Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2002.00071
BV.2002.00071

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 18. August 2003
in Sachen
W.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren
Rämistrasse 3, Postfach 229, 8024 Zürich

gegen

Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte



weitere Verfahrensbeteiligte:

1. P.___
 
Beigeladene


2. Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
Beigeladene

Beigeladene 1 vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth
Genferstrasse 3, Postfach 7217, 3001 Bern


Sachverhalt:
1.
1.1     W.___, geboren 1968, leidet seit der Kindheit an einer minimalen cerebralen Schädigung (Urk. 19/101) sowie an Oligophrenie (Urk. 19/22) und damit zusammenhängend im Kindesalter an einer supra-nucleären Hypotonie mit Entwicklungsrückstand, Makrocephalie und Verhaltensstörungen (Urk. 19/46). Dies äusserte sich in einer Rhinolalia aperta (minderen bis leichten Grades), in einem multiplen Stammeln sowie in einer Heiserkeit leichten Grades bei Schalleitungsschwerhörigkeit, links mehr als rechts (Urk. 19/43). Die Invalidenversicherung gewährte ihm aufgrund des schweren Sprachgebrechens (Urk. 19/97 lit. F) unter anderem einen ambulanten logopädischen Unterricht (Urk. 19/16).
1.2     Nach dem Schulabschluss arbeitete W.___ ab dem Jahr 1984 als Magaziner/Lagermitarbeiter bei der A.___, Zürich (Urk. 19/77). Hernach folgte eine Beschäftigung als Betriebsbeamter bei der S.___ Zürich vom 1. Februar 1990 bis 30. Juni 1995 (Urk. 19/82), womit er bei der B.___ (heute: P.___) vorsorgeversichert war (Urk. 33/1). Während dieser Anstellung erlitt er am 20. Oktober 1992 einen Autounfall, infolge dessen eine Commotio cerebri mit deutlicher anterograder Amnesie, ein Halswirbelsäulen-Schleudertrauma bei vorbestehender Missbildung C4/C5 sowie zwei Rissquetschwunden occipital diagnostiziert und behandelt wurden (Urk. 19/25/3). Im November 1992 folgte eine Stapedotomie links, nachdem eine unklare Schalleitungsschwerhörigkeit diagnostiziert worden war (Urk. 19/25/2 und Urk. 19/30/3).
Vom 1. Juli bis 30. November 1995 arbeitete er als Chauffeur bei der C.___ AG (Urk. 19/81) und war damit bei der Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge versichert. In der Folge bezog er bis 30. November 1997 Taggelder der Arbeitslosenversicherung basierend auf einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit (Urk. 19/86), anschliessend Taggelder der Arbeitslosenhilfe, und schliesslich wurde er von der Gemeinde D.___ unterstützt (Urk. 19/85 und Urk. 19/71). Daneben arbeitete er während dieser Zeit für jeweils kurze Dauer bei verschiedenen Arbeitgebern (Urk. 19/69).
Zwischen Juli und Dezember 1998 sowie zwischen Februar und August 1999 folgte ein Einsatz auf Abruf als Werkmitarbeiter bei der Gemeindeverwaltung D.___ (Urk. 19/74), womit er bei der Beamtenversicherungskasse (BVK) des Kantons Zürich vorsorgeversichert war. Nachdem er ab 23. August 1999 erneut Arbeitslosenentschädigung basierend auf einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit bezogen hatte (Urk. 19/67), war er vom 1. April bis 30. September 2000 bei der K.___ AG beschäftigt, wo er allerdings nach drei Tagen nicht mehr zur Arbeit erschien (Urk. 19/73).
1.3     Im November 1997 hatte sich W.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen beantragt (Urk. 19/88 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, prüfte in der Folge den Anspruch auf eine Rente und wies das Begehren mit Verfügung vom 5. Januar 1999 ab mit dem Hinweis, dass wohl eine Hörbehinderung vorliege, diese jedoch zu keiner Erwerbseinbusse führe (Urk. 19/10).
         Im Juli 2000 meldete sich W.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Arbeitsvermittlung (Urk. 19/ 68). Die IV-Stelle wies das Gesuch betreffend berufliche Massnahmen mit Mitteilung vom 23. Januar 2001 ab (Urk. 19/9) und sprach ihm mit Verfügungen 19. März 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. August 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 19/1-2).

2.       Am 13. August 2002 (Urk. 1) erhob W.___ Klage gegen die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge mit den Anträgen, die Beklagte sei zu verpflichten, rückwirkend ab 13. August 1997 eine ganze IV-Rente zu bezahlen zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit dieser Klage. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Bohren als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Weiter erklärte er die Streitverkündung an die P.___ sowie an die BVK, welche in der Folge vom Gericht zum Prozess beigeladen wurden (Urk. 4). Die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge schloss in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2002 (Urk. 14) auf Abweisung der Klage.
Mit Gerichtsverfügung vom 3. Dezember 2002 (Urk. 18) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 19/1-112). Nachdem das Gericht W.___ mit Verfügung vom 6. Dezember 2002 (Urk. 20) Rechtsanwalt Daniel Bohren als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt hatte, hielt der Kläger am 7. März 2003 (Urk. 24) an seinen Anträgen fest und beantragte eventualiter, es sei für die Vorsorgeeinrichtungen verbindlich festzustellen, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers am 20. August 1999, subeventuell am 30. Juni 1995 eingetreten sei. Die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge beantragte in ihrer Duplik vom 10. April 2003 (Urk. 27) weiterhin die Abweisung der Klage.
Die Pensionskasse S.___ schloss mit Eingabe vom 4. Juni 2003 (Urk. 32) und die BVK mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2003 (Urk. 36) - jeweils soweit selber betroffen - auf Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 4. Juli 2003 (Urk. 37) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
1.2     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.3     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.4 Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
1.6     Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der IV für die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grundsätze über die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invaliditätsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin auch dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit stellt, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge besteht jene Bindung, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (BVG 120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1).
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in einem neueren Urteil festgehalten hat, bindet die Verfügung der IV-Stelle eine Vorsorgeeinrichtung nur dann, wenn der Vorsorgeeinrichtung vorab bestimmte Mitwirkungs- und Verfahrensrechte eingeräumt worden sind. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit dem 1. Januar 2003) verlangen nämlich, dass eine IV-Stelle, welche eine die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung berührende Verfügung erlässt, diese Einrichtung spätestens bei Erlass des Vorbescheides - beziehungsweise nach dem 1. Januar 2003 bei Verfügungseröffnung - in das IV-rechtliche Verfahren einbezieht (BGE 129 V 73 ff.).

2.
2.1     Es ist im Folgenden zu prüfen, wann beim Kläger die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, die zur Invalidität geführt hat. Da die IV-Stelle weder die leistungsablehnende Verfügung vom 5. Januar 1999 (Urk. 19/10) noch die Verfügungen vom 19. März 2001 (Urk. 19/1-2), mit welcher sie dem Kläger eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. August 2000 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen hatte, der Beklagten sowie den Beigeladenen eröffnet hat, ist der Entscheid über den Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit für die betroffenen Kassen nicht bindend und in diesem Verfahren frei zu überprüfen.
2.2     Nach der ersten Anmeldung des Klägers zum Leistungsbezug im Erwachsenenalter im Jahr 1997 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 5. Januar 1999 (Urk. 19/10). Diesem Entscheid lag die Einschätzung von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH ORL, vom 9. Dezember 1997 (Urk. 19/30) zugrunde, welcher den Kläger im Jahr 1996 wegen einem verstärkten Tinnitus nach Lärmeinwirkung am Arbeitsplatz behandelt hatte. Dr. F.___ diagnostizierte eine kombinierte Schwerhörigkeit links bei Zustand nach Mittelohrexploration sowie Stapedotomie im November 1992 und befand den Kläger als vollumfänglich arbeitsfähig in einer den körperlichen und intellektuellen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit in eher ruhigen Umgebung. Auf den abschlägigen Vorbescheid vom 18. Mai 1998 (Urk. 19/12) bestätigte der Kläger, dass er "in einer ruhigen Umgebung jegliche Erwerbstätigkeit ausüben" könne. Er bat jedoch zu prüfen, ob eventuell eine Umschulung durch die IV möglich sei (Urk. 19/11).
2.3     Nach der Neuanmeldung vom Juli 2000 holte die Invalidenversicherung verschiedene Arztberichte ein.
2.3.1   Dr. med. G.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. Juli 2000 (Urk. 19/22) eine Oligophrenie (Debil-Imbezill) nebst einer Allergie, einem Asthma bronchiale, einem Status nach Handgelenksganglion-Operation rechts (1998) sowie einem Status nach Stapedotomie links (1992). Er erkannte eine Einschränkung im Auffassungsvermögen sowie im Verantwortungsbewusstsein, was im Beruf zu einer Unzuverlässigkeit sowie zu einem Überwachungsbedarf führe, wobei die Arbeitsabläufe einfach und überschaubar sein müssten. Dr. G.___ befand den Kläger als vollumfänglich arbeitsfähig in einer Tätigkeit, welche seinem reduzierten Intellekt angepasst sei.
2.3.2   Dr. med. H.___ diagnostizierte am 6. August 2000 (Urk. 19/23) eine dekompensierte Oligophrenie, eine Adipositas sowie einen Status nach Schädel-Hirn-Trauma. Anamnestisch schilderte sie eine chronische Hyperventilation mit Kollapszuständen sowie eine Belastungshypertonie. Sie befand den Kläger als emotionell instabil (jähzornig) und stellte Reaktionen durch Hypertonie und chronische Hyperventilation fest. Sie befand eine berufliche Umstellung notwendig im Sinne einer Arbeit in einer geschützten Werkstatt, welche keine intellektuellen Überforderungen mit sich bringe. Über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf äusserte sie sich nicht, hielt jedoch fest, dass eine angepasste Arbeit ab sofort möglich sei.
2.4 Aufgrund dieser Angaben sowie der Abklärungen der Berufsberatung (Urk. 19/65) sprach die IV-Stelle dem Kläger mit Verfügungen vom 19. März 2001 (Urk. 19/1-2) eine ganze Rente ab 1. August 2000 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Die Wartzeit eröffnete sie am 20. August 1999 (Urk. 19/8), dem letzten Arbeitstag bei der Gemeinde D.___ (Urk. 19/74).
2.5     Nach dieser Entscheidfällung ging der IV-Stelle eine ärztliche Beurteilung des SUVA-Kreisarztes, Dr. med. I.___, vom 29. Mai 2001 (Urk. 19/112/1) zu, welcher die Kausalität der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit zum im Jahre 1992 erlittenen Autounfall zu beurteilen hatte. Dr. I.___ führte dabei aus, der Kläger habe bei den S.___ eine recht gut bezahlte Stelle bekleidet, bei der er offensichtlich nicht allzu sehr gefordert worden sei. Im Rahmen der Rationalisierungsbemühungen sei diese dann gestrichen worden. Andere Einsatzmöglichkeiten hätten für den Kläger nicht bestanden, so dass er auf der Strasse gestanden sei und im Arbeitsmarkt keine neue Stelle gefunden habe. Diese Kränkung habe bei einem ohnehin schon labilen Gleichgewicht zu vermehrten unkontrollierten Ausbrüchen geführt (Urk. 19/112/1 S. 2 f.).

3.
3.1
3.1.1   Der Kläger machte im Wesentlichen geltend, er leide seit Geburt an Oligophrenie. Die Diagnose sei erstmals im Jahre 2000 in dieser Form gestellt worden, er sei aber bereits als Kind auffällig gewesen. So seien Entwicklungsrückstände sowie Sprach-, Bewegungs- und Verhaltensstörungen festgestellt worden (Urk. 1 S. 3 f.). Bei den Anstellungen bei der A.___ und der S.___ habe er zufriedenstellende Leistungen erbracht. Letztere Stelle habe er dann gekündigt, weil er für wechselnde Arbeiten eingesetzt worden sei, sich nicht mehr in ein Team habe integrieren können und stets als der „Zugewanderte“ gegolten habe. Die neue Stelle als Chauffeur bei der C.___ AG sei ihm aufgrund ungenügender Leistungen bereits nach fünf Monaten gekündigt worden (Urk. 1 S. 5).
Seither sei er trotz verschiedenen Arbeitsversuchen von einigen Tagen nie mehr in der Lage gewesen, den Anforderungen einer Arbeitsstelle zu genügen. Da die gesundheitliche Seite des klägerischen Ungenügens offenbar nicht erkannt worden sei, habe er vorerst Arbeitslosentaggelder bezogen. Auch bei seinem Arbeitsversuch bei den Gemeindewerken D.___ habe er aufgrund seiner Krankheit nie eine seinem Lohn entsprechende Leistung erbringen können (Urk. 1 S. 6).
Sein Leistungsversagen bei der C.___ AG und die darauf folgende Kündigung habe sein Geburtsgebrechen dekompensiert. Er sei fortan nicht mehr in der Lage gewesen, auch für einfache Arbeiten die Arbeitsleistung eines Gesunden zu erbringen.
3.1.2 Replicando hielt der Kläger ergänzend fest, die Diagnose „Oligophrenie“ sei sehr spät gestellt worden, weshalb man ihn während fünf Jahren als zu 100 % arbeitsfähig betrachtet habe, obwohl er seit dem Stellenantritt bei der C.___ AG bei jedem Arbeitsversuch gescheitert sei. Mithin sei nie eingehend medizinisch abgeklärt worden, in welchem Zeitpunkt die latente Oligophrenie dekompensiert worden sei (Urk. 24 S. 4). Da er die Stelle bei der S.___ aus freien Stücken gekündigt hat, weil er mit Hilfe seines Bruders eine neue Stelle bei der C.___ AG gefunden habe, sei die Dekompensation aufgrund der Kränkung durch die Kündigung, den Stellenverlust und das Leistungsversagen bei der C.___ AG eingetreten, und nicht - wie die SUVA angenommen habe - im Anschluss an die Tätigkeit bei der S.___ (Urk. 24 S. 5).
         Der Kläger führte weiter aus, die Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit durch die IV-Stelle auf den 20. August 1999 sei ohne medizinische Abklärungen auf den letzten Arbeitstag bei der Gemeinde D.___ gelegt worden. Die Gemeinde habe ihm aber einen Soziallohn bezahlt, und es ergebe sich aus den Akten, dass er sich seit November 1995 nie mehr an einer Arbeitsstelle habe halten können. Der Entscheid der IV-Stelle sei damit als falsch zu qualifizieren (Urk. 24 S. 6).
3.2
3.2.1   Die Beklagte hielt dagegen, der Entscheid der IV-Stelle sei nicht qualifiziert fehlerhaft und deshalb verbindlich, weshalb der Beginn der Wartfrist zu Recht auf den 20. August 1999 angesetzt worden sei. Aber auch bei Unrichtigkeit des IV-Entscheides sei zu berücksichtigen, dass der Kläger während der Tätigkeit bei der C.___ AG keine krankheitsbedingten Absenzen zu verzeichnen gehabt habe. Auch während der Nachdeckungszeit sei keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Die Kündigung sei mithin erfolgt, weil der Kläger nicht dem Anforderungsprofil eines Chauffeurs entsprochen habe, habe er doch mehrmals beim Rückwärtsfahren Sachschäden verursacht (Urk. 14 S. 4).
         Sodann machte die Beklagte geltend, wenn der Kläger davon ausgehe, nach dem Austritt aus der Firma C.___ AG sei er trotz verschiedenen Arbeitsversuchen nie mehr in der Lage gewesen, den Anforderungen einer Arbeitsstelle zu genügen, übersehe er, dass er bereits beim Eintritt in die Firma C.___ AG nicht mehr den Anforderungen einer Arbeitstelle in der freien Wirtschaft zu genügen vermocht habe (Urk. 14 S. 4 f.).
3.2.2   Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels führte die Beklagte aus, der Kläger habe wegen seinem Geburtsgebrechen bereits Leistungen der IV bezogen. Dass er ohne Arbeitsunfähigkeiten während mehreren Jahren bei der S.___ gearbeitet habe, sei darauf zurückzuführen, dass er an dieser Stelle offensichtlich nicht allzu sehr gefordert worden sei. Dass er nach dem Austritt aus der C.___ AG, an welcher Stelle er - ohne Arbeitsunfähigkeiten - überfordert gewesen sei, längerfristig keine Stelle mehr habe finden können, sei nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit bei der C.___ AG zurückzuführen, sondern auf die bereits vorbestehende geistige Behinderung des Klägers und auf die zunehmend leistungsorientierte Arbeitswelt (Urk. 27 S. 2).
3.3     Die Beigeladene 1 verneinte eine Leistungspflicht mit der Begründung, während der Beschäftigungszeit bei der S.___ sei es aufgrund der Oligophrenie zu keiner Arbeitsunfähigkeit gekommen (Urk. 32 S. 3). Selbst wenn während des Vorsorgeverhältnisses eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein sollte, sei der zeitliche Zusammenhang angesichts der fünfmonatigen Tätigkeit bei der C.___ AG sowie der anschliessenden Arbeitslosigkeit bei voller Vermittlungsfähigkeit durchbrochen (Urk. 32 S. 5 f.).
3.4     Derweil schloss die Beigeladene 2 auf Abweisung der Klage mit der Begründung, der Kläger sei während der Anstellungszeit bei der Gemeinde D.___ aus Krankheitsgründen nie in der Lage gewesen, eine dem Lohn entsprechende Arbeitsleistung zu erbringen. Er sei mithin bei Antritt der Arbeitsversuche im Juli 1998 zu deutlich mehr als 20 % und dauerhaft arbeitsunfähig gewesen (Urk. 36).

4.
4.1     Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist für die Vorsorgeeinrichtung von grosser Tragweite, indem der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses oder der Nachdeckungsfirst oft lebenslange Rentenleistungen auslöst. Dieser Zeitpunkt muss daher hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00).
4.2     Die IV-Stelle legte den Beginn der Wartefrist mit dem 20. August 1999 (Urk. 19/8) auf den letzten Arbeitstag bei der Gemeinde D.___ fest (Urk. 19/74). Diese Festlegung ist aufgrund der ärztlichen Berichte jedoch nicht begründet. Dr. G.___, welcher den Kläger seit Jahren betreut, konnte ebenso wenig sichere Angaben über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit machen (Urk. 19/22), wie Dr. H.___ keinen entsprechenden Zeitpunkt nennen konnte. Angesichts der Behandlung erst ab April 2000 (Urk. 19/68) wären von ihr verlässliche Angaben ohnehin erst ab diesem Zeitpunkt möglich. Beide Auskunft gebenden Ärzte liessen auch Angaben über die genaue Entwicklung der Oligophrenie vermissen, findet sich doch wohl bei beiden der Hinweis auf ein Vorliegen der Krankheit seit Geburt, jedoch keine Erklärung über die Art, den Grund und den Zeitpunkt der Dekompensation sowie den Eintritt einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit.
4.3     Es steht fest, dass der Kläger während seiner Anstellungszeit bei der S.___ nie in relevantem Umfang arbeitsunfähig wurde (Urk. 19/82). Ob er an dieser Stelle eine nicht sehr fordernde Tätigkeit auszuführen hatte, wie dies von der Beklagten geltend gemacht wurde (Urk. 27 S. 2), ist jedenfalls nicht von Bedeutung, führte doch die psychische Krankheit des Klägers während der Anstellungsdauer (bis zum 30. Juni 1995) nie zu einer bedeutsamen Arbeitsunfähigkeit. Dies ist aber der für die Leistungserbringung einer Vorsorgekasse einzig erhebliche Umstand.
4.4
4.4.1   Auch bei der C.___ AG, bei welcher der Kläger ab 1. Juli 1995 beschäftigt war, blieb dieser nie krankheitshalber der Arbeit fern. Die Arbeitgeberin nannte im Bericht zu Händen der IV-Stelle keine einzige Abwesenheit während der Anstellungsdauer bis zum 30. November 1995 (Urk. 19/81). Wohl findet sich im erwähnten Bericht der Hinweis, dass der ausgerichtete Lohn nicht der Arbeitsleistung entsprochen habe (Urk. 19/81 Ziff. 13). Dass der Kläger aber bereits während der Anstellungsdauer arbeitsunfähig gewesen sein sollte, trifft atenkundig nicht zu.
Währenddem die C.___ AG die Kündigung gegenüber der IV-Stelle mit wirtschaftlichen Gründen erklärte (Urk. 19/81), führte die Beklagte aus, der Kläger sei entlassen worden, weil er dem Anforderungsprofil eines Chauffeurs nicht entsprochen habe, habe er doch mehrmals beim Rückwärtsfahren Sachschäden verursacht (Urk. 14 S. 4). Die Krankheit des Klägers äussert sich jedoch nach der Einschätzung der Ärzte nicht durch Fahruntüchtigkeit, sondern dadurch, dass sein Auffassungsvermögen und sein Verantwortungsbewusstsein eingeschränkt sind. Namentlich müssen die Arbeitsabläufe einfach und überschaubar sein (Urk. 19/22). Demnach ist die Entlassung des Klägers nicht grundsätzlich mit seiner Krankheit in Zusammenhang zu bringen.
         Auffällig ist denn auch, dass die C.___ AG den Kläger nicht während der Probezeit entlassen hat, sondern erst nach vier Monaten mit den Leistungen nicht mehr zufrieden war, so dass die Kündigung per 30. November 1995 ausgesprochen wurde (Urk. 19/81). Auch dies ist ein Hinweis darauf, dass der Kläger keineswegs eine aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung desolate Leistung erbrachte, welche die Annahme einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % nahe legen würde. Demnach fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass während der Anstellungsdauer bei der C.___ AG eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, zumal der Kläger effektiv bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses seine Arbeit ausführte (Urk. 19/81 Ziff. 4).
4.4.2   Der SUVA-Kreisarzt, Dr. I.___, welcher den Kläger jedoch in ganz anderem Zusammenhang zu beurteilen hatte, legte in seinem Bericht vom 29. Mai 2001 (Urk. 19/112/1) dar, dass durch eine Entlassung und die damit auftretende Kränkung bei einem ohnehin schon labilen Gleichgewicht vermehrt unkontrollierte Ausbrüche eintreten können.
         Daraus könnte geschlossen werden, dass die Oligophrenie im Anschluss an den Stellenverlust bei der C.___ AG dekompensierte mit den bekannten Symptomen. Dies machte der Kläger denn auch geltend, führte er doch aus, sein Leistungsversagen bei der C.___ AG und die daraus folgende Kündigung habe zu einer seelischen Kränkung und zur Dekompensation der Oligophrenie geführt. Damals sei er bei der Beklagten versichert gewesen.
         Auch wenn die Schilderung Dr. I.___s einleuchtend erscheint, kann aus seinem Bericht ein Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht entnommen werden. Auch der Kläger selber nannte keinen Zeitpunkt des Eintritts des einzig relevanten Umstandes der Arbeitsunfähigkeit. Insbesondere machte er nicht ausdrücklich geltend, die Arbeitsunfähigkeit sei innerhalb der Nachdeckungsfrist - mithin bis zum 31. Dezember 1995 - eingetreten (Urk. 24 S. 7). Im Gegenteil liess er es beim Vorbringen bewenden, die Dekompensation der Oligophrenie sei im Anschluss an die fristlose Kündigung eingetreten (Urk. 1 S. 7). Wann jedoch die Symptomatik ausbrach, ist gänzlich unklar; jedenfalls war der Kläger nach der (aktenkundig ordentlichen) Kündigung vom 30. Oktober 1995 (Urk. 19/81) noch während eines ganzen Monats voll arbeitsfähig. Ob eine Arbeitsunfähigkeit während des Monats Dezember 1995 eingetreten ist, lässt sich aufgrund der Akten nicht sagen, und eine entsprechende Festlegung wäre rein spekulativ, umso mehr, als Dr. F.___ den Kläger 1996 behandelte und ihm in einer den körperlichen und intellektuellen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit als vollumfänglich arbeitsfähig befand (Urk. 19/30).
4.5
4.5.1 Betreffend die Arbeitstätigkeit bei der Gemeinde D.___ stellt sich der Kläger selber auf den Standpunkt, er habe aufgrund seiner Krankheit von Beginn an nie eine seinem Lohn entsprechende Leistung erbringen können. Im Gegenteil, gemäss Auskunft der Gemeinde D.___ sei er lediglich aus sozialen Überlegungen zu einem Soziallohn beschäftigt worden (Urk. 1 S. 6). Weiter erachtete er die Annahme als unhaltbar, er sei in diesem Arbeitsverhältnis von seinem ersten bis zum letzten Arbeitstag uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen und am 20. August 1999 ohne Anlass mit einem Schlag arbeitsunfähig geworden (Urk. 24 S. 5).
4.5.2   Ob der Kläger während der Arbeitstätigkeit bei der Gemeinde D.___ tatsächlich teilweise eingeschränkt war und ob es sich bei der Tätigkeit lediglich um einen Arbeitsversuch handelte, lässt sich aufgrund der Akten nicht eindeutig sagen. Die Gemeinde bestätigte gegenüber der IV-Stelle und entgegen den Angaben des Klägers, dieser habe eine dem Lohn entsprechende Arbeitsleistung erbracht (Urk. 19/74 Ziff. 13). Daneben ergibt sich aus den Lohnabrechnungen (Urk. 19/75-76), dass der Kläger wohl unregelmässig arbeitete, aber während den bestätigten Monaten - ausser im November 1998 - ausnahmslos seiner Arbeit nachging. Auch vermerkte die Gemeinde D.___ gegenüber der IV-Stelle keine krankheitsbedingten Absenzen (Urk. 19/74), was angesichts der Beschäftigung auf Abruf allerdings nicht ausschlaggebend ist.
Anderseits hat die Gemeinde D.___ gegenüber dem Vertreter des Klägers offenbar die Auskunft gegeben, es habe sich um einen Einsatz aus sozialen Überlegungen gehandelt (Urk. 1 S. 6). Aufgrund der Aktenlage ist dies durchaus möglich, war doch der Kläger Ende Juni 1998 sowohl bei der Arbeitslosenversicherung als auch bei der Arbeitslosenhilfe ausgesteuert und wurde er anschliessend durch das Sozialamt D.___ unterstützt (Urk. 19/84 f.). Um die eigenen Finanzen zu schonen, hatte demnach die Gemeinde D.___ ein - nicht uneigennütziges - Interesse, dass sich der Kläger einen erneuten Anspruch bei der Arbeitslosenversicherung erarbeiten konnte, weshalb sie ihm aus "sozialen" Überlegungen mit stundenweisen Einsätzen die Erarbeitung einer neuen Rahmenfrist ermöglichte. Von daher dürfte es sich eher um einen Arbeitsversuch handeln.
4.5.3 Jedenfalls kann aus den vorliegenden (nicht medizinischen) Angaben nicht geschlossen werden, dass während der Beschäftigungszeit bei der Gemeinde D.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und mithin eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
         Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach innert der Nachdeckungsfirst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 20. August 1999 eine relevante Arbeitsunfähigkeit neu eingetreten wäre. Die diesbezügliche Festlegung der Invalidenversicherung wird weder durch eine ärztliche Einschätzung noch durch sonstige aus den Akten ersichtliche Umstände gestützt. Damit aber ist auch im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der Gemeinde D.___ der Eintritt einer relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen.
4.6
4.6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ärzte keine Angaben über den Beginn einer relevanten Arbeitsunfähigkeit machen konnten und sich auch aus den weiteren Akten keine Anhaltspunkte ergeben, zu welchem Zeitpunkt eine mindestens 20%ige, dauernde Arbeitsunfähigkeit ihren Anfang genommen hat. Damit aber fehlt ein hinreichend klarer Nachweis hinsichtlich des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit. Es kann schlechthin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, zu welchem Zeitpunkt die massgebliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Es dürfte am Wahrscheinlichsten sein, dass sich die Arbeitsunfähigkeit beim Kläger schleichend entwickelt hat. Aufgrund der Aktenlage dürfte diese Entwicklung zwischen Mitte Jahr 1996 bis Mitte Jahr 1998 eingetreten sein. Damit ist der Eintritt der Arbeitsfähigkeit namentlich weder per Dezember 1995 (Urk. 1 S. 8) noch per 20. August 1999 oder per 30. Juni 1995 (Urk. 24 S. 2) ausgewiesen.
4.6.2   Auf die vom Kläger beantragte Expertise (Urk. 1 S. 7) ist zu verzichten, stützt sich doch sein Hauptantrag auf eine postulierte Arbeitsunfähigkeit im Dezember 1995 und ist angesichts des Zeitablaufs von über siebeneinhalb Jahren davon auszugehen, dass keine sicheren Angaben zu einer damals allenfalls bestehenden Arbeitsunfähigkeit mehr gemacht werden können (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Ebenso ist auf eine ergänzende Stellungnahme der behandelnden Ärzte zu verzichten, führte doch Dr. G.___ bereits aus, dass ihm keine sicheren Angaben über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit möglich sind (Urk. 19/22), und machte auch Dr. H.___, welche ohnehin erst ab April 2000 verlässliche Auskunft geben könnte (Urk. 19/68 Ziff. 7.5.1), keine entsprechenden Angaben (Urk. 19/23). Weitere Ärzte, welche den Kläger in der fraglichen Zeit in Bezug auf die Oligophrenie behandelt hätten und entsprechend Auskunft geben könnten, wurden vom Kläger nicht bezeichnet (Urk. 19/68 Ziff. 7.5) und sind aus den Akten nicht ersichtlich.
4.6.3   Damit bleibt es bei der Feststellung, dass nicht nachweisbar ist, ob eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit während einem der vorliegend zu beurteilenden berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsverhältnisse bestand. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Kläger zu tragen, der aus dem unbewiesen gebliebenen Umstand Rechte - Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge - ableiten wollte (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 23. Mai 2003, B 90/02, mit Hinweisen). Dies führt zur Abweisung der Klage.

5.
5.1     Mit Verfügung vom 6. Dezember 2002 wurde Rechtsanwalt Daniel Bohren als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 20), weshalb er bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
5.2     Nach § 10 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen vom 6. Oktober 1994 wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss § 9 festgesetzt, welcher bestimmt, dass die Parteientschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen wird (Abs. 1), wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird (Abs. 2).
5.3     Der von Rechtsanwalt Daniel Bohren mit Eingabe vom 4. August 2003 geltend gemachte Aufwand von 17,7 Stunden und Fr. 170.20 Barauslagen (Urk. 38/2) ist der Bedeutung der Streitsache und den Schwierigkeiten des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 11,45 Stunden für zwei kürzere Rechtsschriften als überhöht. Daneben finden sich mit den während des Prozesses getätigten Kontaktaufnahmen zu den Gegenparteien fragliche Aufwendungen.
Angesichts der notwendigen Instruktion, der zu studierenden gut 130 Aktenstücke der IV-Stelle, der neunseitigen, die Seiten zur Hälfte genutzten Klageschrift, der siebenseitigen Replik und den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Daniel Bohren bei Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde auf Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

6.
6.1     Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das EVG der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
6.2 Vorliegend besteht - mangels Mutwilligkeit der Klage - keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten und den Beigeladenen keine Prozessentschädigungen zuzusprechen sind.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Daniel Bohren, Zürich, wird mit Fr. 2'700.-- (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Der Beklagten und den Beigeladenen werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Bohren
- Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
- Fürsprecher Sven Marguth
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an die Gerichtskasse
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).