Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2002.00061
BV.2002.00061

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 8. Mai 2003
in Sachen
F.___
 
Kläger

gegen

V.___
 
Beklagte

vertreten durch Fürsprecher und Notar Prof. Dr. J. Brühwiler
Centralstrasse 4,  237, 2540 Grenchen


Sachverhalt:
1.
1.1     F.___, geboren 1937, arbeitete seit 1. Januar 1968 bei der A.___ AG (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) im Werk in B.___ (Urk. 2/4/1). Im Zuge des Personalabbaus vereinbarte der A.____-Konzern mit den zuständigen Betriebskommissionen einen Sozialplan (Urk. 9/3), welcher von der Arbeitgeberin mit den zuständigen Betriebskommissionen am 15. November 1996 abgeändert wurde (Urk. 1 S. 3 und Urk. 9/4). Der Anwendungsbereich der Sozialpläne wurde u.a. auf Mitarbeiter beschränkt, "deren Arbeitsvertrag im Zusammenhang mit dem Personalabbau aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wird" (Urk. 9/3).
Am 16. Oktober 1995 kündigte die A.___ AG das Arbeitsverhältnis von F.___ per 30. April 1996 (Urk. 9/5) aus Gründen seines Verhaltens (Urk. 9/7). Am 28. Oktober 1996 unterzeichnete F.___ die ihm im Mai 1996 unterbreitete Austrittsvereinbarung (Urk. 9/14). Darin verpflichtete sich die Arbeitgeberin, bis zur Vollendung des 60. Altersjahres, resp. bis zur Festanstellung, resp. während der maximalen ALV-Bezugsdauer die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge der V.___ bei gleichbleibendem Versicherungsstatus zu finanzieren, sofern F.___ Arbeitslosentaggelder bezieht. Die Vorsorgeeinrichtung bestätigte am 6. November 1996 die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes gemäss Vereinbarung.
1.2     Nachdem die Arbeitgeberin am 12. Juli 1996 eine Wiederanstellung abgelehnt hatte (Urk. 9/7), erhob F.___ am 22. Oktober 1996 Klage beim Arbeitsgericht I.___, Solothurn, auf Bezahlung von gesamthaft Fr. 39'670.-- unter verschiedenen Titeln, darin enthalten eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in der Höhe von Fr. 15'963.-- (Urk. 9/8). Mit Eingabe vom 7. Februar 1997 zog F.___ seine Klage zurück (Urk. 9/11), nachdem die Parteien am 24./29. Januar 1997 einen aussergerichtlichen Vergleichsvertrag abgeschlossen hatten (Urk. 9/12). Die Arbeitgeberin verpflichtete sich darin ohne Anerkennung irgendwelcher Rechtsansprüche zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 5'000.-- per Saldo aller Ansprüche.
         Vier Jahre später entstand erneut ein Rechtsstreit zwischen F.___ und der C.___ AG, als dieser diverse Forderungsschreiben und Betreibungen gegen die Firma sowie Mitarbeiter einreichte. Am 10. Mai 2001 schlossen die beteiligten Parteien einen Vergleich, wobei sich die C.___ AG ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Bezahlung einer Summe von Fr. 20'000.-- bereit erklärte, währenddem F.___ auf weitere Forderungs- und Betreibungseingaben verzichtete (Urk. 2/4/5)

2.
2.1     Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezog F.___ Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 30. April 1998 lief die 2-jährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab (Urk. 16/8), worauf die Arbeitgeberin mit Brief vom 3. August 1998 ohne anderslautende Anweisungen die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung an die Auffangeinrichtung ankündigte (Urk. 2/4/2). Dem darauf folgenden Gesuch von F.___ um Verbleib in der Vorsorgeeinrichtung (Urk. 2/4/3) entsprach diese am 14. August 1998 in dem Sinne, als sie die Versicherung bis zum 31. Dezember 1998 weiterführte (Urk. 9/16).
Ein weiteres Gesuch um Verbleib in der Vorsorgeeinrichtung über den 31. Dezember 1998 hinaus (Urk. 9/17) lehnte die Vorsorgeeinrichtung am 27. Oktober 1998 erstmals ab (Urk. 9/18). Der weitere Schriftenwechsel führte zu keinem anderen Ergebnis (Urk. 9/19-21 und Urk. 2/2). Mangels eines Antrages auf Ausrichtung einer Altersrente im Sinne einer Frühpensionierung überwies die Vorsorgeeinrichtung per Valuta 31. März 1999 die Freizügigkeitsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zürich (Urk. 9/22).
2.2     In der Folge trat F.___ mit neuen Forderungen an die Vorsorgeeinrichtung heran. So beantragte er am 8. Juli 1999 (Urk. 2/4/4) und am 21. November 2001 (Urk. 9/27) die Auszahlung einer Zusatzgutschrift von 4 % sowie eines Anteils am freien Stiftungsvermögen, welche Ansinnen die Vorsorgeeinrichtung ablehnte (Urk. 9/28-29).
         Nachdem die IV-Stelle Bern F.___ mit Verfügung vom 23. Mai 2001 (Urk. 9/26) mit Wirkung ab 1. Februar 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hatte (Urk. 9/26), ersuchte dieser die Vorsorgeeinrichtung am 17. Januar 2002 (Urk. 9/24) um Ausrichtung einer Invalidenrente, welches Begehren diese am 8. März 2002 abwies (Urk. 9/25).

3.       Mit Eingabe vom 10. Juli 2002 (Urk. 1) erhob F.___ Klage gegen die V.___ mit den sinngemässen Anträgen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm ab 1. Dezember 2002 eine Altersrente oder aber eine Invalidenrente auszurichten, wobei die Anteile des erweiterten Sozialplanes und Zusatzgutschriften mit einzurechnen seien. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, Fr. 30'000.-- für entgangene Zusatzgutschriften und Verteilung der freien Stiftungsmittel zu bezahlen. In ihrer Klageantwort vom 9. Oktober 2002 (Urk. 8) schloss die Vorsorgeeinrichtung auf Abweisung der Klage, worauf F.___ replicando an seiner Klage festhielt und überdies die Zusprechung einer Genugtuung beantragte (Urk. 15). Nachdem die Vorsorgeeinrichtung mit Duplik vom 28. Februar 2003 (Urk. 23) weiterhin um Abweisung der Klage ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. März 2003 (Urk. 25) als geschlossen erklärt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Kläger beantragte vorweg die Zusprache einer Altersrente ab 1. Dezember 2002 (Urk. 1 S. 1).
1.2     Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Reglements der Beklagten (in der ab 1. Januar 2000 gültigen Fassung, Urk. 11/33) gewährt die Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der Bestimmungen den Versicherten bzw. deren Hinterlassenen unter anderem eine Altersrente. Endet das Arbeitsverhältnis eines Versicherten bei der Firma nicht wegen Altersrücktritt, Invalidität oder Tod, so hat dies nach Art. 4 Abs. 1 des Reglements den Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung zur Folge.
         Nach dem klaren Wortlaut der Reglementbestimmungen kommt der Anspruch auf eine Altersrente somit nur in Frage, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Altersrücktritts versichert ist.
1.3     Das Arbeitsverhältnis zwischen der A.___ AG und dem Kläger endete per 30. April 1996, nachdem die Arbeitgeberin am 16. Oktober 1995 die Kündigung ausgesprochen hatte (Urk. 9/5). Das in der Folge vom Kläger angestrengte Gerichtsverfahren betreffend Forderung aus Arbeitsrecht in der Höhe von Fr. 39’670.-- (Abgangsentschädigung Fr. 11'360.--, Dienstaltersgeschenk Fr. 8'939.--, Lohnnachzahlung für 1995/96 Fr. 3'408.-- sowie Entschädigung für missbräuchliche Kündigung Fr. 15'963.--, Urk. 9/8) endete mit einem aussergerichtlichen Vergleich und der Zahlung der Summe von Fr. 5'000.-- per Saldo aller Ansprüche (Urk. 9/12). Das Zivilverfahren wurde deshalb infolge Klagerückzugs von der Geschäftskontrolle abgeschrieben (Urk. 9/13).

1.4
1.4.1   Die Folge des Austritts aus der Firma hätte nach den statutarischen Bestimmungen zum Erlöschen des Versicherungsschutzes binnen eines Monats geführt (Art. 4 des Reglementes 1995, Urk. 11/31). Die Parteien schlossen aber am 22. Mai 1996, vom Kläger gezeichnet am 28. Oktober 1996 - mithin ein halbes Jahr nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses - eine Austrittsvereinbarung (Urk. 9/14). Darin verpflichtete sich die Arbeitgeberin zur Finanzierung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge bis zur Vollendung des 60. Altersjahres bzw. während der maximalen Arbeitslosenversicherungs(ALV)-Bezugsdauer, wobei der Versicherungsstatus erhalten bleibe (Ziff. 2.1). Mit dem Erreichen des 60. Altersjahres resp. spätestens nach der maximalen ALV-Bezugsdauer habe sich der Versicherte zwischen einer flexiblen Pensionierung oder dem Austritt aus der Beklagten zu entscheiden (Ziff. 2.3).
         Der Kläger bezog in der Folge Taggelder der Arbeitslosenversicherung bis zum 30. April 1998. Eine zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug wurde ihm nicht gewährt (Urk. 16/8). Damit war er grundsätzlich verpflichtet, sich per 30. April 1998 für die vorzeitige Pensionierung unter Inkaufnahme der entsprechenden Kürzungen oder für die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung zu entscheiden, bezog er doch keine Taggelder mehr und hatte er das 60. Altersjahr zurückgelegt.
1.4.2   Im Hinblick auf eine Beschwerde des Klägers gegen die leistungsablehnende Verfügung der Arbeitslosenkasse bezüglich einer zweiten Rahmenfrist (Urk. 16/8) verlängerte die Vorsorgeeinrichtung den Versicherungsschutz bis zum 31. Dezember 1998 (Urk. 9/16). Negativ beantwortete sie den Antrag des Klägers auf Weiterversicherung im Sinne von Art. 3 des Reglements 1997 (Urk. 11/32), wonach der Stiftungsrat Versicherten, bei denen das Arbeitsverhältnis mit der Firma nach längerer Dauer unverschuldet aufgelöst wird, gestatten kann, als auswärtige Versicherte bei der Vorsorgeeinrichtung gemäss besonderer Abmachung versichert zu bleiben (Urk. 9/17).
1.4.3   Der Kläger hatte zu keiner Zeit einen Anspruch auf weiteren Verbleib als Versicherter in der Beklagten über den 31. Dezember 1998 hinaus, da Art. 3 des Reglements den Versicherten kein Recht auf Weiterversicherung einräumt, sondern auf Antrag des Stiftungsrates - wohl in Ausnahmefällen - ein Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses auch nach dem Austritt vorsieht.
Der Kläger schloss mit der Arbeitgeberin jedoch eine Austrittsvereinbarung, welche die Beendigung der aktiven Versichertenzeit explizit regelte: Nach dem Auslaufen der Weiterversicherung bis zum Ende des Taggeldbezuges musste er sich für eine Frühpensionierung oder für den Austritt aus der Beklagten entscheiden.
Da diese Vereinbarung den allgemeinen Reglementbestimmungen vorgeht, hatte der Kläger von vornherein kein Anrecht auf eine Weiterversicherung bei der Beklagten gegen deren Willen.
1.5
1.5.1   Zur Versicherteneigenschaft machte der Kläger geltend, er sei einige Wochen vor Inkraftsetzung des Sozialplanes für die von der Massenentlassung betroffenen Mitarbeiter entlassen worden. Sinngemäss beantragte er die Gleichbehandlung mit den Massenentlassenen mit der Möglichkeit, sich weiter versichern lassen zu können (Urk. 1 und Urk. 2/4/6).
1.5.2   Vorwegzuschicken ist, dass die Arbeitgeberin die Entlassung des Klägers nicht mit wirtschaftlichen Überlegungen, sondern mit dem ihr nicht genehmen Verhalten begründete (Urk. 9/7). Damit aber fehlt die grundlegende Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Sozialpläne (Urk. 9/3 Ziff. 2).
Der Kläger vermutete, dass mit seiner Kündigung einige Wochen vor Inkraftsetzung des Sozialplanes absichtlich sein Ausschluss von dessen Vorzügen habe durchgesetzt werden sollen (Urk. 1 S. 1 f.). Wie es sich damit verhält, ob insbesondere die Kündigung missbräuchlich erfolgte, kann in diesem Verfahren nicht geprüft werden, ist doch diese Frage zivilrechtlicher Natur. Ein entsprechendes Verfahren strengte der Kläger ja gerade an, zog aber aufgrund des Vergleiches vom 24. Januar 1997 (Entschädigung mit Fr. 5'000.--, Urk. 9/12) seine Klage zurück (Urk. 9/11). Dass dies auf eine Nötigung durch den Präsidenten des Angestelltenvereins der Arbeitgeberin zurückzuführen sei und gar nicht seinem Willen entsprochen habe (Urk. 1 S. 2), kann in diesem Verfahren ebenfalls nicht beurteilt werden. Auch das Vorbringen, der Präsident des Angestelltenvereins habe versprochen, sich für einen Verbleib des Klägers in der Vorsorgeversicherung einzusetzen (Urk. 1 S. 2), ändert nichts am Ergebnis. Der Kläger konnte nie davon ausgehen, weiter versichert zu bleiben, unterzeichnete er doch die diesbezüglich eine klar formulierte, anderslautende Austrittsvereinbarung.
Aber auch ein vollständiges Obsiegen und eine gerichtliche Qualifikation der Kündigung als missbräuchlich samt der Zusprechung einer angemessenen Entschädigung hätten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. April 1996 nichts geändert. Damit einher ging die Regelung über Austritt/Frühpensionierung des Klägers gemäss der Vereinbarung. Ein Anspruch auf eine Weiterversicherung im Sinne des Klägers hätte mithin auch bei einem zivilrechtlichen Obsiegen nicht bestanden.
1.5.3   Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Arbeitgeberin dem Kläger - obwohl sie dazu nicht verpflichtet gewesen wäre - die gleichen Rechte wie den aus wirtschaftlichen Gründen im Rahmen der Massenentlassung Gekündigten angedeihen liess.
         Aus dem Sozialplan SR-97 vom 15. November 1996 (Urk. 9/4 Ziff. 5) ergibt sich, dass stellenlose Mitarbeiter im Alter zwischen 55 und Jahren 59 in der Vorsorgeeinrichtung bleiben bis zur Vollendung des 60. Altersjahres, bzw. bis zum Antritt einer Dauerstelle, bzw. bis zum vollständigen Bezug der ALV-Leistungen. Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberprämien für die Vorsorgeeinrichtung werden durch die Firma übernommen. Frühestens nach dem vollendeten 60. Altersjahr wird der Mitarbeiter mit reduzierter Leistung pensioniert (wie bei freiwilliger, flexibler Pensionierung).
         Die vorsorgerechtlichen Folgen der Entlassung wurden damit genau gleich umschrieben wie in der Austrittsvereinbarung mit dem Kläger (Urk. 9/14). Damit wurde er gleich behandelt wie die übrigen Angestellten, welche im Rahmen der Massenentlassung ihre Stelle verloren. Ein Recht auf eine Weiterversicherung bestand mithin auch unter diesem Titel nicht.
1.6     Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den 30. April 1996 und das Ende der aktiven Versichertenzeit auf den 31. Dezember 1998 zu terminieren sind. Da sich der Kläger unbestrittenermassen nicht für eine Frühpensionierung entschieden hatte, endeten die Versicherungspflichten der Beklagten. Damit aber hat der Kläger mangels Versicherteneigenschaft per 1. Dezember 2002 kein Anrecht auf eine Altersrente der Beklagten.

2.
2.1     Der Kläger ersuchte weiter um die Ausrichtung einer Invalidenrente durch die Beklagte.
2.2
2.2.1   Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 BVG).
2.2.2   Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
2.2.3   Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.3     Die IV-Stelle Bern sprach dem Kläger mit Verfügung vom 23. Mai 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Februar 2001 zu (Urk. 9/26). In der Begründung findet sich der Hinweis auf eine behinderungsbedingte Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit seit dem 7. Februar 2000. Die Invalidenversicherung legte somit den Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit auf den 7. Februar 2000 fest. Der Kläger machte nicht geltend, diesen Entscheid angefochten zu haben mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeit sei schon früher eingetreten. Aus den Akten ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid der IV-Stelle Bern falsch bzw. offensichtlich unrichtig sein könnte.
         Im Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitunfähigkeit am 7. Februar 2000 war der Kläger nicht bei der Beklagten versichert. Demnach hat er keinen Anspruch auf Invalidenleistungen.

3.
3.1     Der Kläger forderte in seiner Klage weiter, eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, Fr. 30'000.-- für entgangene Zusatzgutschriften und Verteilung der freien Stiftungsmittel zu bezahlen (Urk. 1). Dabei bezog er sich "auf die allgemein vergütete Gutschrift 1998 von 4 %" (Urk. 9/27).
3.2     Am 30. März 1999 beschloss der Stiftungsrat der Beklagten, die Ende 1998 zur Verfügung stehenden freien Mittel allen am 1. Mai 1999 aktiv Versicherten zukommen zu lassen im Sinne einer Zusatzgutschrift von 4 % auf dem per 31. Dezember 1998 vorhandenen Altersguthaben, Valuta 1. Mai 1999 (Urk. 9/30).
3.3     Nachdem der Kläger per 31. Dezember 1998 aus dem Versicherungsverhältnis ausgeschieden war, erfüllte er die Kriterien für den Anspruch auf die genannte Zusatzgutschrift nicht, weshalb dem Antrag nicht stattgegeben werden kann.
3.4
3.4.1   Soweit der Kläger den Beschluss über die Verwendung der freien Mittel im Grundsatz überprüfen lassen will (Ausschluss der vor dem 1. Mai 1999 ausgeschiedenen Versicherten), ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen: SZS 2000 S. 168 ff.) festzuhalten, dass das in Art. 73 BVG vorgesehene Klageverfahren mit anschliessender Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine abstrakte Kontrolle von reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BVG durch das Gericht zulässt. Dagegen kann der Richter nach Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG bei der Beurteilung eines konkreten Einzelfalles im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle (vorfrageweise) prüfen, ob einzelne reglementarische oder statutarische Bestimmungen bundesrechtswidrig sind (BGE 119 V 196 Erw. 3b mit Hinweisen).
3.4.2   Da es sich beim Entscheid über die generelle Verteilung von freien Mitteln um eine generell-abstrakte Frage handelt, ist das Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung nicht zuständig, weshalb diesbezüglich auf die Klage nicht einzutreten ist.
4.
4.1     In seiner Replik vom 6. Dezember 2002 beantragte der Kläger sodann die Ausrichtung einer Genugtuung wegen mehrfacher Verletzung der Sorgfaltspflicht/Fürsorgepflicht sowie wegen falscher Anschuldigung.
4.2     Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
4.3
4.3.1   Die geltend gemachten Genugtuungsansprüche betreffen nicht spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge, weshalb das Sozialversicherungsgericht dafür nicht zuständig ist. Im Weiteren beziehen sich die vom Kläger vorgebrachten Persönlichkeitsverletzungen allesamt auf seine Tätigkeit bei der A.___ AG und den Geschehnissen im Zusammenhang mit seiner Entlassung. Keiner der Vorwürfe betrifft die Beklagte. Da somit keine Persönlichkeitsverletzung durch die Beklagte ersichtlich ist und eine solche auch gar nicht geltend gemacht wurde, wäre das Begehren des Klägers ohnehin abzuweisen.
4.3.2   Soweit der Kläger gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin Forderungen geltend machen will, ist das Sozialversicherungsgericht ebenfalls nicht zuständig.
Eine allfällige Pflichtverletzung durch die Arbeitgeberin sowie ein unfaires Verhalten durch Vorgesetzte sind in einem arbeitsrechtlichen Verfahren zu klären, soweit rechtlich von Bedeutung. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das entsprechende Zivilverfahren nach dem Klagerückzug vom 7. Februar 1997 (Urk. 9/11) abgeschrieben wurde (Urk. 9/13). Die Arbeitgeberin erklärte sich bereit, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Betrag von Fr. 5'000.-- per Saldo aller Ansprüche zu bezahlen. Mit der Unterzeichnung dieses Vergleichs sowie dem Klagerückzug wurden die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Arbeitgeberin definitiv geregelt. Weitere Ansprüche stehen ihm nicht zu.

5.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten keine Rechtsansprüche zustehen. Diese ist mit der Überweisung der Freizügigkeitsleistung per 31. März 1999 ihren Pflichten nachgekommen. Die vorliegende Klage ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.
6.1     Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
         Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
6.2     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Urteil vom 16. Oktober 2002 i.S. R., B 108/01) können die Tatbestände der Mutwilligkeit und des Leichtsinns als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung (SZS 1999 S. 69 Erw. 6b). Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 124 V 288 Erw. 3b mit Hinweisen).
6.3     Die Beklagte beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung mit der Begründung, die Prozessführung des Klägers sei als mutwillig und leichtsinnig zu qualifizieren. Dabei verwies sie vorweg auf die Austrittsvereinbarung (Urk. 9/14), worin die Ansprüche des Klägers klar geregelt seien. Mit den vorliegenden Klagebegehren setze er sich völlig über diese Vereinbarung hinweg. Ins Gewicht falle im Weiteren die vom Kläger unterzeichnete schriftliche Vergleichsvereinbarung vom 24. Januar 1997 (Urk. 9/12), in welcher er die von ihm eingereichte Klage wegen missbräuchlicher Kündigung ausdrücklich zurückgezogen und sich mit der Firma A.___ AG per Saldo aller Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag auseinandergesetzt erklärt habe. Trotzdem versuche er im vorliegenden Prozess, sein Klagebegehren um Ausrichtung einer Altersrente unter anderem damit zu begründen, er hätte seine arbeitsrechtliche Klage nicht zurückziehen sollen (Urk. 8 S. 13 f.).
6.4     Der Beklagten ist insofern Recht zu geben, als die in der Austrittsvereinbarung geregelten Ansprüche klar formuliert sind und zu keinen Auslegungsproblemen Anlass geben. Ebenfalls korrekt ist, dass sich der Kläger mit der vorliegenden Klage über diese Ansprüche hinwegsetzt und neue Forderungen stellt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Austrittsvereinbarung zwischen dem Kläger und der A.___ AG geschlossen wurde, auch wenn sie sich über berufsvorsorgerechtliche Fragen ausspricht. Dass er seine Klagebegehren mit arbeitsvertraglichen Ausführungen begründete, wogegen er sich bereits definitiv mit der Arbeitgeberin auseinandergesetzt hatte, ändert ebenfalls nichts an der Tatsache, dass grundsätzlich eine von der Arbeitgeberin verschiedene juristische Person ins Recht gefasst werden sollte.
         Die vorliegende Klage ist im Hauptpunkt (Alters- bzw. Invalidenrente) als aussichtslos zu bezeichnen, einigte sich der Kläger doch mit der Arbeitgeberin auf die Austrittsmodalitäten und hatte er nie ein Anrecht auf die von ihm verlangte Verlängerung der Mitgliedschaftszeit bei der Beklagten. Der Eventualstandpunkt auf Auszahlung eines Anteils freier Mittel ist demgegenüber nicht als abwegig zu bezeichnen. Immerhin handelte es sich dabei um die per 31. Dezember 1998 vorhandenen Überschüsse, zu welchem Zeitpunkt der Kläger noch aktives Mitglied der Beklagten war. Somit trug auch sein Alterskapital zum positiven Ergebnis der Beklagten bei. Aus dem Umstand, dass der Stiftungsrat einen den Kläger ausschliessenden Beschluss über die Verteilung der Mittel gefasst hat (Urk. 9/30) und der Kläger die Rechtmässigkeit überprüfen lassen will, kann noch nicht auf eine Mutwilligkeit der Klage geschlossen werden.
Das notwendige tadelnswerte Element, wonach die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt, enthält eine subjektive Komponente. Der Kläger ist der festen Überzeugung, es sei ihm Unrecht widerfahren, da er auf Veranlassung eines jüngeren Vorgesetzten entlassen wurde, und zwar in einem Alter, als er keine Aussicht mehr auf eine neue Anstellung haben konnte. Die damit einhergehenden Verluste für die Altersvorsorge sind erheblich, weshalb es durchaus nachvollziehbar ist, dass er seine Ansprüche gegenüber der Beklagten gerichtlich geklärt haben will. Noch heute ist er der Auffassung, dass ein Fortsetzen des arbeitsrechtlichen Verfahrens zu einem befriedigerenden Resultat geführt hätte. Auch wenn die arbeitsrechtliche Streitigkeit vergleichsweise erledigt wurde, ist ihm zuzugestehen, in der ihn existenziell betreffenden Angelegenheit der beruflichen Vorsorge Klarheit zu schaffen.
Zu berücksichtigen ist des Weiteren der sich aus den klägerischen Akten ergebende Umstand, dass er als Laie Mühe bekundet, die verschiedenen rechtlichen Verfahren auseinander zu halten. Auch die Wirkungen der Rechtskraft eines Urteils scheinen ihm unbekannt zu sein, sind doch die nach der Beendigung des arbeitsrechtlichen Verfahrens eingeleiteten Betreibungen unerklärlich (Urk. 2/4/5).
Zusammenfassend ist mit Blick auf die existentiellen Auswirkungen dieses Verfahrens, die rechtliche Unkenntnis des Klägers sowie seine subjektive Überzeugung, im Recht zu sein, die Mutwilligkeit der Prozessführung - nicht zuletzt auch im Hinblick auf die strenge bundesgerichtliche Praxis - zu verneinen. Der Beklagten ist demnach keine Prozessentschädigung zuzusprechen.







Das Gericht erkennt:


1.         Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Fürsprecher und Notar Prof. Dr. J. Brühwiler
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).