BV.2002.00063
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Imhof
Urteil vom 24. März 2003
in Sachen
Z.___
Kläger
vertreten durch das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich
A.___ Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
gegen
1. C.___
2. Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Z.___, geboren 1974, war vom 1. November 1995 bis 31. Dezember 1996 bei der B.___ als Privatkundenberater tätig und dabei bei der C.___ berufsvorsorgeversichert. Vom 24. Februar bis 12. April 1997 arbeitete Z.___ als Verkäufer bei der Firma D.___, welche für die berufliche Vorsorge bei der Winterthur Columna Stiftung angeschlossen war.
1.2 Seit Sommer 1996 litt Z.___ unter einer zunehmenden psychotischen Symptomatik, die im September und Dezember 1996 zu zwei Suizidversuchen mit Tabletten führte. Seit September 1996 war er in ambulanter Psychotherapie. Nachdem die Stelle als Verkäufer bei der D.___ noch während der Probezeit aufgelöst worden war, folgte ab 29. April 1997 eine längere Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik Hohenegg, Meilen (Urk. 12/21 und 12/41/4 S. 2). Am 21./24. Juli 1997 meldete sich Z.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (insbesondere berufliche Massnahmen) an (Urk. 12/55-56).
1.3 Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. Juni 1998 Z.___ basierend auf einem IV-Grad von 85 % eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. April 1998 zugesprochen hatte (Urk. 2/1), wandte sich dieser mit Schreiben vom 18. September 2001 an die C.___ (nachfolgend: Pensionskasse) und liess die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragen (Urk. 2/2). Die Pensionskasse lehnte den Antrag mit Schreiben vom 31. Januar 2002 ab und begründete dies damit, dass der Ansprecher per 31. Dezember 1996 aus der Pensionskasse ausgetreten sei. Jedoch ergebe sich aus der IV-Verfügung vom 17. Juni 1998, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit am 1. April 1997 und damit nach Beendigung der Versicherungsunterstellung eingetreten sei (Urk. 2/3). In der Folge wandte sich Z.___ am 25. Juni 2001 über seine vormalige Arbeitgeberin an die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge (nachfolgend: Stiftung) und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 2/8). Mit Schreiben vom 27. August 2001 lehnte die Stiftung die Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung ab, Z.___ sei vom 24. Februar bis 12. April 1997 bei ihr vorsorgeversichert gewesen. Die gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten hätten aber bereits im Jahr 1996 begonnen, weshalb die Stiftung nicht leistungspflichtig sei (Urk. 2/10). Auch die weitere Korrespondenz von Z.___ mit der Pensionskasse und der Stiftung blieb erfolglos (vgl. Urk. 2/4 f., Urk. 2/11 f.).
2.
2.1 Am 15. Juli 2002 liess Z.___ Klage gegen die Pensionskasse und die Stiftung erheben und beantragen, es sei die Pensionskasse zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zuzusprechen; eventualiter sei die Stiftung zur Ausrichtung einer Invalidenrente zu verpflichten (Urk. 1).
2.2 Die Pensionskasse (Beklagte 1) beantragte in der Klageantwort vom 12. August 2002 (Urk. 6) und die Stiftung (Beklagte 2) in der Klageantwort vom 13. September 2002 (Urk. 7) die Abweisung der Klage. Mit Gerichtsverfügung vom 17. September 2002 (Urk. 9) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 12/1-58). Nachdem die Parteien mit Stellungnahmen vom 14. Oktober 2002 (Urk. 15), vom 6. November 2002 (Urk. 18) und vom 19. November 2002 (Urk. 20) an ihren Rechtsbegehren festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. November 2002 (Urk. 21) als geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte 1 oder die Beklagte 2 dem Kläger Rentenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge schuldet. Dies hängt insbesondere davon ab, ob die Festlegung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache später zur Invalidität geführt hat, per 1. April 1997 durch Rentenverfügung der IV-Stelle vom 17. Juni 1998 bindend ist.
2.
2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist. Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten laut Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).
Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b).
2.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf zu verstehen. Der Bezug von Arbeitslosenentschädigung schliesst die Annahme von Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Ob eine versicherte Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 234 zu Art. 29 IVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn die Arbeitsfähigkeit um mindestens 20 % vermindert ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Oktober 1998, B 48/97, wiedergegeben in Markus Moser, Das Leistungsrecht der beruflichen Vorsorge im Spiegel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - Aktuelle Entwicklungen, in AJP 2000 S. 753 ff., 757).
2.3 Wie sich dem Wortlaut von Art. 23 BVG entnehmen lässt, werden die Leistungen von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die versicherte Person im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache später zur Invalidität führt, versichert ist oder war. Daher bleibt die Vorsorgeeinrichtung auch dann leistungspflichtig, wenn das Arbeitsverhältnis und in der Folge die Versicherungsunterstellung vor Ablauf der einjährigen Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG endet (BGE 120 V 116 Erw. 2b).
Art. 23 BVG hat damit auch zum Ziel, die Verantwortlichkeit zwischen zwei Vorsorgeeinrichtungen abzugrenzen, wenn ein Arbeitnehmer, der in seiner Gesundheit bereits in einem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Ausmass angeschlagen ist, in den Dienst eines neuen Arbeitgebers tritt (und damit gleichzeitig die Vorsorgeeinrichtung wechselt) und später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen erhält. Diesfalls entsteht dem Arbeitnehmer ein Leistungsanspruch nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern seine frühere Vorsorgeeinrichtung bleibt weiterhin leistungspflichtig, wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen jener Arbeitsunfähigkeit und dieser Invalidität besteht (BGE 120 V 117 Erw. 2c/aa).
In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa). Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben, zu berücksichtigen. In diesem Sinne wird man bei invaliden Versicherten auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb mit Hinweis).
3.
3.1 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der IV grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c). Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der IV für die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grundsätze über die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invaliditätsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin auch dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit stellt, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Die Bindungswirkung besteht auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1).
3.2 Indes kann sich die Verbindlichkeitswirkung nur in Bezug auf Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe entfalten, die im IV-rechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend sind. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung oder der Ausrichtung eines IV-Taggeldes während einer Abklärung oder einer Eingliederungsmassnahme für die IV-Stelle wenig oder gar kein Anlass bestand, eine allfällige frühere Eröffnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zu prüfen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. August 2000 in Sachen T., B 50/99).
3.3 Schliesslich entfällt jegliche Bindungswirkung, wenn die IV-Stelle die in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen nicht in das IV-Verfahren einbezogen und ihnen insbesondere die Rentenverfügung nicht eröffnet und dadurch die Gehörsgewährung verletzt hat (EVGE vom 29. November 2002 in Sachen P., B 26/01).
4.
4.1 Indem die IV-Stelle dem Kläger eine Invalidenrente ab dem 1. April 1998 zugesprochen hat, legte sie den Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit implizit auf den Monat April 1997 fest. Genauer noch lässt sich den IV-Akten entnehmen, dass die IV-Stelle im Hinblick auf die Rentenleistung von einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers von 100 % ab dem 29. April 1997 (Eintritt in die Psychiatrische Klinik Hohenegg) ausging (Urk. 12/5). Zuvor hatte der Kläger im Anschluss an die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der B.___, Zürich, per 31. Dezember 1996 (Urk. 12/52) ab 1. Januar 1997 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen (Urk. 12/51) und vom 24. Februar bis 12. April 1997 bei der D.___ als Verkäufer gearbeitet (Urk. 12/51 Blatt 4).
4.2 Da der Kläger im Zeitraum, welcher dem 29. April 1997 vorangegangen war, in einem Arbeitsverhältnis gestanden sowie Arbeitslosentaggelder bezogen hat, ist die Festlegung des Beginns der relevanten Arbeitsunfähigkeit per 29. April 1997 durch die IV-Stelle im vorsorgerechtliche Verfahren nicht bindend und mit freier Kognition zu überprüfen, zumal die IV-Stelle ohnehin den Beklagten die Rentenverfügung vom 17. Juni 1998 nicht eröffnet hatte (vgl. Erw. 3.3).
5.
5.1 Die IV-Stelle stützte sich bei der Festlegung des Beginns der relevanten Arbeitunfähigkeit des Klägers auf den Arztbericht vom 16. September 1997 des med. pract. E.___, Oberarzt, und der med. F.___, Assistenzärztin, Psychiatrische Klinik Hohenegg, Meilen (Urk. 12/41/1-4). Darin wird einerseits dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 29. April 1997, dem Klinikeintritt, attestiert (S.1). Andererseits wird im genannten Arztbericht festgehalten, der Kläger habe seit Sommer 1996 unter einer zunehmenden psychotischen Symptomatik hebiphrenen Charakters und in der Folge ab September 1996 an einer zunehmenden Verschlechterung des Zustandbildes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gelitten. Bereits zu diesem Zeitpunkt könne der Kläger nicht mehr als arbeitsfähig betrachtet werden (Urk. 41/4 S. 2 f.).
5.2 Wie bereits dargelegt, fällt der Zeitpunkt der dem Kläger bescheinigten vollständigen Arbeitsunfähigkeit mit dessen Eintritt in die Psychiatrische Klinik Hohenegg zusammen. Dem Bericht lässt sich indes ohne weiteres entnehmen, dass der Kläger laut Einschätzung derselben Ärzte infolge des psychotischen Krankheitsbildes seit Herbst 1996 an einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit litt. Dies stimmt damit überein, dass die B.___ dem Kläger zuerst die Kündigung nahelegte und dann selber das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 1996 wegen "mangelnde[r] Arbeitsleistung (Überforderung)" kündigte. Die B.___ gibt zudem an, der Kläger sei im Dezember 1996 unter anderem krankheitshalber abwesend gewesen (vgl. Arbeitgeberbericht vom 1. Dezember 1997, Urk. 12/52). Des Weitern kündigte die D.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nach mehreren mündlichen Verwarnungen noch während der Probezeit aufgrund mangelnder Leistung per 12. April 1997 (Urk. 2/7 in Verbindung mit Urk. 12/51/3). Aus dem Gesagten folgt, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht erst am 29. April 1997, sondern bereits in der zweiten Hälfte 1996 infolge des später zur Invalidität führenden psychotischen Krankheitsbildes in relevantem Mass eingeschränkt war.
6.
6.1 In Ergebnis steht damit fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ am 31. Dezember 1996 in relevantem Ausmass vermindert war. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bei der Vorsorgeeinrichtung der B.___ versichert war, ist die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger eine ganze Invalidenrente ab dem 1. April 1998 auszurichten.
6.2 Verzugszinsen sind auch auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei jedoch grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 Obligationenrecht (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Da der Kläger nicht geltend macht, die Beklagte schon vor der Klageeinleitung betrieben zu haben, ist auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen bis Juni 2002 ein Verzugszins von 5 % ab 15. Juli 2002, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum geschuldet.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, Z.___ eine ganze Invalidenrente für die Zeit ab dem 1. April 1998 auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 15. Juli 2002 für die Rentenbetreffnisse bis Juni 2002, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Die Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich
- C.___
- Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).