BV.2002.00109
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 17. März 2004
in Sachen
N.___
Klägerin
gegen
1. Restaurant I.___
2. BAV Betriebliche Altersvorsorge Gastrosuisse
Bahnhofstrasse 86, 5001 Aarau
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 N.___, geboren 1958, unterzeichnete einen Arbeitsvertrag für Teilzeitmitarbeiterinnen (Urk. 13/1) und war entsprechend ab 1. Januar 1999 als Küchenhilfe beim Restaurant I.___ beschäftigt (Urk. 1, Urk. 7-8 und Urk. 25/44). Gemäss ihren eigenen Angaben erlitt sie im Mai 1999 einen Unfall am Arbeitsplatz, infolge dessen sie nicht mehr habe arbeiten können (Urk. 12). Nachdem sie in den Monaten Juni bis Oktober 1999 doch noch teilweise gearbeitet hatte, wurde ihr die Stelle per 31. Oktober 1999 gekündigt (Urk. 25/44 und Urk. 33/1).
1.2 Im August 2000 meldete sich N.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 25/47). Mit Verfügung vom 5. Juni 2001 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die leihweise Abgabe eines Elektrorollstuhles zu (Urk. 25/10). Mit Verfügungen vom 8. August 2001 gewährte ihr die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Mai 2000 eine ganze Invalidenrente nebst je einer Zusatzrente für den Ehemann und die Tochter (Urk. 25/11-12). Mit Verfügungen vom 1. November 2001 hob die IV-Stelle die Höhe der Rentenbetreffnisse aufgrund eines leicht höheren massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wiedererwägungsweise leicht an (Urk. 25/8-9). Am 25. April 2002 sprach ihr die IV-Stelle sodann eine Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Wirkung ab 1. Juli 2000 zu (Urk. 25/7).
1.3 In der Folge beantragte N.___ bei der Pensionskasse ihres Arbeitgebers, der BAV Betriebliche Altersvorsorge Gastrosuisse, die Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Diese verwies die Gesuchstellerin am 6. Dezember 2001 (Urk. 2/2) an den Arbeitgeber, sofern sie beitragpflichtig gewesen wäre und keine Abzüge gemacht worden seien. Sinngemäss eröffnete sie der Versicherten demnach, sie sei nicht angemeldet worden. Der Arbeitgeber gab auf die entsprechenden Anfragen von N.___ offenbar keine Auskunft (Urk. 1).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 29. Oktober 2002 (Poststempel 6. November 2002, Urk. 1 samt Umschlag) erhob N.___ Klage gegen den Arbeitgeber, Restaurant I.___, sowie gegen die BAV Betriebliche Altersvorsorge Gastrosuisse mit den Anträgen, der Arbeitgeber sei zu verpflichten, die geschuldeten BVG-Beiträge zu entrichten, und die BAV Betriebliche Altersvorsorge Gastrosuisse sei zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. Mai 2000 eine ganze Invalidenrente nebst Zinsen zu 5 % zu bezahlen. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2002 (Urk. 5) teilte die BAV Betriebliche Altersvorsorge Gastrosuisse mit, die Klägerin sei bis dato nicht angemeldet und es sei nie ein BVG-pflichtiger Lohn deklariert worden. Sobald der Arbeitgeber die Versicherte anmelde und einen BVG-pflichtigen Lohn deklariere, werde unverzüglich der Rentenanspruch geprüft. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2002 (Urk. 7) machte Heinz Brähm von der Furttal Treuhand AG im Namen des Arbeitgebers geltend, der im betreffenden Jahr (1999) an die Klägerin ausgerichtete Bruttolohn habe Fr. 17'733.20 betragen, mithin zu wenig, um BVG-Beiträge abzurechnen.
Da Heinz Brähm seiner Eingabe keine Vollmacht beilegte, wurden er sowie der Arbeitgeber mit Verfügung vom 23. Dezember 2002 (Urk. 10) aufgefordert, eine schriftliche Vollmacht einzureichen mit der Androhung, dass die Rechtsschrift im Unterlassungsfall aus dem Recht gewiesen werde. Weiter wurde der Arbeitgeber aufgefordert, den Arbeitsvertrag sowie die Lohnblätter für die gesamte Anstellungsdauer einzureichen mit der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. Weder der Arbeitgeber noch Heinz Brähm reichten innert Frist eine Vollmacht oder die verlangten Urkunden ein.
Mit selbiger Verfügung vom 23. Dezember 2002 (Urk. 10) wurde N.___ aufgefordert, mit Urkunden zu beweisen, dass sie während ihrer Anstellungszeit beim Restaurant I.___ einen Verdienst erzielt habe, der über dem minimalen koordinierten Lohn liegt, und insbesondere, dass sie in den Jahren 1998 und 1999 das geltend gemachte Einkommen von Fr. 24'315.85 erzielt habe. Mit Eingabe vom 27. Januar 2003 (Urk. 12) reichte N.___ den Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnungen Januar bis Mai 1999 (Urk. 13/1-2) ein. Mit Verfügung vom 19. Februar 2003 (Urk. 15) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
2.2 Am 27. März 2003 (Urk. 16) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei, welche vorerst - wegen laufenden Abklärungen (Urk. 20) - nur teilweise eingereicht wurden (Urk. 19/1-24). Mit Verfügung vom 16. April 2003 (Urk. 21) wurde das Verfahren bis zum Vorliegen der vollständigen Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung sistiert. Nachdem am 24. Oktober 2003 (Urk. 24) die vollständigen Akten eingegangen waren (Urk. 25/1-50), wurde mit Verfügung vom 4. November 2003 (Urk. 26) die Sistierung des Verfahrens aufgehoben. Währenddem sich N.___ zu den beigezogenen Akten nicht vernehmen liess, schloss die BAV Betriebliche Altersvorsorge Gastrosuisse mit Eingabe vom 19. Februar 2004 (Urk. 32) auf Abweisung der Klage.
2.3 Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
a) betreffend Versicherungspflicht
1. Da der Vertreter des Beklagten 1 innert Frist keine Vollmacht zu den Akten reichte, ist seine Eingabe vom 18. Dezember 2002 (Urk. 7) androhungsgemäss aus dem Recht zu weisen. Demgegenüber ist das eingereichte Lohnblatt vom 15. November 2002 für das Jahr 1999 (Urk. 8) als Beweismittel entgegenzunehmen, hat doch das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]).
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes anhand der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.2 Laut Art. 8 Abs. 1 BVG in der hier relevanten Fassung ist der Teil des Jahreslohnes zwischen 24'120 und Fr. 72'360 Franken zu versichern. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt. Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3'015 Franken im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden (Abs. 2 derselben Bestimmung).
Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes vom Jahreslohn abweichen und dafür auf den für eine bestimmte Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn abstellen. Die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG aufgeführten Beträge werden dann auf die entsprechende Zahlungsperiode umgerechnet. Sinkt der Lohn vorübergehend unter den gesetzlichen Mindestbetrag, so bleibt der Arbeitnehmer dennoch der obligatorischen Versicherung unterstellt (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2).
2.3 Nach Art. 10 BVG beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird (Abs. 1). Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Altersleistung entsteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindestlohn unterschritten oder die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingestellt wird; vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG (Abs. 2). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert; wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Abs. 3).
3.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Reglements der Beklagten 2 (Urk. 6) werden unter Vorbehalt von Abs. 3 alle Arbeitnehmer aufgenommen, deren AHV-Bruttolohn den Koordinationsabzug gemäss BVG (1999: monatlich Fr. 2'010.--) erreicht (Versicherte gemäss BVG). Die Versicherungspflicht beginnt bei Arbeitsantritt, frühestens am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Sinkt der Monatslohn bei Versicherten mit Lohnschwankungen unter den monatlichen Koordinationsabzug gemäss BVG, so sind diese Personen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, längstens bis Ende des Kalenderjahres, weiterzuversichern (Art. 3 Abs. 2 des Reglements).
3.1.2 Der monatliche koordinierte Lohn entspricht nach Art. 5 des Reglements dem monatlichen AHV-Bruttolohn, abzüglich dem monatlichen Koordinationsabzug gemäss BVG (1999: Fr. 2'010.--), höchstens aber dem doppelten Koordinationsabzug (1999: Fr. 4'020.--) und mindestens 12,5 % des Koordinationsabzuges (1999: Fr. 251.--).
3.2 Die Klägerin war beim Beklagten 1 unbstrittenermassen seit 1. Januar 1999 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Küchenhilfe angestellt (Urk. 8 und Urk. 13/1). Der Arbeitsvertrag (Urk. 13/1) nennt als Vertragsbeginn den 1. Januar 1999 und sieht ein Pensum von 25 Stunden pro Woche bei einem Lohn von Fr. 16.-- brutto nebst Ferienentschädigung von 12,31 % vor. Erwähnt wurden weiter die Sozialabzüge, dabei auch ein Abzug von 6,3 % vom koordinierten Lohn für die berufliche Vorsorge. Bei durchschnittlich 4,3 Wochen pro Monat hätte die Klägerin ein Einkommen von monatlich Fr. 1'720.-- (Fr. 16.-- x 25 x 4,3), mit Ferienentschädigung Fr. 1'931.75, erzielen können, was unter dem Grenzwert von Fr. 2'010.-- liegt. Zu prüfen ist, wie hoch die Lohnbetreffnisse bis zu ihrem Unfall tatsächlich waren.
3.3 Die Klägerin reichte Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Mai 1999 (Urk. 13/2) ein, welche folgende Verdienste (inkl. Ferienentschädigung) ausweisen: Januar Fr. 2'336.--, Februar Fr. 2'300.--, März Fr. 2'327.--, April Fr. 2'138.--, Mai Fr. 2'282.--. Sozialversicherungsabzüge für die berufliche Vorsorge wurden keine gemacht. Die erwähnten Einkommen stimmen mit den Angaben auf dem vom Beklagten 1 eingereichten Lohnblatt vom 15. November 2002 (Urk. 8) für das Jahr 1999 überein. Daraus folgt, dass die Klägerin die erwähnten Einkommen effektiv erzielt hat.
3.4 Somit erzielte die Klägerin von Januar bis Mai 1999 in jedem Monat einen - wenn auch knapp - über dem Koordinationsabzug von Fr. 2'010.-- liegenden Verdienst. Demgemäss wäre sie seit Arbeitsantritt am 1. Januar 1999 zu versichern gewesen. Aufgrund der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 des Reglements war sie auch in den Monaten Juni bis im Oktober 1999 (Auflösung des Arbeitsverhältnisses), in denen der Lohn unter den Koordinationsabzug fiel, ebenso zu versichern. Damit ist der koordinierte Lohn auf das Minimum von Fr. 3'015.-- jährlich bzw. Fr. 251.-- monatlich anzuheben.
3.5 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beklagte 1 die Klägerin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. Januar 1999 bei der Beklagten 2 hätte versichern müssen. Da er dies bis dato dieser Pflicht offenbar nicht nachgekommen ist, ist er in Gutheissung der Klage zu verpflichten, die Klägerin bei der Beklagten 2 ordnungsgemäss anzumelden und die entsprechenden Beiträge zu entrichten. Die arbeitsrechtliche Komponente - der Klägerin wurde ihr Anteil an den Beiträgen jeweils zu Unrecht nicht vom Lohn abgezogen - ist nicht in diesem Verfahren zu klären.
b) betreffend Invalidenrente
4.
4.1 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
4.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
4.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich, soweit sich die Vorsorgeeinrichtung nicht darauf stützt (BGE 129 V 73 ff.).
5.
5.1 Die Invalidenversicherung holte für ihren Entscheid (Rentenverfügung vom 8. August 2001) diverse Arztberichte ein.
5.2 Der Hausarzt Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, Adlikon, befand die Klägerin in seinem Bericht vom 4. März 2001 (Urk. 25/22) unter Hinweis auf die bekannte Diagnose - insbesondere die von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, festgehaltene Relevanz von psychogenen Faktoren (Urk. 25/24a) - zu 100 % arbeitsunfähig zwischen 7. bis 24. Mai 1999, 31. August bis 19. September 1999 sowie ab 26. Oktober 1999 bis auf weiteres.
5.3 Die Ärzte des Stadtspitals Triemli, Zürich, wo die Klägerin vom 8. November bis 11. Dezember 1999 hospitalisiert war, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 28. Dezember 1999 (Urk. 25/24b S. 1) eine chronische, lumbal betonte Schmerzerkrankung bei linksbetontem lumbospondylogenem Syndrom mit Schmerzgeneralisierung, bei Wirbelsäulenfehlstatik und muskulärer Dysbalance, bei erheblicher somatoformer Schmerzkomponente, bei linksbetonter Diskusprotrusion L4/5 mit hypertropher Spondylarthrose ohne Nervenwurzelkompression; Osteochondrose L3/4 (MRI der Lendenwirbelsäule vom 23. November 1999) sowie bei Status nach Sturz auf Gesäss am 6. Mai 1999.
Zur Krankheitsentwicklung führten sie aus, dass im Anschluss an den Sturz vom 6. Mai 1999 therapieresistente Schmerzen im Gesässbereich und im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule aufgetreten seien, radiologische Abklärungen aber keinen Frakturnachweis hätten erbringen können. Während der einmonatigen Physiotherapie sei nur zögerlich eine Besserung eingetreten, im Sommer 1999 habe sie weiterhin zwei bis drei Stunden pro Tag gearbeitet bis zur Kündigung Ende Oktober 1999. Seither sei eine Exazerbation der Beschwerden eingetreten trotz erneuter ambulanter Physiotherapie und mehrmaligen Analgetika-Injektionen. Der Hauptschmerz liege am lumbosakralen Übergang, jedoch seien auch Schmerzen im Bereich der ganzen Brustwirbelsäule, inuinal beidseits, in der linken Hüfte, im rechten Gesäss dorsal und im linken Bein, gelegentlich bis zur Fusssohle, vorhanden (Urk. 25/24b S. 1 f.).
Die Ärzte befanden die Klägerin als zu 50 % arbeitsfähig ab Klinikaustritt und prognostizierten eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ab Mitte Januar 2000 (Urk. 25/24b S. 3).
5.4 Vom 14. bis 16. Juni 2000 war die Klägerin wegen Flankenschmerzen im Stadtspital Waid, Zürich, hospitalisiert. Die Ärzte diagnostizierten am 16. Juni 2000 (Urk. 25/24) einen Verdacht auf Urolithiasis, einen Status nach Hysterektomie, Appendektomie, Ureterotomie und Steinentfernung rechts, ein chronisches Schmerzsyndrom (linksbetontes lumbospondylogenes Syndrom, einen Diabetes mellitus Typ II sowie eine anamnestische Stuhlinkontinenz seit Sturz auf Gesäss. Im Bericht vom 2. August 2000 (Urk. 25/23) hielten die Ärzte sodann fest, dass sich betreffend Stuhlinkontinenz keine Pathologien ergeben hätten.
5.5 Die Ärzte der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist diagnostizierten ein Lumbovertebralsyndrom nach Sturz bei Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule bei leichter Chondrose L3/4 und L4/5 sowie bei Diskusprotrusion L4/5 und Spondylarthrose L4/5, einen Diabetes mellitus sowie eine ausgeprägte somatoforme Komponente (Urk. 25/20). Zur Arbeitsfähigkeit führten sie in ihrem Bericht vom 29. März 2001 (Urk. 25/19) aus, rein aus rheumatologischer Sicht sei die Klägerin in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten, ohne Monotonien und ohne Exposition an Nässe und Kälte voll arbeitsfähig. Hingegen sei die ausgeprägte somatoforme Komponente der limitierende Faktor, dies umzusetzen. In Anbetracht der Gesamtsituation schlossen sie auf eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem Sturz am 6. Mai 1999.
5.6 Auch PD Dr. med. C.___, Neurochirurgie FMH, sah in seinem Bericht vom 23. April 2001 (Urk. 25/18) aus neurochirurgischer Sicht keine Interventionsmöglichkeit und führte aus, das heutige Schmerzbild sei der Ausdruck einer ausgeprägten somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung, obwohl am organischen degenerativen Kern und an der traumatisch ausgelösten Symptomatik kein Zweifel möglich sei (schwere Degeneration L4/5 mit radiologisch manifester degenerativer Spondylolisthesis sowie diskogener Recessusstenose L4/5 beidseits und Foramenstenose L4 links).
5.7 Gestützt auf diese Angaben sprach die IV-Stelle der Klägerin mit Verfügung vom 8. August 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Mai 2000 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 25/11). Die Wartezeit eröffnete sie im Zeitpunkt des Sturzes am 6. Mai 1999 (Urk. 25/14).
6.
6.1 Die Beklagte 2 machte einzig geltend, die zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit im Mai 1999 sei wohl auf den Sturz zurückzuführen gewesen, die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit habe dagegen erst am 31. August 1999 begonnen. Es sei unerklärlich, weshalb die IV-Stelle den Rentenbeginn auf den 1. Mai 2000 festgesetzt habe, nachdem Dr. A.___ keine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe (Urk. 32 S. 2).
6.2 Da die IV-Stelle die Rentenverfügungen vom 8. August 2001 (Urk. 25/11-12) der Beklagten 2 nicht eröffnet hat, ist der Entscheid für diese nicht bindend und in diesem Verfahren frei zu überprüfen.
6.3 Währenddem die Auskunft gebenden Ärzte - mit Ausnahme jener des Stadtspitals Triemli (Urk. 25/24b) - allesamt auf eine dauernde vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit der Klägerin schlossen, äusserten sich nur die Spezialisten der Klinik Balgrist sowie Dr. A.___ über den Beginn der Einschränkung.
6.4 Der Hausarzt Dr. A.___ ging in seinem Bericht vom 4. März 2001 (Urk. 25/22) von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ab dem Sturz nur bis zum 24. Mai 1999 aus. Zuerst mit Schonung, Analgetika und Physiotherapie habe sich eine Besserung eingestellt, worauf die Klägerin wieder zu arbeiten begonnen habe. Seit Ende August 1999 sei eine rasch zunehmende Lumbago, Ischialgie links eingetreten. Deshalb habe er sie vom 31. August bis 19. September 1999 wiederum vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben. Ende Oktober 1999 sei sie wegen der Schmerzen nochmals gestürzt und habe seither dekompensiert. Eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit wurde deshalb ab 26. Oktober 1999 bestätigt.
6.5
6.5.1 Demgegenüber attestierten die Ärzte der Klinik Balgrist im Bericht vom 29. März 2001 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit dem Sturz am 6. Mai 1999 (Urk. 25/19 Ziff. 1.5). Angesichts der Erstuntersuchung vom 22. Februar 2001 (Urk. 25/19 Ziff. 4) handelt es sich dabei um eine rückwirkende, aufgrund der Akten gefällte Einschätzung. Aus dem Bericht geht denn auch nicht hervor, aus welchem Grund eine dauernde Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Sturzes eingetreten sein soll, sondern lediglich der Verweis auf die Entwicklung von hartnäckigen lumbalen Rückenschmerzen. Die Arbeitsunfähigkeit an sich begründeten die Ärzte aber mit der somatoformen Komponente, hielten sie doch die Klägerin aus rheumatologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit als vollumfänglich arbeitsfähig.
6.5.2 Diese Einschätzung erscheint als reichlich undifferenziert. Insbesondere fehlt ein Hinweis auf die von Dr. A.___ zeitgerecht festgestellte Besserung nach dem Sturz. Weiter fehlen zeitliche Angaben über die Entwicklung der somatoformen Komponente, ist doch nicht davon auszugehen, dass diese im Zeitpunkt des Sturzes initialisiert wurde und sogleich voll ausgebildet war. Schliesslich ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bereits ab 6. Mai 1999 attestiert wurde, obschon die Klägerin aktenkundig noch bis im Oktober 1999 arbeitstätig war (Urk. 25/44 und Urk. 33/1).
6.5.3 Angesichts der zeitlichen Nähe von Dr. A.___ zum Geschehen, seinen mit der effektiven Arbeitssituation übereinstimmenden Aussagen und der nachvollziehbaren Schilderung der Krankheitsentwicklung erweist sich seine Einschätzung als nachvollziehbarer als diejenige der Ärzte der Klinik Balgrist. Da sich aus den weiteren ärztlichen Unterlagen nichts Gegenteiliges ergibt, ist damit auf die von Dr. A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten abzustellen.
6.6 Damit steht fest, dass die Klägerin nach dem Sturz am 6. Mai 1999 ab 24. Mai 1999 wieder arbeitsfähig wurde und nach einer Periode der Arbeitsfähigkeit von über drei Monaten vom 31. August bis 19. September 1999 wieder pausieren musste. Nach einer erneuten über 30-tägigen Arbeitsfähigkeit exazerbierten die Schmerzen ab 26. Oktober 1999 und die Klägerin wurde dauerhaft in vollumfänglichem Ausmass arbeitsunfähig.
6.7 Nach dem Gesagten hat das Wartejahr am 26. Oktober 1999 zu laufen begonnen. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin bei der Beklagten versichert, weshalb diese leistungspflichtig ist. Nach Ablauf des Wartejahres ist demnach ab 1. Oktober 2000 eine Invalidenrente geschuldet. Nach Art. 9 Abs. 1 des Reglements der Beklagten (Urk. 6) werden die Leistungen solange aufgeschoben, als durch Taggelder der Krankenversicherung 80 % des entgangenen Verdienstes ausgeglichen werden. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Klägerin wohl bei der Unfallversicherung, nicht aber bei der Krankentaggeldversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 25/47 Ziff. 4.6-4.8). Damit besteht für die Aufschiebung der Rente kein Raum, weshalb der Klägerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 eine volle Invalidenrente der Beklagten zusteht.
7. Verzugszinsen sind auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Da die Klägerin nicht vorgebracht hat, die Beklagte vor der Klageeinreichung betrieben zu haben, schuldet diese auf den bis November 2002 fällig gewordenen Rentenbetreffnissen einen Verzugszins von 5 % ab 6. November 2002 (vgl. Urk. 1 samt Briefumschlag), für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
Das Gericht erkennt:
1. a) In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, die Klägerin bei der Beklagten 2 ordnungsgemäss anzumelden und die entsprechenden Beiträge zu entrichten.
b) In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin ab 1. Oktober 2000 eine volle Invalidenrente zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis November 2002 fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab 6. November 2002, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- N.___
- Restaurant I.___
- BAV Betriebliche Altersvorsorge Gastrosuisse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).