Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2002.00014
BV.2002.00014

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 5. Februar 2003
in Sachen
D.___
 

Kläger

gegen

1. A.___
 

2. Pensionskasse B.___


Beklagte

Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hauser
Untertor 1, 8400 Winterthur


sowie


A.___
 

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hauser
Untertor 1, 8400 Winterthur

gegen

1. D.___
 

2. Pensionskasse C.___


Beklagte


Nachdem das Bezirksgericht Winterthur die Ehe von D.___ (im Folgenden: Kläger) und A.___ (im Folgenden: Beklagte) mit Urteil vom 11. Dezember 2001 geschieden (Eintritt der Rechtskraft am 18. Januar 2002, Urk. 1/1) und unter Dispositiv-Ziffer 4 festgestellt hat, dass die von den Parteien während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB je hälftig aufzuteilen sind (Urk. 2/105),
unter Hinweis,
dass das Bezirksgericht Winterthur die Streitsache mit Verfügung vom 25. Januar 2002 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen überwiesen hat (Urk. 1/1),
in Erwägung,
dass die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, die Pensionskasse C.___, Zürich, mit Eingabe vom 12. März 2002 (Urk. 10) die während der Ehedauer erworbene Freizügigkeitsleistung mit Fr. 237'343.-- bezifferte,
dass die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten, die Pensionskasse B.___, mit Eingabe vom 15. August 2002 (Urk. 16) die während der Ehedauer erworbene Freizügigkeitsleistung mit Fr. 243'018.--bezifferte,
dass der Kläger mit Eingabe vom 20. März 2002 (Urk. 12) vorbrachte, er habe dem Anwalt der Beklagten schon vor geraumer Zeit mitgeteilt, dass er auf mögliche gegenseitige BVG-Ansprüche verzichte,
dass er am 16. September 2002 (Urk. 21) jedoch den Antrag stellte, die von den Vorsorgekassen bestätigten Freizügigkeitsleistungen seien hälftig zu teilen,
dass die Beklagte mit Eingabe vom 8. November 2002 (Urk. 25) beantragte, es sei Vormerk zu nehmen, dass die Parteien vereinbarungsgemäss gegenseitig auf Ansprüche im Sinne von Art. 122 ZGB verzichten, und es sei deshalb das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben,
dass es den Parteien unbenommen ist, im Laufe des Verfahrens auf gestellte Anträge zurückzukommen,
dass der Kläger im März 2002 keine Kenntnis über die Höhe der Freizügigkeitsleistung der Beklagten hatte,
dass die in Kenntnis der effektiven Freizügigkeitsleistungen abgegebene Willenserklärung des Klägers im September 2002 darauf lautet, diese seien hälftig zu teilen,
dass es aufgrund der Aktenlage im Februar 2002 so ausgesehen hat, als müsste die Pensionskasse des Klägers der Pensionskasse der Beklagten rund Fr. 50'000.-- bezahlen (Urk. 5, Urk. 8),
dass unter diesen Umständen der Kläger ohnehin nicht auf Ansprüche "verzichten" konnte (Urk. 12) und die Beklagte dementsprechend an "der vom Gericht vorzunehmenden Teilung" festhielt (Urk. 14),
dass denn auch die Beklagte keineswegs von einem Vergleich ausgegangen ist, behauptete sie doch, der Kläger habe bereits am 15. Februar 2002 den Verzicht auf allfällige Leistungen erklärt (Urk. 25), beantragte aber im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens mit Eingabe vom 15. April 2002 (Urk. 14) eine Frist zur Antragstellung ohne Hinweis auf einen Vergleich,
dass demnach vor dem hiesigen Gericht weder ein gültiger Verzicht noch ein Vergleich zustande gekommen ist, wonach die Parteien ein- bzw. gegenseitig auf Ansprüche verzichteten,
dass die Parteien die Richtigkeit der Höhe der gemeldeten, während der Ehedauer geäufneten Vorsorgegelder nicht bestritten (Urk. 21 und Urk. 25),
dass die Beklagte jedoch geltend machte, von ihrer anrechenbaren Austrittsleistung von Fr. 243'018.-- sei der Betrag von Fr. 44'932.-- nicht als Teilungssubstrat zu berücksichtigen, da ihr diese Summe bei der Liquidation der Pensionskasse E.___ per 1. Oktober 1998 zugeflossen sei, mithin, ohne dass sie dazu etwas beigesteuert habe (Urk. 25),
dass sie vorbrachte, es wäre unbillig, wenn der Kläger von dieser unentgeltlichen Zuwendung profitieren könnte; vielmehr erscheine es richtig und gerecht, diesen Betrag analog zum Güterrecht als eine Art Eigengut zu qualifizieren und in Abzug zu bringen, zumal die Altersvorsorge des Klägers aufgrund des höheren Einkommens wesentlich besser sein werde als ihre eigene (Urk. 25),
dass sie daraus folgerte, der zu teilende Betrag vermindere sich auf  Fr. 198'086.-- (Urk. 25),
dass der Ansicht der Beklagten nicht gefolgt werden kann, ist doch für das Sozialversicherungsgericht das vom Scheidungsgericht festgelegte Teilungsverhältnis verbindlich,
dass es nicht angeht, ausgewiesene Freizügigkeitsleistungen rechnerisch zu vermindern, ist doch für die Qualifikation eines Teilbetrages eines Kontos als Freizügigkeitsleistung nicht erheblich, ob er durch Lohnabzüge, Arbeitgeberbeiträge oder durch Verteilung freier Mittel geäufnet wurde,
dass angesichts der klaren gesetzlichen Regelung für das analoge Heranziehen güterrechtlicher Bestimmungen kein Raum bleibt,
dass über das Vorbringen der Beklagten, der Kläger verfüge angesichts seines höheren Einkommens über eine bessere Altersvorsorge, im Scheidungsverfahren zu befinden war,
dass demnach die Austrittsleistungen der Parteien hälftig zu teilen sind und von Guthaben von Fr. 237'343.-- für den Kläger und von Fr. 243'018.-- für die Beklagte auszugehen ist,
dass nach Art. 122 Abs. 2 ZGB nur der Differenzbetrag hälftig zu teilen ist, wenn den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zustehen,
dass die Beklagte im Betrag von Fr. 5'675.-- über eine höhere Freizügigkeitsleistung verfügt,

dass sie von ihrer Austrittsleistung demnach die Summe von Fr. 2'837.50 auf das Altersvorsorgekonto des Klägers zu übertragen hat,
dass somit ihre Pensionskasse, die Pensionskasse B.___, zu verpflichten ist, den Betrag von Fr. 2'837.50 zu Lasten der Beklagten auf das entsprechende Konto des Klägers bei der Pensionskasse C.___, zu übertragen,


erkennt das Gericht:


1.         Die Pensionskasse B.___, wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 2'837.50 zu Lasten von A.___ auf das entsprechende Konto von D.___ bei der Pensionskasse C.___, zu überweisen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Rechtsanwalt Dr. Peter Hauser
- Pensionskasse C.___
- Pensionskasse B.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).