Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2002.00078
BV.2002.00078

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 11. Juni 2003
in Sachen
A.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mathis
c/o Probst Rechtsanwälte
Zugerstrasse 35, 8810 Horgen

gegen

Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1951, arbeitete seit dem 15. Mai 1982 (Urk. 17/52) als Flachmaler bei der Firma B.___ in C.___ und war damit bei der Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge versichert. Seit 1993 leidet er an wiederkehrenden Rückenschmerzen und war deswegen mehrfach hospitalisiert (Urk. 17/25 S. 2 ff.). Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Juli 1996 aufgelöst (Urk. 1 S. 7 und Urk. 12 S. 2).
1.2     Im September 1994 hatte sich A.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 17/56). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Juni 1996 (Urk. 17/25) ab mit der Begründung, die Ausübung des bisherigen Berufes sei bis auf weiteres voll zumutbar, weshalb keine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von mindestens 40 % vorliege. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. Februar 1999 (Urk. 17/6) rechtskräftig ab.
1.3     Ab Februar 1998 bezog A.___ Taggelder der Arbeitslosenversicherung bei einem Vermittlungsgrad von 50 % (Urk. 17/40). Im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung arbeitete er ab Mitte 1999 für ein halbes Jahr in der Elektroabteilung des Behindertenwerkes D.___ (Urk. 17/41).
Im Dezember 1999 meldete sich A.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 17/46). Die IV-Stelle sprach ihm mit Verfügungen vom 7. und 18. Juli sowie 2. Oktober 2000 (Urk. 17/1-3) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab 1. März 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung nebst einer Ehegatten- und zwei Kinderrenten zu. Die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge ihrerseits lehnte die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab, zuletzt mit Brief vom 19. Dezember 2001 (Urk. 13/16-20).

2.       Am 28. August 2002 (Urk. 1) erhob A.___ gegen die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge Klage mit den folgenden Anträgen:
„1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger seit März 2000 eine volle, monatlich auszuzahlende und gemäss Ziff. 3.4.2. des zugrundeliegenden Reglements für die Personalfürsorge zu berechnende Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge zu entrichten.
 2.    Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger seit März 2000 zwei volle, monatlich auszuzahlende und gemäss Ziff. 3.4.3. i.V.m. Ziff. 3.3.11. des zugrundeliegenden Reglements für die Personalfürsorge zu berechnende Invaliden-Kinderrenten zu entrichten.
 3.    Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 5 % Zins auf den seit März 2000 fällig gewordenen Renten gemäss Ziff. 1. und 2. dieser Anträge zu bezahlen.
 4.    Die Beklagte sei zu verpflichten, den Kläger von der Pflicht zur Zahlung der jährlichen Beiträge zu befreien.
 5.    Die Beklagte sei zu verpflichten, den Kläger nach Massgabe von § 34 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht zu entschädigen.“
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2002 (Urk. 12) schloss die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge auf Abweisung der Klage. Nachdem mit Verfügung vom 10. Dezember 2002 (Urk. 14) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 17/1-57) beigezogen worden waren, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Januar 2003 (Urk. 20) als geschlossen erklärt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung.
1.2     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.3     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.4     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
1.5     Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der IV für die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grundsätze über die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invaliditätsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin auch dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit stellt, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge besteht jene Bindung, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1).
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in einem neueren Urteil festgehalten hat, bindet die Verfügung der IV-Stelle eine Vorsorgeeinrichtung nur dann, wenn der Vorsorgeeinrichtung vorab bestimmte Mitwirkungs- und Verfahrensrechte eingeräumt worden sind. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit dem 1. Januar 2003) verlangen nämlich, dass eine IV-Stelle, welche eine die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung berührende Verfügung erlässt, diese Einrichtung spätestens bei Erlass des Vorbescheides - beziehungsweise nach dem 1. Januar 2003 bei Verfügungseröffnung - in das IV-rechtliche Verfahren einbezieht (zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 29. November 2002, B 26/01).

2.
2.1     In der vorliegenden Streitsache hat die IV-Stelle weder die Verfügung vom 24. Juni 1996 (Urk. 17/13), mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde, noch die Verfügung vom 7. Juli 2000 (Urk. 17/3), mit der die IV-Stelle dem Kläger eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % zugesprochen hatte, der Beklagten eröffnet. Beide Verfügungen enthalten indes keine Festlegungen der IV-Stelle, durch welche die Beklagte beschwert wäre, weshalb diese Verfügungen für die Beklagte insoweit eine Bindungswirkung entfalten, als sie sich zu ihren Gunsten darauf berufen kann.
Die Entscheide der IV-Stelle sind mithin nicht nur in Bezug auf die Festlegung des Invaliditätsgrades, sondern auch für den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich verbindlich (BGE 120 V 109 Erw. 3c mit Hinweisen).
2.2     Der Kläger machte geltend, er habe zeitweise ab Juni 1993 und vollständig ab 24. August 1994 seinen Beruf als Maler nicht mehr ausüben können. Der medizinische Grund für die Arbeitsunfähigkeit habe in einem Bandscheibenvorfall bestanden, welcher u.a. vom 8. Dezember 1994 bis am 6. Januar 1995 eine Hospitalisation im Kreisspital Männedorf notwendig gemacht habe (Urk. 1 S. 7). So habe denn auch Dr. E.___ in seinem Bericht vom 10. Januar 2000 festgehalten, dass der Gesundheitsschaden seit 1994 bestehe, der Zustand gleichbleibend schlecht sei und er ab 1996 in der bisherigen Berufstätigkeit als Flachmaler höchstens während einer bis zwei Stunden pro Tag arbeiten könne. Er habe denn tatsächlich die Arbeit gar nicht mehr ausüben können (Urk. 1 S. 8).
         Damit sei erstellt, dass der Gesundheitsschaden, welcher zur Invalidität geführt habe, auf das Jahr 1994 zurückgehe und daher während der Versicherungsdauer bei der Beklagten eingetreten sei (Urk. 1 S. 9). Die Abweisung des erstmaligen Rentengesuches sei irrelevant. Es sei zweifelsohne klar und könne bewiesen werden, dass die Ursache für die heutige Invalidität schon 1993 zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Allerdings sei der erste IV-Antrag abgewiesen worden, womit weder er selber noch sein Hausarzt je einverstanden gewesen seien. Selbstverständlich vermöge indessen die Abweisung dieses ersten Antrages nichts über die zukünftige Entwicklung des Leidens auszusagen. Habe der Gesundheitsschaden zum Zeitpunkt der Abklärungen zum ersten IV-Antrag noch nicht zu einer Invalidität geführt, so habe sich dieser im Laufe der Jahre verschlechtert, bis ihm per 25. März 1999 eine volle Invalidität attestiert worden sei (Urk. 1 S. 17).
2.3     Im Rahmen der ersten Anmeldung hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juni 1996 fest, die Ausübung des bisherigen Berufes sei dem Kläger bis auf weiteres voll zumutbar, weshalb weder ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 17/13). Das hiesige Gericht bestätigte die ablehnende Rentenverfügung mit Urteil vom 16. Februar 1999 (Urk. 17/6) mit der Feststellung, der Kläger sei in seiner Tätigkeit als Maler nicht eingeschränkt. Dabei stützte es sich auf das Gutachten der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals Triemli vom 2. April 1996 (Urk. 17/25) und verwarf die Einschätzung von Dr. med. E.___, FMH innere Medizin. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft, weshalb davon auszugehen ist, dass der Kläger zumindest im Jahre 1996 in seiner Tätigkeit als Flachmaler während längerer Zeit wieder voll arbeitsfähig war. Damit ist der von der Rechtsprechung geforderte, enge zeitliche Zusammenhang ohnehin unterbrochen (BGE 123 V 264 Erw. 1c), und es kann offen bleiben, ob die massgebende Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt eingetreten war, als er noch bei der Beklagten versichert war.
Auch die Neuanmeldung ändert nichts an diesem Resultat. Nachdem die IV-Stelle bei Dr. E.___ Auskünfte eingeholt hatte, sprach sie dem Kläger mit Verfügung vom 7. Juli 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab 1. März 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung nebst den akzessorischen Renten zu, welche mit Verfügung vom 18. Juli 2000 (Urk. 17/2) ergänzt und mit Verfügung vom 2. Oktober 2000 (Urk. 13/1) betragsmässig erhöht wurden. Dabei legte sie den Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit entsprechend der Einschätzung von Dr. E.___ auf den 25. März 1999 fest.

3.
3.1.    Der rechtskundig vertretene Kläger irrt grundsätzlich, wenn er davon ausgeht, in diesem Verfahren könne erneut überprüft werden, wann die massgebliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, soweit diese vor dem bestätigten Verfügungserlass vom 24. Juni 1996 (Urk. 17/25) behauptet wird.
3.2     Wie erwähnt, hat das hiesige Gericht im Urteil vom 16. Februar 1999 (Urk. 17/6) das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit bis zum Zeitpunkt des Erlasses der damals angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 1996 verneint. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Auch wenn sich die Rechtskraft eines Urteils grundsätzlich nur auf das Dispositiv und nicht auf die Begründungselemente bezieht (BGE 110 V 52 Erw. 3c), haben bei leistungsablehnenden Verfügungen und Urteilen die Begründungselemente notwendigerweise Anteil an der formellen Rechtskraft, muss doch auf das für die Leistungsablehnung kausale Begründungselement abgestellt werden. Damit die Verwaltung nach einer rechtskräftigen leistungsablehnenden Verfügung nicht immer wieder neu eingereichten und gleich begründeten Leistungsgesuchen gegenübersteht, muss der Leistungsansprecher eine rechtserhebliche Tatsachenänderung seit der letzten rechtskräftigen negativen Verfügung glaubhaft machen (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 zu Vorbemerkungen zu § 29-31). Diese für das Verfahren der Invalidenversicherung geltenden Grundsätze wirken sich aufgrund der Bindungswirkung auch auf das Verfahren der beruflichen Vorsorge aus.
Damit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass der Kläger jedenfalls bis zum Erlass der damals angefochtenen ablehnenden Rentenverfügung vom 24. Juni 1996 (Urk. 17/13) voll arbeitsfähig war.
3.3     Dem hiesigen Gericht standen im Übrigen sämtliche vom Kläger erwähnten, damals bereits erstellten Arztberichte vor, namentlich die Berichte des Kreisspitals Männedorf, ein früherer Bericht von Dr. E.___ vom 7. Oktober 1994 mit der Einschätzung einer 50-100%igen Arbeitsunfähigkeit als Flachmaler sowie sein Bericht vom 23. Juli 1996 (Urk. 17/6 S. 8 ff.). Die Verwaltung und das Gericht gingen aber davon aus, dass der Kläger nach den Hospitalisationen seine Arbeitskraft wieder erlangt hatte und eine dauernde Arbeitsunfähigkeit nicht eingetreten war.
Wenn der Kläger mit dem damaligen Entscheid nicht einverstanden war, wäre er gehalten gewesen, das entsprechende Urteil ans Eidgenössische Versicherungsgericht weiterzuziehen.
3.4 Gleiches gilt für den von der IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfügung vom 7. Juli 2000 (Urk. 17/3) bzw. Wiedererwägungsverfügung vom 2. Oktober 2000 (Urk. 17/1) festgelegten Beginn des Wartejahres und damit des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit per 25. März 1999 (Urk. 17/4). Die IV-Stelle legte den massgebenden Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit aber auf März 1999 fest und richtete Leistungen erst nach Ablauf des Wartejahres, mithin ab März 2000, aus. Auch diesen Entscheid muss sich der Kläger grundsätzlich entgegenhalten lassen, wäre es ihm doch frei gestanden, beschwerdeweise eine Rente ab einem früheren Zeitpunkt zu verlangen.
Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen würden, dass der Entscheid der Invalidenversicherung zu Lasten des Klägers unhaltbar ist, wonach die relevante Arbeitsunfähigkeit im März 1999 eingetreten ist. Demnach erweist sich die Einschätzung der Invalidenversicherung in diesem Verfahren als verbindlich.

4.       Zu prüfen bleibt das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Verbeiständung.
4.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
         Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 128 I 236 Erw. 2.5.3, 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).
4.2     Die ganze Argumentation des Klägers stützt sich auf das Vorbringen, er sei bereits seit 1994 in massgeblicher Weise arbeitsunfähig gewesen, mithin zu einem Zeitpunkt, als er bei der Beklagten versichert war. Angesichts eines rechtskräftigen Entscheides über diese Frage ist es unerklärlich, wie der rechtskundig vertretene Kläger dazu kommt, diese Frage - ohne Geltendmachung eines Revisionsgrundes - erneut aufzuwerfen und damit elementare Rechtsgrundsätze ignoriert.
         Bei der genannten Sach- und Rechtslage ist die vorliegende Klage nicht nur aussichtslos, sondern sie grenzt angesichts der sachlich nicht haltbaren Vorbringen gar an Mutwilligkeit. Im Hinblick auf die strenge bundesgerichtliche Rechtsprechung ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.

5.
5.1     Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
5.2 Vorliegend besteht - mangels Mutwilligkeit der Klage - keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.





Das Gericht beschliesst:


Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marco Mathis
- Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).