Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2002.00088
BV.2002.00088

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Imhof


Urteil vom 12. Februar 2004
in Sachen
N.___
 
Kläger

gegen

1. Rentenanstalt Swiss Life
BVG-Sammelstiftung
General-Guisan-Quai 40, 8002 Zürich

2. Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur


Beklagte


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1961 geborene N.___, wohnhaft in T.___/Deutschland, arbeitete seit dem 1. November 1987 als ___ bei der A.___, ___, und war in dieser Eigenschaft bei der BVG-Sammelstiftung Rentenanstalt Swiss Life (nachfolgend: Sammelstiftung) vorsorgeversichert (Urk. 9/1), als er ab Februar 1999 eine zunehmende psychotische Entgleisung mit wahnhaften Verfolgungsideen erlitt (Urk. 19/13 S. 4, 19/17 S. 3, 19/18). Vom 15. März bis 4. Juni 1999 war der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 19/18). Am 5. Juni 1999 löste er das Arbeitsverhältnis mit der A.___ per 30. Juni 1999 auf (Urk. 2/24, Urk. 19/26).
1.2     In der Folge bezog N.___ vom 1. Juli bis 31. August 1999 Arbeitslosengeld (Urk. 2/1 und Urk. 37/4). Ab 1. September 1999 arbeitete er als ___ bei der B.___, ___/Deutschland (Urk. 37/5). Diese kündigte am 15. Februar 2000 das Arbeitsverhältnis per 31. März 2000 (Urk. 2/2, 2/23). Während der nachfolgenden zwei Monate war der Versicherte erneut arbeitslos (Urk. 37/14-15). Am 1. Juni 2000 trat er eine Stelle als ___ bei der C.___, ___, an und war als solcher bei der Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge (nachfolgend: Stiftung) versichert (Urk. 2/20, 19/25). Nachdem der Versicherte am 6. Juli 2000 die Arbeitgeberin darüber informiert hatte, dass er sich für mehrere Wochen in stationäre ärztliche Behandlung begeben müsse, kündigte diese am 7. Juli 2000 das Arbeitsverhältnis per 14. Juli 2000 (Urk. 2/2, 2/8, 2/22). Vom 19. Juli bis 30. August 2000 hielt sich der Versicherte in der psychiatrischen Klinik Y.___, ___/Deutschland, auf (Urk. 2/2, 19/19).
1.3     Der Versicherte meldete sich am 17. Juli 2000 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 19/28). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem einen Arztbericht vom 21. November 2000 von Dr. med. St.___, ___, ___, (Urk. 19/17, mit Bericht vom 22. März 1999 an Hausarzt Dr. med. T.___, ___, und Austrittsbericht vom 31. August 2000 der Klinik Y.___, ___), sowie einen Arztbericht vom 23. November 2000 von Dr. T.___ (Urk. 19/18) ein und liess den Versicherten von Dr. med. F.___, ___, ___, begutachten (Gutachten vom 28. April 2001, Urk. 19/13). Am 16. Mai 2001 sandte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, weitere ärztliche Unterlagen zu (Urk. 19/12/1-5, mit Gutachten vom 1. März 2001 von Dr. med. M.___, ___, ___, zu Handen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, Urk. 19/12/2, und Schreiben von Frau Dr. med. H.___ vom 23. November 2000 an Dr. T.___, Urk. 19/12/4). Mit Verfügung vom 19. Juni 2001 (Urk. 19/2), welche durch jene vom 12. Juli 2001 (Urk. 19/1) ersetzt wurde, sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Genf, dem Versicherten rückwirkend ab 1. April 2001 eine ganze Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 100 % und eine Zusatzrente für die Ehefrau sowie eine Kinderrente zu (Urk. 19/1).

2.      
2.1     Mit Schreiben vom 2. November 2001 wandte sich der Versicherte an die Stiftung und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 2/18). Die Stiftung lehnte das Begehren am 12. November 2001 ab (Urk. 2/17). In der Folge wandte sich der Versicherte mit Schreiben vom 14. November 2001 an die Sammelstiftung (Urk. 2/9), welche den Antrag auf Invalidenrente am 21. Februar 2002 ablehnte (Urk. 2/7). Nachdem die weitere Korrespondenz mit der Sammelstiftung (Urk. 2/3-4) und mit der Stiftung (Urk. 2/13-16) nicht den vom Versicherten gewünschten Erfolg gezeigt hatte, erhob dieser am 10. September 2002 (Urk. 1) beziehungsweise am 26. September 2002 (Urk. 4) Klage sowohl gegen die Sammelstiftung als auch gegen die Stiftung und beantragte, es sei die Sammelstiftung (nachfolgend: Beklagte 1) zur Bezahlung einer ganzen Invalidenrente von jährlich Fr. 22'230.-- plus einer Rente für die Ehegattin in der Höhe von 20 % und einer Kinderrente in der Höhe von 25 % dieses Betrags ab 16. März 2001 sowie zur Beitragsbefreiung nach Ablauf von drei Monaten seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu verpflichten, des Weitern, es sei die Beklagte 2 zur Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente von jährlich Fr. 27'685.-- plus einer Ehegattenrente in der Höhe von 20 % sowie eine Kinderrente in der Höhe von 25 % dieses Betrags ab dem 15. Juli 2002 zu verpflichten.
2.2     In der Klageantwort vom 18. November 2002 beantragte die Beklagte 1 die vollumfängliche Abweisung der Klage und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, gemäss den Akten der Invalidenversicherung sei die massgebende Arbeitsunfähigkeit, die später zur Erwerbsunfähigkeit geführt habe, im April 2000 und somit nach Beendigung der Versicherungsunterstellung eingetreten. Im Übrigen kennten weder das Gesetz noch das Vorsorgereglement eine Ehegattenrente, und eine allfällige Kinderrente würde nach korrekter Rechnung lediglich Fr. 3'743.-- pro Jahr betragen (Urk. 8). Ebenso beantragte die Beklagte 2 in der Klageantwort vom 30. Januar 2003 Abweisung der Klage und begründete dies damit, dass die zur Invalidität führende Gesundheitsstörung des Klägers gemäss ärztlichen Unterlagen seit März 1999 vorliege und dieser in der Folge trotz zwei Arbeitsversuchen die Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt habe. Zudem habe die Invalidenversicherung die Eröffnung der Wartezeit auf den 1. April 2000 und mithin auf einen Zeitpunkt vor Eintritt des Klägers in die Beklagte 2 festgelegt. Schliesslich führte sie aus, weder Gesetz noch Reglement sähen eine Ehegattenrente vor, und die Höhe einer allfälligen Kinderrente würde bei korrekter Berechnung die jährliche Höhe von Fr. 2'164.-- erreichen (Urk. 14).
2.3     Am 13. Februar 2003 (Urk. 16) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 19/1-33). In der Replik vom 2. April 2003 beantragte der Kläger, die Beklagten seien zur Ausrichtung der reglementarischen Leistungen bei Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit zu verpflichten (Urk. 22). Die Beklagten hielten mit Duplik vom 2. Juni 2003 (Urk. 27) beziehungsweise vom 3. Juli 2003 (Urk. 31) an ihren jeweiligen Anträgen fest.
2.4     Auf Gerichtsverfügung vom 19. August 2003 hin (Urk. 33) reichte der Kläger mit Schreiben vom 1. September 2003 (Urk. 36/1-2) eine Aufstellung der Zeiten der Beschäftigung und der Arbeitslosigkeit zwischen dem 5. Juni 1999 und dem 31. März 2000 (Urk. 36/3-4) sowie diesbezügliche Unterlagen und Abrechnungen (Urk. 37/1-24) und mit Eingabe vom 29. September 2003 eine Liste der während dieser Zeit konsultierten Ärztinnen oder Ärzte (Urk. 38) sowie entsprechende ärztliche Bestätigungen betreffend die stattgefundenen Konsultationen und die dabei angeordneten medizinischen Behandlungen ein (Urk. 39/1-2).
Das Gericht holte am 29. Oktober 2003 (Urk. 40) einen ergänzenden Bericht von Dr. St.___ zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Klägers im Zeitraum zwischen dem 5. Juni 1999 und 31. März 2000 ein. Zum von Dr. St.___ am 4. November 2003 erstatteten Bericht (Urk. 44) nahmen nach Aufforderung mittels Verfügung vom 12. November 2003 (Urk. 46) die Beklagten mit Eingaben vom 2. Dezember 2003 (Urk. 48) und vom 5. Dezember 2003 (Urk. 49) Stellung, während sich der Kläger dazu nicht vernehmen liess.
         Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung unter anderem mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern nicht vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet wird (Art. 10 Abs. 3 BVG). Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist. Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten laut Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).
         Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). Gemäss Abs. 2 wird die Rente vom Beginn des Monats ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht, jedoch frühestens von jenem Monat an, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1.2     Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf zu verstehen. Der Bezug von Arbeitslosenentschädigung schliesst die Annahme von Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Ob eine versicherte Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 234 zu Art. 29 IVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn die Arbeitsfähigkeit um mindestens 20 % vermindert ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Oktober 1998, B 48/97, wiedergegeben in Markus Moser, Das Leistungsrecht der beruflichen Vorsorge im Spiegel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - Aktuelle Entwicklungen, in AJP 2000 S. 753 ff., 757).
1.3     Wie sich dem Wortlaut von Art. 23 BVG entnehmen lässt, werden die Leistungen von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die versicherte Person im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache später zur Invalidität führt, versichert ist oder war. Daher bleibt die Vorsorgeeinrichtung auch dann leistungspflichtig, wenn das Arbeitsverhältnis und in der Folge die Versicherungsunterstellung vor Ablauf der einjährigen Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG endet (BGE 120 V 116 Erw. 2b).
Art. 23 BVG hat damit auch zum Ziel, die Verantwortlichkeit zwischen zwei Vorsorgeeinrichtungen abzugrenzen, wenn ein Arbeitnehmer, der in seiner Gesundheit bereits in einem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Ausmass angeschlagen ist, in den Dienst eines neuen Arbeitgebers tritt (und damit gleichzeitig die Vorsorgeeinrichtung wechselt) und später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen erhält. Diesfalls entsteht dem Arbeitnehmer ein Leistungsanspruch nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern seine frühere Vorsorgeeinrichtung bleibt weiterhin leistungspflichtig, wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen jener Arbeitsunfähigkeit und dieser Invalidität besteht (BGE 120 V 117 Erw. 2c/aa).
In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa). Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben, zu berücksichtigen. In diesem Sinne wird man bei invaliden Versicherten auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb mit Hinweis).



2.
2.1     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der IV grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c). Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der IV für die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grundsätze über die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invaliditätsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin auch dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit stellt, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge besteht diese Bindung, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1).
2.2     Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bindet die Verfügung der IV-Stelle eine Vorsorgeeinrichtung nur dann, wenn der Vorsorgeeinrichtung vorab bestimmte Mitwirkungs- und Verfahrensrechte eingeräumt worden sind. Der verfassungsmässige Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) - und seit 1. Januar 2003 nach Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit dem 1. Januar 2003) - verlangt nämlich, dass eine IV-Stelle, welche eine die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung berührende Verfügung erlässt, diese Einrichtung spätestens bei Erlass des Vorbescheides - beziehungsweise seit dem 1. Januar 2003 bei Verfügungseröffnung - in das IV-rechtliche Verfahren einbezieht. Alsdann kann die Vorsorgeeinrichtung dieselben Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Kommt die IV-Stelle dieser Pflicht zur Gehörsgewährung an die mitbetroffene Versicherung nicht nach, so entfaltet ihr Beschluss keine Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung, und der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad sowie der von ihr festgelegte Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit sind im Justizverfahren frei zu überprüfen (BGE 129 V 73 ff.).
2.3     Zudem kann sich die Verbindlichkeitswirkung nur in Bezug auf Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe entfalten, die im IV-rechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend sind. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung oder der Ausrichtung eines IV-Taggeldes während einer Abklärung oder einer Eingliederungsmassnahme für die IV-Stelle wenig oder gar kein Anlass bestand, eine allfällige frühere Eröffnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zu prüfen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. August 2000 in Sachen T., B 50/99).

3.       Zwischen dem Kläger und der Beklagten 1 ist streitig, ob diese ihm Leistungen bei Invalidität ab dem 16. März 2001 schuldet; und zwischen dem Kläger und der Beklagten 2, ob diese ihm Leistungen ab 15. Juli 2002 schuldet. Dies hängt davon ab, ob der Kläger zum Zeitpunkt, in dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, die schliesslich zur Invalidität geführt hat, bei der Beklagten 1 oder bei der Beklagten 2 versichert war, und ob bejahendenfalls ein sachlicher und zeitlicher Konnex zwischen jener Arbeitsunfähigkeit und dieser Invalidität besteht.

4.       Nachdem Dr. F.___ dem Kläger im Gutachten vom 28. April 2001 eine "100% Arbeitsunfähigkeit seit April 2000" attestiert hatte (Urk. 19/13 S. 9), ging  die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Feststellungsblatt vom 4. Mai 2001 von einer "100 % Arbeitsunfähigkeit seit 04.2000" aus (Urk. 19/5). In der Folge sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Genf, dem Kläger mit Verfügung vom 12. Juli 2001 eine ganze Invalidenrente ab 1. April 2001 zu (Urk. 19/1). Indessen stand der Kläger bis am 31. März 2000 in einem Arbeitsverhältnis bei der B.___ (vgl. Urk. 2/2), so dass die IV-Stelle keinen oder wenig Anlass hatte, einen allfälligen früheren Beginn der mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit zu prüfen. Dies steht einer Bindungswirkung der IV-Verfügung hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit im vorsorgerechtlichen Verfahren entgegen, weshalb das Sozialversicherungsgericht im Folgenden diesen Zeitpunkt mit freier Kognition prüft.

5.
5.1     Der Kläger erlitt am 15. März 1999 und mithin während des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ und der Versicherungsunterstellung bei der Beklagten 1 eine psychotische Entgleisung mit anschliessenden wahnhaften Verfolgungsideen und war in der Folge bis 4. Juni 1999 zu 100 % arbeitsunfähig. Gemäss der mit den vorliegenden ärztlichen Berichten übereinstimmenden Feststellung der IV-Stelle litt er im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität an einem schizophrenen Residuum im Sinne eines chronischen Stadiums einer schizophrenen Erkrankung (Urk. 19/5). Demnach liegt der damaligen Arbeitsunfähigkeit und der im April 2001 eingetretenen Invalidität derselbe Gesundheitsschaden zugrunde, weshalb ein sachlicher Zusammenhang zwischen jener Arbeitsunfähigkeit und dieser Invalidität als erster Voraussetzung der Leistungspflicht der früheren Vorsorgeeinrichtung, der Beklagten 1, zu bejahen ist.
5.2     Im Folgenden bleibt zu untersuchen, ob auch ein enger zeitlicher Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit vom 15. März 1999 bis 4. Juni 1999 (Urk. 19/18 Ziff. 1.5) und der Invalidität, welche zur Zusprechung einer Invalidenrente ab April 2001 geführt hat, besteht, oder ob dieser Zusammenhang unterbrochen wurde mit der Folge, dass die Beklagte 1 nicht leistungspflichtig wäre.
         Gemäss dem Bericht vom 23. November 2000 des Hausarztes Dr. T.___ war der Kläger vom 15. März bis 4. Juni 1999, vom 17. bis 24. Februar 2000 und vom 6. Juli bis 29. August 2000 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 19/18). Vom 1. Juli bis 31. August 1999 bezog der Kläger in Deutschland Arbeitslosengeld bei voller Vermittlungsfähigkeit, stand vom 1. September 1999 bis 31. März 2000 bei der B.___ in einem vollzeitlichen Arbeitsverhältnis und bezog anschliessend wiederum während zwei Monaten Arbeitslosengeld (Urk. 36/3 f.). Damit stellt sich, wie erwähnt, die Frage, ob der Kläger nach Auflösung des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 1 nicht während einer längeren Zeitspanne seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hatte, was den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit vom 15. März 1999 bis 4. Juni 1999 und der später eingetretenen Invalidität ausschliessen würde.
5.3     Der Kläger war auf Veranlassung seines Hausarztes, Dr. T.___, vom 18. März 1999 bis zum 15. Juni 2000 bei Dr. St.___, ___, in pharmakologischer und gesprächstherapeutischer Behandlung, wobei Letztere im Vierwochenrhythmus stattfand (Urk. 39/1). Dr. St.___ hielt in seinem Bericht vom 21. November 2000 zuhanden der Eidgenössischen Invalidenversicherung fest, zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers seien keine sicheren Angaben möglich (Urk. 19/17 Ziff. 1.5), jedoch sei dieser im Intervall 1999 zumindest zeitweise durchaus in seinem Beruf einsetzbar gewesen (Urk. 19/17 Beiblatt Buchst. a). In seinem Schreiben vom 22. März 1999 an Dr. T.___ (Beilage zu Urk. 19/17) hielt Dr. St.___ ferner fest, es lägen beim Kläger keine psychotischen Symptome und auch keine depressive Symptomatik mehr vor. Demgegenüber machte Dr. M.___, ebenfalls ___, ___, im Gutachten vom 1. März 2001 zuhanden der Bundessozialversicherungsanstalt geltend, der Kläger sei seit März 1999 krankheitsbedingt erwerbsunfähig und könne weder als ___ noch in einem andern Erwerbsbereich eine Tätigkeit ausführen (Urk. 19/12/2). Diese Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers wird von Dr. M.___ allerdings mit keinem Wort medizinisch begründet. Genauso wenig setzt sich Dr. M.___ in seinem Gutachten mit der Tatsache auseinander, dass der Kläger bei voller Vermittlungsfähigkeit vom 1. Juli bis 31. August 1999 Arbeitslosengeld bezogen (Urk. 2/1 und Urk. 37/4) und vom 1. September 1999 bis 31. März 2000 in einem vollzeitlichen Anstellungsverhältnis gestanden hatte, das auf Grund der Beschreibung des Aufgabengebietes des Klägers (___, siehe Anstellungsvertrag in Urk. 37/5) nicht mit der Aussage von Dr. M.___ gegenüber der Bundessozialversicherungsanstalt korreliert, der Kläger könne seit März 1999 als ___ oder in einem andern Erwerbsbereich keine Tätigkeit mehr verrichten (Urk. 19/12/2, Schlussblatt 15 des Gutachtens).
Im Bericht vom 4. November 2003 an das Gericht führt Dr. St.___ aus, das Befinden des Kläger habe im Zeitraum zwischen dem 5. Juni 1999 und 31. März 2000 sehr stark geschwankt, allerdings hätten ihn die Ärztinnen oder Ärzte der ___ nur gelegentlich gesehen, da er gegenüber der pharmakologischen Behandlung misstrauisch gewesen sei. Dennoch attestiert Dr. St.___ dem Kläger rückwirkend für den genannten Zeitraum eine erhebliche Einschränkung in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit und begründet dies damit, dass er dessen Arbeitsfähigkeit anfänglich zu optimistisch eingeschätzt habe. Zu den vom Kläger im damaligen Zeitpunkt eingenommenen Medikamenten führt Dr. St.___ aus, diese atypischen Neuroleptika hätten wenig Nebenwirkungen und insbesondere keinen Einfluss auf die kognitiven Fähigkeiten und die Motorik (Urk. 44).
Angesichts des ursprünglichen Berichts von Dr. St.___, wonach keine sicheren Angaben über die Arbeitsfähigkeit des Klägers gemacht werden könnten, vermögen die späteren anderslautenden Ausführungen des Arztes nicht zu überzeugen. Die letzteren Aussagen erscheinen rückwirkend zwar als möglich, aber nicht als überwiegend wahrscheinlich, zumal Dr. St.___ den Kläger vom 18. März 1999 bis 15. Juni 2000 monatlich in seiner Praxis behandelt und ihm damals nie eine teilweise Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf Grund der Gutachten und Berichte von Dr. M.___ und Dr. St.___ der Praxisgemeinschaft ___ nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers ab 5. Juni 1999 bis 31. März 2000, dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma B.___ eingeschränkt war.
5.4     Der langjährige Hausarzt des Klägers, Dr. T.___, attestierte dem Kläger in seinem Bericht vom 23. November 2000 an die IV-Stelle folgende Arbeitsunfähigkeiten: 100 % vom 15. März 1999 bis 4. Juni 1999, 100 % vom 17. Februar 2000 bis 24. Februar 2000 und 100 % vom 6. Juli 2000 bis 29. August 2000 (Urk. 19/18 Ziff. 1.5). Die Perioden 100%iger Arbeitsunfähigkeit vom 15. März 1999 bis 4. Juni 1999 und vom 17. Februar 2000 bis 24. Februar 2000 bestätigte Dr. T.___ auch in seinem ärztlichen Attest vom 25. September 2003 an das Gericht (Urk. 39/2), in welchem er für den Zeitraum vom 4. Juni 1999 bis 15. März 2000 insgesamt 16 Konsultationen des Klägers auflistet, 14 davon wegen depressiver Verstimmungen. Der Kläger suchte Dr. T.___ in dieser Zeit grundsätzlich ein Mal pro Monat auf, ausser im Zeitraum vom 15. Dezember 1999 bis 24. Februar 2000, in welchem keine Konsultation stattfand. Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. T.___ stimmt im Übrigen mit den eigenen Angaben des Klägers überein, der in all seinen Eingaben (Urk. 2/1, Urk. 2/2, Urk. 2/8, Urk. 2/18, Urk. 19/28 und Urk. 36) für die fragliche Zeit wohl keinen komplett wiederhergestellten Gesundheitszustand beschreibt, jedoch nicht geltend macht, in dieser Phase eine ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit aufgewiesen zu haben. Die Angaben von Dr. T.___ stimmen im Grundsatz auch mit jenen von Frau Dr. H.___, ___, ___, überein, welche in ihrem Bericht vom 23. November 2000 an Dr. T.___ unter anderem festhielt, der Kläger sei Mitte Oktober in ihre Behandlung gekommen, nachdem er vom 19. Juli bis 29. August 2000 in der Y.__ wegen einer depressiven Symptomatik behandelt worden sei. Vorausgegangen sei eine psychotische Episode mit Verfolgungs- und Beziehungsängsten. Die jetzige Krankheitsphase sei seit Mitte März durch Stress am Arbeitsplatz ausgelöst worden (Urk. 19/12/4, siehe auch Urk. 37/24). Diese Aussage stimmt insofern mit den Akten überein, als das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma B.___ mit Schreiben der Arbeitgeberin vom 15. Februar 2000 auf den 31. März 2000 aufgelöst wurde (Urk. 2/23), und Dr. T.___ den Kläger nach Erhalt dieses Kündigungsschreibens für die Dauer einer Woche vom 17. bis 24. Februar 2000 zu 100 % arbeitsunfähig schrieb (Urk. 19/18 Ziff. 1.5 und Urk. 39/2). Auf diesem, durch die Akten ausgewiesenen Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle, gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ vom 28. April 2001 (Urk. 1)713) den Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit, die ab 1. April 2001 zur Zusprechung einer ganzen Invalidenrente geführt hat, auf April 2000 - nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma B.___ - festgelegt hat (siehe Feststellungsblatt der IV-Stelle für den Beschluss vom 4. Mai 2001, Urk. 19/5).
Zudem ist zu beachten, dass im Rahmen des vollzeitlichen Arbeitsverhältnisses mit der B.___ zwischen dem 1. September 1999 und 31. März 2000, während dessen Dauer der Kläger ein Monatssalär von DM 6'000.-- brutto erzielt hatte, keine krankheitsbedingten Absenzen ausgewiesen sind (Urk. 37/6-12) und die Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag am 15. Februar 2000 aus betrieblichen Gründen kündigte (Urk. 37/13). Demnach ist zwar ausgewiesen, dass der Kläger in der Zeit zwischen 5. Juni 1999 und 31. März 2000 an einer gesundheitlichen Störung litt, jedoch kann in verbindlicher Weise einzig auf die Angaben von Dr. T.___ abgestellt werden, der dem Kläger zwischen dem 5. Juni 1999 und dem 16. Februar 2000 keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Kann aber eine erhebliche Einschränkung des Klägers in den der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ folgenden 7 ½ Monaten nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erstellt werden, so trägt der Kläger die objektiven Folgen der Beweislosigkeit, und es ist der zeitliche Konnex zwischen der am 15. März 1999 ausgebrochenen Krankheit bzw. der dadurch vorläufig bewirkten Arbeitsunfähigkeit bis 4. Juni 1999 und der am 1. April 2001 eingetretenen Invalidität und in der Folge ein Rentenanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten 1 zu verneinen.

6.
6.1     Demnach bleibt zu prüfen, ob der Kläger einen Anspruch gegenüber der Beklagten 2 geltend machen kann, bei welcher er während des vom 1. Juni bis 14. Juli 2000 dauernden Arbeitsverhältnisses mit der C.___ sowie der einmonatigen Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG vorsorgeversichert war.
6.2     Dr. H.___ führt, wie erwähnt, im Bericht vom 23. November 2000 zuhanden des Hausarztes aus, die jetzige Krankheitsphase habe im März begonnen und sei durch Stress am Arbeitsplatz ausgelöst worden (Urk. 19/12/4 Beilage). Daher erscheint die Feststellung einer ununterbrochenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab April 2000 durch Dr. F.___ nicht als unhaltbar, zumal auch die kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ und die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen auf einen Arbeitsversuch schliessen lassen. Folglich ist die relevante Arbeitsunfähigkeit, die schliesslich zur Invalidität des Klägers geführt hat, bereits vor dem Antritt des besagten Arbeitsverhältnisses und damit vor der Unterstellung unter die Beklagte 2 eingetreten, weshalb der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gegenüber der Beklagten 2 geltend machen kann.
7.       Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Freizügigkeitsabkommen, APF) in Kraft getreten. Gemäss Art. 8 APF regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten: Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen (lit. c). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II APF wenden die Vertragstaaten untereinander im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit insbesondere die in Abschnitt A Ziff. 1 angeführte Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71) oder gleichwertige Regeln an. Als Leistungen bei Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1408/71 fallen die Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge unter den sachlichen Anwendungsbereich und damit unter das Koordinationsrecht der Verordnung Nr. 1408/71.
         Die Vertragsparteien haben im Protokoll zu Anhang II APF im Sinne materiellen Übergangsrecht eine Vereinbarung getroffen, wonach die schweizerische Pensionskassen während einer Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens in Abweichung vom Beitragsrückerstattungsverbot in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 einem Arbeitnehmer oder Selbständigen, der die Schweiz entgültig verlässt und den schweizerischen Rechtsvorschriften nach den Bestimmungen des Titels II der Verordnung nicht mehr unterworfen ist, auf dessen Antrag hin die Austrittsleistung nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Februar 1993 auszahlen. Auch wenn die Austrittsleistung das Sparguthaben betrifft, so bestehen auf aufgrund der Berechnungsweise der Risikorenten auf der Grundlage bisheriger Alterguthaben und künftiger Altersgutschriften (vgl. Art. 24 Abs. 2 lit. a und b BVG) starke Zusammenhänge mit den Risikoversicherungen, weshalb die Auszahlung der Austrittsleistung in Abweichung vom Beitragsrückerstattungsverbot auch den Versicherungsschutz für die Risiken Invalidität und Tod beenden müsste. In der vorliegenden Streitsache erfolgte indes keine Auszahlung der Austrittsleistung durch die Beklagte 1 an den Kläger. Vielmehr überwies sie die Austrittsleistung auf Antrag des Klägers vom 31. Mai 2000 an die Beklagte 2 (vgl. Urk. 2/10 f.), weshalb die materiellen Folgen der genannten übergangsrechtlichen Sonderbestimmung vorliegendenfalls nicht zur Anwendung gelangen.
         Geschah ein versichertes Risiko vor Inkrafttreten, so vermag laut der Übergangsbestimmung in Art. 94 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71, deren Koordinationsrecht für die Zeit ab Inkrafttreten Ansprüche zu begründen. Daher stellt sich die Frage, ob die Koordinationsvorschriften des Titels III Kapitel 2 und 3 der Verordnung Nr. 1408/71, wonach der Versicherungsträger jedes Vertragsstaates, in dem die wandererwerbstätige Person Versicherungszeiten zurückgelegt hat, bei Invaliditätseintritt eine Teilrente im Verhältnis der in diesem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungsjahre zu den in sämtlichen beteiligten Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten leistet, einen Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten 1 oder allenfalls der Beklagten 2 ab dem 1. Juni 2002 begründet, zumal der Kläger als deutscher Staatsangehöriger nach Verlassen der Schweiz wiederum in der Bundesrepublik Deutschland als arbeitsloser oder erwerbstätiger Wanderarbeitnehmer versichert war und während dieser Zeit die Invalidität eintrat. Indes ist ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten 1 oder allenfalls der Beklagten 2 zu verneinen, weil nach der Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999 (Separatdruck Bern 1999, S. 216, Ziff. 273.233.3) das Freizügigkeitsabkommen keine Auswirkungen auf die Leistungsfestsetzung in der beruflichen Vorsorge hat, sondern diese weiterhin nach den Regeln des schweizerischen Rechts erfolgt.
 
8.       Im Ergebnis steht damit fest, dass der Kläger weder gegenüber der Klägerin 1 noch der Klägerin 2 einen Anspruch auf Invalidenrente hat. Die Klage ist demnach abzuweisen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.

3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- N.___, mit einem Doppel der Urk. 27, Urk. 31 und Urk. 48 sowie einer Kopie von Urk. 49
- Rentenanstalt Swiss Life
- Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).