Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2002.00100
BV.2002.00100

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 9. Juli 2003
in Sachen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Zweigstelle Zürich
Limmatquai 94, Postfach 859, 8025 Zürich
Klägerin

gegen

S.___
 
Beklagte


Nachdem die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Zürich, gegen die S.___ mit Eingabe vom 22. Oktober 2002 Klage mit folgendem Rechtsbegehren eingereicht hat (Urk. 1 S. 1):
"Der Klägerin sei auf dem ordentlichen Verwaltungsrechtsweg in der Betreibung Nr. 18019 des Betreibungsamtes A.___,  die definitive Rechtsöffnung zu gewähren und die Beklagte sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 43'263.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 20.8.2002 zuzüglich Fr. 100.00 für Mahnspesen sowie Fr. 150.-- für Kosten für ausserordentliche Umtriebe zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
nach Einsicht in die Klageschrift vom 22. Oktober 2002, (Urk. 1), in die Klageantwort vom 25. November 2002 (Urk. 5) sowie in die Eingaben der Parteien vom 9. April 2003 (Urk. 7) und vom 2. Mai 2003 (Urk. 11),
in Erwägung,
dass aufgrund der Anschlussvereinbarung vom 21. März 2002 (Urk. 2/1) erstellt ist, dass sich die Beklagte rückwirkend per 1. Januar 2001 der Klägerin zur Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge anschloss,
dass die Beklagte dadurch verpflichtet wurde, ab dem 1. Januar 2001 für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmer Beiträge zu entrichten, die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer anzumelden und der Klägerin alle für die Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlichen Angaben und Unterlagen fristgerecht zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Anschlussbedingungen, Urk. 2/1a),
dass gemäss Art. 66 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen festlegt, der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung nicht nur die Arbeitgeber-, sondern auch die Arbeitnehmerbeiträge schuldet, und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,
dass sich aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen ergibt, dass sie bezüglich der mit der Klage geforderten Prämien die Versicherung für die von der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer ordnungsgemäss abgewickelt hat,
dass die Klägerin am 9. April 2003 ihre Forderung reduzierte mit der Begründung, aufgrund der AHV-Jahresabrechnung 2001 habe sie festgestellt, dass die Arbeitnehmerin B.___ einen Jahreslohn von lediglich Fr. 68'538.-- anstelle der bisher gemeldeten Fr. 70'200.-- verdient habe und der Arbeitnehmer C.___ nicht der obligatorischen Versicherung unterstehe, weshalb für ihn keine Beiträge erhoben würden (Urk. 7),
dass die von der Klägerin eingeforderten Beiträge in der Höhe von Fr. 24'815.-- sowie die ausserordentlichen Kosten von Fr. 258.-- für rückwirkende Rechnungsstellung durch die eingereichten Unterlagen belegt sind (Urk. 2/1, Urk. 8/1 und Urk. 8/1g),
dass auch die verlangten Mahnspesen von Fr. 100.-- (Urk. 2/2g) sowie die Umtriebskosten von Fr. 150.-- (Urk. 2/3) gemäss Anschlussbedingungen (Urk. 2/1) geschuldet sind,
dass die Klägerin gegenüber der ursprünglichen Klage eine Reduktion für nicht geschuldete Zinsen von insgesamt Fr. 997.-- vornahm, obwohl sie Zinsen nur im Umfang von Fr. 716.-- erhoben hatte (Urk. 2/2 und Urk. 8/1g),
dass dies daher rührt, dass die Klägerin ihre ursprüngliche Zinsforderung von Fr. 716.-- auf den Ausständen bis zum 1. April 2002 berechnet hatte (Urk. 2/2), nunmehr aber eine Reduktion von Fr. 997.-- auf den weggefallenen Prämien offenbar bis zum 7. April 2003 berechnete (Urk. 8/1b und Urk. 8/1f),
dass dies angesichts des zu beseitigende Rechtsvorschlages nicht praktikabel ist, verlangt doch die Klägerin die Beseitigung des Rechtsvorschlages im Umfang der Ausstände nebst Zins zu 5 % seit 20. August 2002, weshalb der Ausstand per diesem Datum zu berechnen und hernach der Zins zuzusprechen ist,
dass jedoch zu beachten ist, dass die Klägerin nur Zinsen bis zum 31. März 2002 berechnet und hernach ab 20. August 2002 einverlangt hat, weshalb für die Periode 1. April bis 19. August 2002 keine Zinsen eingeklagt sind,
dass der Arbeitgeber gemäss Ziff. 4 Abs. 4 der Anschlussvereinbarung vom 21. März 2002 (Urk. 2/1) verpflichtet ist, die geforderten Beiträge vierteljährlich nachschüssig zu bezahlen, wobei bei verspäteter Zahlung Zinsen erhoben werden können,
dass bis zum 31. März 2002 auf den nunmehr eingeklagten Beiträgen von Fr. 24'815.-- Zinsen in der Höhe von Fr. 368.50 angefallen sind,
dass die Beklagte der Klägerin demnach Fr. 25’441.50 (Beiträge + rückwirkende Rechnungsstellung + Zinsen) nebst Mahnspesen und Umtriebskosten schuldet,
dass die Beklagte die Forderung als solche denn auch gar nicht bestritt, sondern einzig geltend machte, es sei festzustellen, dass die Forderung nur auf der Basis von Art. 43 SchKG als Betreibung auf Pfändung eingefordert werden könne (Urk. 5),
dass sie beantragte, die Betreibung Nr. 18019 des Betreibungsamtes A.___ sei aufzuheben (Urk. 5),
dass das Betreibungsamt nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl erlässt (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]),
dass der Gläubiger nach Art. 88 Abs. 1 SchKG das Fortsetzungsbegehren stellen kann, wenn die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden ist,
dass laut Art. 89 und Art. 159 SchKG erst hernach entweder die Pfändung zu vollziehen (Betreibung auf Pfändung) oder der Konkurs anzudrohen (Betreibung auf Konkurs) ist,
dass nach dem Gesagten der vorliegende Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes A.___ vom 5. September 2002 (Urk. 2/3) sowohl für die Betreibung auf Pfändung als auch die Betreibung auf Konkurs verwendet wird, was sich im Übrigen aus dem Titel ergibt,
dass sich erst später, mithin durch das Fortsetzungsbegehren, entscheidet, welche Betreibungsart zur Anwendung kommt,
dass für Streitigkeiten betreffend Betreibungsart der Beschwerdeweg an die Aufsichtsbehörde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG zu beschreiten und das hiesige Gericht dafür nicht zuständig ist,
dass jedoch darauf hinzuweisen bleibt, dass nach Art. 43 Ziff. 1 SchKG die Konkursbetreibung in jedem Fall ausgeschlossen ist für Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte,
dass die Zwangsvollstreckung gegen eine Aktiengesellschaft zwecks Eintreibung der Beiträge der beruflichen Vorsorge für Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur unter der Voraussetzung, dass der Gläubiger eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, durch Betreibung auf Pfändung (und nicht durch Betreibung auf Konkurs) fortzusetzen ist (BGE 115 III 89),
dass das höchste Gericht in diesem Zusammenhang ausführte, es handle sich bei den Beiträgen an die berufliche Vorsorge, trotz der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Obligatoriums, um Leistungen aus einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nicht der allgemeinen Sozialversicherung gleichgestellt werden könnten, weshalb die Rechtsnatur dieser Leistungen die Anwendung von Art. 43 SchKG ausschliesse (BGE 118 III 16 Erw. 3),
dass die Klage nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 25’441.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 20. August 2002, Fr. 100.-- Mahnspesen sowie Fr. 150.-- Umtriebskosten zu bezahlen,
dass ferner der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 18019 des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 5. September 2002, Urk. 2/3) in diesem Umfang aufzuheben ist,
dass darauf hinzuweisen bleibt, dass der Gläubiger berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG),
dass nach Art. 73 Abs. 2 BVG und § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos ist,
dass indessen einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufgelegt werden können, wobei das Gleiche sinngemäss auch für die Prozessentschädigung an die obsiegende Partei gilt (§ 34 GSVGer und § 1 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen),
dass das Verhalten des Beklagten vorliegend noch nicht als mutwillig bezeichnet werden kann, weshalb es keinen Anlass gibt, von den genannten Grundsätzen abzuweichen,


erkennt das Gericht:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 25’441.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 20. August 2002, Fr. 100.-- Mahnspesen sowie Fr. 150.-- Umtriebskosten zu bezahlen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 18019 des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 5. September 2002) wird in diesem Umfang aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- S.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).