BV.2002.00044
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Imhof
Urteil vom 4. April 2003
in Sachen
A.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
Anwaltsbüro Sidler & Partner
Untermüli 6, Postfach, 6302 Zug
gegen
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
General Guisan-Quai 40, Postfach 4338, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1956, arbeitete seit dem 1. August 1989 als Maurer bei der B.___ AG, Zürich, und war in dieser Eigenschaft bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, Zürich, (nachfolgend: Sammelstiftung) vorsorgeversichert (Urk. 12/61, Urk. 2/2). Infolge einer akuten Lumboischialgie begab sich der Versicherte am 12. Februar 1994 in die Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals Triemli, Zürich, wo Dres. C.___, Oberarzt, und D.___, Assistenzarzt, ein lumboradikuläres Syndrom L5 links bei Diskushernie L4/5 diagnostizierten. Nach Erreichen praktisch vollständiger subjektiver Beschwerdefreiheit wurde A.___ am 11. März 1994 mit dem Attest einer noch mindestens 4-6 Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus dem Spital entlassen (vgl. den Austrittsbericht vom 25. März 1994, Urk. 17/17/8).
In der Folge war A.___ bis 15. Mai 1994 zu 100 % und ab 16. Mai 1994 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 12/27 Urk. 12/81 Ziff. 5.6). Ab letzterem Datum arbeitete er unter Vermeiden des Tragens schwerer Lasten wiederum halbtags bei der B.___ AG (Urk. 12/61). Anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 17. August 1994 legten Dres. med. E.___, Oberarzt, und F.___, Assistenzarzt, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals Triemli, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten ab dem 20. August 1994 auf 100 % fest (Urk. 12/27 Blatt 4).
1.2 Im Bericht vom 10. November 1994 an Hausarzt Dr. G.___, Innere Medizin FMH, Zürich, legte Dr. H.___, Neuroradiologie, Computertomographie, Magnetresonanz, Zürich, insbesondere dar, A.___ zeige ein lumbospondylogenes Syndrom nach weitgehender Rückbildung einer früheren Diskushernie mit wahrscheinlich schon länger zurückliegenden sensomotorischen Ausfällen. Es liege noch eine ganz geringe mediane bis links mediolaterale Diskushernie L4/5 vor (Urk. 12/27 Blatt 3). A.___ meldete sich am 16. November 1994 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 12/81). In der Folge hielt Dr. G.___ im Arztbericht vom 25. November 1994 zuhanden der Invalidenversicherung fest, A.___ sei seit dem 16. Mai 1994 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Infolge seiner Beschwerden sei eine berufliche Umorientierung im Sinne einer körperlich nicht schweren Arbeit mit abwechselnder Arbeitshaltung nötig. Für eine leichtere Arbeit wäre er zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 12/27 Blatt 2).
Die B.___ AG zeigte der Sammelstiftung mit Erwerbsunfähigkeitsmeldung vom 2. November 1995 eine Arbeitsunfähigkeit von A.___ im Jahr 1994 zwischen 50 und 100 % sowie im Jahr 1995 von 100 % an (Urk. 8/1) und löste das Arbeitsverhältnis mit ihm per 31. Dezember 1995 auf (Urk. 8/2).
1.3 Nach Abbruch beruflicher Eingliederungsmassnahmen infolge von Schmerzen und fehlender Motivation des Versicherten lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. April 1997 die Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Zur Begründung führte sie an, A.___ sei zwar in seinem angestammten Beruf als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig. Für leichtere körperliche Arbeiten sei er aber zu 100 % arbeitsfähig, so dass sich aus der dem Versicherten verbliebenen Resterwerbsfähigkeit ein Invaliditätsgrad von lediglich 14 % ergebe. Dies vermöge keinen Rentenanspruch zu begründen (Urk. 12/11). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Zwischen dem 23. Mai 1997 und dem 22. Mai 1999 bezog A.___ Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 12/32).
1.4 Nach Prüfung des erneuten Leistungsgesuchs vom 17. Januar 1999 (Urk. 12/80) teilte die IV-Stelle A.___ mit Schreiben vom 7. Mai 1999 mit, gemäss ihren Abklärungen seien ihm aus rein rheumatologischer Sicht leichtere körperliche Tätigkeiten zwar weiterhin vollumfänglich zumutbar. Jedoch sei seine Arbeitsfähigkeit seit November 1998 aufgrund psychischer Probleme erheblich eingeschränkt (Urk. 12/3). Mit Beschluss vom 10. Februar 2000 stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad des Versicherten von 100 % ab dem 26. November 1999 fest (Urk. 12/2), worauf sie ihm mit Verfügung vom 16. Juni 2000 eine ganze Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab dem 1. November 1999 zusprach (Urk. 12/1).
2.
2.1 Am 31. Mai 2002 liess A.___ Klage (Urk. 1) gegen die Sammelstiftung erheben und Folgendes beantragen:
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. 11. 1999 eine 100%ige Invalidenrente gemäss Art. 23 ff. BVG zu erbringen, berechnet auf dem Altersguthaben, auf das der Beschwerdeführer per 31.12.1995 Anspruch hatte.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die zu erbringenden Leistungen ab mittlerem Verfall zu 5 % zu verzinsen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
Zur Begründung verwies A.___ insbesondere auf die Arztzeugnisse von Dr. G.___ (vgl. Urk. 2/3, Urk. 2/5), gemäss denen er seit dem Diskushernienvorfall vom 12. Februar 1994 immer mindestens im Umfang von 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei; jener Vorfall habe schliesslich zur Invalidität geführt.
2.2 In der Klageantwort vom 20. August 2002 beantragte die Sammelstiftung die Abweisung der Klage (Urk. 7) und machte insbesondere geltend, dass der Kläger gemäss Invalidenversicherung aus rein rheumatologischer Sicht für leichtere Tätigkeiten voll arbeitsfähig sei. Seine invalidisierenden psychischen Probleme im Sinne eines subdepressiven Zustandsbildes rührten von November 1998. Daher bestehe kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Diskushernienvorfall vom 12. Februar 1994 und dieser Krankheit.
2.3 In der Replik vom 18. November 2002 (Urk. 16) hielt der Kläger an seinen Rechtsbegehren fest. Er legte insbesondere dar, gemäss den psychiatrischen Berichten habe eine zunächst vorwiegend physisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden, welche zunehmend von einer psychischen Fehlentwicklung überlagert worden sei. Der damalige Diskushernienvorfall stehe damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der heutigen vollständigen Arbeitsun-fähigkeit.
Nachdem die Sammelstiftung in der Duplik vom 8. Januar 2003 ebenfalls an ihren Anträgen festgehalten hatte (Urk. 21), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Januar 2003 (Urk. 22) als geschlossen erklärt.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge ab 1. November 1999 schuldet. Dies hängt unter anderem davon ab, ob zwischen dem Bandscheibenvorfall vom 12. Februar 1994 und der von der IV-Stelle per 1. November 1999 festgestellten vollständigen Erwerbsunfähigkeit ein sachlicher Zusammenhang besteht.
2.
2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist. Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten laut Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). Gemäss Abs. 2 wird die Rente vom Beginn des Monats ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht, jedoch frühestens von jenem Monat an, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann.
2.2 Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf zu verstehen. Der Bezug von Arbeitslosenentschädigung schliesst die Annahme von Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Ob eine versicherte Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 234 zu Art. 29 IVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Eine Arbeitsunfähigkeit ist relevant bei einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit um mindestens 20 % (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Oktober 1998, B 48/97, wiedergegeben in Markus Moser, Das Leistungsrecht der beruflichen Vorsorge im Spiegel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - Aktuelle Entwicklungen, in AJP 2000 S. 753 ff., 757).
2.3 Wie sich dem Wortlaut von Art. 23 BVG entnehmen lässt, werden die Leistungen von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die versicherte Person im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache später zur Invalidität führt, versichert ist oder war. Daher bleibt die Vorsorgeeinrichtung auch dann leistungspflichtig, wenn das Arbeitsverhältnis und in der Folge die Versicherungsunterstellung vor Ablauf der einjährigen Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG endet (BGE 120 V 116 Erw. 2b). Diesfalls entsteht dem Arbeitnehmer ein Leistungsanspruch gegenüber seiner früheren Vorsorgeeinrichtung, wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen jener Arbeitsunfähigkeit und dieser Invalidität besteht (BGE 120 V 117 Erw. 2c/aa).
In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa).
3.
3.1 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der IV grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c). Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der IV für die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grundsätze über die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invaliditätsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin auch dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit stellt, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge besteht jene Bindung, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1).
3.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in einem neueren Urteil festgehalten hat, bindet die Verfügung der IV-Stelle eine Vorsorgeeinrichtung nur dann, wenn der Vorsorgeeinrichtung vorab bestimmte Mitwirkungs- und Verfahrensrechte eingeräumt worden sind. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit dem 1. Januar 2003) verlangen nämlich, dass eine IV-Stelle, welche eine die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung berührende Verfügung erlässt, diese Einrichtung spätestens bei Erlass des Vorbescheides - beziehungsweise nach dem 1. Januar 2003 bei Verfügungseröffnung - in das IV-rechtliche Verfahren einbezieht. Alsdann kann die Vorsorgeeinrichtung dieselben Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Kommt die IV-Stelle dieser Pflicht zur Gehörsgewährung an die mitbetroffene Versicherung nicht nach, so entfaltet ihr Beschluss keine Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung, und der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad sowie der von ihr festgelegte Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit sind im Justizverfahren frei zu überprüfen (zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 29. November 2002, B 26/01).
4. In der vorliegenden Streitsache hat die IV-Stelle weder die Verfügung vom 10. April 1997, mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde, noch die Verfügung vom 16. Juni 2000, mit der die IV-Stelle dem Kläger eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen hatte, der Beklagten eröffnet. Beide Verfügungen enthalten indes keine Festlegungen der IV-Stelle, durch welche die Beklagte beschwert wäre, weshalb diese Verfügungen für die Beklagte insoweit eine Bindungswirkung entfalten, als sie sich zu ihren Gunsten darauf berufen kann.
5.
5.1 Wie bereits dargelegt, hat die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. April 1997 einen Anspruch des Klägers auf eine IV-Rente verneint mit der Begründung, zwar bestehe in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Maurer eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit, indes sei er in einer seinem Rückenleiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Bei der Verwertung dieser Restarbeitsfähigkeit ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'558.--, was einem Invaliditätsgrad von 14 % entspreche (Urk. 12/11).
Mit diesem unangefochtenen in Rechtskraft getretenen Entscheid steht fest, dass der Kläger nach der im Februar 1994 aufgetretenen Lumboischialgie und der damit anfänglich verbundenen Arbeitsunfähigkeit während mehreren Jahren wieder arbeitsfähig war, weshalb ein enger sachlicher und insbesondere zeitlicher Zusammenhang mit der mit Rentenverfügung vom 16. Juni 2000 festgestellten Invalidität zu verneinen ist und demnach bereits aus diesem Grund ein Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten entfällt. Ein solcher wäre jedoch auch dann zu verneinen, wenn die besagte Verfügung vom 10. April 1997 nicht ergangen wäre und die IV-Stelle erstmals mit Verfügung vom 16. Juni 2000 über den Leistungsanspruch des Klägers entschieden hätte.
5.2 In tatsächlicher Hinsicht stützte sich die Invalidenversicherung bei Erlass des Beschlusses vom 10. Februar 2000 und der Verfügung vom 16. Juni 2000 insbesondere auf mehrere ärztliche Berichte der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich (USZ). So hielten Prof. Dr. med. I.___, Direktor, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, nach ambulanter Untersuchung des Klägers im Schreiben vom 14. Dezember 1998 an Dr. G.___ fest, dass der Kläger an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und einem wahrscheinlich in Wechselwirkung damit entstandenen subdepressiven Zustandsbild (ICD-10: F43.21) leide. Als mögliche auslösende und am Prozess der Somatisierung mitbeteiligte Faktoren bezeichneten sie Probleme bei der Integration und Assimilation sowie Kränkungen in der Familie und am Arbeitsplatz. Der Versicherte habe ein abwehrende Haltung gegenüber psychischen und psychosozialen Ursachen der Schmerzen und lehne die vorliegendenfalls indizierte Psychotherapie ab (Urk. 17/13). Im Arztbericht an die IV-Stelle vom 22. Februar 1999 stellten Dres. I.___ und J.___ dieselbe Diagnose. Sie attestieren dem Versicherten eine Arbeitunfähigkeit von 100 % im bisherigen Beruf als Maurer seit dem 26. November 1998 als dem Zeitpunkt der Erstuntersuchung - wobei sie anfügten, für die Zeit vorher könnten sie keine sicheren Angaben machen - sowie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit. Diese Arbeitsfähigkeit könne durch somatische und psychotherapeutische Massnahmen verbessert werden (Urk. 17/14). Schliesslich attestierten Dres. med. K.___, Oberärztin, und J.___, Assistenzarzt, von der Psychiatrischen Poliklinik des USZ im Arztbericht vom 18. Januar 2000 dem Kläger aufgrund des psychischen Zustandsbildes eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Sie könne durch medizinische Massnahmen wahrscheinlich nicht verbessert werden (Urk. 17/16).
5.3 Vom 19. November bis 21. Dezember 1996 war der Kläger in der Rheumaklinik und im Institut für Physikalische Medizin des USZ hospitalisiert. Gemäss der Zusammenfassung der Klinikdokumentation vom 10. Januar 1997 diagnostizierten Dres. med. L.___, Oberarzt, und M.___, Assistenzarzt, ein chronisches, therapieresistentes cervico-cephales und lumbospondylogenes Syndrom links bei Fehlhaltung (muskuläre Dysbalance, Insuffizienz, Verkürzungen), leichten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, seit 1994 unverändertem Bandscheibenvorfall L4/5 links und bei Status nach Autounfall mit HWS-Distorsions-Trauma im Juli 1994, eine Tinea pedis et manum und einen chronischen Nikotinabusus. Bei der Untersuchung stellten die Ärzte "einige Ungereimtheiten" fest, nämlich im Verhältnis zu den Schmerzen fast keine muskulären Verspannungen lumbal, angesichts der seit 1994 bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine verhältnismässig starke Hornhaut-Beschwielung beider Hände, stärkste Schmerzen im linken Bein beim Lasègue-Manöver ab 50 Grad, während das Aufsitzen mit gestreckten Beinen problemlos toleriert wurde, beim Prüfen der Grosszehen-Extensoren links eine willkürliche Flexion der Grosszehe. Des Weitern fanden die Ärzte radiologisch lediglich leichte degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule, computer-tomographisch einzig einen diskreten mediolateralen Bandscheibenvorfall L4/5 links, was sich auch elektromyographisch mit fehlenden radikulären Ausfällen objektivieren liess. Dres. L.___ und M.___ attestierten dem Kläger in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit März 1994. Hingegen sei er in leichteren Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig zu betrachten. Daher empfahlen sie dem Kläger eine baldmöglichste Fortsetzung des Umschulungsprogramms der Invalidenversicherung (Urk. 17/11; siehe auch den inhaltlich gleichlautenden Arztbericht vom 19. Februar 1997 [Urk. 17/12], den die Dres. med. N.___, Oberarzt, und O.___, Assistenzarzt, zuhanden der IV-Stelle verfassten).
Aus dem Dargelegten folgt, dass die begutachtenden Ärzte der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich den Kläger im seinem angestammten Beruf als Maurer für vollständig arbeitsunfähig betrachteten, und zwar ab dem Bandscheibenvorfall zu Beginn des Jahres 1994. Demgegenüber hielten sie keine Anzeichen einer psychischen Fehlentwicklung fest, welche den Kläger im Dezember 1996 in einer vollzeitigen körperlich leichteren Tätigkeit eingeschränkt hätte.
5.4 Über den Aufenthalt des Klägers in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg vom 16. Oktober bis 10. November 1995 zwecks Abklärung der Eingliederungsfähigkeit hielten P.___, Leiter, Dr. Q.___, Arzt, und R.___, Berufsberater, im Schlussbericht vom 29. November 1995 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers in seinem angestammten Beruf aufgrund chronischer Rückenbeschwerden fest. Dr. Q.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit des Klägers "aktuell" ca. 70 % für leichtere und rückenschonende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung (Sitzen/Stehen) ohne vor allem repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10 - 15 kg, möglichst kein Arbeiten in ergonomisch ungünstigen Zwangshaltungen. In der abschliessenden Beurteilung der "Erwerbsfähigkeit" hielten die Berichterstatter fest, der Kläger betrachte sich als arbeitsunfähig. Er bemühe sich gemäss seinen Angaben um keine Arbeitsstelle, lehne die meisten Arbeiten ab und sei für ein Arbeitstraining zuwenig motiviert. Trotzdem gelte er für leichte körperliche Tätigkeiten als 100 % arbeitsfähig, wobei ihm Tätigkeiten in einem Lager, Magazin, in einer Spedition oder einer Tankstelle oder leichte Reinigungsarbeiten zumutbar wären (Urk. 12/52). Des Weitern hielt sich der Kläger ab 5. August 1996 zwecks beruflicher Abklärung im Werkstätten- und Wohnzentrum Basel auf. Nachdem er zunehmend über Rücken- und cervicale Beschwerden beim Arbeiten geklagt hatte, wurde die Massname am 4. Oktober 1996 abgebrochen (Urk. 12/46).
Den genannten Abklärungsberichten lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre.
6.
6.1 Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts erbringt die Invalidenversicherung ihre Leistungen ohne Rücksicht auf die Ursache der eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigung. Sie erbringt aber Leistungen nur bei einem invaliditätsbedingten Erwerbsausfall der versicherten Person, wohingegen sie für invaliditätsfremde Gründe wie die konjunkturelle oder strukturelle Arbeitsmarktsituation, das fortgeschrittene Alter, die mangelnde Ausbildung, fehlende Sprachkenntnisse, soziokulturell bedingten Anpassungsschwierigkeiten oder den fehlenden Willen zur Selbsteingliederung und die daraus folgende Arbeitsabstinenz nicht einzustehen hat (vgl. Praxis 1997 Nr. 49 S. 252 ff. 255 Erw. 3d; BGE 127 V 299 Erw. 5a). Indes kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei langandauernder Wirkung eines dieser Faktoren eine psychische Störung mit Krankheitswert und Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit entwickelt, die eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung auslöst (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a). Eine solche Entwicklung ist im Falle der letztgenannten subjektiven Faktoren insbesondere dann möglich, wenn es die IV-Stelle versäumt, die versicherte Person unmissverständlich und unter Androhung der in Art. 10 Abs. 2 und 31 Abs. 1 IVG vorgesehenen Rechtsnachteile auf ihre Pflicht zur Aufbietung allen guten Willens im Hinblick auf die Selbsteingliederung sowie die Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen der Versicherung aufmerksam zu machen (vgl. BGE 127 V 297 f. Erw. 4b/cc).
Aufgrund eines solchen Versäumnisses ist es möglicherweise auch vorliegendenfalls dazu gekommen, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. April 1997 zwar noch zu Recht das Vorliegen einer invaliditätsrelevanten psychisch bedingten Einschränkung der Erwerbsunfähigkeit verneint hatte, jedoch mit Verfügung vom 16. Juni 2000 aufgrund der von den Ärzten der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich ab dem 26. November 1998 festgestellten somatoformen Schmerzstörung in Verbindung mit einem subdepressiven Zustandsbild als einer psychischen Störung mit Krankheitswert eine ganze Invalidrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab dem 1. November 1999 zugesprochen hat. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt nach wie vor in der Invalidenversicherung versichert war, erfolgte die Zusprechung der genannten IV-Rente ebenfalls zu Recht. Anders stellt sich die Problematik im Bereich der beruflichen Vorsorge dar, denn der Kläger war nach Ablauf der dreissigtätigen Nachdeckungsfrist seit Ende Januar 1996 nicht mehr bei der Beklagten vorsorgeversichert.
6.2 Der Kläger bringt vor, in seinem Fall habe zunächst eine vorwiegend physisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden, welche zunehmend von einer psychischen Fehlentwicklung überlagert worden sei. Damit stehe der Bandscheibenvorfall vom 12. Februar 1994 in engem sachlichem Zusammenhang mit der heutigen, vorwiegend psychisch bedingten vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit. Demgegenüber macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, bei der durch den Bandscheibenvorfall von Februar 1994 verursachten Einschränkung in seiner Arbeitsfähigkeit für schwere körperliche Arbeiten und der durch das subdepressive Zustandsbild verursachten Arbeitsunfähigkeit seit November 1998 handle es sich um zwei unterschiedliche Krankheitsbilder, weshalb ein sachlicher Konnex fehle.
6.3 Der Bandscheibenvorfall vom 12. Februar 1994 stellt eine Ursache im Sinne eines ursprünglichen Auslösers der Entwicklung dar, die später zur Invalidisierung des Klägers führte. Eine psychische Gesundheitsschädigung wurde indes erst anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom 26. November 1998 festgestellt. Zwischen dem Zeitpunkt des Bandscheibenvorfalls und jenem der psychiatrischen Untersuchung liegen mehr als vier Jahre, in welchen zahlreiche weitere Faktoren die invalidisierende Entwicklung in entscheidendem Masse beeinflussten. Hierbei handelt es sich um soziokulturell bedingten Anpassungsschwierigkeiten und innerfamiliäre Spannungen, um die fehlenden Bemühungen des Klägers zur Selbsteingliederung und die damit verbundene mehrjährige Arbeitsabstinenz, seine Skepsis gegenüber Eingliederungsmassnahmen und seine unzureichenden Bemühungen um Teilnahme an solchen sowie schliesslich um seine Ablehnung einer ärztlich indizierten Psychotherapie. Zudem ist zu beachten, dass die Ärzte bei der eingehenden Untersuchung des Klägers anlässlich des stationären Aufenthalts vom 19. November bis 21. Dezember 1996 in der Rheumaklinik und im Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich etwelche Ungereimtheiten festhielten, die auf eine Aggravation oder gar Simulation durch den Kläger hinweisen. Angesichts dieser zahlreichen dazwischenliegenden Faktoren stellt der ursprüngliche Bandscheibenvorfall eine derart zufällige Ursache der später eingetreten psychisch bedingten Invalidität dar, dass ihm weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Gewicht für die spätere Entwicklung beigemessen werden kann. Folglich ist auch ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Vorfall vom 12. Februar 1994 und der ab dem 26. November 1998 somatoformen Schmerzstörung in Verbindung mit einem subdepressiven Zustandsbild zu verneinen. Anzufügen ist, dass angesichts der Deutlichkeit und Häufigkeit der dazwischen liegenden Faktoren auch auf die in der Replik beantragte Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens verzichtet werden kann.
7.
7.1 Wie die IV-Stelle in der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 10. April 1997 feststellte, ist der Kläger im Anschluss an den Bandscheibenvorfall vom 12. Februar 1994 in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig. Demgegenüber ist ihm aus rein somatischer Sicht eine leichtere körperliche Arbeit im Umfang eines Vollzeitpensums zumutbar, woraus sich eine Erwerbseinbusse und damit ein Invaliditätsgrad des Klägers von 14 % ergibt.
7.2 Aufgrund der Akten besteht keinerlei Anlass, an der Richtigkeit der genannten Festlegung des Invaliditätsgrades aufgrund der blossen körperlichen Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers zu zweifeln. Ebensowenig bestreitet der Kläger die Richtigkeit dieser Festlegung. Da weder das Gesetz noch die Statuten der Beklagten Rentenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % vorsehen, vermag auch die allein körperlich bedingte Invalidität einen Rentenanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten nicht zu begründen.
8.
8.1 Im Ergebnis steht damit fest, dass der Kläger keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf eine Rente hat. Demnach ist die Klage abzuweisen.
8.2 Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung als eine mit einer öffentlichrechtlichen Aufgabe betrauten Organisation hat in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 118 V 169 f. Erw. 7). In der vorliegenden Streitsache besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
- BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).