BV.2002.00107
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 7. Mai 2004
in Sachen
W.___
Kläger
vertreten durch den Vormund Amtsvormund Hansjörg Engler
Sozialdienste des Bezirkes Dielsdorf
Postfach 217, 8157 Dielsdorf,
dieser vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Marktgasse 18, Postfach 206, 8180 Bülach
gegen
Personalstiftung der A.___ AG
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Barbatti
c/o Hartmann Müller Partner
Zürichbergstrasse 66, 8044 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 W.___, geboren 1954, absolvierte die kaufmännische Lehre und war anschliessend als kaufmännischer Mitarbeiter in verschiedenen Firmen tätig. Zwischen 1978 und 1983 hatte er seine Einzelfirma geführt, bevor er als Aussendienstmitarbeiter und hernach als Abteilungsleiter wieder als Angestellter tätig war (Urk. 29/3). Am 14. August 1989 trat er als handlungsbevollmächtigter Regionalverkaufsleiter in die Firma A.___ AG ein und war damit bei der Personalstiftung der A.___ AG vorsorgeversichert (Urk. 17/102). Am 10. Oktober 1993 kündigte er seine Anstellung per 30. April 1994 (Urk. 2/14). Am 27. Januar 1994 kam es zu einer Auseinandersetzung mit dem Vorgesetzten, infolge deren W.___ dessen Büro verliess und die Türe zuschlug. Daraufhin wurde er darauf hingewiesen, dass er im Wiederholungsfall "seinen Bündel packen" könne (Urk. 2/20). Am selben Tag orientierte er die Arbeitgeberin, dass er die fristlose Kündigung akzeptiere, jedoch auf eine Lohnausrichtung bis Ende April 1994 beharre (Urk. 2/17 und Urk. 2/19). Die A.___ AG informierte ihn daraufhin, dass keine fristlose Kündigung ausgesprochen worden sei und die Kündigungsfrist bis Ende April 1994 weiterlaufe unter sofortiger Freistellung (Urk. 2/17). Auf sein Gesuch hin wurde ihm die Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 63'324.60 zwecks Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bar ausbezahlt (Urk. 13/29-31). In der Folge war er als Berater und als Autohändler selbständigerwerbend, fiel aber im Januar 1996 in Konkurs (Urk. 1 S. 8 und Urk. 13/28).
1.2 Seit geraumer Zeit leidet W.___ an einer anhaltend wahnhaften Störung (Urk. 17/35 S. 2) bzw. einer chronischen paranoiden Schizophrenie mit einem Wahnsystem (Urk. 17/32 S. 24), weswegen er sich vom 14. Februar bis 28. April 1995 sowie vom 13. bis 26. September 1995 im Psychiatrie-Zentrum Hard, Embrach, stationär behandeln liess (Urk. 17/35 S. 2). Mit Beschluss vom 30. Juni 1995 entmündigte der Bezirksrat Dielsdorf W.___ wegen Geisteskrankheit (Urk. 2/1), was vom Bundesgericht mit Urteil vom 7. Juni 1996 dahingehend korrigiert wurde, dass die Entmündigung auf eigenes Begehren hin erfolgte (Urk. 2/2). Am 21. August 1998 (Urk. 13/55) entsprach die Direktion des Inneren des Kantons Zürich seinem Gesuch um Namensänderung ( von "___" zu W.___).
1.3 Im März 1995 hatte sich W.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 17/106). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 30. Mai 1996 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Februar 1995 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 17/17) sowie nach der Heirat mit Verfügung vom 19. August 1996 eine Zusatzrente für die Ehefrau ab 1. Juli 1996 (Urk. 17/16). Diese Renten wurden am 2. September 1997 und am 17. Oktober 2001 revisionsweise bestätigt (Urk. 17/14 und Urk. 17/1). Gesuche um Gewährung von beruflichen Massnahmen wurden dagegen abgewiesen (Urk. 17/12 und Urk. 17/4).
Die Personalstiftung der A.___ AG lehnte ihrerseits die Ausrichtung von Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge ab (Urk. 2/32-39).
2.
2.1 Am 4. November 2002 erhob W.___ Klage gegen die Personalstiftung der A.___ AG mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab Februar 1995 dem Reglement der Beklagten und dem Vorsorgeplan des Klägers entsprechende Renten für den Kläger persönlich sowie seine Kinder auszurichten,
mindestens aber Fr. 41'364.-- für den Kläger sowie je Fr. 10'341.-- für dessen beide Kinder,
zuzüglich 5 % Verzugszins ab 20. Dezember 2001 auf allen bis dann fällig gewordenen und laufend auf den seither fällig werdenden Renten,
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
Weiter beantragte er, es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit Verfügung vom 7. November 2002 (Urk. 4) bewilligte das Gericht das entsprechende Gesuch und bestellte dem Versicherten Rechtsanwalt Jürg Leimbacher als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren. Die Personalstiftung der A.___ AG schloss am 29. April 2003 (Urk. 12 S. 2) auf Abweisung der Klage. Eventualiter beantragte sie die Festsetzung der Invalidenrente nach BVG-Obligatorium auf Fr. 12'158.05 (subeventuell auf eine reglementarische Invalidenrente von maximal Fr. 33'271.75) jährlich, frühestens ab 1. Dezember 1996 und bis spätestens 31. Dezember 2000, nebst der Ausrichtung von zwei entsprechenden Kinder-Invalidenrenten (wovon die eine nur bis spätestens 28. Februar 1999).
2.2 Mit Replik vom 22. September 2003 (Urk. 28 S. 2) beantragte W.___ noch die Zusprechung von Renten in der Höhe von Fr. 38'182.-- für ihn persönlich sowie von je Fr. 9'544.50 für seine beiden Kinder, hielt im Übrigen aber an seinen Anträgen fest. Die Personalstiftung der A.___ AG ersuchte in ihrer Duplik vom 16. Februar 2004 (Urk. 36 S. 2) erneut um Abweisung der Klage und änderte ihren Eventualantrag dahingehend, dass eine Invalidenrente frühestens ab 1. August 1997 geschuldet sei. Mit Verfügung vom 24. Februar 2004 (Urk. 38) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
2.3 Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
1.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich, soweit sich die Vorsorgeeinrichtung nicht darauf stützt (BGE 129 V 73 ff.).
2.
2.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, wann beim Kläger die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, die zur Invalidität geführt hat.
2.2
2.2.1 Die Invalidenversicherung holte einen einzigen Arztbericht beim Psychiatrie-Zentrum Hard ein, wo der Kläger erstmals ab dem 14. Februar 1995 hospitalisiert war. Die Ärzte diagnostizierten im Bericht vom 15. November 1995 eine anhaltend wahnhafte Störung sowie als Nebendiagnosen einen Status nach Schädelhirntrauma, ein Halswirbelsäulen-Schleudertrauma mit residuellem Halswirbelsäulen-Syndrom am 24. Dezember 1994, chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp bei anamnestisch bestehender cervicaler Diskushernie Halswirbelkörper 6/7 sowie rezidivierende Lumboischialgien mit pseudoradikulärem Verteilungsmuster (Urk. 17/35/1 S. 2).
2.2.2 Zur Krankheitsentwicklung führten die Ärzte aus, nach einjähriger Beziehungskrise habe der Kläger Lebenssinn-Fragen entwickelt. Im Dezember 1992 sei es zur Trennung von der Ehefrau gekommen, im April 1994 sei das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden, wobei er im Kündigungsschreiben deutlich spätere Wahninhalte genannt habe. Im Herbst 1994 seien eine zunehmende Verwahrlosung, Verschuldung und sowie eine Identitätskrise eingetreten (Aufnahme von Fr. 70'000.-- Hypothek auf das väterliche Haus, Reisen in die Krisenschauplätze Israel und Jugoslawien). In den letzten Wochen vor der ersten Hospitalisation habe er wegen subjektivem Unbehagen einen Psychiater konsultiert. Am 24. Dezember 1994 habe er einen selbstverschuldeten Autounfall erlitten mit Totalschaden und Verletzungen (Halswirbelsäule-Schleudertrauma, Lidverletzung rechts, subkonjunktivales Hämatom rechts). Der Kläger habe das Überleben des schweren Unfalls als Beweis für sein Dasein als Jesus und Wiedergeburt interpretiert (Urk. 17/35/1 S. 3).
Nach der Ersthospitalisation habe er bis Mitte August 1995 diverse Male das Ambulatorium Oerlikon konsultiert, sich jeweils weiterhin wahnhaft präsentiert, eine Psychopharmakatherapie abgelehnt und schliesslich die Behandlung abgebrochen. Seit der Entlassung am 28. April 1998 habe er wiederholt gezielte Drohungen gegen die Behörden der Gemeinde "___" gemacht (das Strafverfahren endete mangels Zurechnungsfähigkeit mit einem Freispruch, Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. Juni 1997, Urk. 2/24).
2.2.3 Zusammenfassend hielten die Ärzte fest, der Kläger leide an einer psychischen Krankheit im Sinne einer Wahnerkrankung. Das führende Symptom sei die Identitätskrise, die vom Kläger in bizarren Grössenideen aktualisiert werde. Der Kläger sei durch die Einengung auf seine Identität als Jesus nicht mehr in der Lage, seine sozialen, finanziellen und persönlichen Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Die dem Wahnsystem des Klägers innewohnende Gleichgültigkeit gegenüber den Konsequenzen seines Handelns gerade in finanzieller Hinsicht führe zu einer deutlichen Minderung von Kritik- und Urteilsfähigkeit. Reale Anforderungen würden systematisch gemieden. Sie befanden den Kläger als vollumfänglich arbeitsunfähig seit Februar 1994.
2.3 Die Invalidenversicherung sprach dem Kläger aufgrund dieser Einschätzung mit Verfügung vom 30. Mai 1996 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Februar 1995 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 17/5). Die Wartezeit eröffnete sie entsprechend der ärztlichen Einschätzung am 1. Februar 1994 (Urk. 17/19).
2.4
2.4.1 Im Rahmen der amtlichen Revisionsverfahren holte die Invalidenversicherung weitere Arztberichte ein bei Dr. med. B.___, Psychiatrie & Psychotherapie FMH, (Urk. 17/34 und Urk. 17/32) sowie bei Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH (Urk. 17/20 und Urk. 17/27-28), welche beide diverse weitere Berichte zu den Akten reichten, so vom Universitätsspital Zürich (USZ), Neurologische Klinik (Urk. 17/33) und Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie (Urk. 17/23), sowie erneut vom Psychiatrie-Zentrum Hard (Urk. 17/21 und Urk. 17/30).
2.4.2 Mit Ausnahme des von Dr. B.___ zu Händen der Strafuntersuchungsbehörden erstellten Gutachtens vom 4. Februar 1997 (Urk. 17/32) setzte sich kein Bericht mit dem im vorliegenden Verfahren relevanten Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit auseinander.
Dr. B.___ vermutete eine hereditäre Komponente und verwies auf ungünstige Verhältnisse im Elternhaus (Eifersuchtsszenen, Streit der Eltern, Trennung, emotional wenig präsente Mutter). Nach einer mehr oder weniger aufgezwungenen Banklehre habe der Kläger den Einstieg ins Erwerbsleben nie so richtig geschafft. Nach verschiedenen Hilfsarbeiterstellen habe ihn eine langdauernde Depression befallen. Bereits während der gescheiterten ersten Ehe habe seine Krankheit ihre Schatten vorausgeworfen. 1990 wolle er ein UFO gesehen haben, seit 1992 sei er auf der Suche nach dem Sinn des Lebens und ab Herbst 1994 sei er auch sozial auffällig geworden und habe zunehmend als bizarr bzw. schliesslich als geisteskrank imponiert (Urk. 17/32 S. 6). Der Kläger habe eigentlich schon als Kind gewusst, dass er Jesus sei, im Alter von 13 sei die Vorstellung dann völlig weg gewesen, ab seinem 35. Altersjahr dann aber erneut gekommen, "dank der Auferweckung durch die Engel" (Urk. 17/32 S. 16).
2.4.3 Da die Ärzte allesamt nicht von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ausgingen, bestätigte die Invalidenversicherung revisionsweise die ganze Rente mit Verfügungen vom 2. September 1997 und 17. Oktober 2001 (Urk. 17/14 und Urk. 17/1).
3.
3.1
3.1.1 Nach Art. 15 Ziff. 1 des Reglements der Beklagten (Urk. 2/6) haben Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente bei Vorliegen von Invalidität, wenn sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
3.1.2 Gemäss Ziff. 2 Abs. 1 derselben Bestimmung liegt Invalidität vor, wenn die versicherte Person durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar wegen Krankheit (einschliesslich Zerfalls der geistigen und körperlichen Kräfte) ganz oder teilweise ihren Beruf oder eine andere ihrer Lebensstellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder im Sinne der IV invalid ist.
Art. 15 Ziff. 2 Abs. 2 des Reglements hält fest, dass der Grad der Invalidität aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festgelegt wird; er entspricht mindestens dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad. Der Stiftungsrat kann das Vorliegen von Invalidität durch Einholen eines Gutachtens beim Vertauensarzt der Stiftung überprüfen.
3.2
3.2.1 Der Kläger folgerte aus dieser Bestimmung, dass die Beklagte an die Festestellungen der Invalidenversicherung gebunden ist, und zwar auch dann, wenn der IV-Entscheid unhaltbar wäre (Urk. 1 S. 13). Die Überprüfungsmöglichkeit durch ein ärztliches Gutachten habe einzig dann einen Einfluss, wenn zwischen Invalidität gemäss IV-Entscheid und Berufsunfähigkeit eine rentenwirksame Differenz bestehe (Urk. 28 S. 5). Im Übrigen sei die fragliche Bestimmung - soweit unklar - zu seinen Gunsten auszulegen. Damit sei ihm eine Rente gemäss dem IV-Entscheid auszurichten (Urk. 28 S. 6).
3.2.2 Die Beklagte hielt dagegen, die zitierte Reglementsbestimmung (Art. 15 Ziff. 2) befasse sich einzig mit dem Grad der Invalidität und nicht mit dem Versicherungsprinzip, mithin mit der Frage, ob überhaupt Leistungen geschuldet seien. Damit lasse sich eine direkte Bindung an den IV-Entscheid nicht ersehen. Im Übrigen könne aufgrund des Grundsatzes des gesetzmässigen Handelns keine Rente ausgerichtet werden, wenn eine solche tatsächlich nicht geschuldet sei (Urk. 36 S. 5 f.).
3.3 Die Auslegung eines Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu BGE 122 V 146 Erw. 4c). Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 116 V 222 Erw. 2; SZS 1995 S. 51 und 1994 S. 205 Erw. 3c; zu den Auslegungsregeln vgl. ferner Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Bern 1996, Nr. 1580 ff., 1605 ff.). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 120 V 452 Erw. 5a, 119 II 373 Erw. 4b mit Hinweisen; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, Bd. V/1b, N. 451 ff. zu Art. 18 OR).
3.4
3.4.1 Vorwegzuschicken ist, dass Art. 15 Ziff. 1 des Reglements den Anspruch auf eine Invalidenrente vom Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit von einem Versicherungsverhältnis abhängig macht. Ein Bezug zu den Feststellungen der Invalidenversicherung ist daraus nicht zu ersehen. Damit ist ohne Weiteres erstellt, dass das Reglement Invalidenleistungen nur dann vorsieht, wenn ein Versicherter tatschsächlich während der Versicherungszeit arbeitsunfähig war. Ein allfälliger Fehlentscheid der Invalidenversicherung betreffend Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit begründet demnach keinen Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten.
3.4.2 Für die Höhe des Invaliditätsgrades verweist das Reglement tatsächlich auf die von der IV festgestellte Höhe, fügt aber sogleich an, dass das Vorliegen von Invalidität durch ein vertrauensärztliches Gutachten überprüft werden könne.
Dass der Sinn des Gutachtens bloss die Klärung der Differenz zwischen der Invalidität gemäss IV und der Berufsunfähigkeit zum Gegenstand habe (Urk. 28 S. 5), kann nicht gesagt werden. Die Formulierung der fraglichen Bestimmung lässt eine solche Einschränkung nicht zu. Im Gegenteil geht das Reglement von einer in der Regel korrekten Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Invalidenversicherung aus und hält aufgrund der weitergehenden Umschreibung der Invalidität (Berufsinvalidität) deshalb fest, dass der Grad den Feststellungen der IV mindestens entspreche. Soweit die Feststellungen der Invalidenversicherung aber in Zweifel zu ziehen sind, besteht die Möglichkeit einer vertrauensärztlichen Abklärung. Damit ist aus der Reglementsbestimmung keine direkte Bindung an den Entscheid der Invalidenversicherung zu ersehen.
3.4.3 Im Übrigen kann es nicht als vernünftig bezeichnet werden, wenn sich eine Vorsorgekasse "blind" an Feststellungen der Invalidenversicherung bindet, auch wenn diese völlig haltlos und klarerweise falsch sind. Damit aber kann die Bestimmung nicht als zweideutig qualifiziert werden, würde doch die vom Kläger beantragte Auslegung des Reglements auf dieses Ergebnis hinauslaufen.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte aufgrund ihrer Reglementsbstimmungen nicht unbesehen die Feststellungen der Invalidenversicherung zu übernehmen hat. Damit aber steht einer Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nichts im Weg. Da die Invalidenversicherung der Beklagten die Rentenentscheide aktenkundig nicht eröffnet hat, sind deren Feststellungen nicht verbindlich und damit im vorliegenden Verfahren frei zu überprüfen.
4.
4.1 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens reichten die Parteien weitere medizinische Akten ein. Die eingereichten Notizen (Urk. 2/9 und Urk. 13/47) sowie die Gutachten des Psychiatrie-Zentrums Hard zu Händen der Vormundschaftsbehörde "___" betreffend Entmündigung (Urk. 2/22) und des Untersuchungsrichteramtes Chur betreffend Strafverfolgung im Anschluss an den Autounfall vom 24. Dezember 1994 (Urk. 2/23) enthalten ebenso wenig neue Hinweise im Hinblick auf den Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit wie die Stellungnahme von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Februar 1995 (Urk. 13/46).
4.2
4.2.1 Die Beklagte liess von Prof. E.___, Direktor der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals X.___, ein Aktengutachten über den Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit des Klägers erstellen (datierend vom 29. August 2002, Urk. 2/37).
4.2.2 Prof. E.___ äusserte sich vorweg über die Einschätzung des Psychiatrie-Zentrums Hard und hielt fest, dass der von der Invalidenversicherung beigezogene Bericht erst 7 Monate nach dem Auftrag ausgefertigt worden sei. Es werde darin nicht begründet, warum der Krankheitsbeginn auf Februar 1994 festgesetzt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger angeblich erst seit Beginn 1995 ärztlicher Behandlung bedürfe. Auch werde die Bedeutung des Schädel-Hirn-Traumas vom 24. Dezember 1994 als Auslöser für die endgültige Dekompensation nicht gewichtet. Der Gutachter interpretierte sodann das Kündigungsschreiben des Klägers als Brief eines religiösen Menschen und fand weder im Kündigungsschreiben vom 10. Oktober 1993 (Urk. 2/14) noch im beigelegten Paper "Der Sinn des Lebens" (Urk. 2/15) eindeutig wahnhafte Inhalte (Urk. 2/37 S. 4).
4.2.3 Für die erhaltene Arbeitsfähigkeit auch nach seiner Kündigung im Oktober 1993 spricht laut Prof. E.___, dass der Kläger von der Arbeitgeberin nicht beurlaubt, sondern weiterbeschäftigt worden und mit bedeutenden Aufträgen betraut worden sei. Es sei deshalb klar, dass er auch nach der Kündigung zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Im Januar 1994 habe er vergessen, eine Bestellung auszulösen, was zu einem Minderumsatz von ca. Fr. 70'000.-- geführt habe. Nachdem er zu Rede gestellt worden sei, habe er im Sinne einer überstürzten Reaktion seinen Arbeitsplatz verlassen, worauf er für die restlichen Wochen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt worden sei. Die Reaktion des Klägers sei normalpsychologisch erklärlich und komme nicht selten vor. Das Versäumen des Auslösens eines Auftrages könne auch psychisch Gesunden unterlaufen, und es könne nicht auf einen krankheitsbedingten Prozess geschlossen werden. Damit stehe fest, dass der Kläger während der Kündigungszeit keine manifesten Krankheitszeichen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gezeigt habe (Urk. 2/37 S. 10). So habe denn auch der Hausarzt Dr. F.___ nach der Auseinandersetzung am Arbeitsplatz Ende Januar 1994 bloss eine einwöchige Arbeitsunfähigkeit attestiert, um ihm etwas Distanz zu ermöglichen (Urk. 2/37 S. 9).
4.2.4 Zusammenfassend fand Prof. E.___ keine Hinweise auf eine bereits im Februar 1994 eingetretene dauernde Arbeitsunfähigkeit. Der Zeitpunkt der Dekompensation sei vielmehr auf den Herbst 1994 anzusetzen, wie es auch aus dem Bericht des Psychiatrie-Zentrums Hard hervorgehe (Urk. 2/37 S. 11).
4.3
4.3.1 Der Kläger seinerseits reichte eine von ihm in Auftrag gegebene Stellungnahme zum Gutachten von Dr. E.___ seitens Dr. med. G.___, Psychiatrie + Psychotherapie FMH, "___", vom 9. Oktober 2002 (Urk. 2/40) zu den Akten.
4.3.2 Dr. G.___ fasste vorerst sein Aktenstudium zusammen und hielt fest, dass sich der Kläger bereits im Zeitpunkt vor der Kündigung im Oktober 1993 sowie während der Restarbeitszeit in einer schweren psychischen Krise befunden, welche dann später in die eindeutige Wahnkrankheit gemündet habe (Urk. 2/40 S. 2). So wies er auf den Wortlaut der Kündigung vom 10. Oktober 1993 (Urk. 2/14) hin, worin der Kläger bereits auf ein in ihm verändertes Weltbild Bezug nehme. Weiter fänden sich Hinweise auf eine bereits im Jahr 1993 vorliegende psychische Belastung (Ehescheidung, Zerwürfnis mit der neuen Freundin, Verlust der Kinderbetreuung). Auch das Psychiatrie-Zentrum Hard habe den Krankheitsbeginn auf die 2. Jahreshälfte 1993 veranschlagt. Die damalige Freundin des Klägers habe gegenüber der Bezirksanwaltschaft Dielsdorf von einem im Jahre 1993 verschlechternden geistigen Zustand berichtet (Urk. 2/40 S. 2 f.).
4.3.3 Aus all diesen Hinweisen schloss Dr. G.___, dass der Kläger vor seiner Kündigung psychisch so belastet gewesen sei, dass man die dann von ihm ausgesprochene Kündigung ohne weiteres in einen kausalen Zusammenhang damit bringen könne. Als Abteilungsleiter habe er die Kündigungszeit überstehen mögen, habe dann jedoch einen kapitalen Arbeitsfehler gemacht (Verlust Fr. 70'000.--), welcher dann im Januar 1994 zur Freistellung geführt habe.
Seine weitere krankhafte Entwicklung lasse die Vermutung zu, dass sich seine Wahnkrankheit tatsächlich bereits Mitte 1993 angebahnt und dass er bereits damals in einer sich immer weiter ausdehnenden "Wahnbereitschaft" gestanden habe (Urk. 2/40 S. 3).
4.3.4 Dr. G.___ nahm weiter Stellung zu einzelnen Ausführungen Dr. E.___s und hielt zusammenfassend fest, dass seinen Feststellungen eindeutig weniger gut gefolgt werde könne als jenen des Psychiatrie-Zentrums Hard (Urk. 2/40 S. 8).
4.4
4.4.1 Schliesslich reichte der Kläger eine während des vorliegenden Verfahrens eingeholte Stellungnahme der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich vom 22. August 2003 ein, wo er seit Januar 2000 in Behandlung ist (Urk. 2/29 S. 8).
4.4.2 Die Ärzte diagnostizierten eine chronische paranoide Schizophrenie (ICD-10: F 20.0) und terminierten diese bereits auf den Zeitpunkt der ersten Hospitalisation ab Februar 1995. Dass die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums Hard von einer wahnhaften Störung ausgegangen sind, begründeten sie vermutungsweise damit, dass die für den Kläger am wenigsten stigmatisierende Diagnose aus der Gruppe der Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen, ausgewählt worden sei (Urk. 29/1 S. 5).
4.4.3 Die Ärzte gingen beim Kläger von einem typischen Krankheitsverlauf aus. Retrospektiv müsse das Schreiben "Der Sinn des Lebens" (Urk. 2/15), in welchem er die Abschaffung des Geldes vorschlage, als Ausdruck seines Wahnes im Rahmen der schizophrenen Störung gesehen werden. Im Rahmen der späteren Exazerbation müsse angenommen werden, dass schon für viele Monate, in der typischen Grössenordnung von einem Jahr vor Beginn der sichtbaren, akuten psychotischen Symptomatik, von einer deutlichen Beeinträchtigung der Funktions- und somit auch der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.
Die psychiatrische Ersthospitalisation vom 14. Februar 1995 müsse als ein erster Kulminationspunkt, keinesfalls jedoch als Beginn der psychischen Erkrankung angesehen werden. Im weiteren Verlauf der Erkrankung habe der bizarre Wahn angehalten, Jesus zu sein. Ebenfalls hätten sich Negativsymptome mit Affektabflachung, Konzentrationsstörung, Energielosigkeit und Rückzugstendenz gezeigt. Insgesamt zeige der Kläger aktuell das typische Bild eines an chronischer Schizophrenie erkrankten Patienten (Urk. 29/1 S. 7 f.).
4.4.4 Die Frage nach dem Eintritt der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als Verkaufsleiter einer Stahlrohrhandlung konnten die Ärzte retrospektiv nicht sicher beantworten. Aufgrund psychiatrischer Lehre und Literatur müsse bei schizophrenen Erkrankungen ein Erkrankungsbeginn, bezeichnet durch Einsetzen unspezifischer, aber relevanter Symptome wie reduzierte Konzentration und Aufmerksamkeit, reduzierter Antrieb und Motivation, Energielosigkeit, depressive Stimmung, Schlafstörungen, Angst, sozialer Rückzug, Misstrauen, verminderte Funktion und Reizbarkeit, typischerweise schon ca. ein Jahr vor der ersten Hospitalisation des Klägers angenommen werden. Die aufgrund der Akten, der Schilderungen des Klägers und von Angehörigen bereits schon aus dem Jahr 1993 berichteten Beeinträchtigungen erschienen deshalb glaubhaft (Schreibschübe, Verfassung des Büchleins "Der Sinn des Lebens", die übermässige Beschäftigung mit religiösen Themen, die zunehmende Reizbarkeit am Arbeitsplatz, die zunehmende soziale Isolation, die Konzentrationsstörungen). Es sei mithin davon auszugehen, dass durch die Symptome eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgetreten sei (Urk. 29/1 S. 9).
4.4.5 Zusammenfassend führten die Ärzte aus, insgesamt erscheine es nach Durchsicht der Akten retrospektiv wahrscheinlich, dass der Beginn der schizophrenen Erkrankung des Klägers auf die Zeit vor Mai 1994 zu datieren sei. Auch scheine es als wahrscheinlich, dass im Mai 1994 bereits eine relevante Verminderung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 29/1 S. 10).
5.
5.1
5.1.1 Der Kläger verwies zur Stützung seines hauptsächlichen Vorbringens, er sei bereits während der Versichertenzeit bei der Beklagten (Nachdeckung bis 31. Mai 1994) arbeitsunfähig gewesen, auf die psychisch belastende Scheidung und den Obhutsverlust über die Kinder am 22. September 1993 (Urk. 1 S. 4 und Urk. 2/8). Ende 1993 habe er aus einem inneren Drang heraus seinen in Spanien lebenden Vater besuchen müssen und dabei ein riesengrosses Raumschiff, aus dem Lichtstrahlen auf den Boden fielen, gesehen (Urk. 1 S. 6). Im Februar 1994 habe er sodann eine Reise nach Österreich unternommen, wobei es in seinem Kopf immer getönt habe: "Du bist Jesus, wach auf" (Urk. 1 S. 7 f.). Schliesslich habe seine damalige Freundin gegenüber der Polizei eine Verschlechterung des geistigen Zustandes im Jahr 1993 geschildert und zunehmende Halluzinationen, eine zunehmende Beschäftigung mit Esoterik im negativen Sinn und unrealistische Gedankengänge geschildert (Urk. 1 S. 24 und Urk. 2/11 S. 2).
Weiter setzte sich der Kläger einlässlich mit dem Gutachten von Dr. E.___ vom 29. August 2002 (Urk. 2/37) auseinander und beanstandete verschiedene Feststellungen (Urk. 1 S. 14 ff.).
5.1.2 Replicando bemängelte der Kläger erneut das Gutachten von Dr. E.___ mit der hauptsächlichen Begründung, die Diagnose sei unkorrekt festgestellt worden, leide er doch nicht nur an einer Wahnkrankheit, sondern an einer Schizophrenie, welche Krankheiten einen unterschiedlichen Verlauf nähmen (Urk. 28 S. 12 und S. 17). Dagegen stünden die Befunde des Ärzte des USZ im Einklang mit denjenigen des Psychiatrie-Zentrums Hard, welche sichere Hinweise auf den Gesundheitsschaden bereits im Herbst 1993 festgestellt hätten (Urk. 28 S. 21).
Weiter wies der Kläger ergänzend auf die Bestätigung einer Nachbarin hin, wonach er ihr gegenüber geschildert habe, durch die Schreibschübe und die seltsamen Erlebnisse 1993 aus den Schienen geworfen worden zu sein, weil ihm plötzlich bewusst geworden sei, dass er Jesus sei (Urk. 28 S. 27 und Urk. 29/2). Die Beklagte versuche, die klaren Anzeichen einer psychischen Erkrankung als Interesse an allgemein-philosophischen und religiösen Fragen zu interpretieren. Sowohl das Kündigungsschreiben vom 10. Oktober 1993 (Urk. 2/14) als auch die Schrift "Der Sinn des Lebens" (Urk. 2/15) müssten als Produkt eines psychisch verwirrten Menschen verstanden werden. Beide Schriftstücke enthielten klare Hinweise auf sein Sendungsbewusstsein, welches er bereits damals gehabt habe (Urk. 28 S. 28 ff.). Mithin sei die Kündigung ein Krankheitssyndrom, welches sich grundlegend auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt habe (Urk. 28 S. 31). Die Arbeitgeberin habe es auch nicht tolerieren können, dass ein Kadermitglied eine Schrift wie "Der Sinn des Lebens" herausgebe (Urk. 28 S. 32).
Der Kläger brachte weiter vor, dass er nach der Kündigung wohl weiter gearbeitet habe, er aber schliesslich Fehler gemacht und sich unbotmässig verhalten habe, infolge dessen er freigestellt worden sei, was die Arbeitgeberin mit der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses begründet habe (Urk. 28 S. 34 und Urk. 2/17). In der Folge habe er sich wohl im Handelsregister eintragen lassen, jedoch nie den beabsichtigten Vertrieb von Produkten vorgenommen. Dieses Vorgehen habe er gewählt, um sich die Freizügigkeitsleistung auszahlen zu lassen (Urk. 28 S. 38 und S. 40). Weiter mass der Kläger den Folgen des am 24. Dezember 1994 erlittenen Unfalls keine relevante Bedeutung zu (Urk. 28 S. 48 und S. 50).
Zusammenfassend hielt der Kläger fest, seine Kündigung stelle einen Befreiungsschlag dar, habe er sich doch damit entschieden, die gesunden Bahnen zu verlassen und seinem Wahn nachzuleben (Urk. 28 S. 72).
5.2
5.2.1 Die Beklagte schloss dagegen auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit während der Versichertenzeit (bis zum 31. Mai 1994) und brachte vor, der Kläger habe sich während der Dauer seiner Arbeitstätigkeit nie als Jesus bezeichnet (Urk. 12 S. 12). Sein Kündigungsschreiben (Urk. 2/14) enthalte ebenso wenig einen wahnhaften Inhalt wie die Schrift "Der Sinn des Lebens" (Urk. 2/15, Urk. 12 S. 12 und S. 16). Weiter sei die Arbeitgeberin auch nach der Kündigung mit den Leistungen des Klägers zufrieden gewesen (Urk. 12 S. 17). Mithin sei der bekannte Streit im Betrieb sowie die nachfolgende Freistellung nicht im Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeit erfolgt (Urk. 12 S. 18). So habe denn auch der am 31. Januar 1994 konsultierte Dr. F.___ lediglich eine einwöchige Arbeitsunfähigkeit attestiert, welche mit der zur Invalidität führenden in keinem Zusammenhang gestanden habe (Urk. 12 S. 19 f.).
5.2.2 Weiter habe der Kläger vom Mai 1994 bis Herbst 1994 eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und sei demnach vollumfänglich arbeitsfähig gewesen (Urk. 12 S. 22 f.). Auch aufgrund der Liegenschaftsübertragung vom Vater im September 1994 sowie aus der Kreditaufnahme in der Höhe von Fr. 70'000.-- im Herbst 1994 könne nicht auf das Vorliegen einer manifesten Wahnerkrankung geschlossen werden (Urk. 12 S. 24). Der Kläger behaupte mithin erst seit dem Autounfall vom 24. Dezember 1994, er sei Jesus. Ein Jahr später habe er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und Taggelder bezogen. Auch daraus sei auf eine Arbeitsfähigkeit zu schliessen (Urk. 12 S. 25 f.).
5.2.3 Die Beklagte erachtete die Festlegung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit durch die Invalidenversicherung auf Februar 1994 als offensichtlich unhaltbar, da jeder Hinweis fehle, aufgrund welcher Umstände die Ärzte zu ihren zeitlichen Annahmen gelangten, der Zeitpunkt von Februar 1994 im Widerspruch zu verschiedenen übrigen Feststellungen stehe (Gesundheitsschaden Oktober 1993, Arbeitsunfähigkeit Februar 1994, Dekompensation Herbst 1994, Behandlungsbedarf 1995), wichtige Abklärungen fehlten und die Angaben der Ärzte im Hinblick auf die Ermittlung des Anspruches auf berufliche Massnahmen erfolgt seien (Urk. 12 S. 34).
5.2.4 Die Beklagte verneinte weiter die Beweiskraft der Aufzeichnungen des Klägers (Urk. 12 S. 28) und hielt fest, dass manche Psychiater die Tendenz hätten, die Schilderungen der Patienten als bare Münze zu nehmen und als Tatsachen wiederzugeben, obwohl keine Verifizierung erfolgt sei. Solche Äusserungen seien ebenfalls nicht geeignet, Tatsachen zu belegen (Urk. 12 S. 63).
5.2.5 Zusammenfassend hielt die Beklagte fest, der Kläger sei während der Anstellung bei der A.___ AG nie in erheblichem Masse arbeitsunfähig gewesen. Damals habe es keine Anzeichen einer Wahnerkrankung gegeben, insbesondere habe die Freistellung am 27. Januar 1994 nichts mit einer Krankheit oder einer Arbeitsunfähigkeit zu tun. Die Kündigung sei im Übrigen seitens des Klägers ausgesprochen worden. Die rückwirkenden Angaben des Klägers könnten nicht als Beweise gelten. Aus den Unterlagen sei zu schliessen, dass eine Dekompensation mit zunehmender Verwahrlosung frühestens im Spätherbst 1994 eingetreten sei, damit sei auch der Eintritt der relevanten Arbeitsfähigkeit auf Spätherbst 1994 anzusetzen (Urk. 12 S. 73).
6.
6.1
6.1.1 Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist für die Vorsorgeeinrichtung von grosser Tragweite, indem der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses oder der Nachdeckungsfirst oft lebenslange Rentenleistungen auslöst. Dieser Zeitpunkt muss daher hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00).
Für die von der Beklagten postulierte Einschränkung dieser Beweisregel auf den obligatorischen Teil der Berufsvorsorge (Urk. 36 S. 6) findet sich in der Praxis des EVG keine Stütze. Immerhin dient auch das Überobligatorium der beruflichen Vorsorge der sozialen Sicherheit und ist damit Teil des Sozialversicherungsrechts.
6.1.2 Da unter relevanter Arbeitsunfähigkeit die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist (BGE 114 V 286 Erw. 3c), ist in erster Line von Bedeutung, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 5. Februar 2003, B 13/01).
6.1.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (AHI 2001 S. 115 Erw. 3c; BGE 122 V 161 mit Hinweis).
6.2 In den Akten finden sich unterschiedliche ärztliche Einschätzungen. Währenddem die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums Hard (Urk. 17/35/1) und der Psychiatrischen Poliklinik des USZ (Urk. 29/1) sowie Dr. G.___ (Urk. 2/40) in ihren Berichten von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ab Februar 1994 oder zumindest ab April 1994 ausgingen, schloss Prof. E.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor dem 31. Mai 1994 grundsätzlich aus (Urk. 2/37).
6.3 Den chronologisch ersten Bericht erstellten die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums Hard, welche den Kläger ab 14. Februar 1995 behandelten (Bericht vom 15. November 1995). Sie gingen von einer Wahnerkrankung aus und hielten fest, dass der Kläger durch die Einengung auf seine Identität als Jesus nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen (Urk. 35/1 S. 3). Als Gegenindikation in der Berufsausübung sahen sie einzig die mit der wahnhaften Identität als Jesus nicht zu vereinbarenden realen Anforderungen in der Arbeit (Urk. 35/1 S. 2). In der Krankheitsentwicklung schilderten sie einen schleichenden Beginn ab 1993 mit sicheren Hinweisen auf die Erkrankung seit Herbst 1993 sowie namentlich die Kündigung im April 1994 mit deutlichem Nennen von späteren Wahninhalten im Kündigungsschreiben sowie die zunehmende Verwahrlosung ab Herbst 1994.
6.4
6.4.1 Mit Prof. E.___ (Urk. 2/37) ist festzuhalten, dass sich in diesem Bericht keine Begründung dafür findet, weshalb der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf Februar 1994 festgesetzt worden ist. Immerhin ergibt sich aus der Krankheitsschilderung, dass der Kläger schon lange vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Lebenssinn-Fragen entwickelt und in einer psychisch erschwerten Situation hat leben müssen (Beziehungsprobleme). Dr. B.___ berichtete seinerseits über UFO-Sichtungen bereits im Jahr 1990 und darüber, dass die Krankheit ihre Schatten schon während der gescheiterten ersten Ehe vorausgeworfen habe (Urk. 17/32). Der Kläger war also aktenkundig schon seit mehreren Jahren psychisch auffällig, ohne dass aber dadurch seine Arbeitsfähigkeit in Mitleidenschaft gezogen worden wäre.
6.4.2 Als eigentlichen Grund für die Arbeitsunfähigkeit gaben die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums Hard die Einengung auf die Identität als Jesus an. Aus den Akten ergibt sich nun, dass die wahnhafte Identität als Jesus weder zum Zeitpunkt der Verfassung der Schrift „Der Sinn des Lebens“ vom Herbst 1993 (Urk. 1 S. 6) noch bei der Erstellung des Kündigungsschreibens am 10. Oktober 1993 (Urk. 2/14) vorlag, finden sich doch keine entsprechenden Hinweise in diesen Dokumenten.
Aus der Autobiographie „Meine Geschichte“ geht hervor, dass der Kläger anlässlich einer Reise nach Österreich im Frühjahr 1994 erstmals wieder - nach dem Ablegen dieser Vermutung in der Kindheit - im Kopf eine Stimme hörte mit den Worten: „Du bist Jesus, wach auf“ (Urk. 2/16 S. 5). Nach der Rückkehr habe er sich weiter damit auseinandergesetzt, was es mit der Aussage der Stimme auf sich habe, sei aber im Gespräch mit Leuten auf Ablehnung gestossen (Urk. 2/16 S. 6). In der Folge habe er mehrere Hinweise dafür bekommen, dass er Jesus sei (Erscheinung in einem Gottesdienst, Erlebnisse an einem UFO-Seminar im Wallis, Begegnungen in Israel, Urk. 2/16 S. 6 ff.). Diese - vom Kläger verfassten Angaben - zeigen deutlich, dass er im Februar 1994 noch nicht davon ausging, Jesus zu sein. Im Gegenteil begann er ab Frühling 1994 darüber nachzudenken und kam erst im Laufe der Zeit zum Schluss, Jesus zu sein. In den Akten finden sich denn auch keine Hinweise, dass er schon in der ersten Hälfte des Jahres 1994 behauptet hätte, Jesus zu sein.
Die Angaben der Nachbarin, H.___, vom 8. Juni 2003 (Urk. 29/2), welche die Jesus-Problematik auf das Jahr 1993 terminieren will, sind ebenso wenig geeignet, eine gegenteilige Annahme zu treffen, wie die Ausführungen der ehemaligen Freundin betreffend Verschlechterung des geistigen Zustandes im Jahr 1993, zunehmende Halluzinationen, eine zunehmende Beschäftigung mit Esoterik im negativen Sinn und unrealistische Gedankengänge (Urk. 2/11 S. 2). Denn einerseits widerspricht die Erstere den eigenen Angaben des Klägers und anderseits ist erstellt, dass der Kläger bis Ende Januar 1994 bei der A.___ AG effektiv gearbeitet und sich eine allfällige Problematik im Jahr 1993 noch nicht in relevantem Ausmass verdichtet hatte.
Damit ist festzuhalten, dass das Auftreten des Klägers als Jesus nicht vor Sommer 1994 stattgefunden hat, weshalb nicht ersichtlich ist, wie die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums Hard auf eine Arbeitsunfähigkeit ab Februar 1994 wegen der wahnhaften Identität als Jesus schliessen konnten.
6.4.3 Die genannten Ärzte wiesen weiter auf deutlich wahnhafte Inhalte des Kündigungsschreibens des Klägers vom 10. Oktober 1993 (Urk. 2/14) hin. Währenddem aus dem Kündigungsbrief selber keine offenkundig wahnhaften Inhalte zu ersehen sind, sondern lediglich den blumig umschriebenen Hinweis auf eine neue Ausrichtung und eine geänderte Prioritätensetzung des Klägers enthalten, erscheint die beigelegte Schrift „Der Sinn des Lebens“ (Urk. 2/15) als auffälliger. Festzuhalten ist aber, dass sich darin nirgends der Hinweis auf die Identität als Jesus findet und der Inhalt im Wesentlichen säkularen Charakter hat. Auch wenn sie nicht nachvollziehbar ist, fehlt doch der Schrift die zwanghafte Einengung des Klägers, welche sich in seiner weiteren Entwicklung ergeben hat, insbesondere in seiner Autobiographie (Urk. 2/16).
Dass der Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht im Zusammenhang mit der Kündigung steht, ergibt sich denn auch allein schon daraus, dass der Kläger im Anschluss zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin seine Aufgaben erfüllt hat. Dass es die Arbeitgeberin nicht habe tolerieren können, dass ein Kadermitglied eine Schrift wie "Der Sinn des Lebens" herausgebe (Urk. 28 S. 32), traf offenbar nicht zu, stellte sie doch den Kläger trotz Kenntnisnahme nicht umgehend frei, sondern liess ihn während Monaten weiter arbeiten.
6.5
6.5.1 Nichts Gegenteiliges kann aus der Einschätzung von Dr. G.___ vom 9. Oktober 2002 geschlossen werden. Er hielt fest, dass sich der Kläger bereits im Zeitpunkt vor der Kündigung in einer schweren psychischen Krise befunden, welche dann später in die eindeutige Wahnkrankheit gemündet habe. So deute auch die Kündigung auf ein verändertes Weltbild hin und fänden sich bereits im Jahr 1993 psychische Belastungen, welche ohne weiteres in einem kausalen Zusammenhang zur Kündigung stünden (Urk. 2/40 S. 2 f.).
6.5.2 Keiner der Auskunft gebenden Ärzte stellte eine psychische Belastungssituation im Jahr 1993 in Abrede. Dass sich daraus aber eine Arbeitsunfähigkeit ergeben habe, lässt sich nicht mit dem Hinweis auf die schwierige Situation und die ausgesprochene Kündigung begründen, war doch der Kläger nach wie vor vollumfänglich arbeitsfähig. Dass dies nur aufgrund seiner privilegierten Stellung als Abteilungsleiter möglich gewesen sein sollte (Urk. 2/40 S. 3), ist nicht nachvollziehbar, äussern sich doch wahnhafte Vorstellungen bei Vorgesetzten mit Kontakt zu Untergebenen eher als in einer Subalternfunktion. Aus den Akten des Arbeitgebers lässt sich jedenfalls nicht der Schluss ziehen, der Kläger habe sich im Anschluss an Kündigung auffällig verhalten oder seine Arbeit nicht mehr erledigt.
6.5.3 Weiter ist nicht relevant, ob sich der Kläger bereits ab Mitte 1993 in einer „Wahnbereitschaft“ befunden habe (Urk. 2/40 S. 3), hatte doch diese keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und schilderte der Kläger selber, er habe sich erst ab Frühling 1994 überhaupt damit auseinandergesetzt, ob er Jesus sei oder nicht (Urk. 2/16 S. 5 ff.).
6.5.4 Schliesslich verwies Dr. G.___ auf die Auseinandersetzung am Arbeitsplatz, welche die Freistellung des Klägers im Januar 1994 zur Folge hatte (Urk. 2/40 S. 3). Allein aus dieser Auseinandersetzung kann jedoch nicht auf eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden, obschon das Verhalten des Klägers doch als recht auffällig erscheint. Relevant ist aber, dass die Ärzte als Grund für die Arbeitsunfähigkeit die Fixierung auf die Identität als Jesus nannten, diese Vorstellung im fraglichen Zeitpunkt aber noch nicht initiiert, geschweige denn etabliert war.
6.6
6.6.1 Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik diagnostizierten im Bericht vom 22. August 2003 - im Gegensatz zu den bisherigen ärztlichen Einschätzungen - nicht eine wahnhafte Störung, sondern eine chronische paranoide Schizophrenie (Urk. 29/1 S. 5). Retrospektiv interpretierten sie die Schrift „Der Sinn des Lebens“ (Urk. 2/15) als Ausdruck seines Wahnes. Es müsse angenommen werden, dass schon ein Jahr vor Beginn der sichtbaren, akuten psychotischen Symptomatik von einer deutlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.
Trotz der Exazerbation mit Verwahrlosung erst im Herbst 1994 ist nach der genannten Einschätzung von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ab Herbst 1993 auszugehen, was die Ärzte unter Hinweis auf die von den Angehörigen berichteten Auffälligkeiten im Jahr 1993 bestätigten (Urk. 29/1 S. 9).
6.6.2 Diese Einschätzung widerspricht der aktenkundigen Tatsache, dass der Kläger bis im Januar 1994 anstandslos seine Arbeit verrichtet hat. Das EVG führte zu dieser Problematik aus, bei der chronischen Schizophrenie handle es sich um eine Schubkrankheit, für welche ein wellenförmiger Verlauf mit sich ablösenden Perioden von akuter Exazerbation und Remission charakteristisch sei. Dementsprechend sei für den Verlauf dieses geistigen Gesundheitsschadens geradezu typisch, dass die auf längere Sicht gegebene Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit durch kurze Perioden gesteigerter Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unterbrochen werde, ohne dass dadurch eine dauerhafte Verbesserung des persistierenden Residualzustandes eintreten würde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 4. Mai 2001, B 94/00).
Soweit der Kläger also - trotz seiner Krankheit - effektiv arbeitsfähig war, kann nicht auf den Eintritt der rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden.
6.6.3 Damit ist der Hinweis auf die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit vor Mai 1994 nicht in einer Art und Weise dargetan, dass es im Sinne der recht strengen Praxis des EVG als überwiegend wahrscheinlich bezeichnet werden könnte, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt eingetreten ist.
6.7
6.7.1 Prof. E.___ seinerseits konnte aufgrund der Akten keine im Februar 1994 eingetretene Arbeitsunfähigkeit ersehen und verwies in der Hauptsache auf die Weiterbeschäftigung des Klägers nach der Kündigung sowie darauf, dass Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz nichts Unübliches seien (Urk. 2/37 S. 4).
6.7.2 Auch wenn das Kündigungsschreiben (Urk. 2/14) samt Beilage (Urk. 2/15) nicht als völlig unauffällig zu bezeichnen ist, so steht doch fest, dass der Kläger im Anschluss daran weiterbeschäftigt wurde und offenbar zu keinen Klagen Anlass gegeben hat. Auch die Auseinandersetzung am Arbeitsplatz ist sicherlich als aussergewöhnlich zu qualifizieren, lässt aber für sich nicht den Schluss auf eine überwiegend wahrscheinliche Arbeitsunfähigkeit zu.
6.7.3 Im Gegenteil finden sich in den Gutachten und Berichten praktisch sämtlicher Ärzte Hinweise auf eine Verwahrlosung des Klägers erst ab Herbst 1994. So erwähnte Prof. E.___ eine Dekompensation ab Herbst 1994 (Urk. 2/37 S. 11). Auch die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums Hard nannten im Bericht vom 15. November 1995, auf welchen sich die Invalidenversicherung massgeblich stützte, eine Verwahrlosung, Verschuldung sowie Identitätskrise ab diesem Zeitpunkt (Urk. 17/35/1 S. 3). Dr. B.___ wies auf ein soziales Auffälligwerden ab Herbst 1994 hin (Urk. 17/32 S. 6). Die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich sahen sodann die Hospitalisation ab 14. Februar 1995 als ersten Kulminationspunkt der Krankheit an (Urk. 2/29 S. 7).
Daraus erhellt, dass die nach aussen sichtbare Auffälligkeit des Klägers nicht vor Herbst 1994 eingetreten ist, auch wenn er bereits längst erkrankt sein mag.
6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der ärztlichen Einschätzung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan ist, dass der Kläger bis zum Ablauf der Nachdeckungsfrist bei der Beklagten (31. Mai 1994) in relevantem Ausmass arbeitsunfähig geworden ist. Auf die Einholung einer weiteren psychiatrischen Expertise ist zu verzichten, da die Sachlage hinlänglich klar und angesichts des Zeitablaufs davon auszugehen ist, dass keine sicheren Angaben zu einer allfälligen vor dem 31. Mai 1994 bestehenden Arbeitsunfähigkeit mehr möglich sind (antizipierte Beweiswürdigung). Die Folgen dieser Sachlage hat der Kläger zu tragen, der aus dem nicht nachgewiesenen Umstand Rechte - Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge - ableiten wollte (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 23. Mai 2003, B 90/02, mit Hinweisen).
Damit aber hat der Kläger keine Ansprüche gegenüber der Beklagten, weshalb die Klage abzuweisen ist.
7.
7.1 Mit Verfügung vom 7. November 2002 wurde Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 4), weshalb er bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
7.2 Nach § 10 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen vom 6. Oktober 1994 wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss § 9 festgesetzt, welcher bestimmt, dass die Parteientschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen wird (Abs. 1), wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird (Abs. 2).
7.3
7.3.1 Der von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher mit Eingabe vom 12. März 2004 geltend gemachte Aufwand von 67,25 Stunden und Fr. 2'468.70 Barauslagen (Urk. 39/2) ist der Bedeutung der Streitsache und den Schwierigkeiten des Prozesses nicht angemessen. Auch wenn der Prozess als recht umfangreich erscheint, lässt doch eine Durchsicht der Akten eine substantielle Eingrenzung auf die relevanten Dokumente zu. Unter Berücksichtigung des vorprozessual notwendigen Studiums der vom Gericht erst während dem Verfahren eingeholten Akten der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 17/42) und den eingehenden Ausführungen erscheint ein Aufwand für Aktenstudium und Ausarbeitung der Klageschrift von gut 20 Stunden als gerechtfertigt.
Dagegen entbehren die - nach der Bewilligung des Gesuches um unentgeltliche Rechtsverbeiständung - getätigten Aufwendungen zur Ausarbeitung der Replik im Umfang von über 33 Stunden einer sachlichen Nachvollziehbarkeit. Wenngleich die Klageantwort mit 74 Seiten aussergewöhnlich umfangreich ausfiel, lassen sich auch diesbezüglich die relevanten Aspekte auf einen Bruchteil reduzieren. In der Replik (Urk. 28) finden sich denn auch diverse Wiederholungen. Weiter erscheint es nicht als opportun, seitenweise Abschriften der bei den Akten liegenden Arztzeugnisse und -gutachten (Urk. 21 S. 13-21) zum Anwaltstarif zu entschädigen. Schliesslich sind die medizinischen Ausführungen des Klägers an sich nicht erheblich, hat doch die Einschätzung aufgrund von Arztberichten zu erfolgen.
Angesichts der gesamthaft 56 klägerischen und 77 beklagtischen Beilagen sowie 107 Aktenstücken der Invalidenversicherung, welche wohl zum Teil aus mehreren Seiten bestehen, nebst den knapp über 200 Seiten Rechtsschriften ist auch der Bedarf für 1'774 getätigte Kopien nicht zu ersehen.
7.3.2 Zusammenfassend erscheint unter Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen eine Entschädigung von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher bei Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde mit Fr. 9’500.-- (inkl. Barauslagen, darin eingeschlossen Gutachterkosten in Höhe von Fr. 1'440.--, und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, wird mit Fr. 9’500.-- (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Rechtsanwalt Dr. Marco Barbatti
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).