Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2002.00013
BV.2002.00013

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Vieli


Urteil vom 30. Juni 2003
in Sachen
M.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier,
Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband Rechtsschutz
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Personalvorsorgestiftung der S.___ AG

 
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Candrian
Rechtsanwälte Hubatka Müller & Partner
Seestrasse 6, 8027 Zürich


Sachverhalt:

1.
1.1     M.___, geboren 1954, war vom 1. Mai 1988 (Urk. 2/2) bis 31. Dezember 1990 (Urk. 2/3) als Informatik-Instruktor bei der S.___ AG mit Sitz in Zürich angestellt und über diese bei der Personalvorsorgestiftung der S.___ AG, ebenfalls mit Sitz in Zürich, vorsorgeversichert.
1.2     Vom 12. Dezember 1988 bis zum 13. April 1989 wurde M.___ in der Psychosomatik-Klinik A.___, stationär behandelt (Urk. 2/8). In der Folge reduzierte er sein Arbeitspensum per 1. Juni 1989 von 100 % auf 80 % (Urk. 2/9). Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der S.___ AG war M.___ nicht mehr in einem Anstellungsverhältnis tätig, sondern führte für die S.___ AG einzelne Aufträge aus (vgl. Urk. 2/23 S. 4).
1.3     Ende 1995 meldete sich M.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihm nach Durchführung der medizinischen Abklärung und Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. B.___, mit Verfügung vom 10. November 1998 rückwirkend ab 1. Februar 1996 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu, deren Ausrichtung vom 1. April 1996 bis Ende August 1997 durch Taggeldleistungen während durchgeführten Eingliederungsmassnahmen unterbrochen wurde (Urk. 2/5-7).

2.      
2.1     Die mit Schreiben vom 28. März 2000 (Urk. 2/35) beantragte Gewährung einer Invalidenrente lehnte die Personalvorsorgestiftung der S.___ AG in ihrem Brief vom 22. Juni 2000 (Urk. 2/36) ab. In der Folge liess M.___ gegen die Personalvorsorgestiftung der S.___ AG mit Eingabe vom 31. Januar 2002 (Urk. 1) Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
"1.        Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab 01.02. bis 31.03.1996 sowie ab 01.09.1997 eine volle Invalidenrente aufgrund des Invaliditätsgrades von 100 % gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten.
 2.        Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf den Invaliditätsleistungen Verzugszinsen von 5 % spätestens seit Klageeinreichung zu bezahlen.
 3.        Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Austritt aus der Klinik A.___ im April 1988 sein Arbeitspensum aus psychischen Gründen auf 80 % reduzieren müssen und habe seither nie mehr ein höheres Arbeitspensum aufnehmen können. Mithin sei er aus denselben Gründen, welche später zur von der Invalidenversicherung anerkannten Invalidität geführt hätten, seit dem genannten Klinikaufenthalt zu mindestens 20 % arbeitsunfähig, weshalb die Beklagte für die im Jahre 1996 eingetretene Invalidität die gesetzlichen und statutarischen Invalidenleistungen zu erbringen habe.
2.2     Die Beklagte liess mit Klageantwort vom 23. April 2002 (Urk. 10) Abweisung der Klage beantragen. Sie stellte sich auf den Standpunkt, in Ermangelung eines eigenen Invaliditätsbegriffs in ihrem Reglement und da die Feststellungen der Invalidenversicherung bezüglich Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht offensichtlich falsch, unhaltbar oder willkürlich seien, sei auf diese abzustellen. Somit sei vom Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit im Februar 1995 auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger schon lange nicht mehr bei der S.___ AG gearbeitet, weshalb die Beklagte auch keine Invalidenleistungen zu erbringen habe.
Die Reduktion des Arbeitspensums auf 80 % im Jahre 1988 sei zudem auf eigenen Wunsch und ohne gesundheitliche Gründe erfolgt. Auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei nicht gesundheitlich begründet worden, sondern um "lange vernachlässigte Träume" zu verwirklichen. Bei Austritt sei denn auch eine Freizügigkeitsleistung erbracht worden. Es liege keine ärztliche Bestätigung für eine in den Jahren 1990 bis 1994 andauernde psychische Störung mit Krankheitswert vor, welche zudem in relevantem Ausmass die Arbeitsfähigkeit des Klägers beeinträchtigt habe. Weiter sei auch der sachliche Zusammenhang zwischen der behaupteten Arbeitsunfähigkeit und der eingetretenen Invalidität fraglich, müsse doch - von den erst seit 1995 manifesten Alkoholproblemen einmal abgesehen - die am Anfang der Invalidisierung stehende Diskushernienoperation mit anschliessender psychischer Dekompensation als Hinzutreten eines neuen Ereignisses bzw. einer neuen Ursache für die daran anschliessende Arbeitsunfähigkeit und Invalidität betrachtet werden. Schliesslich werde die Verjährungseinrede erhoben, seien doch zwischen der behaupteten Arbeitsunfähigkeit während der Anstellung bei der S.___ AG und der klageweisen Geltendmachung des Anspruchs im Januar 2001 mehr als zehn Jahre verstrichen, so dass das Rentenstammrecht verjährt sei.
2.3     Mit Verfügung vom 30. April 2002 (Urk. 12) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 15).
2.4     Der Kläger änderte mit Replik vom 23. September 2002 (Urk. 21) seinen Antrag dahingehend, dass er wegen Verjährung der betreffenden Rentenansprüche auf die Geltendmachung der Invalidenrente für die Monate Februar und März 1996 verzichtete und neu die Zusprechung einer vollen Invalidenrente ab dem 1. September 1997 beantragte. Im Übrigen hielt er an seinem Rechtsbegehren fest. Bezüglich der Bindung an die Feststellungen der Invalidenversicherung führte er aus, dass diese offensichtlich unrichtig seien, weshalb keine Bindung gegeben sei.
2.5     Auch die Beklagte hielt am 21. November 2002 duplicando an ihren Anträgen fest und führte insbesondere aus, die im Nachhinein beigebrachten Zeugnisse von nicht medizinisch ausgebildeten Personen oder ehemaligen Vorgesetzten vermöchten den Beweisanforderungen zum Nachweis einer seit der Anstellung bei der S.___ AG bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zu genügen (Urk. 26).
2.6     Mit Verfügung vom 22. November 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 28).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.      
1.1     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.3     Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00).
1.4     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der IV grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c). Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der IV für die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grundsätze über die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invaliditätsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin auch dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit stellt, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Die Bindungswirkung besteht auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1).
         Indes kann sich die Verbindlichkeitswirkung nur in Bezug auf Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe entfalten, die im IV-rechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend sind. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung oder der Ausrichtung eines IV-Taggeldes während einer Abklärung oder einer Eingliederungsmassnahme für die IV-Stelle wenig oder gar kein Anlass bestand, eine allfällige frühere Eröffnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zu prüfen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. August 2000 in Sachen T., B 50/99).
         Schliesslich entfällt jegliche Bindungswirkung, wenn die IV-Stelle die in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen nicht in das IV-Verfahren einbezogen und ihnen insbesondere die Rentenverfügung nicht eröffnet und dadurch die Gehörsgewährung verletzt hat (EVGE vom 29. November 2002 in Sachen L., B 26/01).

2.
2.1 Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursachen zur Invalidität geführt hat, eintrat, solange der Kläger bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert war. Da die Nachdeckungsfrist am 30. Januar 1991, 30 Tage nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 1990, endete, ist zu prüfen, ob die massgebende Arbeitsunfähigkeit schon am 30. Januar 1991 bestand, was der Kläger bejaht, die Beklagte aber verneint.
2.2     Die zwischen den Parteien strittige Frage, ob vorliegend eine Bindung an den Entscheid der IV bezüglich Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit bestehe oder nicht, müsste mangels erfolgter Eröffnung der Rentenverfügung an die Beklagte verneint werden, wenn sie diesbezüglich durch den IV-Entscheid beschwert wäre. Dem ist nicht so. Indes entfällt eine Bindung deshalb, weil die IV keinen Anlass hatte, einen früheren Zeitpunkt als Februar 1995 für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln, nachdem der Kläger in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 10. Dezember 1995 (Urk. 11/4) den 9. Februar 1995 als massgebenden Zeitpunkt bezeichnet hatte. Das Gericht hat daher frei zu prüfen, wann die relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, deren Ursachen zur Invalidität geführt haben. Dabei würdigt es selbstverständlich sämtliche entscheidrelevanten Beweismittel.
2.3     Die Klinik A.___, in welcher der Kläger sich vom 12. Dezember 1988 bis zum 13. April 1989 aufgehalten hatte, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 10. Juli 1989 eine neurotische Entwicklung mit depressiven Zügen, funktionelle Beschwerden und einen Status nach Perikard- und Pleuraerguss. Zur Austrittssituation hielten der leitende Arzt Dr. med. C.___ sowie der Diplompsychologe lic. iur. D.___ fest, der Patient kehre an den alten Arbeitsplatz, allerdings mit einigen entlastenden Modifikationen in den Aufgabenbereichen, zurück. Er habe sich für eine Fortsetzung der Psychotherapie sowie eine auf emotionale Körperarbeit ausgerichtete Gruppentherapie entschieden (Urk. 2/8). Von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit war keine Rede.
         Ab 1. Juni 1989 wurde das Arbeitspensum des Klägers auf 80 % der effektiven Soll-Arbeitszeit reduziert (Urk. 2/9). Anderthalb Jahre später, auf Ende des Jahres 1990, kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis bei der S.___ AG. Aus den Akten geht hervor, dass der Kläger die Kündigung seiner Anstellung bei der S.___ AG mit Schreiben vom 28. September 1990 dahingehend begründete, er habe sich "entschlossen, für einige Monate aus dem Berufsleben auszusteigen, um lange vernachlässigte Träume zu verwirklichen." (Urk. 2/3). Der Vorgesetzte, welcher die Kündigung damals entgegengenommen hatte (vgl. Unterschrift auf Urk. 2/3), E.___, erklärte nach Anhebung des vorliegenden Klageverfahrens mit Brief vom 23. August 2002, der Kläger habe während der Dauer seiner Anstellung bei der S.___ AG eines Tages einen "Nervenzusammenbruch" erlitten und in eine Klinik eingewiesen werden müssen. Man sei ein gutes Team gewesen und habe ihn während seines Aufenthaltes in der Klinik besucht. Es sei ihm psychisch nicht gut gegangen. Nach seiner Rückkehr habe man auf seinen Wunsch seinen Arbeitsvertrag auf 80 % reduziert. Es sei allen klar gewesen, dass der Kläger auch bei diesem reduzierten Pensum noch zu stark belastet war, denn die Aufgabe als Kursleiter sei alles andere als einfach. Er habe auch ständig über Schwäche und reduzierte Energie gesprochen. Man habe, soweit das möglich war, darauf Rücksicht genommen und ihn unterstützt. Man habe gewusst, dass er psychisch reduziert war und auf Besserung im Lauf der Zeit gehofft. Schlussendlich sei es dem Kläger aber dann doch zu viel geworden und er habe das Arbeitsverhältnis von sich aus auf Ende 1990 gekündigt. Der Kläger habe eine einfachere, leichter zu bewältigende Aufgabe suchen wollen. Danach habe der Schreibende keinen Kontakt mehr zum Kläger gehabt (Urk. 22).
         Für die Zeit vom13. April 1989 bis zum 10. Oktober 1990 fehlen Arztzeugnisse, welche eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers stichfest belegen würden. Auch wenn der Bericht des ehemaligen Arbeitgebers durchaus nachvollziehbar erscheint, so muss doch gewürdigt werden, dass er lange im Nachhinein erstellt wurde und das Zeugnis eines Arztes nicht zu ersetzen vermag. Ausserdem geht aus dem Schreiben nicht hervor, ob die Reduktion des Arbeitspensums lediglich einem subjektiven Wunsch des Klägers nach Entlastung im Rahmen einer persönlichen Krise entsprach, oder ob sie auch medizinisch geboten und begründet war. Dass der Kläger die von ihm erwartete Arbeitsleistung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu erbringen vermochte und daher von seiner Arbeitgeberin zur Reduktion des Pensums angehalten wurde, wurde nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die spätere Kündigung erfolgte jedenfalls auf Wunsch des Klägers und nicht auf Druck der Arbeitgeberin hin. Damit ist es zwar denkbar, aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Reduktion des Arbeitspensums im Juni 1989 aufgrund einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit erfolgt war. Ob in der fraglichen Zeit tatsächlich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand, ist daher nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Diese Beweislosigkeit geht zu Lasten des Klägers, welcher aus der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einen Leistungsanspruch gegen die Beklagte ableiten will.
2.4     Vom 10. bis zum 21. Oktober 1990 war der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig (Zeugnis von Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 13. Oktober 1990; Urk. 2/10a). Grund dafür sei eine psycho-vegetative Dekompensation bei längerdauerndem Erschöpfungszustand gewesen, wie der Hausarzt in einem Schreiben an den TCS festhielt, das allerdings der Erstattung der Kosten eines verschlafenen Fluges dienen sollte (Urk. 2/10b).
Nach dem 21. Oktober 1990 fehlen wiederum ärztliche Zeugnisse, welche eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestieren würden.
         Erst wieder vom 15. Februar 1995 bis zum 21. Mai 1995 wurde der Kläger von Dr. med. G.___ zu 100 % und ab dem 22. Mai 1995 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Der praktizierende Arzt schrieb der IV in seinem Bericht vom 26. Dezember 1995, es bestehe beim Kläger seit Jahren eine psychosoziale Problematik bei neurotischer Persönlichkeitsentwicklung und larvierter Depression. Als EDV-Fachmann habe der Kläger zunehmend berufliche Probleme gehabt. Durch eine Diskushernie sei er vom 17. Februar bis 30. März 1995 im Kantonsspital I.___ immobilisiert gewesen. Dadurch habe er als "Selbständigerwerbender im Auftragsverhältnis" total dekompensiert. Ab August 1995 komme der Patient zu ihm. Die Rückenproblematik habe kompensiert werden können. Nun werde mittels Psychotherapie eine neue Lebensorientierung erarbeitet (vgl. IV-Akten, Urk. 15). Aus dem Bericht von Dr. G.___ ergibt sich nicht, dass der Kläger auch vor dem Mai 1995 in relevanten Mass krankheitsbedingt arbeitunfähig gewesen wäre; vielmehr ist aus der Schilderung der Ereignisse (Dekompensation infolge der Diskushernie) zu schliessen, dass erst ab Frühjahr 1995 eine (erneute) Arbeitsunfähigkeit vorlag.
         Auch für die Zeit vom 22. Oktober 1990 bis zum 17. Februar 1995 vermag der Kläger somit den rechtsgenüglichen Beweis einer im Wesentlichen ununterbrochenen und zu mindestens 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit nicht zu erbringen.
2.5     Die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 10. Dezember 1995 begründete der Kläger mit der Diskushernie, welche er am 9. Februar 1995 erlitten hatte (Urk. 11/4 S. 5 Ziff. 6). Die IV veranlasste in der Folge eine medizinische Abklärung in der Höhenklinik K.___, welche jedoch somatisch keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber den Verdacht auf eine Borderline-Störung bei Neigung zu depressiven Verstimmungszuständen, Persönlichkeitsstörung mit anankastischen Zügen und Somatisierungstendenz sowie einen sekundären Aethylismus ergab (Urk. 2/21). Die in der Folge durchgeführte psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.___ bestätigte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F 32.1), einer Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und schizoiden Elementen sowie Somatisierungstendenz (ICD-10 F 60.8) und einer sekundären Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F 10.25). Der Psychiater legte den Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Umfang von ca. 80 bis 85 % auf Anfang August 1997 fest (Urk. 2/22).
2.6     Der Kläger macht geltend, es lägen deshalb kaum ärztliche Zeugnisse vor, weil er nach dem Austritt aus der S.___ AG bis zum Eintritt der rentenbegründenden Invalidität per Februar 1995 ein erheblich geringeres Arbeitspensum innegehabt habe, welches nur gerade in der Durchführung gewisser Kurse im Auftrag der S.___ AG bestanden habe. Der Kläger sei bei dieser weit geringeren Belastungssituation auch nervlich weniger belastet worden, weshalb er auf diese Weise möglicherweise einen eigentlichen Umgang mit der Krankheit gefunden habe. Es verwundere daher nicht, dass ein Arbeitsunfähiger, welcher praktisch keine Arbeit habe, auch keinen Grund habe, einen Arzt zwecks Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit aufzusuchen (Urk. 1 S. 14 f.).
         Diese Darstellung erscheint aufgrund der Akten zwar als möglich, sie ist jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Geradeso gut möglich ist, dass der Gesundheitszustand des Klägers sich nach einem ersten Zusammenbruch wieder erholt hat und erst später - allenfalls durch die lange und entmutigende Periode der Arbeitslosigkeit - wieder verschlimmert hat.
Etwas anderes vermögen auch die vom Kläger beigebrachten, nachträglich ausgestellten Schreiben und Atteste diverser Therapeuten und Ärzte nicht zu belegen. Soweit es sich dabei um Schreiben von Psychotherapeuten oder sonstigen, nicht medizinisch ausgebildeten Personen handelt (Urk. 2/26, 2/27, 2/28, 2/29), kann deren Aussage ohnehin nicht mit einem Arztzeugnis gleichgestellt werden. Was die ärztlichen Stellungnahmen betrifft, so ist insbesondere das Schreiben von Dr. med. H.___ vom 21. Januar 2001 (Urk. 2/30) von Bedeutung, da dieser den Kläger während den fraglichen Jahren (vom 6. Mai 1988 bis zum 24. Juli 1995) als Hausarzt betreute. Allerdings suchte der Kläger diesen - mit Ausnahme einer vegetativen Dystonie nach der Entlassung aus der Klinik A.___ im Mai 1989 - ausschliesslich wegen körperlichen Beschwerden auf und somit nicht wegen demjenigen Leiden, welches schliesslich zur Invalidität geführt hat. Zwischen dem 10. November 1989 und dem 26. August 1991, an welchen Daten der Kläger seinen Hausarzt je für eine Kurzkonsultation aufgesucht hatte, fanden überhaupt keine Arztbesuche statt. Damit ist der Hausarzt gar nicht in der Lage, über die gesamte strittige Zeit eine Aussage zu machen. Schliesslich ist das Schreiben ohnehin nicht schlüssig, vermerkt doch der Arzt einerseits, er könne bestätigen, dass der Kläger ab November 1988 nie mehr voll arbeitsfähig gewesen sei, führt dann aber anderseits im nächsten Satz aus, seine Attestierungen hätten jeweils somatische Leiden betroffen. Abschliessend hielt Dr. H.___ fest: "In der Annahme, dass die verantwortlichen psychiatrischen Therapeuten entsprechende Arbeitsunfähigkeitsatteste ausstellten, und da vom Patienten von mir nicht verlangt, kann ich über die effektive Arbeitsfähigkeit in dieser Zeit keine Angaben machen" (Urk. 2/30). Es leuchtet ohne weiteres ein, dass damit der Beweis einer ohne wesentliche Unterbrüche seit dem Frühjahr 1989 bestehenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % nicht erbracht werden kann.
Dies hat auch für die Ausführungen von Dr. med. G.___ in seinem Schreiben vom 21. Januar 2001 (Urk. 2/32) zu gelten, welcher den Kläger erst seit dem 19. August 1995 behandelte, aber im Nachhinein aufgrund des Krankheitsbildes zum Schluss kommt, es sei für ihn rückwirkend beurteilt völlig klar, dass die zahlreichen Arbeitsunterbrüche seit 1991 durch krankheitsbedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit verursacht gewesen seien. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers habe somit seiner Meinung nach in den Jahren ab 1991 bis Ende 1994 durchschnittlich 80 % betragen. Diese für eine Zeit, als der Arzt den Kläger noch nicht kannte, allein aufgrund des Krankheitsbildes und der allgemeinen Lebenserfahrung getroffene Annahme vermag den Anforderungen an den Beweis einer Tatsache von solcher Tragweite, wie es der unter Umständen lebenslängliche Rentenleistungen auslösende Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG ist, in keiner Weise zu genügen (vgl. EVGE i.S. L. vom 29. November 2002, B 26/01, Erw. 3 und 5).

3. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzustellen, dass eine vor Ablauf der Nachdeckungsfrist eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Die Beweislosigkeit hinsichtlich des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der Nachdeckungsfrist wirkt sich zulasten des Klägers aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 1; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c). Dies führt zur Verneinung eines Rentenanspruchs gegenüber der Beklagten und damit zur Abweisung der Klage.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier, Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Candrian
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).