Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Imhof
Urteil vom 18. August 2004
in Sachen
D.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
P.___
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ AG, ___, per 31. Dezember 1996 (Urk. 13/49) und einer Periode des Bezugs von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ab 3. Februar 1997 (Urk. 13/50) trat die 1958 geborene D.___ am 28. Juli 1997 eine Stelle als ____ bei der B.___, ___, an (Urk. 2/2, 13/48) und war in dieser Eigenschaft bei der P.___ (nachfolgend: P.___) vorsorgeversichert. Die Versicherte suchte am 3. September 1997 Hausarzt Dr. med. K.___, ____, auf, der im ärztlichen Zeugnis vom gleichen Tag festhielt, bei der Versicherten seien durch die Arbeit an der mechanischen ___ Beschwerden in Händen und Fingern aufgetreten, welche eine medizinische Behandlung notwendig machten und zu einer allgemeinen Überlastung geführt hätten (Urk. 2/3). Nachdem die Versicherte die Arbeitgeberin hiervon in Kenntnis gesetzt hatte, kündigte diese am 5. September 1997 das Arbeitsverhältnis per 13. September 1997 und stellte die Angestellte ab dem 6. September 1997 von der Arbeit frei (Urk. 2/5). Die Versicherte meldete sich in der Folge zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 15. September 1997 und gab an, eine Tätigkeit im Umfang von 50 % eines Vollzeitpensums zu suchen (Urk. 13/50 S. 1). Dr. K.___ bescheinigte ihr im ärztlichen Zeugnis vom 31. August 1998 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 15. September 1997 "bis auf Weiteres" (Urk. 13/50 S. 3) und im Zeugnis vom 12. Oktober 1998 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1. September 1998 für voraussichtlich "einige Wochen" (Urk. 13/50 S. 4).
1.2 Am 9. September 1998 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 13/52). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte mehrere Arztberichte zum Gesundheitszustand der Versicherten ein, so insbesondere den Bericht vom 29. September 1998 von Dr. K.___, der eine chronische Polyarthritis diagnostizierte (Urk. 13/21), den Bericht vom 30. September 1998 von Dr. W.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, ___, worin eine chronische Polyarthritis mit Hauptbehinderung an den Handgelenken festgehalten wird (Urk. 13/14), und den Bericht vom 9. April 1999 von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ___, der eine gegenwärtig lang gezogene schwere Episode einer rezidivierenden depressiven Störung ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) sowie Polyarthritis diagnostizierte (Urk. 13/12). Mit Verfügung vom 10. September 1999 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Rente der Invalidenversicherung rückwirkend ab dem 1. September 1998 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk. 13/3).
2.
2.1 Mit Schreiben vom 17. Juli 1999 gelangte die Versicherte an die P.___ und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 2/7). Die P.___ lehnte dieses Begehren am 23. September 1999 ab und begründete dies damit, dass die zur Invalidität führende Gesundheitsstörung der Versicherten bereits vor Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bestanden habe (Urk. 2/8). Nachdem die weitere Korrespondenz mit der P.___ nicht den von der Versicherten gewünschten Erfolg gezeigt hatte (Urk. 2/9-17), liess diese am 30. September 2002 gegen die P.___ Klage erheben und beantragen (Urk. 1 S. 2):
"Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung per 1. September 1998 eine Invalidenrente auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % auszurichten;
unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
Zur Begründung wurde insbesondere angeführt, bei der Klägerin habe zwar bereits vor Eintritt in die beklagte P.___ eine Gesundheitsstörung bestanden, nicht aber eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser Störung. Diese sei vielmehr während des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ eingetreten. Zudem habe die Versicherte, was die überobligatorische Vorsorge betreffe, entgegen den Behauptungen der Beklagten ihre Anzeigepflicht nicht verletzt.
2.2 In der Klageantwort vom 5. Dezember 2002 (Urk. 7) beantragte die Beklagte vollumfängliche Abweisung der Klage und begründete dies insbesondere damit, dass das mehrwöchige Arbeitsverhältnis bei der B.___ gleich früheren Beschäftigungen der Klägerin einen blossen Arbeitsversuch dargestellt habe, während dem ein bereits bestandenes Krankheitsbild wiederaufgelebt sei. Die Festlegung des Beginns der relevanten Arbeitsunfähigkeit durch die IV-Stelle sei unzutreffend. Die Beklagte schloss mit dem Begehren, eventualiter sei auf Falschdeklaration der Versicherten bezüglich ihres Gesundheitszustandes bei Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung zu erkennen.
2.3. Mit Verfügung vom 7. Januar 2003 (Urk. 10) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 13/1-73). Nach Eingang der Replik vom 17. März 2003 (Urk. 17) und der Duplik vom 25. Juni 2003 (Urk. 22) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Juli 2003 (Urk. 24) als geschlossen erklärt.
2.4 Das Gericht stellte mit Verfügung I vom 20. Oktober 2003 (Urk. 27) Dr. K.___ und mit Verfügung II vom 20. Oktober 2003 (Urk. 29) Dr. W.___ ergänzende Fragen betreffend Behandlungen und Gesundheitszustand der Klägerin in den Jahren 1996 bis 1997. Dr. W.___ nahm zu den gestellten Fragen mit Eingabe vom 21. November 2003 (Urk. 40) Stellung, während nach weiteren Gerichtsverfügungen vom 18. November 2003 (Urk. 37) und vom 14. April 2004 (Urk. 44) anstelle von Dr. K.___ dessen Praxisnachfolger Dr. M.___, ___, am 12. Mai 2004 die vom Gericht gewünschten Auskünfte (Urk. 47) erteilte. Entsprechend der Aufforderung in der Gerichtsverfügung III vom 20. Oktober 2003 (Urk. 31) reichte zudem die vormalige Arbeitgeberin am 11. November 2003 Auszüge aus dem Personaldossier der Klägerin (Urk. 36/1-5) ein. Zu diesen Unterlagen nahmen die Parteien am 10. Juni 2004 (Urk. 50) und am 14. Juni 2004 (Urk. 51) Stellung.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin eine Invalidenrente der obligatorischen und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge schuldet. Dies hängt insbesondere davon ab, ob die Klägerin im Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache später zur Invalidität geführt hat, bei der Beklagten vorsorgeversichert war.
1.2 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, und auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist.
Laut Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten laut Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).
Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
2.3 Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf zu verstehen. Der Bezug von Arbeitslosenentschädigung schliesst die Annahme von Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Ob eine versicherte Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 234 zu Art. 29 IVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn die Arbeitsfähigkeit um mindestens 20 % vermindert ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Oktober 1998, B 48/97, wiedergegeben in Markus Moser, Das Leistungsrecht der beruflichen Vorsorge im Spiegel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - Aktuelle Entwicklungen, in AJP 2000 S. 753 ff., 757).
2.4 Wie sich dem Wortlaut von Art. 23 BVG entnehmen lässt, werden die Leistungen von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die versicherte Person im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache später zur Invalidität führt, versichert ist oder war. Daher bleibt die Vorsorgeeinrichtung auch dann leistungspflichtig, wenn das Arbeitsverhältnis und in der Folge die Versicherungsunterstellung vor Ablauf der einjährigen Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG endet (BGE 120 V 116 Erw. 2b).
Art. 23 BVG hat damit auch zum Ziel, die Verantwortlichkeit zwischen zwei Vorsorgeeinrichtungen abzugrenzen, wenn ein Arbeitnehmer, der in seiner Gesundheit bereits in einem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Ausmass angeschlagen ist, in den Dienst eines neuen Arbeitgebers tritt (und damit gleichzeitig die Vorsorgeeinrichtung wechselt) und später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen erhält. Diesfalls entsteht dem Arbeitnehmer ein Leistungsanspruch nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern seine frühere Vorsorgeeinrichtung bleibt weiterhin leistungspflichtig, wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen jener Arbeitsunfähigkeit und dieser Invalidität besteht (BGE 120 V 117 Erw. 2c/aa).
In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa). Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben, zu berücksichtigen. In diesem Sinne wird man bei invaliden Versicherten auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb mit Hinweis).
3.
3.1 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der IV grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c). Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der IV für die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grundsätze über die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invaliditätsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin auch dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit stellt, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge besteht diese Bindung, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1).
3.2 Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bindet die Verfügung der IV-Stelle eine Vorsorgeeinrichtung nur dann, wenn der Vorsorgeeinrichtung vorab bestimmte Mitwirkungs- und Verfahrensrechte eingeräumt worden sind. Der verfassungsmässige Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) - und seit 1. Januar 2003 nach Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit dem 1. Januar 2003) - verlangt nämlich, dass eine IV-Stelle, welche eine die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung berührende Verfügung erlässt, diese Einrichtung spätestens bei Erlass des Vorbescheides - beziehungsweise seit dem 1. Januar 2003 bei Verfügungseröffnung - in das IV-rechtliche Verfahren einbezieht. Alsdann kann die Vorsorgeeinrichtung dieselben Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Kommt die IV-Stelle dieser Pflicht zur Gehörsgewährung an die mitbetroffene Versicherung nicht nach, so entfaltet ihr Beschluss keine Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung, und der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad sowie der von ihr festgelegte Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit sind im Justizverfahren frei zu überprüfen (BGE 129 V 73 ff.).
4. Die IV-Organe stellten die Verfügung vom 10. September 1999, mit der sie der Klägerin eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % rückwirkend ab dem 1. September 1998 gewährt hatten, der Beklagten nicht zu, weshalb den dieser Verfügung zugrundeliegenden Feststellungen hinsichtlich des Invaliditätsgrades und des Beginns der relevanten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin keine Verbindlichkeitswirkung zu Lasten der Beklagten zukommt. Demnach prüft das Gericht vorliegendenfalls insbesondere die Frage des Beginns der relevanten Arbeitsunfähigkeit mit freier Kognition.
5.
5.1 Nachdem die Klägerin am 28. Juli 1997 eine Stelle als ___ bei der B.___ angetreten hatte, brachte sie ihrer Arbeitgeberin am 4. September 1997 ein Zeugnis vom 3. September 1997 des behandelnden Hausarztes Dr. K.___ zur Kenntnis, wonach bei ihr durch die Arbeit an der mechanischen ___ Beschwerden in Händen und Fingern aufgetreten seien, die eine ärztliche Behandlung notwendig machten und zu einer allgemeinen Überlastung geführt hätten (Urk. 2/3). Wie bereits dargelegt, kündigte hierauf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 5. September per 13. September 1997 und stellte die Klägerin ab dem 6. September 1997 von der Arbeit frei (Urk. 2/5). Dr. K.___ hielt des Weitern im Bericht vom 29. September 1998 zuhanden der IV-Stelle fest, bei der Klägerin bestehe seit Juli 1996 eine chronische Polyarthritis. Die Klägerin stehe seit 1996 wegen rezidivierender Schmerzen in beiden Händen, Handgelenken und Ellbogen in seiner Behandlung; die Beweglichkeit in beiden Handgelenken sei beidseits deutlich reduziert, weshalb sie bereits mehrmals die Arbeitsstelle verloren habe. Die Klägerin sei seit dem 15. September 1997 für schwere Arbeiten zu 50 % arbeitsunfähig, wogegen für leichtere Arbeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. Im Hinblick auf eine mögliche Umschulung kämen Arbeiten ohne starke Belastung der Finger- und Handgelenke in Frage, beispielsweise leichte Büroarbeiten in wechselnder Stellung (Urk. 13/21). Dr. K.___ attestierte der Klägerin im ärztlichen Zeugnis vom 31. August 1998 zuhanden der Arbeitslosenkasse eine voraussichtlich bleibende Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 15. September 1997. Welche Tätigkeiten die Klägerin noch ausführen könne, werde abgeklärt (Urk. 13/50 Blatt 3).
Der Rheumatologe Dr. W.___ bestätigte im Schreiben vom 27. Januar 1997 an Dr. Keel die Zuweisung der Klägerin, bei welcher Verdacht auf chronische Polyarthritis bestehe, nachdem die im Oktober/November 1996 in den kleinen Gelenken aufgetretenen Arthralgien sich auf Ellbogen, Knie und Füsse ausgedehnt hätten (Urk. 13/20). Am 21. Oktober 1997 berichtete dann Dr. W.___, trotz der durchgeführten Therapie seien keine wesentlichen Änderungen im Gesundheitszustand der Klägerin eingetreten; eine psychische Überlagerung sei ebenfalls vorhanden (Urk. 13/17). Im ärztlichen Bericht vom 30. September 1998 zuhanden der IV-Stelle hielt Dr. W.___ zwar sichere Angaben zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin für nicht möglich, führte aber aus, die chronische Polyarthritis mit Hauptbehinderung an den Handgelenken bestehe seit 1996, und die Klägerin sei zur Zeit für die bisherige Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Er fügte an, der Klägerin sei bereits vor Antritt der Arbeit bei der B.___ eine Stelle als ___ bei C.___ und hernach eine solche als ____ bei A.___ aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden (Urk. 13/14). Am 4. November 1998 teilte Dr. W.___ der IV-Stelle mit, seit dem letzten Bericht hätte sich die gesundheitliche Situation der Klägerin aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht verschlechtert, so dass nun eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % auch für leichte Arbeiten vorliege (Urk. 13/10).
Dr. A.___ hielt im psychiatrischen Bericht vom 9. April 1999 zuhanden der IV-Stelle fest, die Klägerin leide seit vielen Jahren unter rezidivierenden depressiven Störungen, die seit der Trennung von ihrem langjährigen Freund im Jahr 1997 stärker und länger geworden seien, und gegenwärtig bestehe eine langgezogene schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 33.2). Seit dem Sommer 1998 werde sie vom Hausarzt, von verschiedenen Psychologen und seit dem 17. November 1998 von ihm selbst wegen der Depressionen betreut. Dr. A.___ betrachtete die Klägerin als seit dem Beginn der Behandlung vollständig arbeitsunfähig (Urk. 13/12).
5.2 Dr. W.___ gab im Schreiben vom 21. November 2003 dem Gericht zur Auskunft, er habe die Klägerin nach der Zuweisung durch Hausarzt Dr. K.___, der den Verdacht auf eine rheumatische Erkrankung geäussert habe, am 24. Januar 1997 zum ersten Mal gesehen. Bei dieser Untersuchung seien die klinischen Befunde allerdings bescheiden gewesen. Jedoch habe er aufgrund der pathologischen Mehrbelegung in mehreren Gelenken eine Goldtherapie empfohlen. Weiter habe er die Klägerin am 5. März 1997 gesehen, wo sich die Verdachtsdiagnose einer chronischen Polyarthritis erhärtet habe. In der Folge habe die Klägerin ihn erst wieder am 20. Oktober 1997 konsultiert. In der dazwischenliegenden Zeit sowie danach sei es der Klägerin wechselhaft ergangen. Dr. W.___ hält zusammenfassend fest, bei der Klägerin habe eine schubweise verlaufende chronische Polyarthritis vorgelegen, die anfänglich nur vermutet und erst im weiteren Verlauf eindeutig habe bestätigt werden können (Urk. 40).
Dr. M.___ legte im gerichtlich angeforderten Bericht vom 12. Mai 2004 (Urk. 47) dar, sein Praxisvorgänger Dr. K.___ habe gemäss Eintrag in der Krankengeschichte (KG) die Klägerin vor Antritt der Stelle letztmals am 25. Juli 1997 gesehen und festgehalten: "Es geht - trotz Wetter - ordentlich gut". Gemäss Dr. M.___ war damit der Schmerzzustand insbesondere in den Finger- und Fussgelenken gemeint. Laut KG habe die Klägerin im Juli 1996 neben einer Sehnenscheidenentzündung des rechten Handgelenks eine Schwellung des Fingergelenks erlitten. Diese habe sich bis August 1996 deutlich gebessert. Im Dezember 1996 sei die Klägerin beschwerdefrei gewesen. Bis Juni 1997 sei wiederum eine Episode mit vermehrten Fingergelenkbeschwerden erfolgt, dies vor allem nach einem damaligen Wohnungsumzug. Zur Zeit des Stellenantritts im Juli 1997 sei die Klägerin beschwerdearm gewesen. In der KG werde weiter erwähnt, dass die Beschwerden am 5. August 1997 wieder zugenommen und am 11. August 1997 etwas abgenommen hätten. Eine Woche später sei dann eine schubartige Verschlechterung eingetreten, welche rückwirkend möglicherweise mit einer in der KG festgehaltenen Injektionspause im Juli 1997 zusammenhänge. In der KG seien eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 5. bis 17. Juli 1996 und - in einem Eintrag vom 15. September 1997 - eine solche für Zeit bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses und darüber hinaus verzeichnet. Zusammenfassend finde sich bei der Klägerin ein wechselhafter Beschwerdeverlauf; aufgrund der Medikation seien immer wieder beschwerdefreie Intervalle erfolgt. Laut KG-Eintrag habe sich die Klägerin bei Arbeitsantritt im Juli 1997 in einer ordentlich guten Phase mit praktischer Beschwerdefreiheit und vollständiger Arbeitsfähigkeit befunden, erst der schwere rheumatische Schub von Mitte August habe zur 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab 15. September 1997 geführt (Urk. 47).
6. Im Bericht von Dr. M.___ wird festgehalten, dass die Klägerin in der zweiten Hälfte des Monats August 1997 einen starken Schub der chronischen polyarthritischen Erkrankung und damit verbundene Beschwerden erlitt, dies möglicherweise aufgrund einer Injektionspause im Juli 1997. Krankheitssymptome hatten sich erstmals durch eine Fingergelenkschwellung im Juli 1996 gezeigt, wobei innert einem Monat eine deutliche Besserung und bis Ende des Jahres Beschwerdefreiheit eintrat. Alsdann erfolgte bis Juni 1997 vor allem nach einem Wohnungsumzug eine erneute Periode mit vermehrten Gelenkschmerzen. Im Monat Juli 1997 und damit zur Zeit des Stellenantritts war die Klägerin praktisch ohne Symptomatik. Demnach lässt sich den Arztberichten von Dr. W.___ und Dr. M.___ entnehmen, dass die seit 1996 bestehende chronische Polyarthritis schubweise erfolgte und die Klägerin unmittelbar vor Antritt der Stelle bei der B.___ am 27. Juli 1997 und dem Beitritt zur Beklagten "beschwerdearm" war. Zugleich hielt aber Dr. M.___ fest, die Klägerin habe zwischen Januar und Juni 1997 eine Periode "mit mehr Fingergelenk-Schmerzen" erlitten, und Dr. W.___ führte im Schreiben vom 21. Oktober 1997 aus, trotz der seit März 1997 durchgeführten Therapie seien keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes der Klägerin eingetreten. Auch die Klägerin gab in der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen am 9. September 1998 an, die Behinderung an Händen und Handgelenken bestehe seit Herbst 1996, und im Rahmen der Abklärung beruflicher Massnahmen legte sie am 16. November 1998 dar, seit dem Krankheitsausbruch im Juli 1996 gehe es kontinuierlich schlechter (Urk. 13/33). Schliesslich kann auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass verschiedene Ärzte angaben, die Klägerin habe infolge der polyarthritischen Erkrankung bereits mehrere Stellen verloren, wobei Dr. K.___ als letzten Stellenverlust jenen im Sommer 1997 bezeichnete.
Aus dem Dargestellten folgt, dass die Klägerin nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit als ___, welche Tätigkeit die Finger stark beansprucht, bereits vor dem Stellenantritt am 27. Juli 1997 während längerer Dauer erheblich eingeschränkt war. Daher ist die sechswöchige Tätigkeit bei der B.___ lediglich als Arbeitsversuch zu betrachten. Angefügt werden kann, dass weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich wird, dass die von Dr. A.___ ab 17. November 1998 bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen zur Zeit der genannten Tätigkeit und Versicherungszugehörigkeit bereits in relevanten Ausmass bestanden hat.
7.
7.1 Wenn die Klägerin bereits vor dem Stellenantritt am 28. Juli 1997 und damit vor dem Beitritt zur P.___ in relevantem Mass in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, dann schuldet ihr die Beklagte mangels zeitlichem Zusammenhang keine Vorsorgeleistungen für die später eingetretene Invalidität. Die Klage ist demnach abzuweisen.
7.2 Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung als eine mit einer öffentlichrechtlichen Aufgabe betraute Organisation hat in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 118 V 169 f. Erw. 7). In der vorliegenden Streitsache besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard unter Beilage des Doppels von Urk. 50
- P.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 51
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).