BV.2002.00101
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 5. März 2003
in Sachen
F.___
Kläger
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
Sachverhalt:
1. F.___, geboren 1943, arbeitete seit dem 1. Februar 1988 bei der A.___ als Software-Ingenieur und war damit bei der Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge (nachfolgend: Stiftung) vorsorgeversichert. Mit Schreiben vom 15. Juli 1993 kündigte die Arbeitgeberin dieses Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 1993, da die vom Versicherten in der Abteilung Elektronik-Entwicklung übernommenen Aufgaben ausliefen, ohne dass neue hätten zugewiesen werden können (Urk. 2/6/4 = Urk. 8/2). Krankheitsbedingt war der Versicherte in der Folge vom 16. Juli bis zum 31. Oktober 1993 vom Arbeitsplatz abwesend, weshalb sich die Kündigungsfrist dementsprechend bis zum 31. Januar 1994 verlängerte (vgl. Schreiben der Arbeitgeberin vom 1. November 1993, Urk. 2/6/5). Nachdem er die Arbeit Anfang November 1993 wieder aufgenommen hatte, stellte ihn die Arbeitgeberin am 5. November 1993 bis zum endgültigen Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Januar 1994 von der Arbeit frei, da sich das Arbeitsklima wegen persönlicher Aussprüche des Versicherten stark verschlechtert habe und auch sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten nicht mehr tragbar sei (Urk. 2/6/6 = Urk. 8/5). Nach Beendigung des Arbeitverhältnisses bezog der Versicherte bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % bis zu seiner Aussteuerung im August 1995 Arbeitslosentaggelder. Am 25. Juli 1996 meldete er sich wegen einer Coxarthrose links bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 14. Januar 2000 mit Wirkung ab dem 1. Juli 1996 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/2). Die hiegegen bezüglich des Rentenbeginns erhobenen Beschwerden wiesen sowohl das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. Mai 2000 (Urk. 2/3 = Urk. 8/6) als auch das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 3. Juli 2001 (Urk. 2/4) ab. Die Stiftung teilte dem Versicherten am 3. Juni 2002 mit, sie könne keine Invalidenleistungen erbringen, da er nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 2/5).
2. Am 30. Oktober 2002 liess F.___ durch den Rechtsdienst für Behinderte gegen die Stiftung Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Dem Kläger sei eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge der Winterthur Columna, Stiftung für berufliche Vorsorge, zuzüglich Verzugszinsen auszurichten.
2. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Mit Klageantwort vom 4. Dezember 2002 schloss die Stiftung auf Abweisung der Klage (Urk. 7). Am 5. Dezember 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung.
1.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.4 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Kläger liess zur Begründung seiner Klage geltend machen, bereits im Jahre 1989/90 sei eine Coxarthrose diagnostiziert worden, welche in der Folge ärztlich behandelt worden sei und am 15. Juli 1993 zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Entgegen der ärztlichen Empfehlung habe der Kläger aber eine Operation und das Einsetzen einer Totalendoprothese im linken Hüftgelenk abgelehnt, weshalb die Behandlung per 31. Oktober 1993 beendet worden sei. Der am 1. November 1993 begonnene Arbeitsversuch sei bereits am 5. November 1993 beendet worden, und der Kläger sei danach bis zum 31. Januar 1994 freigestellt gewesen. Anschliessend sei der Kläger arbeitslos gewesen. Weil er dadurch keiner grösseren körperlichen Belastung ausgesetzt gewesen sei, hätten sich seine Beschwerden in Grenzen gehalten, so dass er keine Arbeitsunfähigkeit habe ausweisen müssen. Er habe aber während der ganzen Zeit durchaus gesundheitliche Beschwerden verspürt und sei dann auch seit dem 24. Juli 1995 dauernd mindestens zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Soweit beim Entscheid der Invalidenversicherung davon ausgegangen werde, dass die Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 1. November 1993 und dem 23. Juli 1995 unterbrochen gewesen sei, erweise sich dies als offensichtlich unhaltbar. Auch wenn dem Kläger in dieser Zeit keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei, müsse aufgrund der medizinischen Erfahrungen davon ausgegangen werden, dass er dauernd eingeschränkt gewesen sei, zumal bei einer Coxarthrose ohne entsprechende Operation keine 100%ige Arbeitsfähigkeit mehr erreicht werden könne (Urk. 1).
2.2 Demgegenüber führte die Beklagte aus, der Kläger sei von der A.___ nicht aus gesundheitlichen Gründen freigestellt worden, sondern wegen zwischenmenschlichen Problemen. Sodann habe er gegenüber der Arbeitslosenversicherung volle Vermittlungsfähigkeit angegeben, und es lägen für den Zeitraum vom 31. Oktober 1993 bis zum 13. März 1995 keine aus dieser Zeit stammenden Zeugnisse vor, die dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit attestieren würden. Am 13. März 1995 habe der Kläger zwar einen Arzt aufgesucht, trotzdem sei ihm aber erst ab dem 24. Juli 1995 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Dementsprechend sei die Invalidenversicherung in nicht offensichtlich unhaltbarer Weise davon ausgegangen, dass in der Zeit vom 31. Oktober 1993 bis zum 13. März 1995 keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Damit sei der zeitliche Zusammenhang zwischen der während des Versicherungsverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und derjenigen, welche zur Invalidität geführt habe, unterbrochen worden (Urk. 7).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, teilte dem Kläger am 27. Oktober 1993 mit, er verstehe seinen Kummer, da er jetzt zweifelsohne eine operationsreife Coxarthrose mit Schmerzen habe. Da der Kläger aber weder eine Behandlung noch eine Therapie durchführe, könne er höchstens bis zum 31. Oktober 1993 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen (Urk. 2/9/4 = Urk. 8/4). In seinem Arztbericht an die Invalidenversicherung vom 13. August 1996 attestierte Dr. B.___ dem Kläger denn auch lediglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 15. Juli 1993 bis zum 31. Oktober 1993 (Urk. 2/9/1). Im ärztlichen Zeugnis vom 23. Oktober 2000 führte er demgegenüber aus, er habe den Kläger in der Zeit vom 1993 bis 1995 zwar nicht gesehen, es müsse aber aufgrund der Akten zwingend angenommen werden, dass vom 1. November 1993 bis zum 23. Juli 1995 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (2/9/3).
3.2 Dr. med. C.___, Fachärztin für Orthopädie FMH, diagnostizierte in ihrem Arztbericht vom 5. Dezember 1996 (Urk. 2/7/1 = Urk. 8/7) eine ausgeprägte Coxarthrose links, ein thorakolumbovertebrales Syndrom bei sekundärer Skoliose sowie eine essentielle Hypertonie und Hyperlipidämie. Sie bescheinigte deswegen dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Juli 1995 bis zum 20. August 1995 und eine 50%ige ab dem 21. August 1995. Sowohl in Beantwortung entsprechender Fragen des damaligen Rechtsvertreters des Klägers am 27. Oktober 2000 (Urk. 2/7/3 = Urk. 8/9/1) als auch gegenüber der Beklagten am 11. September 2001 (Urk. 2/7/4 = Urk. 8/9/2) führte Dr. C.___ aus, der Kläger stehe seit dem 13. März 1995 in ihrer Behandlung. Selbstverständlich sei der Kläger zu diesem Zeitpunkt in seinem Beruf als Industrie-Ingenieur 100%ig arbeitsunfähig gewesen, sie habe dem Beschwerdeführer jedoch erst am 24. Juli 1995 ein Zeugnis betreffend Arbeitsunfähigkeit ausgestellt, da er bis zu diesem Zeitpunkt habe Arbeitslosentaggelder beziehen und später dann mit dem Arztzeugnis Krankentaggelder anfordern wollen. Die Erfahrung zeige, dass die Hüftarthrosenschmerzen je nach Belastung variierten und deswegen auch die Arbeitsunfähigkeit je nach dem aktuellen Gesundheitszustand zwischen 50 % und 100 % liege.
3.3 Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, gab am 19. Januar 2000 (Urk. 2/10) eine vertrauensärztliche Beurteilung ab. Darin führte er unter anderem aus, selbstverständlich habe sich an der Situation des linken Hüftgelenkes zwischen dem 1. November 1993 und dem 23. Juli 1995 nichts geändert. Sowohl subjektiv als auch objektiv bestehe kein Zweifel daran, dass de facto die bis 31. Oktober 1993 von Dr. B.___ bestätigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit weiter gegangen sei. Bei der "Zeugnis-Lücke" zwischen November 1993 und Juli 1995 möge es sich versicherungstechnisch um einen "Formfehler" handeln. Der Kläger sei mithin von niemandem gedrängt worden, ein Zeugnis einzureichen, obwohl er weiterhin nicht gearbeitet habe.
4.
4.1 Der Argumentation des Klägers, es sei ihm während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit nie eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden, weil dies nicht von Bedeutung gewesen sei, muss entgegengehalten werden, dass dieser Umstand für die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung sehr wohl von Bedeutung gewesen ist und der Kläger sich eben gerade ausdrücklich keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen lassen wollte und damit nach aussen unmissverständlich kundtat, - trotz vorhandener Schmerzen - vollständig arbeitsfähig zu sein. Obwohl der Kläger sich bereits am 13. März 1995 bei Dr. C.___ in Behandlung begab, bescheinigte ihm diese eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 24. Juli 1995.
4.2 Der vom Kläger als offensichtlich unhaltbar bezeichnete Entscheid der Invalidenversicherung ist von zwei Gerichtsinstanzen überprüft und für richtig befunden worden. Sowohl das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Urteil vom 24. Mai 2000 (Urk. 2/3) als auch das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 3. Juli 2001 (Urk. 2/4) haben festgehalten, es könne aufgrund der medizinischen Berichte nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1. November 1993 bis zum 24. Juli 1995 geschlossen werden. Es trifft zwar zu, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht den Bericht von Dr. C.___ bezüglich der Schwankungen des Arbeitsunfähigkeitsgrades (0 bis 100 % statt richtig 50 bis 100 %) falsch zitiert hat, es kann deswegen aber nicht von einem folgenschweren Fehler gesprochen werden, welcher den Entscheid als offensichtlich unhaltbar erscheinen liesse, ändert dies doch nichts daran, dass entgegen der Berichte von Dr. B.___ und Dr. D.___ kein gleichbleibendes Ausmass der Arbeitsunfähigkeit vorhanden war, sondern es sich um ein labiles pathologisches Geschehen handelt. Ebenso ist in Übereinstimmung mit den getroffenen Urteilen noch einmal festzuhalten, dass die retrospektiv abgegebenen ärztlichen Beurteilungen lediglich von einem allgemeingültigen Verlauf der Krankheit ausgehen und nichts daran zu ändern vermögen, dass in der Zeit von Anfang November 1993 bis zum 12. März 1995 angesichts fehlender ärztlicher Behandlung und damit eingehender aktueller Beobachtungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer wesentlichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann.
4.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Kläger seine Arbeitsfähigkeit in der Zeit vom 1. November 1993 bis zum 24. Juli 1995 vollumfänglich wiedererlangt hat, womit der zeitliche Zusammenhang unterbrochen wurde und eine Leistungspflicht der Beklagten entfällt. Dies führt zur Abweisung der Klage.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).