Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2002.00075
BV.2002.00075

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Imhof


Urteil vom 14. Februar 2003
in Sachen
S.___
 
Klägerin

gegen

PAX Sammelstiftung BVG
Aeschenplatz 13, 4002 Basel
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Partner
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     Die ___ 1935 geborene S.___ war seit dem 12. Oktober 1987 bei der A.___, Zürich, als Büroangestellte tätig und in dieser Eigenschaft bei der Pax Sammelstiftung BVG (im Folgenden: Sammelstiftung) vorsorgeversichert. An dieser Stelle arbeitete die Versicherte ab dem 1. März 1988 im Rahmen eines Vollzeitverhältnisses und erzielte hierfür einen Lohn von Fr. 46'800.-- (Urk. 5/1). S.___ wurde am 15. September 1988 zu 100 % arbeitsunfähig. In der Folge richtete ihr die Sammelstiftung ab dem 15. September 1990 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von 40 % des versicherten Jahreslohnes aus, die Fr. 18'720.-- pro Jahr betrug und einen BVG-Anteil von Fr. 3'614.-- umfasste (Urk. 2/1-3, Urk. 2/19). Infolge von Teuerungsanpassungen erhöhte sich der Betrag dieser Rente bis August 1997 auf jährlich Fr. 19'582.80 (monatlich Fr. 1'631.90), darin eingeschlossen einen BVG-Anteil von Fr. 4'477.-- (Urk. 2/30 und 2/32, Urk. 2/21 S.2)
1.2     Nachdem S.___ das ordentliche Rentenalter erreicht hatte, zahlte ihr die Sammelstiftung ab dem 1. September 1997 aufgrund eines reglementarischen Altersguthabens von Fr. 76'315.-- plus Überschussbeteiligungen eine jährliche Altersrente von Fr. 6'447.-- (Urk. 2/2, 2/23 und 2/29).

2.      
2.1     S.___ erhob am 23. August 2002 Klage gegen die Sammelstiftung und beantragte, es sei die Beklagte zur Ausrichtung einer Altersrente ab dem 1. September 1967 (richtig: 1. September 1997) in der Höhe der vorangegangenen Invalidenrente sowie zur Zahlung eines Verzugszinses von 5 % rückwirkend ab demselben Datum zu verpflichten. Zur Begründung stützte sie sich auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001 in Sachen P. (publiziert in BGE 127 V 259 ff.) und führte aus, in ihrem Falle liege die Altersrente um monatlich Fr. 1'094.65 tiefer als die vorangegangene Invalidenrente (Urk. 1).
2.2     In der Klageantwort vom 10. Dezember 2002 beantragte die Sammelstiftung Abweisung der Klage (Urk. 11). Zur Begründung führte sie insbesondere an, die Klägerin habe bis zum 31. August 1997 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 18'720.-- bezogen, darin eingeschlossen einen BVG-Anteil von Fr. 4'477.--. Zugleich habe die Vorsorgeeinrichtung die Altersguthaben der Klägerin nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bis zum Erreichen des Rücktrittsalters mittels Beitragsgutschriften weiter geäufnet. Gestützt auf die reglementarischen Bestimmungen sei die Invalidenrente der Klägerin bei Eintritt des Rentenalters erloschen und ab dem 1. September 1997 durch eine jährliche Altersrente von Fr. 6'447.-- ersetzt worden. Ein solches Vorgehen sei mit Art. 26 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vereinbar, gemäss welcher Bestimmung die BVG-Invalidenrente lebenslänglich ausbezahlt werden müsse. Denn dieses Erfordernis sei erfüllt, wenn eine anstelle der BVG-Invalidenrente gewährte obligatorische Altersrente mindestens gleich hoch wie die erstere sei.
Im Bereich der überobligatorischen Versicherung existiere hingegen weder eine vergleichbare gesetzliche noch vorliegendenfalls eine entsprechende reglementarische Bestimmung, sondern die Klägerin stütze ihr Begehren allein auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001 in Sachen P. Dieses Urteil sei aber auf ausgeprägte Kritik in der Lehre gestossen, weil es den Grundsatz der Vertragsgestaltungsfreiheit im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge verletze, indem es unter unmittelbarer Berufung auf Art. 113 der Bundesverfassung (BV) den Inhalt von Art. 26 Abs. 3 BVG auf überobligatorische Verhältnisse anwende. Zudem übersehe diese Rechtsprechung, dass (zumindest) die obligatorischen Altersguthaben von invalid gewordenen vorsorgeversicherten Personen weiter geäufnet würden, wie dies die Beklagte auch im Falle der Klägerin getan habe. Zudem verletze die angeführte Rechtsprechung den Gleichbehandlungsgrundsatz, insofern sie im Rahmen von Risikoversicherungen mit Leistungsprimat versicherte Personen mit Beitragslücken, die während der Aktivlebenszeit invalid geworden seien, gegenüber Versicherten mit Vorsorgelücken, welche bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters erwerbstätig geblieben seien, hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Altersleistung grundlos besser stelle. Aufgrund dieser inhaltlichen Mängel und der einhelligen Kritik sei der angeführten Rechtsprechung nicht zu folgen und die Klage abzuweisen.
         Mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).
         Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Unter den Parteien ist unumstritten, dass der obligatorische Anteil der der Klägerin ab 1. September 1997 ausgerichteten Altersrente von jährlich Fr. 6'447.-- dem gesetzlichen Erfordernis der mindestens gleichen Höhe wie der obligatorische Anteil der ihr vorangegangenen Invalidenrente entspricht. Dagegen ist streitig, ob die Klägerin nach Erreichen des Pensionsalters auch im überobligatorischen Bereich Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe der bis am 31. August 1997 ausgerichteten Invalidenrente hat. Sie erreichte zuletzt den jährlichen Betrag von Fr. 19'582.80 (Fr. 18'720.-- plus Teuerungsanpassungen).

2.       Beide Parteien verweisen - mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen - auf das in BGE 127 V 259 ff. veröffentlichte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001. Das höchste Gericht hat darin festgestellt, die Vorsorgeeinrichtungen könnten in ihren Reglementen zwar vorsehen, dass eine Invalidenrente bei Erreichen des Pensionsalters durch eine Altersrente abgelöst werde. Eine Altersrente habe aber auch im überobligatorischen Bereich mindestens der Höhe der bis zum Eintritt des Pensionsalters gewährten Invalidenrente zu entsprechen. Denn das Prinzip der beruflichen Vorsorge, wonach die versicherte Person bei Erreichen des Pensionsalters ihren gewohnten Lebensstandard in angemessener Weise solle fortsetzen können, werde nicht eingehalten und dem System der beruflichen Vorsorge nicht Rechnung getragen, wenn eine höhere Invalidenrente von einer tieferen Altersrente abgelöst werde. Hinzu komme, dass die invalide versicherte Person nicht in gleicher Weise zur Äufnung ihres Alterskapitals beitragen könne wie die übrigen Versicherten, die bis zur Pensionierung einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgingen. Folglich sei die für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge entwickelte Rechtsprechung, wonach die Altersrente zumindest gleich hoch sein müsse wie eine ihr vorangegangene Invalidenrente (BGE 118 V 100 ff.), auch auf den überobligatorischen Bereich zu übertragen.

3.
3.1     Gemäss Art. 49 Abs. 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und Organisation frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG für die weitergehende Vorsorge nur die Vorschriften über die paritätische Verwaltung (Art. 51), die Verantwortlichkeit (Art. 52), die Kontrolle (Art. 53), den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2-5, Art. 56a, 57 und 59), die Aufsicht (Art. 61, 62 und 64), die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, Art. 67, 69 und 71), die Rechtspflege (Art. 73 und 74) sowie die Strafbestimmungen (Art. 75-79).
3.2     Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen insbesondere des BVG bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innominatsvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person (BGE 122 V 145 Erw. 4a; Riemer, Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge der beruflichen Vorsorge, Innominatsverträge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep, S. 231 ff.). Innominatsverträge sind Verträge, die gesetzlich nicht besonders geregelt, und auf die daher in erster Linie die Vorschriften des allgemeinen Teils des Obligationenrechts (OR) anzuwenden sind. Im Gegensatz zu anderen Innominatsverträgen, die Elemente gesetzlich besonders geregelter Verträge oder Institute enthalten, schliesst Art. 49 Abs. 2 BVG die Anwendung zwingender materieller Bestimmungen dieser gesetzlich geregelten Rechtsverhältnisse auf den Vorsorgevertrag aus.
Dies bedeutet aber nicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen bei der Durchführung der überobligatorischen Versicherungen nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG ausdrücklich vorbehaltenen organisatorischen Vorschriften zu beachten hätten. Vielmehr sind die Vorsorgeeinrichtungen bei der materiellen Gestaltung und Durchführung der überobligatorischen Versicherung von Verfassung wegen insbesondere an die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots, der Verhältnismässigkeit und an den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gebunden (vgl. Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in BSVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 1998, N 142 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.3     Nach Art. 113 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die berufliche Vorsorge. Er beachtet dabei gemäss Abs. 2 folgende Grundsätze: Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise (lit. a); die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch (lit. b erster Halbsatz).
Mit Berufung auf die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf betreffend die Änderung der Bundesverfassung auf dem Gebiete der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975 (BBl 1971 II 1597 ff.) wird in der Lehre der auslegungsbedürftige Begriff der "Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise" mit einem Ersatzeinkommen aus der ersten und zweiten Säule in der Höhe von 60-70 % des letzten Verdienstes der versicherten Person umschrieben (Greber Pierre-Yves, Kommentar zur Art. 34quater aBV, Rz 84 ff.; Erwin Murer, Wohnen, Arbeit, Soziale Sicherheit und Gesundheit, in Daniel Thürer/Jean-Francois Aubert/Jörg Paul Müller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 967 ff., 975). Wie sich dem Wortlaut von Art. 113 Abs. 2 lit. b BV sowie Art. 34quater Abs. 3 aBV entnehmen lässt, beschlägt das Gestaltungsprinzip der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise allein den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Diese obligatorische und nicht etwa erst die unter Vertragsabschluss- und -inhaltsfreiheit stehende überobligatorische berufliche Vorsorge soll das Ziel eines Ersatzeinkommens von 60-70 % des letzten Lohnes garantieren. Unbesehen der Frage, ob im angerufenen Entscheid das höchste Gericht nicht allzu schnell geneigt war, ein allgemeines Prinzip des Sozialversicherungsrechts anzunehmen (zu dieser Fragestellung vgl. Thomas Gächter, Zur Zukunft der harmonisierenden Auslegung im Sozialversicherungsrecht, in SZS 2002, S. 522 ff., 540), vermag das Prinzip der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise entgegen den Darlegungen im angeführten höchstrichterlichen Urteil im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge keine Rolle zu spielen. Folglich kann es auch nicht zur Bestimmung des betragsmässigen Verhältnisses einer überobligatorischen Invalidenrente und der an sie anschliessenden Altersrente angewendet werden.
 
4.
4.1     Selbst wenn das besagte Prinzip der angemessenen Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung den überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge beschlagen sollte, so sprechen materielle Gründe gegen eine Ableitung einer Regel über das Verhältnis von Invalidenrente und anschliessender Altersrente im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge im Sinne des zitierten Urteils vom 24. Juli 2001. Denn zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen gestalten heute den Bereich der Risikoversicherung im Sinne eines Leistungsprimats, indem sie die Invalidenrente in Prozenten des letzten Verdienstes der versicherten Person berechnen, während die Altersleistungen nach dem Beitragsprimat bemessen werden. Jenes Leistungsprimatsystem im Bereich der Altersversicherung weiterzuführen, würde zu grossen Mehrkosten führen und daher erheblich höhere Versicherungsbeiträge erforderlich machen (vgl. dazu Markus Moser/Hans-Ulrich Stauffer/Isabelle Vetter, Das Urteil des EVG Nr. B 48/98 vom 24. Juli 2001 - Desaster oder einmalige 'Entgleisung'?, in AJP 2001, S. 1376 ff., 1379; Jacques-André Schneider, ATF 127 V 259: La fin du système de la biprimauté des prestations dans la prévoyance professionnelle?, in SZS 2002, S. 201 ff., 218 ff.).
         Wenn die betragsmässige Angleichung der Altersleistungen an die Invaliditätsleistungen erheblich mehr Deckungskapital erfordert, dann ist einerseits denkbar, dass die an der überobligatorischen Versicherung Beteiligten bereit sind, künftig solch höhere Prämien zu bezahlen. Andererseits ist ihnen aufgrund der Vertragsinhaltsfreiheit auch möglich, Anpassungen auf der Leistungsseite vorzunehmen. Es muss daher damit gerechnet werden, dass die Beteiligten angesichts der zitierten Rechtsprechung künftig das System des Leistungsprimats im Bereich der Risikoversicherung aufgeben und die Vorsorgeeinrichtungen aus versicherungsmathematischen Gründen die anwartschaftlichen Invaliditätsleistungen herabsetzen. Dies hätte eine Verschlechterung der risikoversicherungsrechtlichen Stellung insbesondere von Personen mit Beitragslücken und mit niedrigen oder mittleren Einkommen zur Folge und würde den vom Eidgenössischen Versicherungsgericht angestrebten Effekt in sein Gegenteil verkehren (zur Diskussion dieses so genannten Bumerang-Effekts in der neueren Vertragslehre, vgl. Eva Maria Belser, Freiheit und Gerechtigkeit im Vertragsrecht, Diss. Freiburg 2000, S. 124 ff.).
4.2     Das zitierte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts leitet aus einem Prinzip der Bundesverfassung eine generell-abstrakte Regel ab, unter die konkrete Sachverhalte zu subsumieren sind. Eine solche richterrechtliche Regel muss gleich formellen Gesetzen nach den üblichen Methoden der Gesetzesinterpretation ausgelegt werden. Hierzu gehört auch, dass das Gericht in Ausnahmefällen einer Regel, die den ihr zugrundeliegenden Zweck nicht zu erreichen vermag oder sogar den Zustand, den sie zu verbessern beabsichtigt, verschlechtert, mithin zu einem sachlich unbefriedigenden oder stossenden Resultat führt, die Anwendung versagen kann (vgl. Häfelin Ulrich/Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. A., Zürich 2002, Rz 237 ff.). Eine solche Norm stellt aus den in der vorangegangenen Erwägung dargestellten Gründen die im zitierten Urteil aus Art. 113 BV abgeleitete richterrechtliche Regel dar. Angesichts der einhelligen Kritik im Schrifttum kann sie überdies nicht als bewährte Überlieferung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) betrachtet werden. Das Sozialversicherungsgericht wendet sie daher nicht auf die vorliegende Streitsache an.

5.
5.1     Demnach bleibt allein zu prüfen, ob der Klägerin aufgrund des Reglements der Sammelstiftung (Urk. 5/5) ab dem 1. September 1997 eine Altersrente in der Höhe der ihr vorangegangenen Invalidenrente zusteht.
5.2     Laut Ziff. 1.5.3 Satz 1 des Reglements der Sammelstiftung beträgt die Höhe der Invalidenrente 40 % des versicherten Lohnes nach einer Wartefrist von 24 Monaten. Nach Ziff. 3.3.1 des Reglements beginnt die Auszahlung der Invalidenrente, wenn die Erwerbsunfähigkeit während der festgesetzten Wartezeit gedauert hat. Die Leistung wird gewährt, solange die Erwerbsunfähigkeit besteht, längstens bis zum Erreichen des Rücktrittsalters oder bis zum Tode des Versicherten.
Gemäss Ziff. 3.1.1. des Reglements wird das versicherte Erlebensfallkapital bei Erreichen des Rücktrittsalters in eine Altersrente umgewandelt. Das Erlebensfallkapital wird aufgrund des Tarifalters der versicherten Person und der Höhe der Prämie berechnet. Die Höhe der Rente bemisst sich nach dem bei Fälligkeit gültigen, vom zuständigen Bundesamt genehmigten Kollektivtarif.
Das Rücktrittsalter wird laut Ziff. 2.7.2 des Reglements am Monatsersten nach Vollendung des 65. Altersjahres (Männer) bzw. 62. Altersjahres (Frauen) erreicht.
5.3     Wie sich dem anwendbaren Reglement ohne weiteres entnehmen lässt, endet die am Leistungsprimat orientierte Invalidenrente einer versicherten Person mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters und wird zu diesem Zeitpunkt von einer am Beitragsprimat orientierten Altersrente abgelöst. Hieraus folgt, dass die Beklagte im Falle der Klägerin auch aufgrund des Reglements berechtigt war, die bis zum 31. August 1997 ausgerichtete Invalidenrente von jährlich Fr. 19'582.80 durch eine reglementarische Altersrente von jährlich Fr. 6'447.-- abzulösen, welche im Übrigen auch deutlich höher liegt als der obligatorische Anteil von jährlich Fr. 4'477.-- der vorangegangenen Invalidenrente. Demnach kann sich die Klägerin zur Stützung ihres Rechtsbegehrens auch nicht auf das anwendbare Vorsorgereglement berufen.

6.
6.1     Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Klage abzuweisen.
6.2     In der Klageantwort wird zugleich Antrag auf Ausrichtung einer Prozessentschädigung gestellt (Urk. 11). Indes hat die obsiegende Vorsorgeeinrichtung als eine mit einer öffentlichrechtlichen Aufgabe betrauten Organisation in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 118 V 169 f. Erw. 7). In der vorliegenden Streitsache besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- die Beklagte
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).