BV.2002.00103
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Imhof
Urteil vom 20. August 2003
in Sachen
S.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
B.___
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Die B.___, ___, (nachfolgend: Sammelstiftung) richtete dem am ___ 1937 geborenen S.___ ab dem 5. September 1991 eine ganze Invalidenrente der weitergehenden beruflichen Vorsorge in der Höhe von 40 % des Jahreslohnes aus, die einen BVG-Anteil von Fr. 7'071.-- umfasste und infolge der Teuerungsanpassungen ab 1. Januar 2001 die Höhe von Fr. 27'242.-- erreichte (Urk. 2/2, Urk. 7/10-13).
1.2 Mit Schreiben vom 3. April 2002 teilte die Sammelstiftung dem Versicherten mit, die bisherige Invalidenrente werde ab dem 1. Mai 2002 durch eine reglementarische Altersrente in der Höhe von jährlich Fr. 17'360.-- abgelöst (Urk. 2/4).
S.___ wandte sich am 31. Mai 2002 an die Sammelstiftung und verlangte die Ausrichtung der Altersrente ab dem 1. Mai 2002 in der Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt ausgerichteten ausserobligatorischen Invalidenrente (Urk. 2/5). Die Sammelstiftung lehnte dieses Begehren mit Schreiben vom 8. August 2002 ab (Urk. 2/6).
2.
2.1 Nachdem die weitere Korrespondenz (vgl. Urk. 2/7-8) nicht den vom Versicherten gewünschten Erfolg gezeitigt hatte, liess dieser am 31. Oktober 2002 Klage (Urk. 1) gegen die Sammelstiftung führen und beantragten:
"Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Mai 2002 eine jährliche Altersrente von Fr. 27'242.-- zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Zur Begründung verwies er auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach eine Invalidenrente auch im ausserobligatorischen Bereich lebenslänglich auszurichten sei (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001 in Sachen P., B 48/98, publiziert in BGE 127 V 259 ff.). Zudem machte der Versicherte geltend, Art. 13 Abs. 2 des vorliegendenfalls anwendbaren Reglements für das Vorsorgewerk der K.___, gültig ab 1. Januar 1990, (nachfolgend: Reglement) müsse nach Treu und Glauben und aufgrund der Ungewöhnlichkeitsregel dahingehend verstanden werden, dass die Höhe der nach Erreichen des Rücktrittsalters auszubezahlenden reglementarischen Altersrente jene der bis dahin ausbezahlten Invalidenrente erreiche, andernfalls hätte die Beklagte ihn rechtzeitig auf die fatalen Folgen einer Rentenkürzung aufmerksam machen müssen, so dass sie aufgrund der Verletzung vorvertraglicher und vertraglicher Informationspflichten schadenersatzpflichtig sei.
2.2 In der Klageantwort vom 6. Dezember 2002 (Urk. 6) beantragte die Sammelstiftung die Abweisung der Klage. Zur Begründung führte sie insbesondere an, die vom Kläger genannte Reglementsvorschrift handle klarerweise von Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge, und sie verwies im Übrigen auf die in der Lehre vorgebrachte Kritik an dem vom Kläger angerufenen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001.
2.3 Nachdem die Parteien mit Eingaben vom 31. März 2002 (Urk. 13) und vom 16. Mai 2003 an ihren jeweiligen Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Mai 2003 (Urk. 19) als geschlossen erklärt.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Unter den Parteien ist unumstritten, dass der obligatorische Anteil der dem Kläger ab dem 1. Mai 2002 ausgerichteten Altersrente von jährlich Fr. 17'360.-- dem gesetzlichen Erfordernis der mindestens gleichen Höhe wie der obligatorische Anteil der ihr vorangegangenen Invalidenrente entspricht. Dagegen ist streitig, ob der Kläger nach Erreichen des Pensionsalters auch im überobligatorischen Bereich Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe der bis am 30. April 2002 ausgerichteten Invalidenrente hat. Diese erreichte zuletzt den jährlichen Betrag von Fr. 27'242.--.
2. Beide Parteien verweisen - mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen - auf das in BGE 127 V 259 ff. veröffentlichte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001. Das höchste Gericht hat darin festgestellt, die Vorsorgeeinrichtungen könnten in ihren Reglementen zwar vorsehen, dass eine Invalidenrente bei Erreichen des Pensionsalters durch eine Altersrente abgelöst werde. Eine Altersrente habe aber auch im überobligatorischen Bereich mindestens der Höhe der bis zum Eintritt des Pensionsalters gewährten Invalidenrente zu entsprechen. Denn das Prinzip der beruflichen Vorsorge, wonach die versicherte Person bei Erreichen des Pensionsalters ihren gewohnten Lebensstandard in angemessener Weise solle fortsetzen können, werde nicht eingehalten und dem System der beruflichen Vorsorge nicht Rechnung getragen, wenn eine höhere Invalidenrente von einer tieferen Altersrente abgelöst werde. Hinzu komme, dass die invalide versicherte Person nicht in gleicher Weise zur Äufnung ihres Alterskapitals beitragen könne wie die übrigen Versicherten, die bis zur Pensionierung einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgingen. Folglich sei die für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge entwickelte Rechtsprechung, wonach die Altersrente aufgrund von Art. 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zumindest gleich hoch sein müsse wie eine ihr vorangegangene Invalidenrente (vgl. BGE 118 V 100 ff.), auch auf den überobligatorischen Bereich zu übertragen.
3.
3.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und Organisation frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG für die weitergehende Vorsorge nur die Vorschriften über die paritätische Verwaltung (Art. 51), die Verantwortlichkeit (Art. 52), die Kontrolle (Art. 53), den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2-5, Art. 56a, 57 und 59), die Aufsicht (Art. 61, 62 und 64), die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, Art. 67, 69 und 71), die Rechtspflege (Art. 73 und 74) sowie die Strafbestimmungen (Art. 75-79).
3.2 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen insbesondere des BVG bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innominatsvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person (BGE 122 V 145 Erw. 4a; Riemer, Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge der beruflichen Vorsorge, in Innominatsverträge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep, S. 231 ff.). Innominatsverträge sind Verträge, die gesetzlich nicht besonders geregelt, und auf die daher in erster Linie die Vorschriften des allgemeinen Teils des Obligationenrechts (OR) anzuwenden sind. Im Gegensatz zu anderen Innominatsverträgen, die Elemente gesetzlich besonders geregelter Verträge oder Institute enthalten, schliesst Art. 49 Abs. 2 BVG die Anwendung zwingender materieller Bestimmungen dieser gesetzlich geregelten Rechtsverhältnisse auf den Vorsorgevertrag aus.
Dies bedeutet aber nicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen bei der Durchführung der überobligatorischen Versicherungen nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG ausdrücklich vorbehaltenen organisatorischen Vorschriften zu beachten hätten. Vielmehr sind die Vorsorgeeinrichtungen bei der materiellen Gestaltung und Durchführung der überobligatorischen Versicherung von Verfassung wegen insbesondere an die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots, der Verhältnismässigkeit und an den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gebunden (vgl. Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in BSVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 1998, N 142 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.3 Nach Art. 113 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die berufliche Vorsorge. Er beachtet dabei gemäss Abs. 2 folgende Grundsätze: Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise (lit. a); die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch (lit. b erster Halbsatz).
Mit Berufung auf die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf betreffend die Änderung der Bundesverfassung auf dem Gebiete der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975 (BBl 1971 II 1597 ff.) wird in der Lehre der auslegungsbedürftige Begriff der "Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise" mit einem Ersatzeinkommen aus der ersten und zweiten Säule in der Höhe von 60-70 % des letzten Verdienstes der versicherten Person umschrieben (Greber Pierre-Yves, Kommentar zur Art. 34quater aBV, Rz 84 ff.; Erwin Murer, Wohnen, Arbeit, Soziale Sicherheit und Gesundheit, in Daniel Thürer/Jean-Francois Aubert/Jörg Paul Müller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 967 ff., 975). Wie sich dem Wortlaut von Art. 113 Abs. 2 lit. b BV sowie Art. 34quater Abs. 3 aBV entnehmen lässt, beschlägt das Gestaltungsprinzip der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise allein den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Diese obligatorische und nicht etwa erst die unter Vertragsabschluss- und -inhaltsfreiheit stehende überobligatorische berufliche Vorsorge soll das Ziel eines Ersatzeinkommens von 60-70 % des letzten Lohnes garantieren. Unbesehen der Frage, ob im angerufenen Entscheid das höchste Gericht nicht allzu schnell geneigt war, ein allgemeines Prinzip des Sozialversicherungsrechts anzunehmen (zu dieser Fragestellung vgl. Thomas Gächter, Zur Zukunft der harmonisierenden Auslegung im Sozialversicherungsrecht, in SZS 2002, S. 522 ff., 540), vermag das Prinzip der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise entgegen den Darlegungen im angeführten höchstrichterlichen Urteil im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge keine Rolle zu spielen. Folglich kann es auch nicht zur Bestimmung des betragsmässigen Verhältnisses einer überobligatorischen Invalidenrente und der an sie anschliessenden Altersrente angewendet werden.
4.
4.1 Selbst wenn das besagte Prinzip der angemessenen Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung den überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge beschlagen sollte, so sprechen materielle Gründe gegen eine Ableitung einer Regel über das Verhältnis von Invalidenrente und anschliessender Altersrente im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge im Sinne des zitierten Urteils vom 24. Juli 2001. Denn zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen gestalten heute den Bereich der Risikoversicherung im Sinne eines Leistungsprimats, indem sie die Invalidenrente in Prozenten des letzten Verdienstes der versicherten Person berechnen, während die Altersleistungen nach dem Beitragsprimat bemessen werden. Jenes Leistungsprimatsystem im Bereich der Altersversicherung weiterzuführen, würde zu grossen Mehrkosten führen und daher erheblich höhere Versicherungsbeiträge erforderlich machen (vgl. dazu Markus Moser/Hans-Ulrich Stauffer/Isabelle Vetter, Das Urteil des EVG Nr. B 48/98 vom 24. Juli 2001 - Desaster oder einmalige 'Entgleisung'?, in AJP 2001, S. 1376 ff., 1379; Jacques-André Schneider, ATF 127 V 259: La fin du système de la biprimauté des prestations dans la prévoyance professionnelle?, in SZS 2002, S. 201 ff., 218 ff.).
Wenn die betragsmässige Angleichung der Altersleistungen an die Invaliditätsleistungen erheblich mehr Deckungskapital erfordert, dann ist einerseits denkbar, dass die an der überobligatorischen Versicherung Beteiligten bereit sind, künftig solch höhere Prämien zu bezahlen. Andererseits ist ihnen aufgrund der Vertragsinhaltsfreiheit auch möglich, Anpassungen auf der Leistungsseite vorzunehmen. Es muss daher damit gerechnet werden, dass die Beteiligten angesichts der zitierten Rechtsprechung künftig das System des Leistungsprimats im Bereich der Risikoversicherung aufgeben und die Vorsorgeeinrichtungen aus versicherungsmathematischen Gründen die anwartschaftlichen Invaliditätsleistungen herabsetzen. Dies hätte eine Verschlechterung der risikoversicherungsrechtlichen Stellung insbesondere von Personen mit Beitragslücken und mit niedrigen oder mittleren Einkommen zur Folge und würde den vom Eidgenössischen Versicherungsgericht angestrebten Effekt in sein Gegenteil verkehren (zur Diskussion dieses so genannten Bumerang-Effekts in der neueren Vertragslehre, vgl. Eva Maria Belser, Freiheit und Gerechtigkeit im Vertragsrecht, Diss. Freiburg 2000, S. 124 ff.).
4.2 Das zitierte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts leitet aus einem Prinzip der Bundesverfassung eine generell-abstrakte Regel ab, unter die konkrete Sachverhalte zu subsumieren sind. Eine solche richterrechtliche Regel muss gleich formellen Gesetzen nach den üblichen Methoden der Gesetzesinterpretation ausgelegt werden. Hierzu gehört auch, dass das Gericht in Ausnahmefällen einer Regel, die den ihr zugrundeliegenden Zweck nicht zu erreichen vermag oder sogar den Zustand, den sie zu verbessern beabsichtigt, verschlechtert, mithin zu einem sachlich unbefriedigenden oder stossenden Resultat führt, die Anwendung versagen kann (vgl. Häfelin Ulrich/Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. A., Zürich 2002, Rz 237 ff.). Eine solche Norm stellt aus den in der vorangegangenen Erwägung dargestellten Gründen die im zitierten Urteil aus Art. 113 BV abgeleitete richterrechtliche Regel dar. Angesichts der einhelligen Kritik im Schrifttum kann sie überdies nicht als bewährte Überlieferung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) betrachtet werden. Das Sozialversicherungsgericht wendet sie daher nicht auf die vorliegende Streitsache an.
5.
5.1 Demnach bleibt zu prüfen, ob dem Kläger aufgrund des Reglements der Sammelstiftung (Urk. 2/9) ab dem 1. Mai 2002 eine Altersrente in der Höhe der ihr vorangegangenen Invalidenrente zusteht.
5.2
5.2.1 Nach Art. 15 Ziff. 1 Abs. 1 des Reglements hat eine im Sinne von Art. 5 invalide Person Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Anspruch beginnt nach einer Wartefrist von 24 Monaten (Abs. 2). Der Anspruch auf die Invalidenrente erlischt, wenn die Invalidität wegfällt, wenn die versicherte Person stirbt oder das Rücktrittsalter erreicht (Abs. 4). Die jährliche Invalidenrente beträgt laut Art. 15 Ziff. 2 des Reglements bei voller Invalidität 40 % des Jahreslohnes, mindestens aber 7,2 % des Endaltersguthabens ohne Zins.
5.2.2 Gemäss Art. 13 Ziff. 1 des Reglements hat die versicherte Person (...) Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente, wenn sie das Rücktrittsalter (...) erreicht. Die Höhe der Altersrente ergibt sich laut Art. 13 Ziff. 2 des Reglements durch Umwandlung des zu Beginn des Anspruchs auf die Altersrente vorhandenen Altersguthabens nach den Bestimmungen von Art. 14 BVG. Der Umwandlungssatz (versicherungstechnischer Wert zuzüglich Ergänzung aus Überschussanteilen) beträgt z.Z. 7,2 % (Abs. 1). War eine versicherte Person unmittelbar vor Erreichen des Rücktrittsalters im Sinne der IV invalid, so gilt, soweit es sich nicht um einen Versicherungsfall gemäss UVG oder MVG handelt, die folgende Bestimmung: Die sich aufgrund des Altersguthabens gemäss BVG ergebende Altersrente wird mit der nach BVG unmittelbar vor Erreichen des Rücktrittsalters massgebenden Invalidenrente verglichen. Ist die genannte Altersrente tiefer, so wird der Differenzbetrag zusätzlich zu der sich nach diesem Reglement ergebenden Altersrente erbracht (Abs. 2).
5.3 Wie sich dem anwendbaren Reglement ohne weiteres entnehmen lässt, endet die am Leistungsprimat orientierte Invalidenrente der versicherten Person mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters und wird zu diesem Zeitpunkt von einer am Beitragsprimat orientierten Altersrente abgelöst. Hieraus folgt, dass die Beklagte im Falle des Klägers auch aufgrund des Reglements grundsätzlich berechtigt war, die bis zum 30. April 2002 ausgerichtete Invalidenrente von jährlich Fr. 27'242.-- durch eine reglementarische Altersrente abzulösen. Indes macht der Kläger geltend, Art. 13 Ziff. 2 Abs. 2 des Reglements könne nach dem Vertrauensprinzip nur dahingehend verstanden und müsse nach der Ungewöhnlichkeitsregel derart ausgelegt werden, dass die Höhe der ab Erreichen des Rücktrittsalters auszurichtenden Rente nicht tiefer als jene der vorangegangenen überobligatorischen Invalidenrente liegen dürfe. Er begründet dies insbesondere damit, dass eine Nichtfachperson nicht erkennen könne, dass im Reglement zwei unterschiedliche Rentenbegriffe verwendet würden.
5.4
5.4.1 Diesen Vorbringen des Klägers kann nicht gefolgt werden. Denn einmal ist eine Willenserklärung sowie - bei fehlender oder nicht feststellbarer tatsächlicher Willensübereinstimmung der Parteien - eine vorformulierte Vertragsbedingung gemäss dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie der Adressat verstehen durfte und musste (vgl. Thomas Geiser, Die Auslegung von Stiftungsreglementen, in SZS 2000 S. 97 ff., 111 f.). Vorliegend spricht Art. 13 Ziff. 2 Abs. 2 des Reglements in unzweideutiger Weise vom Vergleich und Verhältnis der "sich aufgrund des Altersguthabens gemäss BVG ergebende[n] Rente mit der nach BVG unmittelbar vor Erreichen des Rücktrittsalters massgebenden Invalidenrente" und enthält eine diesbezügliche Besitzstandgarantie. Anders als der Kläger vorbringt, darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass in der beruflichen Vorsorge sowohl obligatorische wie überobligatorische Leistungen existieren und daher die Begriffe "Renten nach Reglement" und "Renten nach BVG" auseinanderzuhalten sind. Ganz abgesehen davon belegt die seit dem Jahr 1987 zwischen den Parteien geführte Korrespondenz (vgl. Urk. 18/19-27), dass der Kläger selbst über gute individuelle Kenntnisse der beruflichen Vorsorge verfügt.
5.4.2 Ebensowenig vermag die vom Kläger angerufene Ungewöhnlichkeitsregel dessen Begehren zu stützen. Denn diese kann im Bereich von Reglementen der beruflichen Vorsorge nicht bedeuten, dass jede von den gesetzlichen Normen abweichende Gestaltung des ausserobligatorischen Bereichs als ungewöhnlich und damit unzulässig zu betrachten ist (vgl. Thomas Geiser, a.a.O., S. 113), ansonsten die Vertragsgestaltungsfreiheit nach Art. 49 Abs. 1 BVG ihre Bedeutung verlieren würde. Als ungewöhnlich muss vielmehr eine Bestimmung gelten, mit der die global zustimmende Partei vernünftigerweise nicht rechnen musste und die daher ein Überraschungsmoment enthält, was sich von der Unbilligkeit nicht immer abgrenzen lässt (vgl. Stephan Fuhrer, Basler Kommentar zu Art. 33 VVG, Basel/Genf/München 2001, N 59; Hans Michael Riemer, VVG-Auseinandersetzungen und Waffengleichheit, in recht 2001, S. 247; Eva Maria Belser, a.a.O., S. 293 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Jedoch kann es im Rahmen der beruflichen Vorsorge keineswegs als ungewöhnlich bezeichnet werden, dass bei Erreichen des Rücktrittsalters eine Rente nach dem Leistungsprimat durch eine solche nach dem Beitragsprimat abgelöst wird. Im Gegenteil müsste als unbillig erscheinen, wenn, wie vom Kläger gefordert, die invalid gewordene Person bei Erreichen des Rücktrittsalters weiterhin eine höhere reglementarische Leistungsprimatsrente bezieht, während die nicht invalid gewordene Person bei Erreichen dieses Alters eine tiefere reglementarische Beitragsprimatsrente erhält. Daher verletzte die Beklagte auch nicht allfällige vorvertragliche Informationspflichten, wenn sie den Kläger über die Gleichbehandlung mit den nicht invalid gewordenen Versicherten bei Erreichen des Rücktrittsalters nicht in einer über die Abgabe der Statuten hinaus gehenden Form aufmerksam machte.
6. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen kann die dem Kläger ab dem 1. Mai 2002 ausgerichtete Rente masslich nicht beanstandet werden, weshalb die Klage abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
- B.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).