BV.2002.00030
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 26. August 2003
in Sachen
H.___
Kläger
vertreten durch die R.___
gegen
Vorsorgekasse der D.___
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 H.___, geboren 1944, erlitt am 31. Oktober 1977 einen Berufsunfall, als er beim Aufstellen von Fässern auf öligem Boden ausglitt. Dabei zog er sich eine Zerrung des linken Seitenbandes am Knie zu (Urk. 19/52/2). Bereits früher hatte er eine Meniskektomie medial und eine Seitenbandnaht medial vornehmen lassen müssen. Der Heilungsverlauf zog sich nach dem Ereignis vom Oktober 1977 in die Länge und H.___ erlitt mehrere Rückfälle. Die primäre, vollständige Arbeitsunfähigkeit dauerte vom Unfalltag bis zum 21. Mai 1978, also rund sechs Monate (Urk. 19/52/22).
1.2 Mitte Juli 1979 war der erste Rückfall zu verzeichnen, welcher zur Durchführung einer Arthroskopie führte, die eine Chondrokalzinose, schwere Knorpelschäden am Kniegelenk, Chondropathia patellae sowie eine Instabilität ergab [vgl. z.B. IV-Akten Urk. 19/52/33]. Die Behandlung konnte im April 1980 abgeschlossen werden (Urk. 19/52/36 und 19/52/37).
Im Jahr 1982 liess sich H.___ wegen zunehmender Schmerzen erneut operieren. Dieser zweite Rückfall zog gleich mehrere Operationen (am 25. Januar 1983, Urk. 19/52/57; am 20. Juli 1983, Urk. 19/52/61; Entfernung des Osteosynthesematerials am 18. Juni 1984, Urk. 19/52/80) nach sich, die jeweils von einer vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit begleitet waren. Die SUVA kam, wie bereits bis anhin, für die Heilungskosten auf.
Am 19. Oktober 1985 wurde zwecks Verlagerung des proximalen Bandansatzes von neuem eine Operation am Knie vorgenommen (Urk. 19/52/103). Mit Wiederaufnahme der Arbeit per 14. Juli 1986 stellte die SUVA die Taggeldzahlungen und per 13. Januar 1987 die Heilungskostenleistungen für diesen dritten Rückfall ein (Urk. 19/52/120) und richtete dem Versicherten für die Restfolgen des Unfalls eine Integritätsentschädigung im Rahmen einer Integritätseinbusse von 10 % aus (Urk. 19/52/122).
Am 9. Juni 1988 (Urk. 19/52/131) liess H.___ wieder eine Arthroskopie am linken Knie vornehmen (4. Rückfall). Die Behandlung wurde am 15. Juli 1988 abgeschlossen (Urk. 19/52/134).
Nach einem Übertreten des linken Beines und einem erneuten Kniegelenkserguss folgte am 21. Juni 1990 im Rahmen des 5. Rückfalles eine weitere arthroskopische Operation (Urk. 19/52/143).
Es schlossen sich weitere Operationen am 19. Juli 1991 (Urk. 19/52/150, 6. Rückfall) und am 2. Dezember 1993 (7. Rückfall, Urk. 19/52/161) an.
Am 9. Mai 1996 wurden wiederum arthroskopisch ein Narbenneurom und, wie dies bereits früher geschehen war, Kalkablagerungen mit dem Shaver entfernt (Débridement) (Urk. 19/52/188 und 189). Nachdem die Schmerzen im Knie trotz all den Operationen immer stärker geworden waren, wurde H.___ am 8. August 1996 eine Knietotalprothese implantiert, welche allerdings ebenfalls nicht den gewünschten Erfolg brachte. Vielmehr klagte der Versicherte zunehmend über heftigste Schmerzen, gegen welche er auch verschreibungspflichtige Medikamente (u.a. Pethidin) in hoher Dosierung nahm (vgl. zum Verlauf den Bericht vom 22. August 1996 des Kantonsspitals Bruderholz, Urk. 19/52/190). Vom 8. Mai 1996 bis zum 28. Februar 1997 bezog der Versicherte ein volles Taggelder der SUVA (Urk. 19/52/205).
1.3 Am 17. Februar 1997 trat H.___ bei der D.___, ____, als Arbeitnehmer ein und war ab diesem Zeitpunkt bei der Vorsorgekasse der D.___ berufsvorsorgeversichert. Er absolvierte bei der D.___ zuerst ein reduziertes Arbeitspensum, welches ab dem 1. März 1997 auf 100 % gesteigert werden konnte. Ab November 1998 konnte schliesslich keine Arbeitsfähigkeit mehr erreicht werden.
1.4 Die Eidgenössische Invalidenversicherung gewährt H.___ seit 1. November 1999 eine ganze Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau basierend auf einem IV-Grad von 100 % (Urk. 2/3). Die SUVA richtet mit Wirkung ab 1. November 2001 eine Komplementärrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % aus (Urk. 2/4).
1.5 Per 31. Dezember 2000 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen H.___ und der D.___ aufgelöst.
1.6 Mit Schreiben vom 6. August 2001 liess H.___ bei der Vorsorgekasse der D.___ die Ausrichtung eines Vorbezuges im Sinne von Art. 30c BVG, bzw. den Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, beantragen (Urk. 2/6). Diese lehnte das Ansinnen unter Hinweis auf den bereits eingetretenen Vorsorgefall bzw. die Invalidität des Antragsstellers ab (Urk. 2/5). Darauf liess H.___ mit Schreiben vom 25. Oktober 2001 die Ausrichtung der gesamten Freizügigkeitsleistung inkl. Verzinsung sei 1. Januar 2001 beantragen mit der Begründung, der der Invalidität zugrundeliegende Unfall habe sich im Jahre 1977 und damit vor dem Stellenantritt bei der D.___ und sogar vor Inkrafttreten des BVG ereignet, weshalb die Vorsorgekasse der D.___ auch nicht Invalidenleistungen erbringen müsse (Urk. 2/7).
2.
2.1 Nachdem die Vorsorgekasse der D.___ auch dieses Begehren abgelehnt hatte (Urk. 2/8), liess H.___ mit Eingabe vom 5. April 2002 (Urk. 1) Klage gegen sie erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Versicherungsausweis per 31.12.2000 auszustellen.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten dem Kläger die Freizügigkeitsleistung per 31.12.2000 auszurichten.
3. Der auszuzahlende Betrag sei zu verzinsen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2 Die Vorsorgekasse der D.___ legte ihrer Klageantwort vom 8. Mai 2002 (Urk. 6) die Kopie des letzten gültigen Versicherungsausweises per 1. Januar 2000 bei und liess im Übrigen die Abweisung der Anträge unter Tragung der Kosten durch den Kläger beantragen. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die bereits vorgerichtlich vertretenen Argumente. Insbesondere hielt sie daran fest, dass der Kläger an sich Anspruch auf Invalidenleistungen habe, welche aber infolge Überversicherung (und wegen der in Artikel 14.1 des Reglements vorgesehenen Beschränkung der Leistungen der Beklagten im Falle eines Unfalls auf das gesetzliche Minimum) nicht zur Auszahlung gelangen würden. Somit sei der Vorsorgefall eingetreten und es bestehe kein Anspruch mehr auf Freizügigkeitsleistungen.
2.3 Replicando (Eingabe vom 10. Juni 2002, Urk. 12) liess der Kläger an seinen Anträgen festhalten, insbesondere an der Ausstellung des Versicherungsausweises per 31. Dezember 2000 (und nicht 1. Januar 2000). Er verwies insbesondere darauf, dass die SUVA eine Komplementärrente ausrichte und seit dem Unfalltag, dem 31. Oktober 1977, abgesehen vom Grundfall acht Rückfälle mit jeweils mehrmonatiger, ja sogar mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten seien, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass der erwähnte Berufsunfall zur Invalidität geführt habe.
Formell stellte er zudem den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, über die vom Kläger eingebrachte Freizügigkeitsleistung Auskunft zu erteilen.
2.4 Nachdem die Beklagte innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. August 2002 als geschlossen erklärt (Urk. 15). Mit Verfügung vom 1. April 2003 zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers bei (Urk. 16).
2.5 Auf die ärztlichen Befunde und auf die Parteivorbringen im einzelnen wird, soweit nötig, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG).
1.2 Einer der durch die berufliche Vorsorge versicherten Vorsorgefälle ist die Invalidität. Ist der Invaliditätsfall eingetreten, besteht kein Anspruch mehr auf Freizügigkeitsleistungen, sondern lediglich auf die von Gesetz und Reglement vorgesehenen Invalidenleistungen. Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
1.3 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.4 Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen).
In diesem Sinne wird man bei invaliden Versicherten auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb mit Hinweis). Entscheidend ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (SZS 1997 S. 67 f. Erw. 2a mit Hinweis).
2.
2.1 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der IV grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c). Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der IV für die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grundsätze über die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invaliditätsgrades, sondern insbesondere auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit stellt, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Die Bindungswirkung besteht auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1).
2.2 Indes kann sich die Verbindlichkeitswirkung nur in Bezug auf Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe entfalten, die im IV-rechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend sind. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung oder der Ausrichtung eines IV-Taggeldes während einer Abklärung oder einer Eingliederungsmassnahme für die IV-Stelle wenig oder gar kein Anlass bestand, eine allfällige frühere Eröffnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zu prüfen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. August 2000 in Sachen T., B 50/99).
2.3 Es entspricht einem unbestrittenen, unter der Herrschaft der alten Bundesverfassung (vom 29. Mai 1874) wie der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen (neuen) Bundesverfassung vom 18. April 1999 gleichermassen anerkannten rechtsstaatlichen Minimalstandard (vgl. BGE 126 V 130), dass ein Rechtssubjekt eine von einer Behörde verfügte Rechtsfolge nur dann gegen sich gelten zu lassen braucht, wenn es vorgängig dazu angehört worden ist. Daher entfällt die Bindungswirkung, wenn die IV-Stelle die in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen nicht in das IV-Verfahren einbezogen und ihnen insbesondere die Rentenverfügung nicht eröffnet und dadurch die Gehörsgewährung verletzt hat (BGE 129 V 73 ff.).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob beim Kläger in der Zeit vom 17. Februar 1997 bis 31. Dezember 2000 (bzw. bis zum Ablauf der einmonatigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG), als er bei der Beklagten vorsorgeversichert war, die Arbeitsunfähigkeit eintrat, deren Ursache ab 1. November 1999 zur Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente der Invalidenversicherung führte. Zur Beantwortung dieser Frage ist vorab zu klären, ob die Festlegung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit auf den 1. November 1998 (vgl. Urk. 19/4 S. 2 und Urk. 19/6) durch die Eidgenössische Invalidenversicherung (Verfügung vom 18. Januar 2002, Urk. 19/1) bindend ist.
4.
4.1 Die IV-Stelle hat es unterlassen, ihre Verfügung vom 18. Januar 2002, mit welcher sie dem Kläger ab dem 1. November 1999 eine volle Invalidenrente ausrichtete, der Vorsorgeeinrichtung des aktuellen Arbeitgebers des Kläger zuzustellen (vgl. Urk. 19/1 und 19/3). Allerdings ist die Beklagte bereit, den Entscheid der Invalidenversicherung gegen sich gelten zu lassen, stützt sie sich doch in ihrer Argumentation gerade auf die Feststellungen der Invalidenversicherung. Es ist daher im Folgenden lediglich zu prüfen, ob der Beschluss der IV sich als offensichtlich unhaltbar erweist.
4.2. Die IV eröffnete die Wartefrist am 1. November 1998 (Urk. 19/6 S. 2). Ab diesem Zeitpunkt hatte Dr. med. A.___, Leitender Arzt an der Orthopädischen Klinik des Kantonsspitals Bruderholz, der den Kläger seit 1996 betreute, diesem eine volle und voraussichtlich bleibende Arbeitsunfähigkeit attestiert. Als Diagnose nannte der behandelnde Arzt chronische Schmerzen am Kniegelenk links nach multiplen Operationen, Status nach Knieprothese links am 8. Juni 1996, Status nach multiplen Voroperationen, Status nach mehrfachen Neurolysen medial, letztmalig 8. Oktober 1998. Zur Anamnese hielt Dr. A.___ fest, vor der Operation mit dem Einsetzen der Knietotalprothese am 8. Juni 1996 hätten massive Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenkes bestanden. Es sei dann am 8. Juni 1996 die Knietotalprothese durchgeführt worden. Nach zunächst recht gutem Erfolg mit einer vollen Arbeitsfähigkeit seien aber zunehmend Knieschmerzen linksseitig medial aufgetreten, was eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. November 1998 zur Folge gehabt habe. Es habe eine regelmässige Schmerzmittel-Einnahme mit Pethidin bestanden. Trotz nochmaliger Revision des Nervus saphenus medial linksseitig bestünden weiterhin invalidisierende Schmerzen im linken Kniegelenk. (...) Auf längere Sicht sei mit einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (Bericht vom 11. Februar 2000, Urk. 19/16).
Zu prüfen bleibt, wie die Zeit vor dem 1. November 1998 in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers einzuschätzen ist. Fest steht, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Knieprothese vom 29. Juli 1996 bis zum 28. Februar 1997 nicht arbeitsfähig war (Urk. 19/22). Er bezog in dieser Zeit (bzw. bereits ab dem 8. Mai 1996) Taggelder der SUVA (Urk. 19/52/205). Ab März 1997 trat er eine neue Stelle bei der D.___ an. Aus der Sicht von Dr. A.___ bestand eine versuchsweise volle Arbeitsfähigkeit als EDV-Spezialist ab dem 1. März 1997. In seinem Bericht vom 2. April 1997 hielt er fest, dies sei bis anhin gut gegangen. Die Tätigkeit als EDV-Leiter sei an und für sich die geeignete Tätigkeit mit teils sitzender, teils stehender Arbeit (Urk. 19/23). Mit Verfügung vom 28. Juli 1997 sprach die IV-Stelle dem Kläger einen invaliditätsbedingt notwenigen Bürostuhl als Hilfsmittel zu (Urk. 19/9). Gemäss Dr. A.___ ermöglichte dieser dem Kläger eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 19/22, vgl. auch Urk. 19/46 und 19/47). Ansonsten geht aus dem bereits oben zitierten Bericht von Dr. A.___ vom 11. Februar 2000 (Urk. 19/16) hervor, dass bis zum 1. November 1998, ab welchem Datum erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit eintrat, die Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht eingeschränkt war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den übrigen Akten der Invaliden- oder der Unfallversicherung. Somit war der Kläger während über einem Jahr voll arbeitsfähig, was nach Art. 29ter IVV einen Unterbruch der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG bedeutet. Zwar bezeichnete der Kläger selbst in einem Telefongespräch mit der Invalidenversicherung die Aufnahme der Tätigkeit bei der D.___ als Versuch (vgl. Urk. 19/49); von einem gescheiterten Arbeitsversuch kann aber bei einer über ein Jahr dauernden Tätigkeit nicht mehr gesprochen werden. Dies hat gerade im Falle des Klägers zu gelten, der seit 1977, d.h. seit über 20 Jahren, wiederholt Probleme mit seinem Knie hatte. Es kann nicht die Idee von Art. 23 BVG sein, dass ein Versicherter, welcher im Verlauf seines Lebens immer wieder ein bestimmtes gesundheitliches Problem hat, welches aber in den beschwerdefreien Phasen und teilweise über lange Zeit eine normale Erwerbstätigkeit zulässt, sich deswegen nicht mehr neu versichern kann.
Die Invalidenversicherung ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zwischenzeitlich die Arbeitsfähigkeit wieder erlangt hatte. Dies war auch der Grund für die Ablehnung des ersten Rentenbegehrens (vgl. Urk. 19/10). Die Feststellungen der Invalidenversicherung in Bezug auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache schliesslich zur Invalidität geführt hat, sind somit keinesfalls unhaltbar, weshalb das Gericht an seine diesbezüglichen Feststellungen gebunden ist. Dies bedeutet, dass der zeitliche Zusammenhang zur früher bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht eng genug ist, um eine frühere Vorsorgeeinrichtung (soweit überhaupt vorhanden) für das Invaliditätsrisiko aufkommen zu lassen, weshalb die Beklagte dem Kläger nach dem Gesetz Invaliditätsleistungen - und nicht etwa eine Freizügigkeitsleistung - zu erbringen hat.
4.3 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 BVG). Gemäss Art. 29 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (lit. a, Art. 7 ATSG) geworden ist oder (lit. b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war. Da vorliegend der dergestalt massgebende Zeitpunkt der 1. November 1999 ist, bestand für die Beklagte kein Anlass, einen Versicherungsausweis per 31. Dezember 2000 auszustellen, weshalb diesem Begehren des Klägers nicht stattzugeben ist.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Zeit eintrat, in welcher der Kläger bei der Beklagten vorsorgeversichert war, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf Freizügigkeitsleistungen der Beklagten hat. Die Klage ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Vorsorgekasse der D.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).