BV.2002.00083
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Imhof
Urteil vom 10. April 2003
in Sachen
M.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
ASPIDA Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen
Vorsorgemassnahmen, Avenue de Rumine 13, 1001 Lausanne
Beklagte
vertreten durch die La Suisse
Société d'assurances sur la Vie
Avenue de Rumine 13, Postfach 1307, 1001 Lausanne
Sachverhalt:
1.
1.1 Der am 3. Januar 1937 geborene M.___ war bei der Firma B.___, ___, angestellt und in dieser Eigenschaft ab dem 1. Januar 1985 bei der ASPIDA Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen, Lausanne, (nachfolgend: Sammelstiftung) sowie zusätzlich bei der COMPLETA Gemeinschaftsstiftung (nachfolgend: Gemeinschaftsstiftung) vorsorgeversichert. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach M.___ mit Verfügung vom 25. Februar 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung rückwirkend ab dem 1. September 1999 zu (Urk. 10/3). Nach Ablauf der reglementarischen Wartefrist von 24 Monaten richtete ihm die Sammelstiftung ab dem 21. Februar 2000 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von jährlich Fr. 19'104.-- bzw. monatlich Fr. 1'592.-- aus (Urk. 10/11). Die Gemeinschaftsstiftung leistete eine zusätzliche Invalidenrente in der Höhe von jährlich Fr. 7'164.-- bzw. monatlich Fr. 597.-- (Urk. 10/12).
1.2 Nachdem M.___ am 3. Januar 2002 das ordentliche Rentenalter erreicht hatte, zahlte ihm die Gemeinschaftsstiftung per 31. Januar 2002 ein Erlebensfallkapital von Fr. 57'597.-- (Urk. 10/15). Die Sammelstiftung ihrerseits ersetzte ab dem 1. Februar 2002 die Invalidenrente durch eine Altersrente in der Höhe von Fr. 12'018.-- pro Jahr (Urk. 10/14).
1.3 Am 24. Mai 2002 (Urk. 10/17) ersuchte M.___ sowohl die Sammel- wie die Gemeinschaftsstiftung darum, die vorangegangenen Invalidenrenten auch nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters in unverminderter Höhe weiter auszurichten. Er begründete sein Begehren mit Verweis auf Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001 in Sachen P. (publiziert in BGE 127 V 259 ff.).
Mit Schreiben vom 20. August 2002 teilte die Vertreterin der Sammel- und der Gemeinschaftsstiftung dem Versicherten mit, die im Schreiben vom 24. Mai 2002 angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung könne nicht auf seinen Fall angewendet werden (Urk. 2/6).
2.
2.1 M.___ am liess 11. September 2002 (Urk. 1) Klage gegen die Sammelstiftung erheben und Folgendes beantragen:
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger weiterhin eine monatliche Rente von Fr. 1'592.-- auszurichten zuzüglich 5 % Zins seit jeweiligen Fälligkeiten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
Zur Begründung führte der Kläger an, die Beklagte habe nicht dargelegt, warum die angerufene höchstrichterliche Rechtsprechung auf seinen Fall nicht anwendbar sei. Offensichtlich setze sie sich bewusst über diese Rechtsprechung hinweg. Der Kläger rügte weiter, die Beklagte habe die vorangegangene Invalidenrente ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs in eine Altersrente umgewandelt.
2.2 In der Klageantwort vom 6. Dezember 2002 (Urk. 9) beantragte die Sammelstiftung Abweisung der Klage. Zur Begründung führte sie insbesondere an, die dem Kläger ab dem 1. Februar 2000 ausgerichtete Invalidenrente in der Höhe von jährlich Fr. 19'104.-- basiere auf dem Leistungsprimat und sei höher als die gesetzlich geschuldete Invalidenrente von Fr. 10'846.-- (S. 4 und 7). Das der Berechnung der Invalidenrente zugrundegelegte reglementarische Altersguthaben des Klägers betrage Fr. 166'911.--, darin eingeschlossen ein obligatorisches Guthaben von Fr. 147'253.-- (S. 4, 7 und 10). Bei einem Umwandlungssatz von 7,2 % ergebe sich daraus eine obligatorische Invalidenrente von jährlich Fr. 10'602.--, die infolge der am 1. Januar 2001 erfolgten gesetzlichen Teuerungsanpassung von 2,3 % am 1. Februar 2002 die Höhe von Fr. 10'846.-- erreicht habe (S. 7), sowie unter Berücksichtung von zusätzlichen Überschussbeteiligungen eine reglementarische Invalidenrente von jährlich Fr. 12'016.-- (S. 11). Art. 26 BVG halte fest, dass die gesetzliche Invalidenrente lebenslänglich auszubezahlen sei. Hieraus folge, dass eine anstelle dieser Invalidenrente gewährte obligatorische Altersrente mindestens den gleich hohen Betrag wie die erstere erreichen müsse. Dieses Erfordernis sei im Falle des Klägers erfüllt, da die dem Kläger ab 1. Februar 2002 ausbezahlte reglementarische Altersrente von Fr. 12'018.-- höher sei als der obligatorische Anteil von Fr. 10'846.-- der vorangegangenen Invalidenrente.
Im Bereich der überobligatorischen Versicherung existiere hingegen weder ein gleichartiges gesetzliches noch vorliegendenfalls ein entsprechendes reglementarisches Erfordernis; vielmehr stütze der Kläger sein Begehren allein auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001 in Sachen P. ab. Dieses Urteil sei auf ausgeprägte Kritik in der Lehre gestossen, weil es den Grundsatz der Vertragsgestaltungsfreiheit im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge verletze, indem es unter unmittelbarer Berufung auf Art. 113 der Bundesverfassung (BV) den Inhalt von Art. 26 Abs. 3 BVG auf überobligatorische Verhältnisse anwende. Zudem verletzte diese Rechtsprechung den Gleichbehandlungsgrundsatz, insofern sie im Rahmen von Risikoversicherungen mit Leistungsprimat versicherte Personen mit Beitragslücken, die während der Aktivlebenszeit invalid geworden seien, gegenüber Versicherten mit Beitragslücken, welche bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters erwerbstätig geblieben waren, hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Altersleistung grundlos besser stelle. Aufgrund dieser inhaltlichen Mängel und der einhelligen Kritik sei der angeführten Rechtsprechung nicht zu folgen und die Klage abzuweisen.
2.3 In seiner Replik vom 23. Januar 2003 (Urk. 13) liess der Kläger an den gestellten Anträgen festhalten. Er bestritt, dass die eingereichten Versicherungsbedingungen aktuell und auf das vorliegende Vorsorgeverhältnis anwendbar seien, dass die BVG-Abzüge in der Abrechnung der Klägerin zutreffend seien und dass diese die Rentenleistungen nach Erreichen des Rentenalters korrekt berechnet habe. Beispielsweise betrage der Zins für das Jahr 1992 nicht Fr. 1'557.--, sondern Fr. 1'559.--, und das Gesamttotal der Positionen 1997-2002 erreiche tatsächlich die Höhe von Fr. 147'694.--. Die aufgeführten Zahlen entsprächen nicht den tatsächlich gemachten BVG-Abzügen. Der Kläger führte zudem aus, die Beklagte befasse sich in keiner Weise mit der reglementarischen Bestimmung, wonach eine Altersrente, die einer Invalidenrente folge, mindestens so hoch wie die der Teuerung angepasste gesetzliche Invalidenrente sein müsse.
2.4 In der Duplik vom 27. Februar 2003 (Urk. 16) hielt die Beklagte an ihren Anträgen fest und führte aus, sie anerkenne die vom Kläger geltend gemachten Berechnungsfehler und damit eine Höhe des obligatorischen Altersguthabens des Klägers per 31. Januar 2002 von Fr. 147'696.--, woraus sich eine jährliche Rente von Fr. 10'634.-- beziehungsweise nach Teuerungsanpassung eine solche von Fr. 10'878.50 ergebe.
2.5 Mit Verfügung vom 6. März 2003 (Urk. 19) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Kläger moniert, die Beklagte habe es unterlassen, ihn vor der Umwandlung der Invalidenrente in eine Altersrente anzuhören. Sie habe damit das rechtliche Gehör verletzt. Diese Ansicht verkennt, dass das Versicherungsverhältnis zwischen der versicherten Person und der Vorsorgeeinrichtung im obligatorischen Bereich zwar von Gesetzes wegen (Art. 10 Abs. 3 BVG) entsteht und öffentlich-rechtlicher Natur ist, jedoch die Versicherungsleistungen nicht durch Verfügungen entstehen. Vielmehr stellt die Mitteilung der Vorsorgeeinrichtung betreffend Leistungen gleichsam einen Vorschlag der Vorsorgeeinrichtung an die versicherte Person dar, den diese, sofern sie damit nicht einverstanden ist, mit Klage gerichtlich anfechten kann (Art. 73 BVG). Hieraus folgt, dass die Vorsorgeeinrichtung nicht gehalten ist, vor der Mitteilung eines solchen Leistungsvorschlags der versicherten Person das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung) zu gewähren. Dasselbe gilt erst recht für den Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge, die auf einem zivilrechtlichen Vorsorgevertrag beruht und welcher Bereich tatsächlich den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens darstellt.
1.2 In der Replik wird bestritten, dass die von der Vorsorgeeinrichtung der Leistungsberechnung zugrundegelegten Altersguthaben den tatsächlich erfolgten Lohnabzügen entsprechen. Für seine Bestreitung führt der Kläger weder Gründe - wie etwa den Vergleich mit dem von ihm während der aktiven Zugehörigkeit zur Klägerin bezogenen Gehälter - an noch ist aus den Unterlagen ersichtlich, wieso die Altersguthaben - sie beruhen durchwegs auf dem zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden maximalen koordinierten Lohn sowie auf Gutschriften aus Überschüssen (vgl. Urk. 9 S. 6-10 und Urk. 16 S. 3 f.) - nicht den tatsächlich vorgenommenen Lohnabzügen entsprechen sollten. Nicht anders verhält es sich mit der Behauptung des Klägers, das vorliegend von der Beklagten eingereichte Reglement der Vorsorgekasse zugunsten des Personals der Firma B.___, ___, vom 1. Januar 1998 (nachfolgend: Reglement) entspreche nicht der aktuellen Fassung, weshalb auch auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.
2. In materieller Hinsicht ist streitig, ob der Kläger nach Erreichen des Pensionsalters nicht nur im Rahmen der obligatorischen Vorsorge, sondern auch im überobligatorischen Bereich Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe der bis am 31. Januar 2002 ausgerichteten Invalidenrente hat. Die dem Kläger ausgerichtete reglementarische Invalidenrente betrug zuletzt jährlich Fr. 19'104.--. Der darin eingeschlossene obligatorische Anteil erreichte laut den korrigierten Angaben der Beklagten zuletzt Fr. 10'878.50 pro Jahr, wohingegen die dem Kläger ab dem 1. Februar 2002 ausgerichtete reglementarische Altersrente Fr. 12'018.-- pro Jahr beträgt.
3.
3.1
3.1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zu Invalidität geführt hat, versichert waren.
Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten laut Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).
Die Anspruch auf die Invalidenrente erlischt mit dem Tode der anspruchsberechtigten Person oder mit dem Wegfall der Invalidität (Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG).
3.1.2 Gemäss Art. 24 Abs. 2 BVG wird die Invalidenrente nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente. Das dabei zugrundezulegende Altersguthaben besteht aus dem Altersguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruch auf eine Invalidenrente erworben hat (lit. a) und der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen (lit. b).
Nach Art. 14 Abs. 1 BVG wird die Altersrente in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das die versicherte Person bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Der Bundesrat bestimmt den Mindestumwandlungssatz unter Berücksichtigung der anerkannten technischen Grundlagen. Der Mindestumwandlungssatz beträgt 7,2 % (Art. 17 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2).
Das Altersguthaben besteht gemäss Art. 15 Abs. 1 BVG aus den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der die versicherte Person der Vorsorgeeinrichtung angehört hat (lit. a), und den Altersguthaben samt Zinsen, die die vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und der versicherten Person gutgeschrieben worden sind (lit. b). Der Bundesrat legt aufgrund der Anlagemöglichkeiten den Mindestzinssatz fest (Abs. 2). Der Mindestzinssatz betrug in der vorliegendfalls massgeblichen Zeit durchwegs 4 % (Art. 12 BVV 2).
3.2
3.2.1 Gemäss Art. D.1 Ziff. (1) Abs. 1 des Reglements (Urk. 10/7) hat die im Sinn von Art. B.4 invalide versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente und die Befreiung von der Prämienzahlung nach Ablauf der entsprechenden Wartefrist. Der Anspruch beginnt, sobald das Recht auf eine IV-Rente entstehen würde (wenn die Voraussetzungen bezüglich Anzahl Beitrags- und Wohnsitzjahre in der Schweiz erfüllt wären) (Abs. 3 Satz 1).
Gemäss Art. D.1 Ziff. (1) Abs. 4 des Reglements erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die Invalidität entfällt, wenn die versicherte Person stirbt oder das Rücktrittsalter erreicht. Die Invalidenrente beträgt bei voller Invalidität pro Jahr 40 % des versicherten Lohnes (Art. D.1 Ziff. (2) des Reglements).
3.2.2 Nach Art. C.1 Ziff. (1) des Reglements wird eine lebenslängliche Altersrente fällig, sobald die versicherte Person das Rücktrittsalter erreicht. Folgt eine Altersrente auf eine laufende Invalidenrente, so ist diese gemäss Art. C.1 Ziff. (2) Abs. 2 des Reglements mindestens so hoch wie die der Teuerung angepasste gesetzliche Invalidenrente.
3.2.3 Laut Art. B.2 Ziff. (1) Abs. 1 des Reglements gilt als Jahreslohn der entsprechend den AHV-Normen festgelegte Bruttolohn. Der versicherte Lohn entspricht dem Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsabzug. Gemäss BVG ist der Jahreslohn beschränkt. Er beträgt z.Z. höchstens 300 % der maximalen einfachen AHV-Altersrente (Ziff. [2]).
4. Beide Parteien verweisen - mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen - auf das in BGE 127 V 259 ff. veröffentliche Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001. Das höchste Sozialversicherungsgericht hat darin festgestellt, die Vorsorgeeinrichtungen könnten in ihren Reglementen zwar vorsehen, dass eine Invalidenrente bei Erreichen des Pensionsalters durch eine Altersrente abgelöst werde. Eine Altersrente habe aber auch im überobligatorischen Bereich mindestens der Höhe der bis zum Eintritt des Pensionsalters gewährten Invalidenrente zu entsprechen. Denn das Prinzip der beruflichen Vorsorge, wonach die versicherte Person bei Erreichen des Pensionsalters ihren gewohnten Lebensstandard in angemessener Weise solle fortsetzen könne, werde nicht eingehalten und dem System der beruflichen Vorsorge nicht Rechnung getragen, wenn eine höhere Invalidenrente von einer tieferen Altersrente abgelöst werde. Hinzu komme, dass die invalide versicherte Person nicht in gleicher Weise zur Äufnung ihres Alterskapitals beitragen könne wie die übrigen Versicherten, die bis zur Pensionierung einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgingen. Folglich sei die für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge entwickelte Rechtsprechung, wonach die Altersrente zumindest gleich hoch sein muss wie eine ihr vorangegangene Invalidenrente (BGE 118 V 100 ff.), auch auf den überobligatorischen Bereich zu übertragen.
5.
5.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und Organisation frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG für die weitergehende Vorsorge nur die Vorschriften über die paritätische Verwaltung (Art. 51), die Verantwortlichkeit (Art. 52), die Kontrolle (Art. 53), den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2-5), Art. 56a, 57 und 59), die Aufsicht (Art. 61, 62 und 64), die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, Art. 67, 69 und 71), die Rechtspflege (Art. 73 und 74) sowie die Strafbestimmungen (Art. 75-79).
5.2 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen insbesondere des BVG bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innominatsvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person (BGE 122 V 145 Erw. 4a; Riemer, Vorsorge- Fürsorge- und Sparverträge der beruflichen Vorsorge, Innominatsverträge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep, S. 231 ff.). Innominatsverträge sind Verträge, die gesetzlich nicht besonders geregelt und auf die daher in erster Linie die Vorschriften des allgemeinen Teil des Obligationenrechts (OR) anzuwenden sind. Im Gegensatz zu anderen Innominatsverträgen, die Elemente gesetzlich besonders geregelter Verträge oder Institute enthalten, schliesst Art. 49 Abs. 2 BVG die Anwendung zwingender materieller Bestimmungen dieser gesetzlich geregelten Rechtsverhältnisse auf den Vorsorgevertrag aus.
Dies bedeutet aber nicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen bei der Durchführung der überobligatorischen Versicherungen nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG ausdrücklich vorbehaltenen organisatorischen Vorschriften zu beachten hätten. Vielmehr sind die Vorsorgeeinrichtungen bei der materiellen Gestaltung und Durchführung der überobligatorischen Versicherung von Verfassung wegen insbesondere an die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots, der Verhältnismässigkeit und an den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gebunden (vgl. Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in BSVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 1998, N 142 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.3 Nach Art. 113 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die berufliche Vorsorge. Er beachtet dabei gemäss Abs. 2 folgende Grundsätze: Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise (lit. a); die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch (lit. b erster Halbsatz).
Mit Berufung auf die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf betreffend die Änderung der Bundesverfassung auf dem Gebiete der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975 (BBl 1971 II 1597 ff.) wird in der Lehre der auslegungsbedürftige Begriff der "Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise" mit einem Ersatzeinkommens aus der ersten und zweiten Säule in der Höhe von 60-70 % des letzten Verdienstes der versicherten Person umschrieben (Greber Pierre-Yves, Kommentar zur Art. 34quater aBV, Rz 84 ff.; Erwin Murer, Wohnen, Arbeit, Soziale Sicherheit und Gesundheit, in Daniel Thürer/ Jean-Francois Aubert/ Jörg Paul Müller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 967 ff., 975). Wie sich dem Wortlaut von Art. 113 Abs. 2 lit. b BV sowie Art. 34quater Abs. 3 aBV entnehmen lässt, beschlägt das Gestaltungsprinzip der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise allein den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Diese obligatorische und nicht etwa erst die unter Vertragsabschluss- und -inhaltsfreiheit stehende überobligatorische berufliche Vorsorge soll das Ziel eines Ersatzeinkommens von 60-70 % des letzten Lohnes garantieren. Unbesehen der Frage, ob im angerufenen Entscheid das höchste Sozialversicherungsgericht nicht allzu schnell geneigt war, ein allgemeines Prinzip des Sozialversicherungsrechts anzunehmen (zu dieser Fragestellung vgl. Thomas Gächter, Zur Zukunft der harmonisierenden Auslegung im Sozialversicherungsrecht, in SZS 2002, S. 522 ff., 540), vermag das Prinzip der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise entgegen den Darlegungen im angeführten höchstrichterlichen Urteil im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge keine Rolle zu spielen. Folglich kann es auch nicht zur Bestimmung des betragsmässigen Verhältnisses einer überobligatorischen Invalidenrente und der an sie anschliessenden Altersrente angewandt werden.
6.
6.1 Selbst wenn das besagte Prinzip der angemessenen Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung den überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge beschlagen sollte, so sprechen materielle Gründe gegen eine Ableitung des Verhältnisses von Invalidenrente und anschliessender Altersrente im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge im Sinne des zitierten Urteils vom 24. Juli 2001. Denn gleich der Beklagten gestalten heute zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen den Bereich der Risikoversicherung im Sinne eines Leistungsprimats, indem sie die Invalidenrente in Prozenten des letzten Verdienstes der versicherten Person berechnen, während die Altersleistungen nach dem Beitragsprimat bemessen werden. Jenes Leistungsprimatsystem im Bereich der Altersversicherung weiterzuführen, würde zu grossen Mehrkosten führen und daher erheblich höhere Versicherungsbeiträge erforderlich machen (vgl. dazu Markus Moser/ Hans-Ulrich Stauffer/Isabelle Vetter, Das Urteil des EVG Nr. B 48/98 vom 24. Juli 2001 - Desaster oder einmalige 'Entgleisung'?, in AJP 2001, S. 1376 ff., 1379; Jacques-André Schneider, ATF 127 V 259: La fin du système de la biprimauté des prestations dans la prévoyance professionnelle?, in SZS 2002, S. 201 ff., 218 ff.).
Wenn die betragsmässige Angleichung der Altersleistungen an die Invaliditätsleistungen erheblich mehr Deckungskapital erfordert, dann ist einerseits denkbar, dass die an der überobligatorischen Versicherung Beteiligten bereit sind, künftig solch höheren Prämien zu bezahlen. Andererseits ist ihnen aufgrund der Vertragsinhaltsfreiheit auch möglich, Anpassungen auf der Leistungsseite vorzunehmen. Es muss daher damit gerechnet werden, dass die Beteiligten angesichts der zitierten Rechtsprechung künftig das System des Leistungsprimats im Bereich der Risikoversicherung aufgeben und die Vorsorgeeinrichtungen aus versicherungsmathematischen Gründen die anwartschaftlichen Invaliditätsleistungen herabsetzen. Dies hätte eine Verschlechterung der risikoversicherungsrechtlichen Stellung insbesondere von Personen mit Beitragslücken und mit niedrigen oder mittleren Einkommen zur Folge und würde den vom Eidgenössischen Versicherungsgericht angestrebten Effekt in sein Gegenteil verkehren (zur Diskussion dieses so genannten Bumerang-Effekts in der neueren Vertragslehre vgl. Eva Maria Belser, Freiheit und Gerechtigkeit im Vertragsrecht, Diss. Freiburg 2000, S. 124 ff.).
6.2 Das zitierte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts leitet aus einem Prinzip der Bundesverfassung eine generell-abstrakte Regel ab, unter die konkrete Sachverhalte zu subsumieren sind. Eine solche richterrechtliche Regel muss gleich formellen Gesetzen nach den üblichen Methoden der Gesetzesinterpretation ausgelegt werden. Zu diesem Kanon gehört auch, dass das Gericht in Ausnahmefällen einer Regel, die den ihr zugrundeliegenden Zweck nicht zu erreichen vermag oder sogar den Zustand, den sie zu verbessern beabsichtigt, verschlechtert, mithin zu einem sachlich unbefriedigenden oder stossenden Resultat führt, die Anwendung versagen kann (vgl. Häfelin Ulrich/Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. A., Zürich 2002, Rz 237 ff.). Ein solche Norm stellt aus den in der vorangegangenen Erwägung dargestellten Gründen die im zitierten Urteil aus Art. 113 BV abgeleitete richterrechtliche Regel dar. Angesichts der einhelligen Kritik im Schrifttum kann sie überdies nicht als bewährte Überlieferung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) betrachtet werden. Das Gericht wendet sie daher nicht auf die vorliegende Streitsache an.
7.
7.1 Die korrigierte Berechnung der Beklagten in der Duplik vom 27. Februar 2003 (Urk. 16) zeigt, dass der obligatorische Anteil sowohl der bis zum 31. Januar 2002 ausgerichteten Invalidenrente wie auch der ab dem 1. Februar 2002 gewährten Altersrente in der Höhe von jährlich Fr. 10'634.-- von Beiträgen auf dem jeweils geltenden maximalen koordinierten Lohn, auf einem obligatorischen Altersguthaben von Fr. 147'696.-- sowie dem Mindestumwandlungssatz von 7,2 % beruht. Dies stimmt nicht nur mit den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften überein, sondern auch mit Art. C.1 Ziff. (2) Abs. 2 des Reglements, wonach eine Altersrente, die auf eine Invalidenrente folgt, mindestens so hoch sein muss wie die der Teuerung angepasste gesetzliche - das heisst obligatorische - Invalidenrente. Zudem ist die entsprechende tabellarische Aufstellung in der Duplik in allen Details nachvollziehbar und zutreffend. Anders verhält es sich dagegen mit den daran anschliessenden Ausführungen der Beklagten, wonach der obligatorische Anteil der Altersrente per 1. Januar 2001 einer Teuerungsanpassung von 2,3 % unterlag.
7.2
7.2.1 Nach Art. 36 Abs. 1 BVG werden die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten haben, für Männer bis zum vollendeten 65., für Frauen bis zum vollendeten 62. Altersjahr nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst. Die Vorsorgeeinrichtung hat im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten Bestimmungen über die Anpassung der laufenden Renten in den übrigen Fällen zu erlassen (Abs. 2).
Laut Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung (nachfolgend: Verordnung) werden diese Renten erstmals nach einer Laufzeit von drei Jahren auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres der Preisentwicklung angepasst. Der Anpassungssatz entspricht der Zunahme des Landesindexes der Konsumentenpreise zwischen dem Stand im September des Jahres, in dem die Rente zu laufen beginnt, und dem Stand im September des Jahres vor der Anpassung. Das Bundesamt für Sozialversicherung gibt den Anpassungssatz bekannt (Abs. 2 Satz 1 und 2).
7.2.2 Im Reglement finden sich Bestimmungen betreffend Rentenindexierung weder für den in Art. 36 Abs. 1 BVG offengelassenen noch für den überobligatorischen Rentenbereich.
7.3 Die Invalidenrente des Klägers wurde nach Ablauf einer Wartezeit von 24 Monaten erstmals per 1. Februar 2000 ausgerichtet. Selbst wenn man für die grundsätzliche Entstehung des Rentenanspruchs nicht auf den Beginn des infolge einer Wartefrist von 24 Monaten aufgeschobenen Rentenanspruchs, sondern auf den 1. September 1999 als dem Datum der erstmaligen Auszahlung der IV-Rente abstellen wollte (vgl. Art. D.1 Ziff. (1) Abs. 3 des Reglements), so wäre gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 36 Abs. 1 BVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung eine im diesem Jahr erstmalig ausbezahlte Invalidenrente erstmals per 1. Januar 2003 der Teuerung anzupassen, sofern der Rentenberechtigte zu diesem Zeitpunkt das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hatte. Da der Kläger am 3. Januar 2002 das ordentliche Rentenalter erreichte, unterlag ab diesem Zeitpunkt weder der obligatorische noch der überobligatorische Anteil seiner Rente einer Anpassung, zumal auch das Reglement keine weitergehenden Indexierungsvorschriften - weder für die Zeit vor noch für jene nach Erreichen des Rücktrittsalters - enthält. Dass die Beklagte in der 'Schattenrechnung' betreffend den obligatorischen Anteil der ab dem 1. Februar 2002 ausbezahlten Rente eine Teuerungsanpassung vorgenommen hat, ändert indessen die Höhe der gemäss den reglementarischen Bestimmungen berechneten Gesamtrente weder zu Gunsten noch zu Lasten des Klägers. Sie hat demnach keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens.
8.
8.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen kann die dem Kläger ab dem 1. Februar 2002 ausgerichtete Rente masslich nicht beanstandet werden, weshalb die Klage abzuweisen ist.
8.2 Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung als eine mit einer öffentlichrechtlichen Aufgabe betraute Organisation hat in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 118 V 169 f. Erw. 7). In der vorliegenden Streitsache besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- La Suisse
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).