Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2002.00065
BV.2002.00065

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Brügger


Urteil vom 8. Juli 2003
in Sachen
H.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar
c/o Hubatka Müller & Vetter
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich

gegen

Kanton Zürich

Beklagter

vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich,

diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.       H.___, geboren 1965, arbeitete vom 15. April 1999 bis zum 30. September 2000 bei einem Beschäftigungsgrad von 79,76 % im Spital A.___ als Krankenschwester (Urk. 19/19) und war damit bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) vorsorgeversichert. Wegen einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 14. September 2001 mit Wirkung ab dem 1. März 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 19/1). Die BVK anerkannte ihrerseits nach Einholung des Gutachtens von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6. November 2001 (Urk. 6) eine Leistungspflicht und sprach der Versicherten am 4. März 2002 ab 1. März 2001 eine Teil-Invalidenrente in der Höhe von 37,31 % einer vollen Invalidenrente bzw. von Fr. 753.75 pro Monat zu (vgl. Schreiben vom 4. März 2002, Urk. 2/4). Die Versicherte teilte der BVK mit Schreiben vom 15. März 2002 mit, sie sei in einigen Punkten mit der Rentenberechnung nicht einverstanden. Insbesondere beanstandete sie, dass der nachträglich für das kantonale Pflegepersonal gewährte Lohnklassenanstieg nicht berücksichtigt worden sei, und sie verlangte auch, dass ihr die BVK analog der Invalidenversicherung eine Rente von 50 % statt der zugesprochenen 37,31 % bezahle. In der darauf einsetzenden Korrespondenz konnten sich die Parteien nicht einigen (Urk. 2/13-16).

2.       Am 17. Juli 2002 liess H.___ durch Rechtsanwältin Marta Mozar Klage gegen die BVK erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei die Beklagte dazu zu verpflichten, die Teilinvalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % und einem korrigierten versicherten Lohn neu zu berechnen und den Differenzbetrag zu den mit Wirkung ab 1. März 2001 bereits ausbezahlten Rentenbeträgen zuzüglich Zins von 5 % ab Klageeinleitung auszuzahlen.
2. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Die BVK anerkannte mit Klageantwort vom 24. Juli 2002 die Klage bezüglich der Festlegung des versicherten Lohnes (Berücksichtigung des nachträglich gewährten Lohnklassenanstiegs) und schloss im Übrigen auf deren Abweisung (Urk. 5). Mit Replik vom 19. August 2002 (Urk. 10) bzw. Duplik vom 23. September 2002 (Urk. 13) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Mit Verfügung vom 24. September 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 14).
Am 22. April 2003 (Urk. 16) wurden die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 19/1-22) beigezogen. Die BVK nahm dazu am 28. Mai 2003 (Urk. 22) und die Versicherte am 16. Juni 2003 (Urk. 24) Stellung.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung.
1.2.    Nach Art. 6 BVG enthält der zweite Teil dieses Gesetzes Mindestvorschriften. Dazu gehören die im 3. Kapitel (Art. 13 ff.) enthaltenen Bestimmungen über die Versicherungsleistungen. Mit diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber insbesondere auch die Leistungsarten und die hiefür geltenden Anspruchsvoraussetzungen geregelt, woran die Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Mindestvorschriften gebunden sind (BGE 121 V 106 Erw. 4a mit Hinweis).
1.3. Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist.
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
         Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der IV für die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grundsätze über die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invaliditätsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin auch dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit stellt, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge besteht jene Bindung, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1).
         Die Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an den durch die Invalidenversicherung bei teilerwerbstätigen Personen aufgrund der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad beschränkt sich auf die Invalidität im erwerblichen Bereich (BGE 120 V 106 ff.).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in einem neueren Urteil vom 29. November 2002 festgehalten hat, bindet die Verfügung der IV-Stelle eine Vorsorgeeinrichtung nur dann, wenn der Vorsorgeeinrichtung vorab bestimmte Mitwirkungs- und Verfahrensrechte eingeräumt worden sind. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit dem 1. Januar 2003) verlangen nämlich, dass eine IV-Stelle, welche eine die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung berührende Verfügung erlässt, diese Einrichtung spätestens bei Erlass des Vorbescheides - beziehungsweise nach dem 1. Januar 2003 bei Verfügungseröffnung - in das IV-rechtliche Verfahren einbezieht (BGE 129 V 73 Erw. 4).
1.4     In den §§ 19 ff. der Statuten des Beklagten vom 22. Mai 1996 (vgl. Urk. 2/5) wird der Anspruch auf Invalidenleistungen wie folgt geregelt:
         § 19. Berufsinvalidität
Versicherte Personen, welche vor Vollendung des 63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, haben Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 63. Altersjahr ausgerichtet.
Über das Vorhandensein und den Grad der Berufsinvalidität wird aufgrund einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Versicherungskasse entschieden.
Die versicherte Person oder die vorgesetzte Direktion kann um die Einholung einer Oberexpertise nachsuchen, wenn sie die Schlussfolgerungen des Gutachtens des Vertrauensarztes nicht anerkennt. Der Oberexperte wird einvernehmlich durch den Antragsteller und die Versicherungskasse ernannt. Kommt keine Einigung zustande, obliegt die Ernennung dem Präsidenten des Sozialversicherungsgerichtes. Die Kosten der Oberexpertise werden im Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen vom Antragsteller und von der Versicherungskasse getragen.
§ 20. Höhe der Berufsinvalidenrente
Die Berufsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60 % des letzten versicherten Lohnes.
Bei teilweiser Berufsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt. Eine Verminderung der Berufsfähigkeit um weniger als 25 % gibt keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Als vollinvalid gelten Versicherte, die zu zwei Dritteln und mehr berufsinvalid sind.
Wurde der versicherte Lohn zwischen dem Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität führte, und dem Beginn der Invalidenrente herabgesetzt, wird der Rentenberechnung der versicherte Lohn im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt.
Bleibt eine teilweise invalide Person unter Herabsetzung des Lohnes im Staatsdienst, wird die Rente wegen Berufsinvalidität auf dem Unterschied zwischen altem und neuem versichertem Lohn berechnet.
§ 21. Erwerbsinvalidität
Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Personen Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht.
Eine versicherte Person gilt als erwerbsinvalid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Entscheides der eidgenössischen IV-Kommission invalid erklärt wurde.
Das Verfahren für die Bestimmung des Anspruches und des Invaliditätsgrades wird gleich durchgeführt wie bei der Berufsinvalidität.
Die Renten wegen Erwerbsinvalidität werden längstens bis zum vollendeten 63. Altersjahr ausgerichtet.
§ 22. Höhe der  Erwerbsinvalidenrente
Die Erwerbsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60 % des letzten versicherten Lohnes.
Bei teilweiser Erwerbsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgelegt. Eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 25 % gibt keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Als vollinvalid gelten Versicherte, die zu zwei Dritteln und mehr erwerbsunfähig sind.
§§ 23-29
......


2.      
2.1     Die Klägerin liess zur Begründung ihrer Klage geltend machen, obwohl der Beklagte analog der Invalidenversicherung eine 50%ige Invalidität anerkannt habe, richte er ihr nur eine Invalidenrente von 37,31 % aus. Die reduzierte Rente resultiere aus einer ungerechtfertigten Anwendung von § 20 Abs. 4 der beklagtischen Statuten, wonach die Rente auf dem Unterschied zwischen der alten und der mutmasslichen neuen Besoldung ermittelt werde. Auf diese Weise seien jedoch nur die Berufsinvalidenrenten für jene Versicherten, welche im Staatsdienst verblieben, zu berechnen, nicht aber die der Klägerin zustehende Erwerbsinvalidenrente. Der Beklagte habe somit der Klägerin eine ihrer 50%igen Invalidität entsprechende Invalidenrente auszurichten. Das Gehalt einer Teilzeitbeschäftigten sei bereits gegenüber dem des Vollbeschäftigten reduziert, mithin auch dessen versicherte Besoldung. Eine nochmalige rentenreduzierende Berücksichtigung der Teilzeittätigkeit über den Besoldungsvergleich führe zu einer unverhältnismässigen und sachwidrigen Herabsetzung der Rente. Ausserdem sei der nachträglich gewährte Lohnklassenanstieg zu berücksichtigen und der versicherte Verdienst dementsprechend zu erhöhen (Urk. 1 und Urk. 10).
2.2 Demgegenüber führte der Beklagte aus, gemäss dem vertrauensärztlichen Gutachten von Dr. B.___ sei die Klägerin zu 50 % eines Vollpensums invalid. Der Beklagte sei vom letzten bekannten versicherten Lohn von Fr. 40'403.-- bei einem Beschäftigungsgrad von 79,76 % ausgegangen. Dieser Beschäftigungsgrad sei auf 50 % zu reduzieren gewesen, was eine Herabsetzung des versicherten Lohnes von Fr. 40'403.-- auf Fr. 25'328.-- ausgelöst habe. Auf dem Ausfall von Fr. 15'075.-- sei die Rente von 60 % festgelegt worden. Der Beklagte anerkenne, dass der versicherte Lohn noch um den der Klägerin zugesprochenen Lohnklassenanstieg zu erhöhen sei. Die Invalidenrente sei aber in jedem Fall nur auf dem invaliditätsbedingten Lohnausfall geschuldet. Der Beklagte sei nur im Umfang der gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden. Im überobligatorischen Bereich bestehe die Bindungswirkung nicht, da die beklagtischen Statuten den Invaliditätsbegriff abweichend definieren würden. Die Klägerin verliere nicht die Hälfte ihres versicherten Einkommens, da sie vor der Invalidisierung nicht zu 100 % gearbeitet habe. Vielmehr betrage ihre Einbusse lediglich 37,31 %. Nur in diesem Umfang habe der Beklagte Leistungen zu erbringen, ansonsten eine ungerechtfertigte Gleichstellung mit jenen Versicherten erfolgen würde, welche invaliditätsbedingt effektiv eine 50%ige Erwerbseinbusse erleiden. Der für die Leistungsberechnung massgebende Invaliditätsgrad habe von der konkreten Beschäftigung als Ausgangsgrösse auszugehen (Urk. 5 und Urk. 13).
3.
3.1     Obwohl die Klägerin vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens lediglich zu knapp 80 % erwerbstätig war und nichts darauf hindeutet, dass sie dieses Pensum bei voller Gesundheit wieder auf 100 % erhöht hätte, errechnete die IV-Stelle des Kantons Zürich den Invaliditätsgrad der Klägerin auf der Basis einer vollen Erwerbstätigkeit (vgl. Feststellungsblatt vom 28. März 2001, Urk. 19/7). Dieses Vorgehen erweist sich als offensichtlich falsch. Vielmehr wäre der Invaliditätsgrad aufgrund der sogenannten gemischten Methode gemäss Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu berechnen gewesen. Dabei ist unbestritten und durch die Akten ausgewiesen, dass die Klägerin in ihrem angestammten Beruf als Krankenschwester gesundheitsbedingt nur noch 50 % eines Vollpensums erfüllen kann. Bezogen auf ihr bisheriges Pensum von 79,76 % ergibt dies im erwerblichen Bereich einen Invaliditätsgrad von 37,31 %. Davon hätte die IV-Stelle richtigerweise ausgehen und daneben den Invaliditätsgrad im Bereich Haushalt oder in einem anderen, nicht erwerblichen Bereich (siehe dazu Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung), für welchen ein Pensum von 20,24 % einzusetzen gewesen wäre, berechnen müssen.
3.2     Somit lässt sich nicht beanstanden, dass der Beklagte der Klägerin eine Rente von 37,31 % ausrichtet, entspricht doch dies dem Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, erleidet die Klägerin bezogen auf das beim Beklagten versicherte Einkommen keine 50%ige Einbusse. Im Gegensatz zur Invalidenversicherung sind bei der beruflichen Vorsorge nur die Erwerbstätigen versichert, was dazu führt, dass die Vorsorgeeinrichtungen nur insoweit Invalidenleistungen zu erbringen haben, als die versicherte Person bezogen auf den versicherten Verdienst eine gesundheitsbedingte Einbusse erleidet. Formal gesehen stellt die berufliche Vorsorge Ersatz für den nach Eintritt eines Versicherungsfalles ausbleibenden Lohn dar (Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7. Auflage, Bern 2000, S. 210). Die Klage ist somit bezüglich des Antrages auf Ausrichtung einer einem Invaliditätsgrad von 50 % entsprechenden Invalidenrente abzuweisen.
3.3     Der Beklagte hat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu Recht anerkannt, dass bei der Berechnung des versicherten Verdienstes der der Klägerin nachträglich gewährte Lohnstufenanstieg zu berücksichtigen ist. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Austritts beim Beklagten in der Lohnklasse 14, Stufe 11, eingereiht gewesen wäre, was bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % eine Bruttojahreseinkommen von Fr. 83'264.-- bzw. einem versicherten Lohn von Fr. 59'144.-- (Koordinationsabzug Fr. 24'120.--) entspricht. Bei einem Beschäftigungsgrad von 79,76 % beträgt der versicherte Verdienst Fr. 47'173.-- und eine ganze statutarische Invalidenrente somit Fr. 28'303.80 (60 % von Fr. 47'173.--). Bei einem Invaliditätsgrad von 37,31 % hat der Beklagte der Klägerin somit - wie im Ergebnis auf S. 2 Ziff. 3 der Klageantwort vom 24. Juli 2002 (Urk. 5) zutreffend ausgeführt - eine Invalidenrente von Fr. 10'560.60 bzw. Fr. 880.05 pro Monat auszurichten. Diese Rente ist dem reglementarischen Teuerungsausgleich anzupassen.
3.4     Die Vorsorgeeinrichtungen haben auf den Renten ab jenem Zeitpunkt Verzugszins zu bezahlen, da der Gläubiger die Betreibung angehoben oder gerichtliche Klage eingereicht hat (Art. 105 OR). Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 135 Erw. 4c).
         Dementsprechend hat der Beklagte auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen einen Verzugszins von 5 % ab dem 17. Juli 2002 auszurichten.

4.
4.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
4.2     Mit Honorarnote vom 9. Oktober 2002 hat die Rechtsvertreterin der Klägerin einen Aufwand von 23,58 Stunden à Fr. 300.-- zuzüglich 1,5 % Spesen, zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt somit Fr. 7'725.80 geltend gemacht (Urk. 15). Zu beachten ist, dass die Klägerin für nicht im Hinblick auf dieses Verfahren getätigte Aufwendungen (Einspracheverfahren) nicht zu entschädigen ist und es ausserdem auch keinen Anlass gibt, um vom gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich MWSt) abzuweichen. Entsprechend ihrem nur teilweisen Obsiegen ist der Klägerin schliesslich eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. März 2001 eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 10'560.60 pro Jahr, abzüglich der für die nämlichen Zeitperioden bereits ausgerichteten Rentenbetreffnisse, zuzüglich Zins zu 5 % auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen ab dem 17. Juli 2002 auszurichten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marta Mozar unter Beilage einer Kopie von Urk. 22
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 24
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).