BV.2002.00033
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 14. Februar 2003
in Sachen
A.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
1. B.___
2. C.___
Beklagte
Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Katharina Stucki
Jenatschstrasse 1, 8002 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 19. Dezember 2001 (Urk. 1/2-3) schied der Einzelrichter des Bezirkes Bülach die Ehe von A.___ und B.___. Am 3. April 2002 überwies das Bezirksgericht Bülach die Akten des Prozesses dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Durchführung der Teilung der BVG-Austrittsleistung (Urk. 1/1). Die Parteien hielten unter Ziff. 3.4 der Konvention Folgendes fest:
„Bezüglich des Freizügigkeitsguthabens des Gesuchstellers bei der C.___ (Vertrags-Nr. 2/34023/V6) wird festgestellt, dass gemäss Mitteilung der Vorsorgeeinrichtung zufolge Eintrittes des Vorsorgefalles eine Teilung nicht möglich sein soll. Dieser Tatbestand wird von der Gesuchstellerin bis zum Vorliegen der entsprechenden IV-Verfügung bestritten und zwischen den Parteien festgestellt, dass demnach Uneinigkeit im Sinne von Art. 142 ZGB vorliegt. Das Gericht wird ersucht, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein rechtskräftig festgestellter Vorsorgefall nicht vorliegt, den Prozess diesbezüglich ans Sozialversicherungsgericht zu überweisen. Es wird von einer hälftigen Teilung ausgegangen.“
Demgemäss erkannte der Einzelrichter unter Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils:
„Es wird festgestellt, dass bezüglich dem Pensionskassenguthaben des Gesuchstellers B.___, geb. 20. April 1943, wohnhaft bei der C.___, Vertrag Nr. 2/34023/V2, Uneinigkeit zwischen den Gesuchstellern im Sinne von Art. 142 ZGB besteht. Das auf diesem Konto während der Ehe geäufnete Guthaben wird hälftig geteilt (Stand per Rechtskraft dieses Urteils).“
1.2 Während der Dauer des vorliegenden Gerichtsverfahrens sprach die IV-Stelle Schaffhausen B.___ mit Verfügungen vom 31. Mai 2002 (Urk. 7/2-4) mit Wirkung ab 1. Juli 1999 eine halbe und mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine ganze Invalidenrente zu nebst der entsprechenden, bis zum 28. Februar 2002 befristeten Ehegattenrente.
Die C.___ ihrerseits richtete B.___ bereits mit Wirkung ab 14. Juni 2000 eine ganze Invalidenrente aus (Urk. 8 S. 2 Ziff. 3 und Urk. 9/1-2) und beantragte im vorliegenden Verfahren mit Klageantwort vom 4. September 2002, es sei festzustellen, dass ein Vorsorgefall eingetreten ist, und es sei eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB zu bestimmen (Urk. 8 S. 2).
2. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2002 (Urk. 12) beantragte A.___ ihrerseits, es sei festzustellen, dass ein Vorsorgefall vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 19. Dezember 2001 eingetreten sei, und es sei die Sache zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB an das Bezirksgericht Bülach zurückzuweisen. B.___ hielt in seiner Eingabe vom 15. Oktober 2002 (Urk. 13) fest, dass er seit 1. Juli 1999 invalid sei, und beantragte sinngemäss, er sei nicht zu verpflichten, eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Mit Verfügung vom 12. Februar 2003 (Urk. 15) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist.
Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB).
1.2 Nach Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG).
2.
2.1 Nach Ziff. 3.4.1 des Reglements für die Personalvorsorge der D.___ AG (Urk. 9/9), der ehemaligen Arbeitgeberin des Beklagten 1, wird eine Invalidenrente erbracht, wenn der Arbeitnehmer vor Erreichen des Schlussalters erwerbsunfähig wird. Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) invalid ist oder wegen Krankheit (einschliesslich Zerfall der geistigen und körperlichen Kräfte) oder Unfall vorübergehend oder dauernd nicht mehr fähig ist, seinen Beruf oder eine andere, ihm zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Zumutbar ist eine andere Tätigkeit nur dann, wenn sie den Kenntnissen, Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung des Arbeitnehmers angemessen ist (Ziff. 3.4.7 des Reglements).
2.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Beklagte 1 seit 1. Juli 1999 invalid im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist. Demgemäss ist beim Beklagten 1 der berufsvorsorgerechtliche Vorsorgefall „Invalidität“ eingetreten, weshalb die während der Dauer der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nicht geteilt werden können.
2.3 Nach der klaren gesetzlichen Bestimmung von Art. 124 ZGB ist es Sache des Scheidungsgerichts, eine angemessene Entschädigung festzulegen. Da bereits im Scheidungsverfahren zwischen den Parteien strittig war, ob ein Vorsorgefall eingetreten ist, hätte das Scheidungsgericht eventualiter - nämlich bei Unmöglichkeit der Teilung - eine angemessene Entschädigung festlegen sollen. Die Akten sind demnach nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Festlegung einer angemessenen Entschädigung an das zuständige Scheidungsgericht zu überweisen.
3. Da mit dem vorliegenden Feststellungsurteil kein Obsiegen einer Partei einhergeht, ist keiner Partei eine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. Urk. 12 S 3).
Das Gericht erkennt:
1. Es wird festgestellt, dass eine Teilung der während der Dauer der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge des Beklagten 1 nicht möglich ist.
2. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an das Bezirksgericht Bülach überwiesen, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Es wird keiner Partei eine Prozessentschädigung zugesprochen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi
- Rechtsanwältin lic. iur. Katharina Stucki
- C.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).