Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2002.00055
BV.2002.00055

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 17. März 2003
in Sachen
A.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Bart Krenger
Obergasse 28,  410, 8402 Winterthur

gegen

B.___-Pensionskasse
 
Beklagte


1.       Mit Eingabe vom 5. Juli 2002 (Urk. 1) erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Bart Krenger, Klage gegen die B.___-Pensionskasse mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Juni 2001 lebenslänglich eine Witwenrente von Fr. 15'069.-- pro Jahr mit Anpassung an die Preisentwicklung sowie zuzüglich 5 % Verzugszins ab Fälligkeit der einzelnen Monatsbetreffnisse zu bezahlen. In ihrer Klageantwort vom 27. September 2002 (Urk. 7) anerkannte die Beklagte den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen und stellte die Rentenberechnung in Aussicht. Am 11. Dezember 2002 sprach die Beklagte der Klägerin mit Wirkung ab 1. Juni 2001 eine Witwenrente von Fr. 1'271.-- monatlich zu (Urk. 14), welche Höhe von letzterer als richtig anerkannt wurde (Urk. 15 Ziff. 4).
         Im Umfang der eingeklagten Rentenforderung kann das Verfahren demnach als durch Anerkennung der Klage erledigt abgeschrieben werden.

2.       Zur Forderung der Klägerin auf Bezahlung von Verzugszinsen liess sich die Beklagte nicht vernehmen (Urk. 7, Urk. 10, Urk. 14 und Urk. 17-18).
         Verzugszinsen sind auf Hinterlassenenleistungen geschuldet, wobei jedoch grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Da die Klägerin nicht geltend macht, die Beklagte schon vor der Klageeinleitung betrieben zu haben, ist auf den unterdessen nachgezahlten (vgl. Urk. 15 Ziff. 3) Rentenbetreffnissen von Juni 2001 bis Juli 2002  ein Verzugszins von 5 % ab 5. Juli 2002 (vgl. Art. 35 Abs. 2 Satz 1 des Reglements, Urk. 2/22), für die Betreffnisse August bis Dezember 2002 ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum bis zur Tilgung geschuldet.

3.       Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Da die Klageanerkennung einem vollständigen Obsiegen entspricht und die Klägerin auch im übrigen Umfang teilweise obsiegt, erscheint unter Würdigung aller Umstände vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Klägerin von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als gerechtfertigt.

Das Gericht beschliesst:
Der Prozess wird hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf eine Witwenrente der Beklagten als durch Anerkennung der Klage erledigt abgeschrieben,
und erkennt:
1.         Im Übrigen wird die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin Verzugszins von 5 % für die von Juni 2001 bis Juli 2002 geschuldeten Rentenbetreffnisse ab 5. Juli 2002, für die Betreffnisse August bis Dezember 2002 ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum bis zur Tilgung zu bezahlen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von   Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bart Krenger
- B.___-Pensionskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).