BV.2002.00074

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 26. Mai 2004
in Sachen
Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Brunner Schwander
Seefeldstrasse 116, Postfach 151, 8034 Zürich

gegen

A.___
 
Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     Mit Vertrag vom 16. März 1988 schloss sich die A.___ der Winterthur-Stiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (heute: Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge) zum Zwecke der Durchführung der beruflichen Vorsorge gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) rückwirkend per 1. Januar 1988 an (Urk. 2/2 S. 8).
1.2     Da die A.___ die Prämien für die Jahre 1999 bis 2001 nur teilweise beglich (Urk. 2/4-8 und Urk. 2/13), leitete die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge am 10. April 2001 die Betreibung auf Fr. 21'159.75 nebst Zinsen sowie Fr. 300.-- Anteil am Verzugsschaden ein (Urk. 2/16), wogegen die A.___ Rechtsvorschlag erhob.
         Nachdem weiterhin keine Zahlung eingegangen war, hob die Vorsorgekasse am 12. März 2002 den Anschlussvertrag per 31. Dezember 2001 auf (Urk. 2/14) und leitete am 22. Mai 2002 erneut die Betreibung auf dem Saldo der Schlussabrechung von Fr. 34'846.90 nebst Zins zu 5 % seit 5. April 2002 und Fr. 300.-- Anteil am Verzugsschaden ein (Urk. 2/18). Gegen den Zahlungsbefehl vom 22. Mai 2002 des Betreibungsamtes B.___ erhob die A.___ wiederum ohne Grundangabe Rechtsvorschlag (Urk. 2/18).

2.       Am 23. August 2002 reichte die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge Klage gegen die A.___ ein mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 33'113.30 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2002 zu bezahlen;
 2.    es sei in der Betreibung Nr. 6443 des Betreibungsamtes B.___ vom 22. Mai 2002 der Rechtsvorschlag im obigen Betrag aufzuheben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen;
     unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“
         Mit Klageantwort vom 26. September 2002 (Urk. 6) schloss die A.___ sinngemäss auf Abweisung der Klage und führte am 16. Oktober 2002 (Urk. 9) ergänzend aus, die Abrechnungen könnten seit Jahren nicht interpretiert werden. Am 6. Mai 2003 (Urk. 10) forderte das Gericht die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge zur Darlegung der Zusammensetzung der Prämienforderung und zur Einreichung der AHV-Jahresabrechungen auf. Am 27. Juni 2003 (Urk. 14) reichte die A.___ die AHV-Jahresabrechnungen für die Jahre 1995 bis 2002 ein und wies erneut auf die nicht nachvollziehbaren Abrechnungen hin. Am 7. September 2003 (Urk. 17) und 16. November 2003 (Urk. 24) äusserte sich die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge über die Relevanz der AHV-Abrechungen sowie über die Substantiierungspflicht im Klageverfahren und legte ihre Forderung weiter dar. Nach Eingang einer weiteren Stellungnahme der A.___ vom 3. Dezember 2003 (Urk. 28) zog das Gericht mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 (Urk. 29) Auszüge aus den individuellen Konti von vier Mitarbeitern für die Jahre 1997 bis 2001 bei. Am 19. Januar 2004 (Urk. 33) unterbreitete es der A.___ verschiedene Fragen zur Beantwortung, worauf diese am 31. März 2004 (Urk. 36) Stellung nahm. Hierzu liess sich die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge am 13. Mai 2004 (Urk. 39) vernehmen.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Da sich die Beklagte mit Vertrag vom 16. März 1988 der Klägerin zur Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge ab 1. Januar 1988 angeschlossen (Urk. 2/2) und diese per 31. Dezember 2001 den Anschlussvertrag aufgehoben hat, ist die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Beiträge für die genannte Periode zu bezahlen.
1.2 Aufgrund der reglementarischen Bestimmungen oblag der Beklagten weiter, alle dem reglementarischen Versichertenkreis angehörenden Personen zur Versicherung anzumelden und der Klägerin alle für die Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlichen Angaben und Unterlagen fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Weiter war sie verpflichtet, alle Änderungen im Personalbestand, Namensänderungen sowie alle übrigen Änderungen, welche Einfluss auf das Vorsorgeverhältnis haben, unverzüglich zu melden, wobei Lohnänderungen auf den 1. Januar jedes Jahres gemeldet werden (Urk. 2/2 S. 5).

2.       Gemäss Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG).

3.
3.1     Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung setzt sich zusammen aus den Prämienausständen für die Jahre 1999 bis 2001 sowie Mahnkosten und Zinsen. Dabei berechnete sie für das Jahr 1999 die geschuldeten Prämien auf den AHV-Löhnen von Fr. 58'110.-- für C.___ und Fr. 92'000.-- für D.___ (Urk. 25/19/3), für das Jahr 2000 auf den gleichen Löhnen für die genannten Arbeitnehmer nebst einem Lohn ab Februar 2000 von Fr. 68'055.-- für E.___ (Urk. 2/5/2 und Urk. 2/7/2). Für das Jahr 2001 errechnete sie die Prämien gestützt auf die identischen AHV-Löhne von E.___   (Fr. 68'055.--) und D.___ (Fr. 92'000.--, Urk. 2/8/2).
3.2     Ohne aufwendige Rechnungen kann die Prämienzusammensetzung nicht allein aufgrund der den Prämienrechnungen beigelegten Vorsorgeverzeichnissen und Nachweisen der Beiträge für Sondermassnahmen und Sicherheitsfonds (Urk. 2/5, Urk. 2/7-8 und Urk. 25/19) nachvollzogen werden. Währenddem in den Vorsorgeverzeichnissen einfach eine Jahresprämie genannt ist, weisen die Nachweise der Beiträge für Sondermassnahmen und Sicherheitsfonds die bereits aufgezinste BVG-Altersgutschrift aus; indes werden lediglich die diskontierten in Rechnung gestellt.
3.3     Der klägerische Hinweis auf die dogmatischen Unterschiede der Substantiierungslast und Belegungspflicht (Urk. 24 S. 2) ist angesichts der klaren höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nachvollziehbar, ergibt sich doch gerade aus dem aufgelegten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 26. September 2001, B 61/00 (Urk. 18), dass eine Forderung nicht nur substantiiert werden, sondern die Klage auch nachvollziehbar sein muss. Nachvollziehbar ist eine Klage aber nur dann, wenn die Klägerin die für die Berechnung der Prämienforderung nötigen Grundlagen (versicherte Personen, massgebender Verdienst, Höhe der einzelnen Prämienarten) nennen und auch urkundlich vorweisen kann.
3.4 Klarheit bringen die von der Klägerin nach entsprechender Aufforderung eingereichten Prämienaufteilungen (Urk. 25/22), auf welchen für jede versicherte Person und für jedes Jahr die (diskontierte) Sparprämie sowie die Prämie für Tod und Invalidität genannt werden, wenn auch nicht in Prozenten des versicherten Lohnes. Diese ergeben sich jedoch aus Ziff. 5.1.3 des Reglements der Klägerin (Urk. 2/3). Aufgrund dieser Aufstellungen können die geschuldeten Prämien nachvollzogen werden, weshalb die Klägerin damit ihrer Substantiierungs- und Darlegungspflicht grundsätzlich nachgekommen ist. Die gestützt auf die von der Beklagten gemeldeten AHV-Löhne errechneten Prämien erweisen sich demnach als korrekt.
         Dass die jährlichen Prämien für Tod und Invalidität nicht detailliert ausgewiesen wurden, ist nach den Ausführungen der Klägerin darauf zurückzuführen, dass diese in Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren variieren (Urk. 24 S. 5). In Ziff. 5.1.4 des Reglements wird dazu festgehalten, dass die jährliche Risikoprämie für die Vorsorgeleistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) zu entrichten seien. Mangels eines fixen vereinbarten Satzes der im vorliegenden Fall zwischen 2 % und 6 % des versicherten Lohnes liegenden Prämien, welche in einem nachvollziehbaren und mit anderen Versicherungen vergleichbaren Rahmen liegen, und angesichts der ausgebliebenen substantiierten Bestreitung der Beklagten ist auch dieser Prämienteil ausgewiesen.
3.5     Damit sind - basierend auf den erwähnten versicherten Verdiensten - die geforderten Prämien von Fr. 15'403.65 (1999), Fr. 6'928.90 für die ab 1. Februar 2000 angemeldete E.___ (2000) und Fr. 18'799.75 (2001) ebenso ausgewiesen wie Zinsen von gesamthaft Fr. 3'154.10 (Urk. 2/4, Urk. 2/6 und Urk. 2/13). Weiter rechnete die Klägerin die Prämienrückerstattung von Fr. 4'278.65 für C.___ und von Fr. 6'894.45 für E.___ gestützt auf die Austrittsmeldungen vom 3. Juli 2000 (Urk. 2/9) und 12. März 2001 (Urk. 2/11) korrekt an (jeweils 11/12 der Jahresprämie, Urk. 2/10 und Urk. 2/12). Damit beläuft sich der nachgewiesene Ausstand auf Fr. 33’113.30.

4.
4.1     Die vorstehend ermittelten ausstehenden Beiträge gründen sich auf die der Klägerin zur Verfügung gestellten Angaben, welche von der Beklagten übermittelt wurden. Namentlich meldete sie folgende Arbeitnehmer mit den erwähnten Löhnen (Urk. 25/21, Urk. 2/7/3, Urk. 2/9 und Urk. 2/11):
         Periode          Arbeitnehmer          Jahresverdienst
         01.01.1999 - 31.12.1999 D.___  Fr. 92'000.--
         01.01.1999 - 31.12.1999 C.___ Fr. 58'110.--

         01.01.2000 - 31.12.2000 D.___  Fr. 92'000.--
         01.01.2000 - 31.01.2000 C.___  Fr. 58'110.--
         01.02.2000 - 31.12.2000 E.___  Fr. 68'055.--

         01.01.2001 - 31.12.2001 D.___  Fr. 92'000.--
         01.01.2001 - 31.01.2001 E.___  Fr. 68'055.--
4.2 Aufgrund der von der Beklagten aufgelegten Jahresabrechnungen 1999 bis 2001 (Urk. 15/2-4) ergab sich, dass die der Klägerin übermittelten Informationen allesamt unkorrekt waren. Die in der Folge vom Gericht beigezogenen Auszüge aus dem individuellen Konto der Arbeitnehmer bestätigten dies. Aufgrund dieser Dokumente ergeben sich folgende Löhne, wobei zu bemerken ist, dass die nicht erfasste Arbeitnehmerin F.___ nach den Angaben der Beklagten in den dokumentierten Jahren 1995 bis 2000 mit Fr. 25'200.-- bzw.  Fr. 25'300.-- jeweils einen Lohn erzielte, welcher über dem Koordinationsabzug lag, weshalb sie obligatorisch zu versichern gewesen wäre (Urk. 15/3-6).
4.3     Nach den dokumentierten Angaben wären die Beiträge in den eingeklagten Jahren 1999 bis 2001 von folgenden Löhnen zu erheben gewesen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die versicherten Jahreslöhne nach Art. 2.3.1 des Reglements der jährliche Grundlohn zum Voraus aufgrund des letzten bekannten AHV-Jahreslohnes bestimmt wird, weshalb der versichertere Lohn grundsätzlich aufgrund des im vorangehenden Kalenderjahr erzielten AHV-Lohnes zu berechnen ist.
         Periode          Arbeitnehmer          Jahresverdienst
         01.01.1999 - 31.12.1999 D.___  Fr. 72'600.--
         01.01.1999 - 31.12.1999 C.___ Fr. 79'740.--
         01.01.1999 - 31.12.1999 F.___  Fr. 25'200.--

         01.01.2000 - 31.12.2000 D.___  Fr. 72'600.--
         01.02.2000 - 31.12.2000 E.___  Fr. 63’635.--
         01.01.2000 - 31.12.2000 F.___  Fr. 25'200.--

         01.01.2001 - 31.12.2001 D.___  Fr. 62'447.--
         01.01.2001 - 31.01.2001 E.___  Fr. 63’635.--
         01.01.2001 - 31.12.2001 F.___  Fr. 25'300.--
         Hinzuweisen bleibt auf den Umstand, dass C.___ den Betrieb aktenkundig per 31. Januar 2000 verliess (Urk. 2/9-10) und die AHV-Jahresabrechnung für das Jahr 2000 (Urk. 15/3), auf welchem C.___ nicht erscheint, damit eben so falsch ist, wie die Einträge in seinem individuellen Konto (Urk. 32/2).
4.4     Diese Übersicht zeigt, dass die zu versichernden Löhne beträchtlich höher gewesen wären, als die tatsächlich versicherten. Insbesondere fehlt für die Arbeitnehmerin F.___ eine Versicherung und weichen die übrigen Löhne allesamt von den gemeldeten ab. Diese Differenzen ergaben sich einzig deshalb, weil die Beklagte in Verletzung ihrer reglementarischen Pflichten die Löhne nicht ordnungsgemäss meldete (Urk. 2/2 S. 5). Da es nicht im Belieben des Arbeitgebers steht, die versicherten Löhne abweichend von den ausbezahlten festzulegen und mithin fiktive Löhne im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichern zu lassen, wären die effektiv geschuldeten Beiträge demnach höher ausgefallen, als die nun von der Klägerin eingeforderten.
         Die Klägerin forderte nach dem Gesagten nur einen Teil der geschuldeten Prämien ein. Leidtragende der unkorrekten Lohnmeldungen der Beklagten sind bis anhin C.___ sowie F.___, für welche ein zu tiefer bzw. gar kein Lohn versichert wurde. Diese Personen sind über den Ausgang dieses Prozesses zu informieren, damit sie allfällige Rechte (Anspruch auf Freizügigkeitsleistungen bei Austritt aus der Beklagten) geltend machen können.
4.5 Zusammenfassend ist die Klage gutzuheissen und ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 33'113.30 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2002 zu bezahlen. Ferner ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 6443 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 22. Mai 2002) in diesem Umfang aufzuheben.

5.
5.1     Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
5.2     Die Versäumnisse der Beklagten erweisen sich im vorliegenden Fall als gravierend. Sie beziehen sich jedoch hauptsächlich auf die falschen bzw. unterlassenen Lohnmeldungen, welche nicht Hauptteil des vorliegenden Verfahrens bilden. Mit Blick auf die Prämienforderung ist dagegen festzuhalten, dass die Beklagte eine Zahlungspflicht ausdrücklich anerkannte (Urk. 14) und während des ganzen Verfahrens um eine übersichtliche Darlegung der Forderung ersuchte (Urk. 6, Urk. 7/1, Urk. 9, Urk. 14, Urk. 28, Urk. 36). Auch das Gericht musste der Klägerin mehrfach Frist zur Substantiierung ihrer Forderung ansetzen (Urk. 10 und Urk. 19), um diese nachvollziehen zu können.
         Bei dieser Sachlage kann nicht von einem mutwilligen Verhalten der Beklagten gesprochen werden, weshalb keine Veranlassung besteht, der Klägerin ausnahmsweise eine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 33'113.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2002 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 6443 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 22. Mai 2002) in diesem Umfang aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Isabelle Brunner Schwander
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
- C.___ (auszugsweise)
- F.___ (auszugsweise)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).