Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2002.00059
BV.2002.00059

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichter Brügger

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 18. Juni 2003


in Sachen
M.___
 

Kläger

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Partner
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich


gegen


Pensionskasse A.___


Beklagte


Sachverhalt:


1.      
1.1     M.___, geboren 1952, war seit dem 1. Februar 1981 bei den A.___ angestellt und damit bei der Pensionskasse A.___ (nachfolgend: Pensionskasse Personal) vorsorgeversichert. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Dezember 1999 beendet, und der Versicherte führte in der Folge ab dem 1. Januar 2000 als Selbständigerwerbender die Generalagentur Basel der A.___ (vgl. Generalagentur-Vertrag vom 22. November/2. Dezember 1999, Urk. 2/2). Dementsprechend schloss er sich der Ausgleichskasse "Versicherung" per 1. Januar 2000 als selbständigerwerbender Generalagent und Arbeitgeber an (vgl. Schreiben vom 22. Januar 2000, Urk. 2/3) und liess sich als Einzelfirma im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eintragen (Urk. 2/4). Gemäss Ziffer 7 des Generalagentur-Vertrages mit der A.___ verpflichtete sich M.___ zum Anschluss an die Pensionskasse für den Aussendienst der A.___ (nachfolgend: Pensionskasse Aussendienst). Diese bestätigte dem Versicherten mit Schreiben vom 28. Januar 2000 dessen Aufnahme (Urk. 2/5). Am 21. Februar 2000 ersuchte der Versicherte die Pensionskasse Personal um Barauszahlung seiner Freizügigkeitsleistung Stand 1. Januar 2000 sowie um Löschung der Veräusserungsbeschränkung auf seiner Liegenschaft beim Grundbuchamt B.___. Als Barauszahlungsgrund gab er die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit an (Urk. 2/6). Die Pensionskasse Aussendienst teilte M.___ am 2. März 2000 mit, die Veräusserungsbeschränkung könne nicht gelöscht werden, da er derzeit bei ihr verbleibe (Urk. 2/7). Der mittlerweile rechtlich vertretene Versicherte liess mit Schreiben vom 18. April 2000 daran festhalten, dass ihm ein Anspruch auf Barauszahlung seiner Freizügigkeitsleistung zustehe. Er habe sich zwar in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Rahmen der freiwilligen beruflichen Vorsorge als Selbständigerwerbender der Pensionskasse Aussendienst angeschlossen, eine Pflicht zur Einbringung der Freizügigkeitsleistung ergebe sich deswegen aber nicht (Urk. 2/8). Die Pensionskasse Aussendienst anerkannte mit Schreiben vom 21. Juni 2000, dass dem Versicherten ein gesetzlicher Anspruch auf Barauszahlung seiner Freizügigkeitsleistung zustehe. Die Einbringung der vollen Freizügigkeitsleistung sei jedoch bis anhin im Rahmen des im Generalagenturvertrag postulierten Zwangsanschlusses immer praktiziert worden und werde als Basis für die Zusammenarbeit betrachtet, welche zerstört werde, sofern der Versicherte an seinem Anliegen festhalte (Urk. 2/9). In der nachfolgenden Korrespondenz hielten beide Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest (Urk. 2/10-13).
1.2     Der Versicherte löste den Generalagentur-Vertrag mit der A.___ per 31. Dezember 2001 auf. Die Pensionskasse Aussendienst anerkannte mit Schreiben vom 12. September 2001, dass somit eine Auszahlung der Freizügigkeitsleistung nach dem 31. Dezember 2001 möglich sei. Eine Barauszahlung könne sie aber nur vornehmen, wenn der Versicherte dafür einen ab Januar 2002 vorhandenen Grund (definitive Abmeldung ins Ausland oder Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit) vorbringen könne (Urk. 2/14).

2.       Am 11. Juli 2002 liess M.___ Klage gegen die Pensionskasse Personal erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger seinen Anspruch auf Austrittsleistung per 31. Dezember 1999 zuzüglich Zins von 5 % ab 1. Januar 2000 bar auszuzahlen und die Löschung der Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung gemäss Art. 30e Abs. 2 und Abs. 3 lit. c BVG durch das Grundbuchamt B.___ zu veranlassen.
2. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Die Pensionskasse Personal schloss mit Klageantwort vom 31. Oktober 2002 auf Abweisung der Klage (Urk. 8). Mit Replik vom 10. Dezember 2002 (Urk. 13) bzw. Duplik vom 6. Februar 2003 (Urk. 17) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Mit Verfügung vom 7. Februar 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 18).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:


1.
1.1     Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung.
1.2.    Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG).
         Versicherte können laut Art. 5 Abs. 1 FZG die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie die Schweiz endgültig verlassen (lit. a), sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (lit. b), oder wenn die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (lit. c).
         An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt (Art. 5 Abs. 2 FZG).

2.      
2.1     Der Kläger liess zur Begründung seiner Klage geltend machen, da er per 1. Januar 2000 das dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten zugrundeliegende Arbeitsverhältnis aufgegeben und als Generalagent der A.___ eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, stehe ihm gesetzlich ein Anspruch auf Barauszahlung seiner Austrittsleistung per 31. Dezember 1999 zu. Daran vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass er sich im Rahmen des Generalagentur-Vertrages mit der A.___ zum Anschluss an die Pensionskasse Aussendienst verpflichtet habe. Es handle sich nämlich trotzdem um eine im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) freiwillige Versicherung, wofür das Gesetz weder die Einschränkung der Barauszahlung noch eine Pflicht zur Einbringung der bereits geäufneten Freizügigkeitsleistung vorsehe. Der Generalagentur-Vertrag sehe zwar eine Anschlusspflicht an die Pensionskasse Aussendienst vor, nicht aber eine Pflicht zur Einbringung der Freizügigkeitsleistung aus einem früheren Arbeitsverhältnis, wobei eine solche Vereinbarung vorsorgerechtlich ohnehin unbeachtlich wäre. Mit der Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ergebe sich auch der Anspruch des Klägers auf Löschung der Verfügungsbeschränkung auf seiner Liegenschaft im Grundbuch (Urk. 1 und Urk. 13).
2.2 Demgegenüber führte die Beklagte aus, da der Kläger nach dem Austritt bei ihr in eine neue Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse Aussendienst) eingetreten sei, habe sie die Austrittsleistung überweisen müssen. Von dieser in Art. 3 Abs. 1 FZG stipulierten Pflicht sei keine Ausnahme vorgesehen, und es sei in diesem Zusammenhang unerheblich, dass der Kläger eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Eine selbständigerwerbende Person, welche sich freiwillig versichern lasse, müsse nämlich einer unselbständigerwerbenden Person gleichgestellt werden. Eine Barauszahlung sei nur zulässig, wenn die selbständigerwerbende Person bei der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintrete (Urk. 8).

3.
3.1 Unbestritten und durch die Akten ausgewiesen ist, dass der Kläger per 1. Januar 2000 als Generalagent der A.___ eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (vgl. Urk. 2/4) und damit gegenüber der Beklagten die Barauszahlung der Austrittsleistung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG verlangen kann. Strittig und zu prüfen ist hingegen die Frage, ob ein Sachverhalt gegeben ist, welcher diesen grundsätzlich bestehenden Anspruch vereitelt.
Die Pensionskasse Aussendienst hat namens der Beklagten den Anspruch des Klägers auf Barauszahlung seiner Freizügigkeitsleistung in ihrem Schreiben vom 21. Juni 2000 (Urk. 2/9) anerkannt, jedoch festgehalten, die A.___ betrachte die Einbringung der vollen Freizügigkeit in die Pensionskasse Aussendienst als unabdingbare Basis des mit dem Kläger abgeschlossenen Generalagentur-Vertrages. Sie teilte dem Kläger sodann mit, falls er auf sein Barauszahlungsgesuch nicht verzichte, habe dies die Auflösung des Generalagentur-Vertrages zur Folge. Wie der Kläger zu Recht vorbringen lässt, hat die Beklagte in unzulässiger Weise mit der zum gleichen Konzern gehörenden A.___ und der Pensionskasse Aussendienst Rücksprache genommen, um dann in der Folge gegenüber dem Kläger deren Interessen zu vertreten bzw. die Pensionskasse Aussendienst, welche offenbar von den gleichen Personen verwaltet wird, hat direkt im Namen der Beklagten das Gesuch des Klägers beantwortet. Trotzdem hat der Kläger auf seinem Barauszahlungsanspruch beharrt und schliesslich seinerseits den Generalagentur-Vertrag mit der A.___ aufgelöst.
Entgegen ihrer ursprünglichen Zusicherung verneinte die Beklagte bzw. wiederum die Pensionskasse Aussendienst mit Schreiben vom 12. September 2001 (Urk. 2/14) den Barauszahlungsanspruch des Klägers per 31. Dezember 1999 und bezeichnete eine Barauszahlung erst per 31. Dezember 2001 als möglich, falls der Kläger ab Januar 2002 als Selbständigerwerbender tätig sei und somit einen Barauszahlungstatbestand vorweisen könne. Abgesehen davon, dass gemäss der Rechtsprechung des EVG keine gesetzliche Einschränkung des Rechts eines freiwillig versicherten Selbständigerwerbenden besteht, die Barauszahlung seiner Freizügigkeitsleistung zu verlangen, wenn er die Versicherung bei einer Vorsorgeeinrichtung beendet (BGE 117 V 160 ff.), ist vorliegend nicht zu beurteilen, ob der Kläger beim Austritt aus der Pensionskasse Aussendienst einen Barauszahlungsgrund vorweisen konnte, sondern es ist der Anspruch auf Barauszahlung gegenüber der Beklagten per 31. Dezember 1999 zu beurteilen.
3.2     Der Kläger hat sich in Ziff. 7 des Generalagentur-Vertrages mit der A.___ 22. November/2. Dezember 1999 (Urk. 2/2) verpflichtet, sich der Pensionskasse Aussendienst anzuschliessen. Dabei handelt es sich um eine rein vertragliche Verpflichtung, welche nichts daran ändert, dass der Kläger als Selbständigerwerbender im Sinne des BVG freiwillig versichert war und dementsprechend nur die für freiwillig Versicherte geltenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar sind.
Die Beklagte hat zwar gegenüber dem Kläger dargetan, bei den Generalagenten der A.___ entspreche die Einbringung der vollen Austrittsleistung in die Pensionskasse der Praxis und werde als Voraussetzung der Zusammenarbeit angesehen (Urk. 2/9). Sie behauptet im vorliegenden Prozess aber zu Recht nicht, dass der Kläger aufgrund des mit der A.___ abgeschlossenen Generalagentur-Vertrages zur Einbringung der Austrittsleistung bei der Pensionskasse Aussendienst verpflichtet gewesen wäre, wobei eine solche Verpflichtung das Recht auf Barauszahlung des Klägers gegenüber der Beklagten ohnehin nicht eingeschränkt hätte, da dadurch nicht die Beklagte, sondern nur der Kläger selbst verpflichtet worden wäre.
3.3     Zweck der Barauszahlung an einen Selbständigerwerbenden ist es, diesem die Finanzierung der selbständigen Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Auf freiwilliger Basis kann er eine neue berufliche Vorsorge aufbauen oder diese weiterführen (durch Einbringung der bereits erarbeiteten Freizügigkeitsleistung). Würde man den Selbständigerwerbenden zur Einbringung der Freizügigkeitsleistung verpflichten, so hätte er die Möglichkeit nicht, diese einerseits zum Aufbau seines Geschäftes zu verwenden und daneben eine neue berufliche Vorsorge aufzubauen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt Art. 3 Abs. 1 FZG gegenüber Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG kein Vorrang zu. Aus dem klaren Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG ergibt sich vielmehr ohne weiteres, dass die Barauszahlung verlangt werden kann, wenn der Versicherte eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen Vorsorge nicht mehr untersteht. Diese beiden Voraussetzungen sind beim Kläger erfüllt. Der Gesetzgeber hat dem Selbständigerwerbenden die Möglichkeit zur Barauszahlung eingeräumt und diesen von der Versicherungspflicht ausgenommen. Damit ist er auch nicht verpflichtet, den Vorsorgeschutz bei einer neuen Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 FZG lückenlos weiterzuführen. Es erfolgt diesbezüglich keine Gleichstellung des freiwillig versicherten Selbständigwerbenden mit dem obligatorisch versicherten Unselbständigerwerbenden. Kann ein freiwillig versicherter Selbständigerwerbender die Barauszahlung der Austrittsleistung bei Beendigung der Versicherung bei der Vorsorgeeinrichtung verlangen (BGE 117 V 160 ff.), muss es ihm auch freigestellt sein, das bis zum Beginn des freiwilligen Versicherungsverhältnisses erworbene Freizügigkeitsguthaben in die Versicherung einzubringen.
3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beklagte die Barauszahlung der dem Kläger per 31. Dezember 1999 zustehenden Austrittsleistung zu Unrecht verweigert hat, weshalb sie in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, dem Kläger seinen Anspruch auf Austrittsleistung bar auszuzahlen. Ebenfalls ist demnach der Antrag des Klägers auf Löschung der Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch im Sinne von Art. 30e Abs. 3 lit. c BVG gutzuheissen.
Falls der Kläger verheiratet sein sollte, bedarf es vorgängig noch der schriftlichen Zustimmung seiner Ehefrau zur Barauszahlung (Art. 5 Abs. 2 FZG).

4.      
4.1     Gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins zu zahlen. Der Verzugszinssatz wird durch den Bundesrat festgesetzt (Art. 26 Abs. 2 FZG). Laut Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) entspricht der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Viertel Prozent. Dieser Mindestzinssatz beträgt bis zum 31. Dezember 2002 4 % und seit dem 1. Januar 2003 3,25 % (Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] in der seit dem 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung).
4.2     Das FZG setzt in Art. 2 Abs. 3 eine Verzinsungspflicht für die fällig gewordene Austrittsleistung fest. Diese Bestimmung gilt nicht nur für die in Art. 3 FZG geregelte Übertragung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung, sondern auch für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form (Art. 4 FZG) und die Barauszahlung (Art. 5 FZG). Entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. Urk. 1 S. 8) kann der Botschaft zum FZG (BBl 1992 III S. 602) nicht entnommen werden, dass die Verzugszinsbestimmungen des FZG für Barauszahlungen nicht gelten sollen. Es ist somit auf den Gesetzeswortlaut abzustellen, wonach es sich auch bei der Barauszahlung klarerweise um eine "fällig gewordene Austrittsleistung" handelt, welche in der durch das FZG bzw. die Vollziehungsverordnung vorgesehenen Höhe zu verzinsen ist. Das FZG regelt die Verzinsung der Austrittsleistung abschliessend, weshalb zur analogen Anwendung von Art. 104 des Obligationenrechts kein Raum besteht. Dass sich die Höhe des Verzugszinses eher an Fällen orientiert, in welchen die Austrittsleistung den Vorsorgekreislauf nicht verlässt, vermag daran nichts zu ändern.
4.3     Somit hat die Beklagte auf der dem Kläger bar auszurichtenden Austrittsleistung vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 einen Verzugszins von 4,25 % und ab dem 1. Januar 2003 einen solchen von 3,5 % zu leisten.

5.       Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Unter Würdigung aller Umstände erscheint die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Kläger von Fr. 1'900.-- als gerechtfertigt.




Das Gericht erkennt:


1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte unter Vorbehalt von Art. 5 Abs. 2 FZG verpflichtet, dem Kläger seinen Anspruch auf Austrittsleistung per 31. Dezember 1999 zuzüglich Zins von 4,25 % vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 und von 3,5 % ab dem 1. Januar 2003 bar auszuzahlen und die Löschung der Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung gemäss Art. 30e Abs. 2 und Abs. 3 lit. c BVG durch das Grundbuchamt Winterthur zu veranlassen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.--zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Pensionskasse A.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).