Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 16. Juni 2004
in Sachen
Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
Zweigstelle Zürich
Limmatquai 94, Postfach 2855, 8022 Zürich
Klägerin
gegen
K.___
Beklagter
vertreten durch Jacques Hösli
VTL Insurance + Partner AG
Hauserstrasse 14, Postfach, 8030 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 22. Oktober 2001 schloss die Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG K.___ als Inhaber der Einzelfirma A.___ zum Zwecke der Durchführung der beruflichen Vorsorge gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) rückwirkend für die Zeitperiode vom 1. Januar 1998 bis 30. September 2001 an (Urk. 2/2a).
1.2 Gestützt auf die Jahresabrechnungen 1998 bis 2001 (Urk. 2/1b und Urk. 2/3c) stellte die Auffangeinrichtung K.___ am 25. Januar 2002 die Prämien für die Periode Januar 1998 bis September 2001 für den Arbeitnehmer B.___ nebst Zinsen, Kosten der Anschlussverfügung sowie ausserordentliche Kosten in der Höhe von gesamthaft Fr. 27829.-- in Rechnung (Urk. 2/3b). Nachdem diese Verbindlichkeit nicht bezahlt worden war, leitete die Auffangeinrichtung am 6. Juni 2002 für den ausstehenden Saldo von Fr. 27'829.-- nebst Zinsen zu 5 % seit dem 22. Mai 2002 und Mahn-/Inkassospesen von Fr. 250.-- die Betreibung ein (Urk. 2/3f). Gegen den Zahlungsbefehl vom 11. Juni 2002 des Betreibungsamtes C.___ in der Betreibung Nr. 55786 erhob K.___ ohne Grundangabe Rechtsvorschlag (Urk. 2/4).
2. Am 19. September 2002 (Urk. 1) erhob die Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG Klage gegen K.___ mit dem Rechtsbegehren, "der Beklagte sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 27'829.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 22.05.2002 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 100.00 sowie Inkassokosten von Fr. 150.00 zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten, und der Klägerin sei in der Betreibung Nr. 55786 des Betreibungsamtes die definitive Rechtsöffnung zu gewähren". Mit Klageantwort vom 4. Februar 2003 (Urk. 8) anerkannte K.___, vertreten durch die VTL Insurance + Partner AG, Jacques Hösli, sinngemäss die Beitragsforderung bis zum 31. Dezember 2000, bot eine Ratenzahlung von Fr. 500.-- pro Monat an und ersuchte im übrigen Umfang um Abweisung der Klage.
Nachdem die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels sinngemäss an ihren Anträgen festgehalten hatten (Urk. 13 und Urk. 17), zog das Gericht mit Verfügung vom 20. Mai 2003 (Urk. 25) den erlassenen Entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, betreffend persönliche Beiträge von K.___ bei. Am 16. Juni 2003 ging der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 13. Juni 2003 (Urk. 28) betreffend persönliche Beiträge für die Jahre 1998 bis 2001 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. Juli 2003 wurde zu den Akten genommen (Urk. 34) und bildet Gegenstand des vor dem hiesigen Gericht hängigen Verfahrens AB.2003.00083. Nachdem sich die Klägerin zum Einspracheentscheid der Ausgleichskasse nicht hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. Juli 2003 (Urk. 32) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Anschlussverfügung der Klägerin vom 22. Oktober 2001 (Urk. 2/2a) erwuchs unangefochten in Rechtskraft, weshalb der Beklagte dieser angeschlossen und somit grundsätzlich verpflichtet war, die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Beiträge für die Zeitperiode vom 1. Januar 1998 bis 30. September 2001 zu bezahlen.
2. Gemäss Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG).
3.
3.1 Der Beklagte machte in seiner Klageantwort vom 4. Februar 2003 (Urk. 8) geltend, er habe die Tätigkeit bei der Firma A.___ auf den 31. Dezember 2000 aufgegeben, weshalb sich eine niedrigere Abrechnung ergebe. Als Beweismittel reichte er eine Bestätigung vom ehemaligen Angestellten B.___ vom 5. November 2002 (Urk. 9) ein mit folgendem Wortlaut: Ich B.___ bestätige hiermit, K.___ - das er die Firma A.___ liquidiert. Und demzufolge auch mein Arbeitsverhältnis bei der A.___ per Dez. 2000 geendet hat.
3.2 Die Klägerin stützte sich zur Berechnung der geschuldeten Beiträge auf die AHV-Jahresabrechnungen. In der Jahresabrechung 1998 deklarierte der Beklagte eine beitragspflichtige Lohnsumme von Fr. 55'200.-- für den Arbeitnehmer B.___ (Urk. 2/1b). Aus den von B.___ selbst unterzeichneten Jahresabrechnungen 1999 bis 2001 ergeben sich ebenfalls abgerechnete Jahreslöhne von Fr. 55'200.--, für das Jahr 2001 pro rata für die Monate Januar bis September eine Lohnsumme von Fr. 41'400.-- (Urk. 2/3c). Daneben findet sich der Hinweis, dass er ab 1. Oktober 2001 die A.___ als Selbständigerwerbender übernehmen werde.
3.3
3.3.1 Soweit der Beklagte geltend macht, er habe seine Tätigkeit per 31. Dezember 2000 aufgegeben, ist festzuhalten, dass einzig die auf den B.___ ausgerichteten Entgelten angefallenen Beiträge in Frage stehen. Ob der Beklagte selber im Betrieb mitgearbeitet oder aber ob B.___ auch die administrativen Arbeiten erledigt hat, spielt dabei keine Rolle.
3.3.2 Vorweg fällt auf, dass die Zwangsanschlussverfügung der Klägerin vom 22. Oktober 2001 (Urk. 2/2a) betreffend die Periode Januar 1998 bis September 2001 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Beklagte die Verfügung nicht hätte anfechten sollen, wenn er sein Geschäft tatsächlich bereits per 1. Januar 2001 auf B.___ übertragen hätte.
3.3.3 Aus dem bei den Akten liegenden Bericht über die Arbeitgeberkontrolle an Ort und Stelle vom 1. Oktober 2001 (Urk. 14) geht hervor, dass B.___ am 4. September 2001 detailliert Auskunft über die Lohnverhältnisse gab. So erstellte er gleichentags die Jahresabrechnungen 1999 bis 2001 und führte aus, er habe vor, den Betrieb ab 1. Oktober 2001 selber zu übernehmen.
Insofern ist es unglaubhaft und als blosse Gefälligkeit zu qualifizieren, wenn er etwas über ein Jahr später bestätigt, er habe das Geschäft bereits per 1. Januar 2001 übernommen (Urk. 9). Auch wenn er bereits ab diesem Zeitpunkt sämtliche anfallenden Arbeiten alleine erledigt haben sollte, ändert das an seinem Status als Arbeitnehmer und damit obligatorisch Berufsvorsorgeversichertem nichts. Wenn er noch am 4. September 2001 ausführte, per Anfang des nächsten Monats das Geschäft als Selbständigerwerbender übernehmen zu wollen, ist damit erstellt, dass dies am Anfang des Jahres noch nicht der Fall gewesen war.
3.3.4 Der Handelsregisterauszug vom 31. Juli 2003 (Urk. 33) betreffend die Einzelfirma A.___ weist aus, dass die am 1. Februar 1993 eingetragene Firma am 21. Mai 2003 infolge Geschäftsaufgabe erloschen ist. Seit dem Zeitpunkt der behaupteten Liquidation (31. Dezember 2000) verstrichen damit fast zweieinhalb Jahre bis zur Löschung im Handelsregister. Damit ist es aufgrund des anders lautenden amtlichen Registerauszuges, welchem erhöhte Beweiskraft zukommt, nicht glaubhaft, dass die Geschäftsübergabe bereits per 1. Januar 2001 stattgefunden haben soll.
3.3.5 Schliesslich bleibt zu bemerken, dass der Arbeitnehmer B.___ nicht nur während der unbestrittenen Jahre 1998 bis 2000, sondern auch während der Periode 1. Januar bis 30. September 2001 den obligatorischen berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsschutz genoss. Wenn in dieser Zeit beispielsweise eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten wäre, welche zu einer Invalidität geführt hätte, wären ihm Ansprüche gegenüber der Klägerin erwachsen. Es geht nicht an, nach Ablauf einer versicherten Periode, in der sich das Risiko nicht verwirklicht hat, ein Versicherungsverhältnis zu bestreiten und die entsprechend geschuldeten Prämien nicht zu entrichten.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es aufgrund der Aktenlage als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Beklagte B.___ nicht nur bis 31. Dezember 2000, sondern bis am 30. September 2001 beschäftigte und Lohn ausrichtete. Damit aber war er auch für diese Periode beitragspflichtig.
4.
4.1 Die von der Klägerin in Rechnung gestellten und vom Beklagten in der Folge nicht bezahlten Beiträge in der Höhe von Fr. 24842.-- (Urk. 2/3b) stimmen in masslicher Hinsicht mit den Akten überein. So entsprechen insbesondere die Versicherungszeit sowie der beitragspflichtige Lohn den der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, eingereichten Jahresabrechnungen 1998 bis 2001 (Urk. 2/1b und Urk. 2/3b). Ausgewiesen nach Höhe und Fälligkeit sind auch die rückwirkenden Zinsen in der Höhe von Fr. 2'162.--.
4.2 In der rechtskräftigen Anschlussverfügung vom 22. Oktober 2001 (Urk. 2/2a) wurde der Beklagte verpflichtet, die Kosten der Verfügung von Fr. 525.-- zu bezahlen, weshalb die Forderung auch in diesem Umfang rechtens ist.
4.3 Laut Art. 4 Abs. 2 der Anschlussbedingungen (Urk. 2/2b) hat der Arbeitgeber Kosten, die durch ausserordentlichen Bearbeitungsaufwand entstehen, zu tragen. Die Klägerin hat dazu ein Kostenreglement erlassen. Sie hat mit den in der Beitragsrechnung vom 25. Januar 2002 (Urk. 2/3b) ausgewiesenen Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung von Fr. 300.-- (ausserordentliche Kosten) den im Kostenreglement festgelegten Betrag von Fr. 100.-- pro versicherte Person und Jahr eingehalten (Urk. 2/2b). Die verrechneten Zusatzkosten von Fr. 300.-- für rückwirkende Rechnungsstellung sind demnach ebenso wenig zu beanstanden wie der Betrag von Fr. 100.-- für Mahn- und Fr. 150.-- für Inkassospesen für die Betreibung.
4.4 Zusammenfassend schuldet der Beklagte Beträge von Fr. 24842.-- (Prämien) + Fr. 2'162.-- (Zinsen) + Fr. 525.-- (Verfügungskosten) + Fr. 300.-- (ausserordentliche Kosten). Dies ergibt ein Total von Fr. 27'829.-- nebst den Mahn- und Inkassospesen von Fr. 250.--.
Die Klage ist demnach gutzuheissen und der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin Fr. 27'829.-- nebst Zins zu 5 % seit 22. Mai 2002 sowie Fr. 250.-- Mahn-/Inkassospesen zu bezahlen. Ferner ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 55786 des Betreibungsamtes C.___ (Zahlungsbefehl vom 11. Juni 2002) aufzuheben.
Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs).
5.
5.1 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG und § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, können indessen eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufgelegt werden, wobei das Gleiche sinngemäss auch für die Prozessentschädigung an die obsiegende Partei gilt (§ 34 GSVGer und § 1 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen).
5.2 Das vorprozessuale Verhalten des Beklagten, die Zahlungspflicht durch Passivität möglichst lange hinauszuschieben, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als mutwillig zu qualifizieren (vgl. BGE 124 V 288f. Erw. 4b mit Hinweisen). Da sich der Kläger in Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten keiner Berufsvorsorgekasse anschloss, musste die Klägerin den Zwangsanschluss verfügen und in der Folge die Betreibung einleiten. Der Beklagte erhob sodann ohne Begründung Rechtsvorschlag und zwang die Klägerin damit zur Geltendmachung der Forderung auf dem Klageweg.
Aus diesem Grund sind dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzulegen und ist er zur Bezahlung einer Prozessentschädigung zu verpflichten, welche vorliegend auf Fr. 400.-- festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 27'829.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Mai 2002 sowie Mahn-/Inkassospesen von Fr. 250.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 55786 des Betreibungsamtes C.___ (Zahlungsbefehl vom 11. Juni 2002) aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr: Fr. 2000.--
Schreibgebühren: Fr. 430.--
Zustellungsgebühren: Fr. 380.--
Total: Fr. 2'810.--
werden dem Beklagten aufgelegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Jacques Hösli
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).