Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2002.00007
BV.2002.00007

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Vieli


Urteil vom 31. März 2003
in Sachen
G.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid
Steinenschanze 6, 4051 Basel

gegen

Personalvorsorgestiftung der H.___
 
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Louis-Ch. Eberle
Gerechtigkeitsgasse 23, 8002 Zürich


Sachverhalt:
1.       G.___, geboren 1936, erlitt am 1. Juli 1995 und am 6. Dezember 1995 zwei Unfälle, in deren Folge er seine angestammte Tätigkeit als Autoverkäufer bei der H.___ nicht mehr ausüben konnte. Die A.___ als zuständige obligatorische Unfallversicherin sprach ihm mit Verfügung vom 6. Mai 1999 eine Invalidenrente auf der Basis eines 80%igen IV-Grades zu. Der versicherte Verdienst wurde auf Fr. 71'427.45 festgelegt. Die Invalidenrente wurde als Komplementärrente im Sinne von Art. 20 Abs. 2 UVG ausgestaltet (Urk. 2/1). Neben dieser Komplementärrente, welche im Zeitpunkt der Zusprechung am 1. März 1999 Fr. 2'819.-- pro Monat betrug, bezog G.___ mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1996 eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 30'012.-- im Jahr (inkl. Zusatzrente für die Ehefrau; Urk. 2/2).

2.       Im Unfallzeitpunkt arbeitete G.___ bei der H.___ als Autoverkäufer und war damit bei der B.___ (der Vorgängerin der Personalvorsorgestiftung der H.___) vorsorgeversichert. Die versicherte Altersrente betrug im Jahre 1996 Fr. 16'782.--, die versicherte Invalidenrente Fr. 40'868.40 (Urk. 2/3). Die Pensionskasse erbrachte wegen Überversicherung keine Invalidenleistungen.
         Nachdem G.___ am 6. April 2001 das 65. Altersjahr vollendet hatte, verlangte er von der Personalvorsorgestiftung der H.___ die Ausrichtung der ihm zustehenden Leistungen. Mit Schreiben vom 26. April 2001 lehnte die Stiftung die Ausrichtung von Leistungen mit dem Hinweis ab, es bestehe sonst eine Überversicherung (Urk. 2/4).

3.       Mit Eingabe vom 21. Januar 2002 liess G.___ Klage gegen die Personalvorsorgestiftung der H.___ erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
"   1.   Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Mai 2001 eine monatliche Altersrente zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen in Höhe von Fr. 2'628.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem Datum der Klageeinreichung zu bezahlen.
         2.   Die Beklagte sei zur Tragung der Vertretungskosten des Klägers zu verurteilen."

         Die Personalvorsorgestiftung der H.___ liess mit Klageantwort vom 5. April 2002 vollumfängliche Abweisung der Klage beantragen (Urk. 9). Mit Replik vom 1. Juli 2002 (Urk. 14) sowie mit Duplik vom 9. September 2002 (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest, worauf mit Verfügung vom 10. September 2002 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 19).
         Auf die Parteivorbringen wird, soweit nötig, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.1   Der Versicherte bezog bis zum Erreichen des Pensionsalters eine volle Rente der Invalidenversicherung sowie eine (gekürzte) Rente der Unfallversicherung, nicht aber eine solche der beruflichen Vorsorge. Dabei ist unbestritten, dass der Kläger materiellrechtlich (Art. 23 und 24 BVG) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Streitig ist, ob die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung auch nach dem Erreichen des Rücktrittsalters gestützt auf Art. 24 BVV 2 und Art. 10.2 und 21 des Reglements der Beklagten (in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung) entfällt. Dabei ist insbesondere zu prüfen, wie die Rente nach Eintritt des Versicherten ins Pensionsalter zu qualifizieren ist.

1.1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Anspruchsberechtigung ab 1. Mai 2001, sodass die in diesem Zeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden (BGE 126 V 470 Erw. 3).

1.1.3   Die Überentschädigung bildet hinsichtlich des strittigen Rentenanspruchs weder eine negative Anspruchsvoraussetzung noch eine anspruchsbegründende Tatsache. Es handelt sich um einen - gegebenenfalls vollumfänglichen - Kürzungsgrund, wofür nach den allgemeinen Beweisregeln die Vorsorgeeinrichtung - im Rahmen des im Sozialversicherungsprozesses vorherrschenden Untersuchungsgrundsatzes - beweisbelastet ist (vgl. Kummer, Berner Kommentar, N 164 ff. zu Art. 8 ZGB; RKUV 1994 U 206 S. 326 ff.).

1.2     Der Kläger stützt sich zur Begründung seines Anspruchs auf ein Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. Oktober 2001 in Sachen B. (BV.2000.00024), in welchem sich das Gericht auf den Standpunkt gestellt hatte, die AHV-Altersrente sei nicht in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen, da es sich dabei nicht um eine Leistung gleicher Art und Zweckbestimmung handle, wie die Leistungen, welche der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet würden.
Weiter führt er aus, im vorliegenden Fall sehe das Reglement bei Erreichen des AHV-Alters eine Umwandlung der Invaliden- in eine Altersrente vor. Eine Kürzung der Altersleistungen sei gemäss Reglement nur dann möglich, wenn sie mit unfallbedingten Leistungen zusammenfallen würden. Insoweit entspreche daher die reglementarische Regelung dem Kongruenzgrundsatz (Urk. 1 S. 3 ff.).
         Entgegen der Auffassung der Beklagten gebe es im Sozialversicherungsrecht kein allgemeines Überentschädigungsverbot, was das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt festgehalten habe (BGE 126 V 68, 113 V 148 Erw. 7c, 107 V 212 Erw. 2b). Zwar stelle Art. 24 Abs. 2 BVV 2 ein spezielles Verbot dar, nur spreche die genannte Norm eben nicht von Altersleistungen. Zudem werde dem Grundsatz der sachlichen und ereignisbezogenen Kongruenz in der fraglichen Bestimmung nachgekommen, indem ausgeführt werde, als anrechenbare Einkünfte würden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung gelten, wie sie der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet würden. Dies sei bei der Altersrente eben nicht der Fall. Wenn das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem von der Beklagten zitierten Entscheid vom 4. September 2001 in Sachen R. gegen Stiftung C (B 14/01, B 15/01) von etwas anderem ausgegangen sei, so sei dies unrichtig. Zudem liege hier auch ein anderer Fall vor, indem das Reglement eine Kürzung der (BVG-)Altersleistung eben nur für den Fall vorsehe, dass sie mit unfallbedingten Leistungen zusammenfalle und nicht bei Altersleistungen der ersten Säule (Urk.14 S. 2 ff.).

1.3. Demgegenüber vertritt die Beklagte unter Hinweis auf das nämliche Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. September 2001 in Sachen R. (B 14/01) die Auffassung, die Altersrente sei sehr wohl in die Überversicherungsberechnung einzubeziehen, da die AHV-Rente und die Komplementärrente der Unfallversicherung ein untrennbares Bündel gemäss UVG bilden würden und daher als Leistungen infolge des Unfallereignisses anzusehen seien. Was den vom Kläger angerufenen BGE 127 V 259 betreffe, wonach die Invalidenrente auch in der überobligatorischen Vorsorge lebenslänglich ausgerichtet werden müsse, so ändere dies an den vorgenannten Überlegungen nichts, zumal vorliegend keine überobligatorischen Leistungen strittig seien. Weiter bestehe im Sozialversicherungsrecht ein allgemeines Überentschädigungsverbot, was sich auch aus Art. 24 Abs. 2 BVV 2 ergebe (Urk. 9 S. 2 ff.).

2.
2.1     Das Sozialversicherungsrecht kannte bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 66 Abs. 1) am 1. Januar 2003, welches aber in der beruflichen Vorsorge keine direkte Anwendung findet, weder ein generelles Überentschädigungsverbot noch einen einheitlichen Überentschädigungsbegriff; vielmehr waren in den einzelnen Sozialversicherungszweigen unterschiedliche Kürzungsgrenzen und Anrechnungsvorschriften zu beachten (BGE 126 V 473 Erw. 6a mit Hinweisen). Allerdings sind im Zusammenhang mit dem ATSG die Bestimmungen in der beruflichen Vorsorge betreffend Überentschädigung geändert worden. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
Die Lösung für die sich hier stellenden Fragen ist aus Art. 24 Abs. 2 und 3 BVV 2 zu gewinnen, und zwar im Lichte der übergeordneten gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen bzw. der Altersleistungen nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 13 ff. und Art. 23 ff. BVG, der Delegationsnorm in Art. 34 Abs. 2 BVG sowie der Verfassungsgrundlage von Art. 113 BV (vgl. Art. 34quater Abs. 3 aBV).
Nach Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile der versicherten Person oder ihrer Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (Satz 1). Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Militärversicherung zusammen, so gehen grundsätzlich die Leistungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung vor (Satz 2).
         Laut Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Diese Überentschädigungslimite hat das Eidgenössische Versicherungsgericht als gesetzmässig erachtet (BGE 126 V 471 Erw. 4a mit Hinweisen).
Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zwecksbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen oder ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet (Art. 24 Abs. 2 BVV 2).
Nach Art. 25 Abs. 1 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nach Artikel 24 kürzen, wenn die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist.
Unter dem Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienstes ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 126 V 471 Erw. 4a mit Hinweisen). Abzustellen ist auf die Verdiensteinbusse, die der Versicherte zur Zeit, da sich die Kürzungsfrage stellt, erleidet (SZS 1997 S. 469 Erw. 2c). Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht demnach rechtlich nicht (betraglich höchstens zufällig) dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen (BGE 126 V 96 Erw. 3 mit Hinweis).

2.2     Art. 21 des Stiftungsreglements der Beklagten (Ausgabe 1999) hält Folgendes fest:
"21.1           Ergeben die Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen der Stiftung zusammen mit den Leistungen einer anderen Vorsorgeeinrichtung, der AHV/IV, der Unfall- oder Militärversicherung, ausländischer Sozialversicherungen oder einer anderen Versicherung, für welche die Firma mindestens die halbe Prämie bezahlt hat, ein Renteneinkommen von über 90 % des mutmasslich entgangenen Einkommens, so können die von der Stiftung auszurichtenden Renten soweit gekürzt werden, bis die genannte Grenze nicht mehr überschritten wird.
            Die Altersleistungen können gekürzt werden, wenn sie mit unfallbedingten Leistungen zusammenfallen. "

3.
3.1     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG ist die von einer Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (sowie nach dem in der Lehre umstrittenen Entscheid 127 V 259 auch im überobligatorischen Bereich) ausgerichtete Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit. Daher wird der Invalidenrentenanspruch nicht durch einen Altersrentenanspruch (in jenem Fall in Kapital umwandelbar) abgelöst, wenn der Bezüger die Altersgrenze erreicht (BGE 118 V 100). Hingegen kann reglementarisch bei Erreichen des Rücktrittsalters eine Überführung einer Invalidenrente in eine Altersrente vorgesehen werden (unveröffentlichtes Urteil des EVG vom 4. September 2001 in Sachen R., B 14/01 B15/01, Erw. 6.b.bb mit Hinweis).
Dies ist vorliegend mit Erlass von Artikel 10 des Reglements geschehen. Dessen Abs. 2 lautet:
"10.2           Die Auszahlung der Invalidenrente beginnt zum Zeitpunkt der Anspruchsberechtigung auf Renten der IV, spätestens jedoch nach Ablauf des Anspruchs auf Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung. Die Invalidenrente ist zahlbar, solange die Invalidität besteht, längstens aber bis der Versicherte stirbt oder das massgebende Rücktrittsalter von 65 Jahren (Männer) bzw. 62 Jahren (Frauen) erreicht hat. Danach werden die Altersleistungen fällig."
3.2.1   Es stellt sich somit die Frage, ob die Altersleistungen ebenso wie die Invalidenrente auch der Kürzung wegen Überversicherung unterliegen und welche Einkünfte dabei gegebenenfalls anzurechnen sind.

3.2.2   Sinn und Zweck der Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 24 ff. BVV 2 ist die Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile ("avantage injustifié", "indebiti profitti") des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Dies hat einerseits zur Konsequenz, dass die Vorsorgeeinrichtung nicht verpflichtet ist, Leistungsverweigerungen oder Leistungskürzungen der Unfall- oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn der Anspruchsberechtigte den Versicherungsfall schuldhaft herbeigeführt hat (Art. 25 Abs. 2 BVV 2). Andererseits soll, wie es im Titel zu Art. 24 ff. BVV 2 zum Ausdruck kommt (6. Abschnitt: Überentschädigung und Koordination mit anderen Sozialversicherungen), verhindert werden, dass die versicherte Person überentschädigt wird. Verfassungsrechtliche Grundlage für Art. 34 Abs. 2 BVG bildete bis 31. Dezember 1999 Art. 34quater Abs. 3 aBV; seit 1. Januar 2000 ist Art. 113 BV massgebend. Weder in kompetenzrechtlicher Hinsicht noch bezüglich des Normzweckes hat die Verfassungsnovelle grundlegende Änderungen gebracht: Der Bund wird gehalten, Vorschriften über die berufliche Vorsorge zu erlassen (Art. 113 Abs. 1 BV; bisher Art. 34quater Abs. 3 aBV). Er hat dabei verschiedene Grundsätze zu beachten (Art. 113 Abs. 2 lit. a-e BV; bisher Art. 34quater Abs. 3 lit. a-d aBV). Die Zielsetzung der 2. Säule ist unverändert geblieben, indem die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV; bisher Art. 34quater Abs. 3 aBV). Daraus leitet sich ab, dass es beim Verbot der Überentschädigung darum geht, die versicherte Person im Versicherungsfall finanziell nicht besser, sondern so zu stellen, wie wenn das versicherte Ereignis nicht eingetreten wäre (BGE 126 V 99 f. Erw. 4e mit Hinweisen).
In der Botschaft zum BVG wird zur Problematik der Überentschädigung ausgeführt, dass ein Vorteil nur dann als ungerechtfertigt qualifiziert würde, wenn er sich aus einem Zusammentreffen von Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen ergebe. Im Altersfalle stelle sich das Problem der Überversicherung auf andere Weise. Bekanntlich deckten weder die Unfallversicherung noch die Militärversicherung das Alter als Versicherungsfall. Zwar gewährten auch sie Leistungen an betagte Personen; es handle sich aber in der Regel lediglich um die Fortsetzung bereits bestehender Renten. Die Altersrenten der ersten und zweiten Säule ergänzten einander, und ihre Summierung dürfte, von wenigen Ausnahmen abgesehen, kaum zu einer Überversicherung führen. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass in der Altersversicherung die Sparkomponente im Vordergrund stehe. Wenn also ein betagter Versicherter einen etwas höheren Lebensstandard geniesse, sei dies im Allgemeinen die Kehrseite seiner finanziellen Leistungen während der Berufstätigkeit. Zwar habe das Alterskapital des Arbeitnehmers mindestens zur Hälfte seinen Ursprung in den Beiträgen des Arbeitgebers. Aber dieses Kapital sei genau so unantastbar wie die Freizügigkeitsleistungen, denen es entspreche.
Aus diesem Grund unterlägen die Alterleistungen prinzipiell keiner Kürzung. Nur unter besonderen Umständen, z.B. wenn ein Versicherter das 65. Altersjahr erreiche und bereits Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge habe, könne gegebenenfalls auch eine Kürzung der Altersleistungen in Frage kommen (Botschaft zum BVG, BBl 1976 I 247).

3.2.3   Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat sich weder in BGE 118 V 100 noch in BGE 127 V 259 darüber ausgelassen, wie im Falle der Weiterausrichtung der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge über das Rücktrittsalter hinaus die Koordination mit den anderen Sozialversicherungsleistungen vorzunehmen ist. Im Entscheid vom 4. September 2001 in Sachen R. (B 14/01) hält das EVG fest, Art. 24 Abs. 2 BVV 2 sehe keine Einschränkung der Art vor, dass die Kürzung der BVG-Leistungen infolge Bezuges einer AHV-Rente nicht möglich sei. Ausgenommen von der Anrechnung seien ausdrücklich nur Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnliche Leistungen. Dass die AHV-Rente vielmehr grundsätzlich anzurechnen sei, ergebe sich zudem aus Art. 24 Abs. 3 BVV 2: diese Bestimmung wäre gar nicht nötig, würde die AHV-Rente grundsätzlich nicht berücksichtigt. Im genannten Entscheid war allerdings - mangels statutarisch vorgesehener Umwandlung in eine Altersrente - auch nach Erreichen des Rücktrittsalters wegen der bereits davor bezogenen Invalidenrente weiterhin eine Invalidenrente zu erbringen.

4.
4.1 Aufgrund der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass einerseits eine Umwandlung der (an sich lebenslänglich geschuldeten) Invalidenrente in eine Altersrente (falls - wie vorliegend gegeben - im Reglement vorgesehen) und andererseits die Anrechnung der AHV-Altersrente bei der Koordination der Invalidenrente zulässig ist. Es erscheint daher folgerichtig, eine Kürzung wegen Überversicherung auch bei einer in eine Altersrente umgewandelten Invalidenrente vorzusehen, zumal mit dieser Umwandlung keine eigentliche Zweckänderung verbunden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch in diesem Fall die die IV-Rente ablösende (und dank der Besitzstandswahrung mindestens im gleichen Umfang auszurichtende) AHV-Rente des Versicherten und die ihm ursprünglich zur IV-Rente gewährte Komplementärrente der Unfallversicherung (Art. 20 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 31 ff. UVV) als untrennbares Bündel von Leistungen gemäss UVG und damit beide als Leistungen infolge des Unfallereignisses zu betrachten sind, weshalb es nicht angeht, nur die Komplementärrente der Unfallversicherung, nicht aber die AHV-Rente in die Koordinationsberechnung einzubeziehen. An der mit dem Entscheid vom 24. Oktober 2001 in Sachen B. (BV.2000.00024) vertretenen Auffassung des hiesigen Gerichts kann daher nicht festgehalten werden.

4.2     Der Kläger geht von einem mutmasslich entgangenen Verdienst am 1. März 1999 von Fr. 72'141.70 aus, welcher entsprechend der Teuerungsanpassung der Rente der Unfallversicherung von 1,4 % am 1. Mai 2001 Fr. 73'152.-- betragen hätte (vgl. Urk. 1 S. 4). Diese Berechnungsweise ist soweit nicht zu beanstanden. Zwar setzt der Kläger zu Unrecht den versicherten Verdienst der Unfallversicherung mit dem mutmasslich entgangenen Verdienst der beruflichen Vorsorge gleich; da vorliegend aber - wie zu zeigen sein wird - ohnehin kein Anspruch gegen die Beklagte besteht, und da der mutmasslich entgangene Verdienst jedenfalls nicht höher liegen würde (vgl. dazu die Vertragsänderung vom 4. September 1995, Urk. 10/2), ändert sich dadurch am Ergebnis nichts. Bringt man die (durch den Bezug der AHV-Altersrente nicht neu berechnete; vgl. Art. 31 und 33 UVV) Komplementärrente der Unfallversicherung von Fr. 34'296.-- im Jahre 2001 (vgl. Urk. 2/8) in Abzug, ergibt dies einen ungedeckten Betrag von Fr. 31'541.--. Da der Kläger im relevanten Jahr eine anrechenbare AHV-Altersrente (inkl. Zusatzrente für die Ehefrau) von Fr. 31'884.-- bezog (Urk. 2/7), bleibt kein Raum für einen Anspruch auf Leistungen der Beklagten.

5. Zusammenfassend hat der Kläger auch nach Erreichen des Pensionierungsalters keinen Anspruch auf Leistungen der Klägerin aus der beruflichen Vorsorge, da diese zusammen mit den anderen anrechenbaren Einkünften, zu welchen nach dem Gesagten auch die Altersrente der AHV gehört, 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen würde. Dies führt zur Abweisung der Klage.

6.       Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung als eine mit einer öffentlichrechtlichen Aufgabe betraute Organisation hat in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 118 V 169f. Erw. 7). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Schmid
- Rechtsanwalt Dr. Louis-Ch. Eberle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).