Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2002.00084
BV.2002.00084

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 11. Juni 2003
in Sachen
Servisa Sammelstiftung der Kantonalbanken
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel
Klägerin

gegen

I.___
 
Beklagte


Nach Einsicht in die Klage der Servisa Sammelstiftung der Kantonalbanken vom 11. September 2002, mit welcher diese die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 17513 des Betreibungsamtes A.___ im Umfang von Fr. 29'697.80 zuzüglich aufgelaufene Zinsen von Fr. 554.65 plus Zins auf der Kapitalforderung zu 5,5 % ab 7. Mai 2002 beantragt hat (Urk. 1),
unter Hinweis darauf, dass sich die I.___ nicht hat vernehmen lassen (Urk. 4-5),
in Erwägung,
dass gemäss Art. 66 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die berufliche       Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen festlegt, der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung nicht nur die Arbeitgeber-, sondern auch die Arbeitnehmerbeiträge schuldet, und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,
dass die Beklagte seit 1. August 1999 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der Klägerin angeschlossen ist (Urk. 2/1),
dass die Beklagte am 8. Mai 2002 (Urk. 2/2) eine Abzahlungsvereinbarung unterzeichnete, in der sie einen Prämienausstand von Fr. 29'697.80 sowie eine Verzugszinspflicht in der Höhe von Fr. 554.65, insgesamt Fr. 30'252.45, anerkannte (Urk. 2/2),
dass sie dabei die von der Klägerin vorgeschlagenen Rückzahlungsbeträge und -termine abänderte (Urk. 2/2-3),
dass sie auf dem eigenen Rückzahlungsvorschlag vom 10. Juni 2002 (Urk. 2/3) erneut eine Schuld von Fr. 30'252.45 anerkannte,
dass die Schuld demnach im von der Klägerin beantragten Umfang ausgewiesen ist,
dass die Klägerin im Übrigen den abgeänderten Zahlungsplan nicht akzeptierte (Urk. 1 S. 2),
dass somit keine übereinstimmende Willensäusserungen betreffend Zahlungsaufschub der fälligen Schuld zustande gekommen ist,
dass die Schuld demnach fällig und nicht gestundet war, umso weniger, als die Beklagte auch ihren Rückzahlungsvorschlag offenbar nicht einhielt, weshalb die betreibungsrechtliche Durchsetzung rechtens ist,
dass die Beklagte sich damit einverstanden erklärte, Zinsen von 5,5 % seit 7. Mai 2002 auf dem Ausstand von Fr. 29'697.80 (Kapitalforderung) zu bezahlen (Urk. 2/2),
dass es den Parteien frei steht, vom Obligationenrecht (OR) abweichende Verzugszinssätze (5 % nach Art. 104 Abs. 1 OR) festzulegen,
dass die Beklagte demnach zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 30'252.45 nebst Zins zu 5,5 % auf Fr. 29'697.80 seit 7. Mai 2002 zu bezahlen,
dass im Kanton Zürich für die provisorische und definitive Rechtsöffnung (Art. 80-84 SchKG) der Einzelrichter im summarischen Verfahren zuständig ist (§ 213 Ziff. 2 der Zivilprozessordnung),
dass das angerufene Sozialversicherungsgericht im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit einzig über die Beseitigung des Rechtsvorschlages im Sinne von Art. 79 SchKG zu befinden hat,
dass in der Betreibung Nr. 17513 des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 19. September 2001, Urk. 2/4) jedoch nur ein Betrag von Fr. 16'577.80 nebst Zins zu 6 % seit 18. September 2001 sowie Zins vom 1. Januar bis zum 17. September 2001 von Fr. 804.10 eingefordert wurde (nebst in diesem Verfahren nicht eingeklagten Fr. 500.-- Umtriebsentschädigung),
dass dieser Betrag tiefer ist als die geschuldete Forderung, weshalb der Rechtsvorschlag in der genannten Betreibung mit Ausnahme der nicht eingeklagten Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- aufzuheben ist,
dass darauf hinzuweisen ist, dass der Gläubiger berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),
dass nach Art. 73 Abs. 2 BVG und § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos ist,
dass indessen einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufgelegt werden können, wobei das Gleiche sinngemäss auch für die Prozessentschädigung an die obsiegende Partei gilt (§ 34 GSVGer und § 1 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen),
dass das Eidgenössisches Versicherungsgericht in seiner Praxis die Prozessführung als mutwillig qualifiziert, wenn ein Arbeitgeber Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese - bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt - mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt (BGE 124 V 288 Erw. 4b),
dass das höchste Gericht weiter festhielt, dass eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, durch Auflegung von Gerichtskosten sanktioniert werden darf,
dass das Verhalten der Beklagten nach diesen Grundsätzen als mutwillig bezeichnet werden muss, anerkannte sie doch unterschriftlich die eingeklagte Forderung, bestritt sie diese im vorliegenden Verfahren nicht, hatte sie jedoch gleichwohl Rechtsvorschlag erhoben und damit das vorliegende Gerichtsverfahren verursacht,
dass der Beklagten demnach die Verfahrenskosten aufzulegen und sie zu verpflichten ist, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- zu bezahlen,


erkennt das Gericht:


1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 30'252.45 nebst Zins zu 5,5 % auf Fr. 29'697.80 seit 7. Mai 2002 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 17513 des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 19. September 2001) mit Ausnahme der Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- aufgehoben.
2.         Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr:                Fr.  2’000.--
Schreibgebühren:            Fr.     145.--
Zustellungsgebühren:     Fr.     133.--
Total:                              Fr.  2'278.--
           werden der Beklagten aufgelegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Servisa Sammelstiftung der Kantonalbanken
- I.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).