Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2002.00011
BV.2002.00011

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Vieli


Urteil vom 9. April 2003
in Sachen
G.___
 
Kläger

gegen

Kanton Zürich

Beklagter

vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich,

diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.       G.___, geboren 1938, trat der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich per 20. Juni 1988 bei und leistete Altersnachzahlungen, kaufte aber keine zusätzlichen Beitragsjahre ein (vgl. Urk. 2/4 und 2/5). 19 Monate vor Erreichen des 65. Altersjahres trat er in den Ruhestand. Der versicherte Schlusslohn betrug Fr. 129'277.--.
         Die Beamtenversicherungskasse gewährte G.___ mit Entscheid vom 12. Dezember 2001 gestützt auf die Übergangsregelung in § 82 Abs. 4 der neuen, seit dem 1. Januar 2000 geltenden Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 eine gemäss den alten, bis 31. Dezember 1999 in Kraft gewesenen Statuten vom 27. Januar 1988 errechnete Altersrente von Fr. 5'096.75 im Monat sowie einen Überbrückungszuschuss bis zum Erhalt der AHV-Rente von monatlich Fr. 2'008.50 basierend auf einem versicherten Lohn von Fr. 129'277.-- und einem Rentensatz von 47,31 % (Urk. 2/3).

2.       Mit Eingabe vom 31. Januar 2002 erhob G.___ Klage am hiesigen Gericht mit dem Antrag, es sei die Altersrente auf Fr. 64'638.--, entsprechend 50 % statt 47,31 % des zuletzt versicherten Jahreslohnes von Fr. 129'277.--, festzusetzen (Urk. 1). Zur Begründung berief er sich im Wesentlichen auf eine entsprechende telefonische Auskunft des Chefs der Beamtenversicherungskasse, auf welche er vertraut habe.
         Die Beamtenversicherungskasse beantragte mit Klageantwort vom 7. Februar 2002 Abweisung der Klage, da eine entsprechende Auskunft nie erteilt worden sei (Urk. 4).
         Mit Verfügung vom 12. Februar 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Anspruchsberechtigung ab 1. Dezember 2001, sodass die in diesem Zeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden (BGE 126 V 470 Erw. 3 mit Hinweisen).

2.       Der Kläger bestreitet nicht, dass die ihm ab dem 1. Dezember 2001 ausgerichtete Altersrente (nachdem die Beklagte die ursprüngliche Berechnung korrigiert und den durch den Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat entstandenen Nachteil behoben, d.h. reglementkonform den Besitzstand des Klägers gewahrt hat) nunmehr den gesetzlichen sowie reglementarischen Bestimmungen entspricht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Akten.
Es ist daher lediglich zu prüfen, ob dem Kläger aufgrund der ihm angeblich erteilten anderslautenden telefonischen Auskunft in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben eine höhere Rente zuzusprechen ist.

3.
3. 1    Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223, Nr. KV 133 S. 291 Erw. 2a, 2001 Nr. KV 171 S. 281 Erw. 3b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) ist eine falsche Auskunft bindend,
1.  wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2.  wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3.  wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
4.  wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
5.  wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.
         Allerdings taugt nicht jede behördliche Auskunft als Vertrauensbasis. Notwendig ist eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit; eine lediglich vage Absichtskundgabe oder ein Hinweis auf eine bisherige Praxis genügt nicht. Unerheblich ist die Form der Auskunftserteilung; auch eine mündliche Auskunft kann verbindlich sein (U. Häfelin, G. Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich Basel Genf 2002, S. 139 Rz. 669).
3.2     Der Kläger macht in der Klage (unter Verweisung auf seine Einsprachen vom 7. Dezember 2001 und 12. Januar 2002, Urk. 2/2 und 2/4) geltend, er habe vom Chef der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, lic. iur. A.___, am 2. Februar 2001 telefonisch die Auskunft erhalten, dass wegen der ausserordentlichen Salärerhöhungen in seinem Falle die Übergangsregelung nicht voll zum Tragen kommen könne und er die Rente höchstens im Betrage von Fr. 62'589.-- (50 % von Fr. 125'178.--) sehe. Auf die Frage betreffend einer Reduktion wegen dem Fehlen allfälliger Dienstjahre habe A.___ erwähnt, dass bei Anwendung der Übergangsregelung im Alter des Klägers die Rente in jedem Falle 50 % der versicherten Besoldung betrage. Zum Beweis des Gesagten legte der Kläger eine von ihm gefertigte Aktennotiz ins Recht (Urk. 2/1). Weiter macht der Kläger geltend, dass er seinen Rücktrittstermin zu einem wesentlichen Teil auf der Basis der zitierten Auskunft festgelegt habe (Urk. 1).
3.3     Demgegenüber bestreitet die Beamtenversicherungskasse, dem Kläger je eine telefonische Auskunft über seine Rentenhöhe erteilt zu haben. Konkrete Rentenauskünfte würden am Telefon - dies entspreche einer strikten und durchgesetzten Weisung - überhaupt keine erteilt. Gründe des Datenschutzes und die Gefahr ungenauer Auskünfte oder von Missverständnissen würden klar dagegen sprechen. Die Korrektheit der Aktennotiz des Klägers vom 2. Februar 2001 (Urk. 2/1) werde deshalb bestritten. Diese Aktennotiz sei der Beklagten zudem im gesamten Verfahren zur Festsetzung der Altersleistung erstaunlicherweise nie vorgelegt worden, auch nicht im Einspracheverfahren (Urk. 4 S. 2 f. Ziff. 6).
3.4     Ob die behauptete telefonische Auskunft dem Kläger tatsächlich erteilt worden ist oder nicht, kann vorliegend offen bleiben, da er daraus, wie zu zeigen sein wird, ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte.
         Der Kläger selbst führte aus, man habe ihm mitgeteilt, die Rente betrage "höchstens 50 % seines versicherten Verdienstes". Bereits aus dieser Formulierung wird klar, dass - sollte eine Auskunft in der behaupteten Form tatsächlich erteilt worden sein - die gemachte Aussage relativiert und eben von weiteren - zum Beispiel von am Telefon nicht überprüfbaren - Faktoren abhängig gemacht wurde. Wenn die Rente "höchstens 50 % des versicherten Verdienstes" beträgt, so heisst dies nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nichts anderes, als dass sie jedenfalls nicht höher ausfallen wird. Sie kann mit anderen Worten zwar so viel wie genannt, aber unter gewissen Umständen (die nicht genannt werden) auch weniger betragen. Dass die Rente höchstens im Betrag von Fr. 62'589.-- zur Auszahlung gelangen werde, war im Übrigen auch gar keine falsche Aussage, sondern erweist sich im Hinblick auf die tatsächlich gesprochene Rente in Höhe von Fr. 61'161.-- (12 x Fr. 5'096.75) im Gegenteil als zutreffend.
Dass gemäss der behaupteten Auskunft die Rente bei Anwendung der Übergangsregelung im Alter des Klägers in jedem Fall 50 % der versicherten Besoldung betrage, wie dies der Kläger erstmals in seiner zweiten Einsprache an die Beamtenversicherungskasse vom 12. Januar 2002 (Urk. 2/4) geltend machte, ergibt sich in keiner Art und Weise aus der von ihm ins Recht gelegten Aktennotiz (vgl. Urk. 2/1). Selbst wenn aber auch eine solche Auskunft erteilt worden sein sollte, so hätte dem Kläger aufgrund von § 82 Abs. 4 der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Statuten der Klägerin, welchen er in der Aktennotiz ausdrücklich zitiert, klar sein müssen, dass diese Aussage so falsch ist. Dort heisst es vielmehr:
"4Bei Versicherten, die spätestens auf 31. Dezember 2004 altershalber zurücktreten, wird die Altersrente gemäss den Statuten vom 27. Januar 1988 ausgerichtet, falls diese höher ist als die nach den neuen Statuten berechnete. Generelle Lohnerhöhungen sowie Anstiege um insgesamt höchstens drei Erfahrungs- oder Leistungsstufen bis 31. Dezember 2004 werden in die Besitzstandrechnung gemäss Statuten vom 27. Januar 1988 eingebaut. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen werden aus der Besitzstandrechnung ausgeklammert. Änderungen des Beschäftigungsgrades auf 1. Januar 2000 oder später sowie freiwillige Einlagen zur Erhöhung des Sparguthabens auf 1. Januar 2000 oder später führen zur Aufhebung dieses Besitzstandes."
Diese Bestimmung bedeutet, dass Versicherte, welche wie der Kläger vor dem Jahr 2005 altershalber zurücktreten, in den Genuss höherer Leistungen kommen, als dies nach den neuen Statuten vorgesehen wäre, falls sie nach den alten Statuten Anspruch auf solche gehabt hätten. Im zweiten Satz wird eine Einschränkung der Art vorgenommen, als ausserordentliche Lohnerhöhungen (welche bewusst im Hinblick auf diese Statutenänderung hätten vorgenommen werden können) von der Wohltat der Besitzstandswahrung ausgeschlossen sind. Damit soll Missbrauch verhindert werden. Für den Kläger konnte dies lediglich bedeuten, dass die Rente unter Umständen nicht auf dem zuletzt erzielten versicherten Verdienst von Fr. 129'277.-- berechnet würde, sondern allenfalls auf einem (um allfällige ausserordentliche Lohnerhöhungen verminderten) tieferen Verdienst. Die zitierte Bestimmung äussert sich aber mit keinem Wort zur Frage fehlender Dienstjahre. Selbst wenn dem Kläger somit gesagt worden sein sollte, dass die Rente bei Anwendung der Übergangsregelung in jedem Fall 50 % der versicherten Besoldung betrage, so hätte er die Unrichtigkeit der Auskunft ohne weiteres erkennen können.

4.       Zusammenfassend gebieten die vom Kläger behaupteten falschen Auskünfte der Beamtenversicherungskasse keine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Klägers, so dass offen bleiben kann, ob diese tatsächlich erteilt wurden oder nicht. Dies führt zur Abweisung der Klage.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).