BV.2002.00072
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 17. November 2004
in Sachen
H.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert
Schmid Heinzen Humbert Rechtsanwälte
Meisenweg 9, Postfach 150, 8060 Zürich
gegen
Pensionskasse für Spital-, Heim und Pflegepersonal SHP
Gladbachstrasse 117, 8044 Zürich
Beklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Klein
Mühlebachstrasse 65, 8008 Zürich
Sachverhalt:
1. H.___, geboren 1966, wurde per 1. Mai 1995 als Arbeitnehmerin der A.___, Zürich, im obligatorischen und überobligatorischen Bereich der Pensionskasse für Spital-, Heim- und Pflegepersonal SHP (im Folgenden Pensionskasse) aufgenommen (Urk. 2/4-5). Im Zusammenhang mit der Aufnahme in die Pensionskasse füllte H.___ am 26. April 1995 eine Beitrittserklärung aus, worin sie die Frage "Bestehen bei Ihnen chronische oder ererbte Leiden?" verneinte (Urk. 2/4). Am 24. Januar 1996 kündigte H.___ das Arbeitsverhältnis mit der A.___ per 31. März 1996 (Urk. 2/2).
Seit 1. März 1997 bezieht H.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Verfügung vom 10. November 1998, Urk. 31/4). Auf Antrag von H.___ vom 8. August 2000 hin (Urk. 2/16) sicherte ihr die Pensionskasse mit Brief vom 28. November 2000 ab 1. März 1997 eine BVG-Minimalrente von monatlich Fr. 713.-- zu, trat im überobligatorischen Bereich aufgrund unzutreffender Angaben über den Gesundheitszustand seitens der Versicherten dagegen vom Pensionsversicherungsvertrag zurück (Urk. 2/17). In der nachfolgenden Korrespondenz konnten sich die Parteien nicht einigen (Urk. 2/18-21).
2. Am 14. August 2002 liess H.___ durch Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert, Zürich, gegen die Pensionskasse Klage einreichen mit den folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die ihr aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zustehenden reglementarischen BVG-Invalidenrenten rückwirkend ab 1. März 1997 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszinsen auf die fälligen Renten.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Weiterführung der Altersgutschriften und die Verzinsung der Altersguthaben bei voller Prämienbefreiung nach den reglementarischen bzw. gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
3. Alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
In der Klageantwort vom 24. Dezember 2002 liess die Pensionskasse durch Rechtsanwalt Dr. Christian Klein, Zürich, auf Abweisung der Klage schliessen (Urk. 13). Mit Replik vom 25. April 2003 (Urk. 20) beziehungsweise Duplik vom 2. Oktober 2003 (Urk. 25) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 3. Oktober 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 27).
Mit Gerichtsverfügung vom 16. Oktober 2003 zog das Gericht die Akten der Sozialversicherung Aargau, IV-Stelle, bei (Urk. 30-31/1-22). Die Parteien nahmen dazu am 16. Februar 2004 (Urk. 39) und am 25. Februar 2004 (Urk. 41) Stellung. Mit Verfügung vom 17. März 2004 holte das Gericht einen Bericht von Dr. med. B.___ ein und forderte H.___ auf, dem Gericht Namen und Adressen aller Ärzte, bei denen sie seit April 1991 in Behandlung war, anzugeben (Urk. 43). Dr. B.___ erstattete am 29. März 2004 Bericht (Urk. 46), und H.___ reichte am 8. April 2004 eine Ärzteliste ein (Urk. 48 und 49). Weder H.___ noch die Pensionskasse liessen sich zum Bericht von Dr. B.___ vernehmen.
Am 10. August 2004 forderte das Gericht die Beklagte auf darzulegen, wie sich die Höhe der BVG-Minimalrente sowie die Höhe der versicherten Altersrente berechne (Urk. 56). Dieser Aufforderung kam die Beklagte mit Eingabe vom 5. Oktober 2004 nach (Urk. 59). Die Klägerin verzichtete auf Stellungnahme (vgl. Urk. 63).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurücktreten durfte.
1.1 Während in der obligatorischen beruflichen Vorsorge aus gesundheitlichen Gründen keine Vorbehalte angebracht werden dürfen (BGE 115 V 215), sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der weitergehenden Vorsorge im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) in der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei. Insbesondere können sie die Aufnahme in die Vollversicherung an gewisse Anforderungen des Gesundheitszustandes knüpfen, indem sie beispielsweise einen befristeten oder unbefristeten gesundheitlichen Vorbehalt anbringen, oder gar eine Aufnahme in die weitergehende Vorsorge ablehnen (BGE 115 V 223 Erw. 6; Helbling, Personalvorsorge und BVG, 6. Auflage, Bern 1995, S. 85; Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel und Frankfurt a/Main 1993, S. 204).
Die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht im Bereich der freiwilligen und der weitergehenden beruflichen Vorsorge richten sich grundsätzlich nach den einschlägigen statutarischen bzw. reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung. Schweigen sich Statuten oder Reglement hierüber aus, hat die Beurteilung dieses Tatbestandes nicht nach den Regeln über die Mängel beim Vertragsabschluss (Art. 23 ff. des Obligationenrechts, OR), sondern analogieweise gemäss Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) zu erfolgen (BGE 119 V 286 Erw. 4 mit Hinweisen).
Nachdem das Reglement (Urk. 2/22) der Beklagten vorschreibt, dass eintretende Personen über ihren Gesundheitszustand Auskunft zu geben haben (Ziff. 9.2), nicht aber den Tatbestand der Verletzung der Auskunftspflicht und das daraus abgeleitete Rücktrittsrecht normiert hat, besteht diesbezüglich Raum für die analoge Anwendung von Art. 4 ff. VVG.
1.2 Nach Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so, wie sie ihm bei Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (Abs. 2). Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet (Abs. 3).
Gefahrstatsachen sind alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung weist die Anzeigepflicht des Antragstellers keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 116 V 226 f. Erw. 5a mit Hinweisen).
1.3 Wann die Anzeigepflicht verletzt ist, beurteilt sich verschuldensunabhängig nach subjektiven wie auch nach objektiven Kriterien. Denn nach dem Wortlaut von Art. 4 und 6 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer in Beantwortung entsprechender Fragen nicht nur die ihm tatsächlich bekannten (von seinem positiven Wissen erfassten) erheblichen Gefahrstatsachen mitzuteilen, sondern auch diejenigen, die ihm bekannt sein müssen. Damit stellt das Gesetz ein objektives (vom tatsächlichen Wissen des Antragstellers über den konkreten Sachverhalt unabhängiges) Kriterium auf, bei dessen Anwendung jedoch die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die persönlichen Eigenschaften (Intelligenz, Bildungsgrad, Erfahrung) und die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist somit, ob und inwieweit ein Antragsteller nach seiner Kenntnis der Verhältnisse und gegebenenfalls nach den ihm von fachkundiger Seite erteilten Aufschlüssen eine Frage des Versicherers in guten Treuen verneinen durfte. Er genügt seiner Anzeigepflicht nur, wenn er ausser den ihm ohne weiteres bekannten Tatsachen auch diejenigen angibt, deren Vorhandensein ihm nicht entgehen kann, wenn er über die Fragen des Versicherers ernsthaft nachdenkt (BGE 116 V 227 f. Erw. 5b mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 6 VVG ist die Berufung auf den Mangel des Vertragsabschlusses verspätet, wenn er nicht innert vier Wochen seit Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht vom Versicherer erklärt wird. Dabei handelt es sich nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine Verwirkungsfrist, deren Lauf weder gehemmt noch unterbrochen werden kann. Sie beginnt erst, wenn der Versicherer zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt. Blosse Vermutungen, die zu grösserer oder geringerer Wahrscheinlichkeit drängen, dass die Anzeigepflicht verletzt ist, genügen nicht (BGE 118 II 340 Erw. 3a und 116 V 229 Erw. 6a mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beklagte stützt ihren Vertragsrücktritt damit, dass die Klägerin die in der Gesundheitserklärung gestellte Frage, ob ein chronisches oder ererbtes Leiden bestehe, verneinte, obwohl sie im Zeitpunkt der Erklärung seit eineinhalb Jahren oder länger in psychotherapeutischer Behandlung stand (Urk. 2/19). Zu prüfen ist demnach, ob die Klägerin schon vor Beitritt zur Beklagten unter einer Krankheit gelitten hat, welche sie im Rahmen ihrer Anzeigepflicht hätte deklarieren müssen.
2.2 Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, Aarau, diagnostizierte im Arztbericht vom 12. Mai 1998 (Urk. 31/17) eine chronische schizophrene Störung mit paranoiden Symptomen (F21.0) und einen Residualzustand mit Persönlichkeitsveränderung. Die Klägerin erlebe seit 1993 Phasen mit Niedergeschlagenheit, Abkapselung, gesellschaftlichem Rückzug und allgemein psychischen Tiefs. Anfangs 1996, während ihrer Anstellung bei der A.___, sei sie psychisch gänzlich dekompensiert. Sie habe sich zunehmend verfolgt gefühlt, von allen Seiten beeinträchtigt, habe Selbstgespräche geführt und sei in Verhalten und Denken uneinfühlbar gewesen. Aufgrund ihrer schweren Krankheitssymptome habe sie die Stelle verloren. Er habe die Beschwerdeführerin erstmals am 29. Mai 1996 (richtig: 1997) gesehen. Im Vordergrund hätten paranoide Symptome gestanden: Die Klägerin habe sich verfolgt gewähnt, habe Stimmen gehört, habe sich von allen möglichen Menschen beeinträchtigt gefühlt und habe geglaubt, diese stellten ihr nach. Ausgeprägte Beeinträchtigungsideen hätten sie geplagt. Darunter habe sie subjektiv und objektiv schwer gelitten. Sie habe sich zurückgezogen und keinen Sinn mehr im Leben gesehen, oder sie habe gegenüber Personen, die ihr nahe stünden, aggressiv reagiert. Überall seien so Konflikte entstanden, weil sie Mitmenschen und Umfeld fehlinterpretiert habe. Sie habe sich unverstanden gefühlt und sich sozial isoliert.
Diese Phänomene, verbunden mit grossem und unverhältnismässigem Misstrauen, hätten sich auch in den Sitzungen ausgeprägt gezeigt und die Zusammenarbeit zeitweise erheblich erschwert. So habe sich die Klägerin lange Zeit nicht von der dringenden Notwendigkeit medikamentöser Hilfe in Form eines Neuroleptikums überzeugen lassen. Als sie sich im Juli 1997 schliesslich zur Einnahme von Semap (1 Tablette/Woche) einverstanden erklärt habe, hätten sich die Symptome schlagartig verbessert. Sie sei im Gespräch fortan stabiler, ausgeglichener, zugänglicher, konzentrierter und konziser geworden, obwohl die einschränkende Symptomatik nie ganz verschwunden sei. Bereits unter geringen Belastungen gerate sie in Dekompensationsgefahr. Als sie im Februar 1998 das Medikament abgesetzt habe, sei sie schlagartig psychotisch geworden, sei nicht mehr zur Konsultation gekommen, sei am Telefon völlig inadäquat gewesen und habe in ihre psychotische Vorstellungswelt zu versinken gedroht. Sobald sie das Medikament wieder eingenommen habe, habe sich ihr Zustand wieder gebessert.
Der Gesundheitsschaden bestehe seit 1993, wahrscheinlich schon vorher. Aufgrund der schweren und chronifizierten psychischen Störung mit anhaltenden paranoiden Symptomen mit anhaltender Exazerbationsgefahr sei die Klägerin in psychiatrischer Hinsicht seit dem 30. März 1996 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit habe dauernden Charakter.
2.3 Im Zuge der Auseinandersetzung mit der Beklagten verfasste D.___, Psychologe SBAP, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, Aarau, am 27. Januar 2001 eine Bestätigung (Urk. 2/15), worin er darlegte, dass die Klägerin ihn erstmals am 10. September 1993 aufgesucht habe, um sich im beruflichen Bereich bezüglich Selbstwertgefühl und Durchsetzung beraten und stärken zu lassen. In diesem Sinne hätten stützende Beratungsgespräche statt gefunden, die schrittweise zu einem zunehmenden Selbstvertrauen geführt hätten. Im Mai 1995 habe die Klägerin optimistisch eine Stelle als Betreuerin in der Stiftung für Behinderte Altried angetreten, wo sie jedoch bis im Herbst 1995 zunehmend in eine Mobbingsituation geraten sei, unter deren Druck sie an den Rand ihrer seelischen Kräfte gekommen sei. Er sei gezwungen gewesen, mit einer gezielten Psychotherapie eine Dekompensation zu verhindern. Ab diesem Zeitpunkt, also Herbst 1995, habe eine psychopathologische Symptomatik begonnen. Vor diesem Zeitpunkt habe er absolut keine solche beziehungsweise keine Anzeichen eines chronischen Leidens festgestellt.
2.4 Am 12. Februar 2001 schrieb Dr. C.___ an D.___ (Urk. 2/13), die Klägerin habe sich nach Zuweisung von D.___ und Dr. B.___ vom 29. Mai 1997 bis zum 3. Juni 1998 bei ihm in psychiatrischer Abklärung und Behandlung befunden. Eine objektive Stellungnahme - aufgrund der von ihm erhobenen Befunde - zur Erkrankung sei ihm nur während diesem Zeitraum möglich. Bereits zu Beginn der Behandlung habe er Symptome gefunden, die für eine schwere psychische Erkrankung gesprochen hätten. Unter medikamentöser Therapie seien die Symptome zurückgegangen. Ein Behandlungsziel habe damals in der beruflichen Wiedereingliederung bestanden. Die Klägerin habe geplant, an einem Arbeitslosenprogramm teilzunehmen. Der Krankheitsverlauf sei aber schwankend geblieben, weshalb er eine Teilnahme nicht empfohlen und eine IV-Anmeldung geraten habe. Eine stetige Tendenz zur Chronifizierung der Erkrankung habe er dann im Verlaufe der Behandlung erst ab ca. Herbst 1997 festgestellt.
Leider könne sein Bericht an die Invalidenversicherung vom 12. Mai 1998 aus folgenden Gründen im Widerspruch zu seinen Intentionen und Feststellungen ausgelegt werden: Er habe nämlich seinerseits die bei der Anamneseerhebung eruierte psychische Vulnerabilität in seine Beurteilung der Krankheitsentwicklung mit eingeschlossen, und zwar vor allem deshalb, um den Sachbearbeitern der IV plastisch darzulegen, wie ernsthaft die Klägerin leide, dass sich ihr Zustand nicht von heute auf morgen eingestellt habe, und damit ihr möglichst bald eine sichere finanzielle Unterstützung zugesprochen werde. Deshalb habe er zur Festlegung des Krankheitsbeginns anamnestische Angaben hinsichtlich persönlicher Krisen im Sinne prodromaler Ereignisse in seine Beurteilung mit eingeschlossen und habe - aus heutiger Sicht willkürlich - einen frühen Krankheitsbeginn, nämlich im Jahre 1993 angenommen. Korrekt, d.h. aufgrund der vorliegenden objektiven Befunde, beginne die chronische Erkrankung (und damit die andauernde Arbeitsunfähigkeit) im März 1996.
2.5 In dem vom Gericht von Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, Aarau, eingeholten Bericht vom 29. März 2004 (Urk. 46) erklärte dieser, er habe die Klägerin erstmals am 22. Februar 1996 gesehen. Die Zuweisung sei durch D.___ erfolgt. Im Vordergrund sei eine Arbeitsproblematik bedingt durch Mobbing am Arbeitsplatz gestanden. Die Klägerin habe einen psychophysisch erschöpften Eindruck gemacht. Eine sichere psychische Erkrankung habe sich damals nicht gefunden. Bekanntlich sei die Klägerin bereits bei D.___ in Behandlung gestanden. Erst im Verlaufe des Jahres 1997 habe er die Klägerin zusätzlich an Dr. C.___ überwiesen, dies nachdem im Februar 1997 im Gespräch mit ihr erstmals paranoide Ideen geäussert worden seien. Die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zuhanden der damaligen Arbeitgeberin für die Zeit vom 19. bis 26. Februar und 6. bis 31. März 1996 habe er mit der Diagnose einer psychophysischen Erschöpfung ausgestellt.
3.
3.1 Vorab ist der von der Klägerin erhobene Einwand, es sei fraglich ob ein Rücktritt gemäss Art. 6 VVG überhaupt möglich sei, da im obligatorischen aber auch im überobligatorischen Bereich für eine Pensionskasse seit der am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Revision von Art. 331a OR keine Möglichkeit mehr bestehe, vom Vertrag zurückzutreten, zu prüfen.
Gemäss BGE 130 V 9 stellt der Umstand, dass mit der relativ zwingenden Vorschrift des Art. 331a Abs. 1 OR (vgl. Art. 362 OR) Beginn und Ende des Vorsorgeschutzes neu auch im überobligatorischen Bereich gesetzlich geregelt und mit der für den obligatorischen Bereich massgebenden Bestimmung des Art. 10 BVG in Einklang gebracht wurden, wohl eine Beschränkung der Vertragsfreiheit dar. Diese ist indessen von untergeordneter Bedeutung, da der Vorsorgeschutz im weitergehenden Bereich schon vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) hinsichtlich des Beginns und des Endes in aller Regel der obligatorischen Vorsorge folgte. Inwiefern Art. 331a Abs. 1 OR einen Rücktritt vom Vorsorgevertrag wegen Anzeigepflichtverletzung entgegenstehen soll, vermag nicht einzuleuchten, zumal Art. 331c OR es der Vorsorgeeinrichtung ermöglicht, ein erhöhtes gesundheitliches Risiko für eine bestimmte Zeit vom Vorsorgeschutz auszuschliessen. Lässt sich dies bei einer Anzeigepflichtverletzung, wie dargelegt, nicht mit einem rückwirkenden Vorbehalt erreichen, muss für die Vorsorgeeinrichtung der Rücktritt vom Vertrag zulässig sein.
Auch aus Artikel 14 FZG lässt sich nicht ableiten, dass der Rücktritt vom Vorsorgevertrag ausgeschlossen sei. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung darf der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden. Damit wird die bei einem Stellenwechsel vom Versicherten eingebrachte Austrittsleistung der früheren Vorsorgeeinrichtung vor einem Vorbehalt geschützt; das Recht der neuen Vorsorgeeinrichtung, den überobligatorischen Vorsorgeschutz, der bei ihr mittels Beiträgen des neuen Arbeitgebers und des Versicherten aufgebaut wird, durch Rücktritt vom Vorsorgevertrag rückwirkend aufzulösen, wird hingegen nicht in Frage gestellt.
Ein Vertragsrücktritt im Überobligatorium ist somit auch nach der am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Revision von Art. 331a OR grundsätzlich möglich.
3.2 In der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 29. Mai 1997 (Urk. 31/22) gab die Klägerin an, die Behinderung bestehe seit circa einem Jahr (Ziff. 7.3). Ergänzend bemerkte sie, dass sie seit ungefähr dreieinhalb Jahren in psychotherapeutischer Behandlung bei D.___ sei und dass D.___ ihre Krankengeschichte genau kenne und umfassende Auskunft darüber geben könne.
Aus den von der Klägerin gegenüber der Invalidenversicherung gemachten Äusserungen kann nicht geschlossen werden, dass sie eingestand, sie habe schon vor Versicherungsbeginn an einer psychischen Erkrankung mit Krankheitswert gelitten, gab sie doch explizit an, die Behinderung bestehe seit circa einem Jahr. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie mit dem Hinweis, D.___, welcher sie seit 1993 psychologisch unterstützte, kenne ihre Krankengeschichte, darauf hindeuten wollte, dass er Auskünfte erteilen könne über ihren Gesundheitszustand vor und nach Eintritt der eigentlichen Erkrankung. Die Klägerin begab sich ursprünglich zu D.___ in die Psychotherapie, um ihr Selbstwertgefühl zu stärken (vgl. Urk. 2/15). Dies erstaunt nicht weiter, war sie von September 1993 bis Mai 1995 arbeitslos. Daraus folgern zu wollen, es habe bereits 1993 eine psychische Erkrankung vorgelegen, steht nicht im Einklang mit den Akten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass D.___ Psychologe und nicht Psychiater ist, weshalb davon auszugehen ist, dass er die Klägerin beim Verdacht, bei ihr könnte eine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegen, an eine medizinische Fachperson überwiesen hätte. Er hat aber erst im Herbst 1995 eine psychopathologische Symptomatik festgestellt, im Zuge derer er die Klägerin im Februar 1996 zu Dr. B.___ in Behandlung schickte.
3.3 Die Beklagte stützte sich auf den Arztbericht von Dr. C.___ vom 12. Mai 1998, in welchem dieser ausgeführte habe, die Krankheit bestehe seit 1993, wahrscheinlich schon vorher (Urk. 31/17). Diese Bemerkung müsste man - hätte er dies nicht selber getan - relativieren. Denn die Beklagte war nur während der Zeit vom 29. Mai 1997 bis 3. Juni 1998 bei ihm in Behandlung, weshalb Dr. C.___ über den Gesundheitszustand der Klägerin vor dieser Zeit keine Angaben machen kann, die auf eigenen Beobachtungen beruhen. Aber auch wenn er anamnestisch feststellte, dass die Klägerin seit 1993 Phasen mit Niedergeschlagenheit, Abkapselung, gesellschaftlichem Rückzug und allgemein psychischen Tiefs erlebt habe, kann daraus nicht gefolgert werden, dass dies Symptome waren, die auf eine gesundheitliche Störung mit Krankheitswert hindeuteten. Denn sogar Dr. B.___ ging anfänglich (Februar 1996) davon aus, dass die Klägerin nicht an einer psychischen Krankheit, sondern nur an psychophysischen Erschöpfungszuständen litt, die er auf die Mobbingsituation am Arbeitsplatz zurückführte (Urk. 46).
3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für die Klägerin kein Anlass bestand, in der Gesundheitserklärung anzugeben, dass sie bei D.___ in psychologischer Beratung war, weil im April 1995 keine Anzeichen auf eine psychische Erkrankung vorlagen. Damit hat die Klägerin keine Anzeigepflichtverletzung begangen, weshalb für eine Aufhebung des überobligatorischen Vorsorgeverhältnisses kein Raum besteht. Die Beklagte hat der Klägerin demgemäss ab 1. März 1997 auch die überobligatorischen Invalidenleistungen auszurichten. Diese sind gestützt auf den ausgewiesenen Invaliditätsgrad von 100 % zu bemessen.
4. Verzugszinsen sind auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage geschuldet. Die Klägerin erhob am 14. August 2002 Klage (vgl. Urk. 1), womit ihr ab 14. August 2002 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.
5. Gemäss Art. 14 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) muss die Vorsorgeeinrichtung das Alterskonto eines Invaliden, dem sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen (Abs. 1). Das Altersguthaben des Invaliden ist zu verzinsen (Abs. 2). Diese Bestimmung bezieht sich nur auf den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und wird von der Beklagten nicht bestritten (vgl. Urk. 13 Ziff. 27). Im überobligatorischen Bereich fehlt eine entsprechende Regelung im Reglement der Beklagten, weshalb die Klägerin im überobligatorischen Bereich keinen Anspruch auf die Weiterführung der Altersgutschriften und die Verzinsung der Altersguthaben bei voller Prämienbefreiung hat.
6. Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 3'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als gerechtfertigt.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. März 1997 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % auch die überobligatorischen Invalidenleistungen auszurichten zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 14. August 2002 geschuldeten Rentenbetreffnisse, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Zudem wird die Beklagte verpflichtet, das Alterskonto der Klägerin im Sinne der Erwägungen weiter zu führen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'600.-.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert
- Rechtsanwalt Dr. Christian Klein
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).