augenfällig ist die Tatsache, dass im Kanton Zürich im Gegensatz zum Kanton Graubünden Pfarrer mit Zusatzaufgaben von einem bis eineinhalb Tagen bedacht werden, wenn sie Gemeinden mit einer Mitgliederzahl unter 600 bzw. 900 betreuen. Auch der Verdienst unterscheidet sich im Ausmass von 37 % (Minimum) bis 61 % (Maximum), jeweils gemessen am geringeren Ansatz des Kantons Graubünden.
         Die zu vergleichenden Stellen haben jedoch auch diverse Gemeinsamkeiten. So sind die Kernaufgaben in beiden Kantonen die selben: Predigen, Seelsorge, Unterricht. Beide Auskunftspersonen äusserten sich dahingehend, dass die dem Pfarrer zur Verfügung stehende Zeit zu nutzen sei, weshalb es nebensächlich sei, ob eine grosse oder eine kleine Gemeinde zu betreuen ist. Mithin könne sich ein Pfarrer bei einer kleinen Gemeinde mehr Zeit für Besuche nehmen, währenddem in einer grossen Gemeinde mehr Amtshandlungen wie Hochzeiten, Taufen und Beerdigungen anfielen. Die Aufgabendichte sei im Übrigen nicht nur von der Gemeindegrösse, sondern auch von weiteren Faktoren, wie etwa der Alterszusammensetzung oder dem Abdecken verschiedener Dorfteile mit mehrmaligem Predigen abhängig.
4.2.2   Aufgrund dieser Angaben ist erstellt, dass weder die Unterschiedlichkeit der zwei konkreten Pfarrstellen in B.___ und C.___ noch generell der Pfarrstellen in den Kantonen Zürich und Graubünden aufgezeigt, geschweige denn beziffert werden kann. Einziges bezifferbares Abgrenzungskriterium ist die Arbeitszeit, welche je nach Ausgestaltung zwischen 11 % (GR: 48 h, ZH: 54 h, Urk. 21/1 und Urk. 22/1) und 20 % (GR: 48 h, ZH: 60 h, Urk. 1 S. 7) beträgt. Aus dieser Betrachtung geht jedoch nicht hervor, wie hoch der benötigte Zeitaufwand für die jeweiligen Pfarrstellen effektiv ist, da die Pfarrperson selber einen massgeblichen Einfluss auf die verwendete Zeit hat. Es kann beispielsweise nicht generell gesagt werden, wie viel Zeit sich ein Pfarrer für ein seelsorgerliches Gespräch zu nehmen hat; dies hängt von ihm selber ab. In diesem Sinne kann auch aus der Heranziehung der Pfarrer kleiner Gemeinden im Kanton Zürich für Zusatzaufgaben nicht auf ein wesentlich grösseres Pensum geschlossen werden, kann sich doch der Amtskollege im Kanton Graubünden in dieser Zeit einer anderen Aufgabe widmen.
Auch die Intensität der Stelle ist wesentlich vom Einsatz und der Einstellung der Pfarrperson abhängig. So ist durchaus denkbar, dass durch schwierige seelsorgerliche Betreuungen die Belastung des Pfarrers weit grösser ist, als durch die Beanspruchung wegen einer grösseren Zahl von Taufen und Hochzeiten. Schliesslich erlebt auch nicht jeder Pfarrer jede Aufgabe gleich: dem Einen mögen die Probleme der Gemeindemitglieder näher gehen, währenddem der Andere seine seelsorgerlichen Aufgaben intensiver abgrenzt. Dies ist nicht zuletzt auch eine Frage der Berufung und der individuellen Stärken.
4.2.3   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Arbeitsaufkommen sowie die Arbeitsintensität wesentlich von der individuellen Ausgestaltung der Pfarrstelle abhängen und demnach eine Unterscheidung der Stellen in den Kantonen Zürich und Graubünden nicht präzise formuliert oder gar beziffert werden kann, wenngleich aufgrund der gemachten Angaben davon auszugehen ist, dass an die Pfarrer im Kanton Graubünden in zeitlicher Hinsicht etwas geringere Anforderungen gestellt werden. Hingegen kann nicht gesagt werden, dass es sich um grundsätzlich und schwerwiegend anders belastende Tätigkeiten handelt.
4.3
4.3.1   Es kann aufgrund der Aktenlage somit davon ausgegangen werden, dass der Kläger aus medizinischen Gründen die etwas weniger anstrengende Stelle in C.___ angetreten hat. Entscheidend ist dabei jedoch die Frage, ob er während der Anstellungszeit in C.___ in seinem funktionellen Leistungsvermögen im bisherigen Beruf effektiv in erheblichem Ausmass eingeschränkt war. Dabei ist zu fragen, in welchem Mass er aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur beschränkt oder nur unter der Gefahr, den Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben konnte (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 8).
4.3.2   Der Kläger machte dazu geltend, der Entscheid über die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit habe in Relation nicht nur zur bisherigen Berufstätigkeit, sondern zur bisher innegehabten konkreten Arbeitsstelle zu ergehen (Urk. 1 S. 5 f.). Die von ihm zitierte Rechtsprechung (BGE 114 V 286), wonach die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit durch Vornahme eines auf die bisherige Tätigkeit bezogenen Funktions- bzw. Einkommensvergleiches zu erfolgen habe, beschlägt jedoch einen Krankenversicherungsfall und die Thematik von diesbezüglichen Taggeldzahlungen.
         Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nach einer eingetretenen Invalidität stützt sich jedoch nicht auf die letzte konkret innegehabte Arbeitsstelle ab, sondern lediglich darauf, ob die versicherte Person während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Im Urteil vom 21. November 2002 i.S. H. (B 23/01) schloss das Eidgenössische Versicherungsgericht auf eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges in einem Fall, da der Versicherte, nachdem er in seiner Funktion als Verbandssekretär aus psychischen Gründen arbeitsunfähig geworden war, nach der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit wegen ungenügenden Leistungen entlassen und nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit in einem anderen Betrieb zu 90 % als Projektleiter wieder arbeitstätig war.
4.3.3   Nach der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit am 1. Mai 1998 schied der Kläger aus dem 50%igen Dienst der Gemeinde B.___ aus und übernahm verschiedene vollzeitliche Stellvertretungen, zuletzt im Juli 1998 eine auf einen Monat befristete Aufgabe als Verweser (Urk. 10/28 Ziff. 6.3.1, Urk. 10/30 und Urk. 10/23a). Am 1. August 1998 trat er sodann die Stelle als Gemeindepfarrer in C.___ an und bekleidete diese anstandslos bis zum 23. Oktober 2000 (Urk. 10/24). Selbst wenn die Stellvertretungen im Kanton Zürich zwischen Mai und Juli 1998 als gescheiterter Arbeitsversuch zu qualifizieren wären, infolge dessen der Kläger die weniger anstrengende Stelle in C.___ angetreten hat (vgl. Urk. 31/3), ist doch erstellt und zwischen den Parteien nicht strittig, dass er 2½ Jahre lang anstandslos seine vollzeitliche Tätigkeit als Pfarrer hat ausüben können. Demnach war der Kläger in seinem funktionellen Leistungsvermögen im bisherigen Beruf nicht mehr eingeschränkt. Wohl war er auf eine etwas weniger belastende Stelle angewiesen. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass er in der Lage war, den Beruf als Pfarrer korrekt auszuüben. Mithin kann die während über zwei Jahren ausgeübte Tätigkeit als Gemeindepfarrer in C.___ nicht als Arbeitsversuch bezeichnet werden, erbrachte doch der Kläger unstreitig die für diese Stelle erforderliche volle Leistung und erschien die dauerhafte Wiedereingliederung als aussichtsreich.
Zu berücksichtigen bleibt weiter, dass der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im Recht der beruflichen Vorsorge ein solcher des Bundesrechts ist. Es gibt demnach keine für Versicherte aus den Kantonen Zürich und Graubünden verschiedene Definition der Arbeitsunfähigkeit. Wenn also ein Bündner Pfarrer seine Aufgaben nicht mehr ausüben kann, ist er im Sinne des BVG genauso arbeitsunfähig, wie wenn sein Zürcher Amtskollege dies nicht mehr kann. Wenn hingegen ein Bündner Pfarrer fähig ist, sein volles Pensum zu erfüllen und ein Zürcher Pfarrer an der identischen Stelle im Kanton Graubünden auch, so sind sie beide zu 100 % arbeitsfähig im Sinne des Gesetzes. Mithin muss ein Zürcher Pfarrer nicht „kranker“ sein als sein Bündner Kollege, um in den Genuss von Versicherungsleistungen zu kommen.
4.3.4   Dass der Kläger an der Arbeitsstelle im Kanton Graubünden erheblich weniger verdient hat, ändert nichts an der Tatsache, dass er den Beruf als Pfarrer vollzeitlich ausüben konnte. Insbesondere ist unerheblich, ob der Einkommensunterschied aus Gründen der regionalen Ansätze resultiert, oder ob auch die etwas geringere zeitliche Belastung berücksichtigt wird. Denn der Kläger erfüllte die Anforderungen an ein vollzeitliches Pfarramt im Kanton Graubünden und war somit arbeitsfähig im Sinne des Gesetzes, weshalb entgegen der Meinung des Klägers nicht davon gesprochen werden kann, aus der Aufnahme der Arbeitsstelle in C.___ sei nicht auf seine Arbeitsfähigkeit zu schliessen (Urk. 1 S. 8).

5.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger in Bezug auf den bisherigen Beruf als Pfarrer während der Dauer von 2½ Jahren seine Arbeitsfähigkeit wieder zu 100 % erlangt hat. Damit aber wurde der zeitliche Zusammenhang zwischen der aktenkundigen Arbeitsunfähigkeit ab dem Jahr 1994 und derjenigen, welche ab dem Jahre 2000 erneut zur Invalidität geführt hat, durch eine Periode längerer Arbeitsfähigkeit unterbrochen, weshalb die BVK dafür nicht mehr einzustehen hat. Demgemäss ist die Klage abzuweisen.
         Der sinngemässen Ansicht des Klägers, damit werde er gewissermassen dafür bestraft, dass er seine Arbeitsfähigkeit an einer etwas weniger anstrengenden Arbeitsstelle umzusetzen versucht habe (Urk. 13 S. 3 f.), kann insofern nicht gefolgt werden, als nach der ärztlichen Feststellung der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ab Mai 1998 die Rentenleistungen der BVK unabhängig davon aufzuheben gewesen wären, ob er eine entsprechende Stelle angetreten hatte oder nicht. Sicherlich ist die zeitweilige Arbeitsfähigkeit nur aufgrund der vorbildlichen Therapiebemühungen des Klägers zu erreichen gewesen. Dass aber die BVK, nachdem der Kläger während über zwei Jahren effektiv wieder arbeitsfähig geworden war, für den neuerlichen Ausbruch der Arbeitsunfähigkeit einzustehen haben sollte, ist mit den Prinzipien des Berufsvorsorgerechts nicht zu vereinbaren.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).