Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2002.00115
BV.2002.00115

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichter Brügger

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 28. Mai 2003
in Sachen
I.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr
Bellerivestrasse 59, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Kanton Zürich

Beklagter

vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich,

diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1     I.___, geboren 1967, war ab August 1989 beim Kanton Zürich als Hauswirtschaftslehrerin angestellt und damit bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) vorsorgeversichert (Urk. 2/2 und Urk. 2/3). Zu Beginn des Schuljahres 1992/93 übernahm sie in ___ je ein halbes Pensum als Hauswirtschafts- und Handarbeitslehrerin. Wegen gesundheitlicher Probleme unterrichtete sie jedoch ab Anfang Oktober 1992 nur noch das halbe Pensum Hauswirtschaft (Urk. 2/4). Die BVK liess in der Folge durch Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine vertrauensärztliche Untersuchung und Begutachtung vornehmen. In seinem Gutachten vom 6. April 1993 diagnostizierte Dr. A.___ eine neurotische Erschöpfungsdepression sowie Bulimie und attestierte der Versicherten deswegen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab Oktober 1992, welche bei günstigem Verlauf bis Ende Sommer 1993 dauere (Urk. 2/5). Am 6. Juli 1993 löste I.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Kanton Zürich per 15. August 1993 "aus rein persönlichen Gründen" auf (Urk. 2/6).
1.2     In der Folge bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war an verschiedenen Teilzeitstellen erwerbstätig. Zuletzt arbeitete die Versicherte zu unterschiedlichen Beschäftigungsgraden von zwischen 23,3 % bis 66,23 % als Hauswirtschaftslehrerin bei der Schule E.___. Diese liess bei Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, das Gutachten vom 23. Dezember 1997 erstellen, wonach die Versicherte unter einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig mittelschwerer bis schwerer Episode leidet. Seit dem 23. Juni 1997 bestehe eine 100%ige Berufsinvalidität, wobei für eine differenziertere Prognose und eine längerfristige Einschätzung der Invalidität ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten notwendig sei (Urk. 2/8). Ein solches erstattete Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 5. Februar 1998, worin er eine schizo-affektive Mischpsychose diagnostizierte. Die Versicherte sei seit Jahren vollständig arbeitsunfähig. Weder könne sie eine andere Erwerbstätigkeit ausüben noch sei mit einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes zu rechnen (Urk. 2/9). Die Versicherungskasse der Stadt Zürich sprach der Versicherten am 26. Januar 1998 mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 eine ganze Invalidenrente (bei einem versicherten Pensum von 46 %) zu (Urk. 2/10). Am 9. April 1998 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 2/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 3. Dezember 1999 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. April 1997 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/12).
1.3     Mit Schreiben vom 7. Mai 2002 liess I.___ bei der BVK den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente stellen (Urk. 2/13). Die BVK verneinte jedoch eine entsprechende Leistungspflicht (vgl. Schreiben vom 19. Juli 2002, Urk. 2/14, und vom 13. November 2002, Urk. 2/16).

2.       Am 27. November 2002 liess I.___ durch Rechtsanwalt Christof Tschurr Klage gegen die BVK erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab Dezember 1997 eine auf einer Invalidität von 100 % beruhende Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge auszurichten, welche mit den der Klägerin ausgerichteten Invalidenrenten der eidgenössischen Invalidenversicherung und der Versicherungskasse des Kantons (richtig: der Stadt) Zürich zu koordinieren sei.
2. Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.

Die BVK schloss mit Klageantwort vom 18. Dezember 2002 auf Abweisung der Klage (Urk. 6). Mit Verfügung vom 8. Januar 2003 (Urk. 8) wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 11/1-41). Die Parteien hielten mit Replik vom 27. Februar 2003 (Urk. 14) bzw. Duplik vom 27. März 2003 (Urk. 17) an ihren jeweiligen Anträgen fest. Mit Verfügung vom 1. April 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 19).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
1.2     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.3     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.4 Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.5     Mit dem Urteil in Sachen P. gegen K. vom 29. November 2002 (B 26/01) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung, wonach die Vorsorgeeinrichtungen, wenn sie ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, bei der Festlegung der Höhe des Invaliditätsgrades und bei der Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit an die Festlegungen der Invalidenversicherung gebunden seien, es sei denn, diese erwiesen sich als offensichtlich unhaltbar (vgl. BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, 118 V 40 Erw.2b/aa je mit Hinweisen), dahingehend präzisiert, dass diese Verbindlichkeitswirkung nur dann eintrete, wenn der Vorsorgeeinrichtung im Abklärungsverfahren der IV-Organe das rechtliche Gehör gewährt worden sei.
Da der Beklagte weder in das Abklärungsverfahren der IV-Stelle des Kantons Zürich einbezogen noch ihm deren Verfügung eröffnet worden ist, kann die rechtskräftige Rentenverfügung vom 3. Dezember 1999 (Urk. 2/12) - soweit sie den Beklagten belastet - von vornherein nicht verbindlich sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Sachverhaltsabklärungen der IV-Stelle des Kantons Zürich und die einschlägigen Vorschriften des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung über die Festlegung der Höhe des Invaliditätsgrades und die Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts der Invalidität unbeachtlich wären. Vielmehr bilden ungeachtet der fehlenden Verbindlichkeit der Rentenverfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich deren Sachverhaltsabklärungen die tatsächliche Grundlage auch für den hier zu treffenden Entscheid und sind die gesetzlichen Vorschriften der Invalidenversicherung sowie die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen.

2.
2.1     Die Klägerin lässt zur Begründung ihrer Klage geltend machen, sie sei am 21. September 1992 - während der Versicherungszeit bei der BVK - erkrankt und 50 % arbeitsunfähig geworden. Seit diesem Zeitpunkt habe sie nie mehr eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt, sondern es bestehe im Gegenteil seit Mitte 1997 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es könne den vorhandenen Arztberichten ohne Weiteres entnommen werden, dass die Ursache, welche zur vollumfänglichen Invalidität ab 1997 geführt habe, in der die Teilarbeitsunfähigkeit im Jahre 1992 auslösenden Krankheit liege. Der sachliche Zusammenhang sei somit zweifellos gegeben. Auch der zeitliche Zusammenhang müsse bejaht werden, denn die Klägerin sei gemäss dem Bericht von Dr. C.___ seit Jahren krank und nicht arbeitsfähig. Seit 1992 habe sie nie mehr ein volles Arbeitspensum erfüllen können (Urk. 1).
2.2     Der Beklagte bestreitet nicht, dass ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen erstmaliger (während der Versicherungszeit eingetretener) Arbeitsunfähigkeit und schliesslicher Invalidität besteht, verneint aber den zeitlichen Zusammenhang. Die Klägerin habe das Arbeitsverhältnis per Ende Schuljahr 1993 nicht aus gesundheitlichen, sondern "aus rein persönlichen Gründen" gekündigt. Gemäss damaligem Gutachten von Dr. A.___ hätte bei günstigem Verlauf zu diesem Zeitpunkt keine Invalidität mehr bestanden. Die Klägerin habe sich nicht der vorbehaltenen Nachuntersuchung unterzogen. Vielmehr habe sie sich einerseits für die Übernahme anderweitiger Vikariate interessiert und andererseits bei voller Vermittlungsfähigkeit Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Schliesslich habe auch die Invalidenversicherung den Beginn der leistungsbegründenden Arbeitsunfähigkeit auf den 1. April 1996 angesetzt, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem die Klägerin längst nicht mehr bei der BVK versichert gewesen sei (Urk. 6).

3.
3.1     Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist für die Vorsorgeeinrichtung von grosser Tragweite, indem der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses oder der Nachdeckungsfirst oft lebenslange Rentenleistungen auslöst. Dieser Zeitpunkt muss daher hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Aufl., Bern 2002, Rz 196), darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00).
Die Beweislosigkeit hinsichtlich des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der Nachdeckungsfrist wirkt sich zulasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 1; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c).
3.2     Gemäss dem Gutachten von Dr. C.___ vom 5. Februar 1998 (Urk. 2/9) leidet die Klägerin unter einer schizo-affektiven Mischpsychose. Sie sei seit Jahren krank; wahrscheinlich sei sie während der Ausbildung noch gesund gewesen. Laut eigenen Angaben habe die Klägerin ihren Beruf aber nie richtig ausüben können wegen den verschiedenen "Zuständen", d.h. wegen der chronischen Krankheit. Mit Schülern zusammen würden sich ihre "Ich-Grenzen" auflösen, und auch Kontakte mit Kolleginnen und Kollegen könne sie nicht aushalten. Diese schwere Kontaktstörung beherrsche natürlich auch ihr Privatleben. Die Klägerin sei seit Jahren nicht - auch nicht teilweise - arbeitsfähig. Weder könne sie eine andere Erwerbstätigkeit ausüben noch sei mit einer Besserung zu rechnen.
3.3     Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 23. Dezember 1997 (Urk. 2/8) eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelschwerer bis schwerer Episode im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung. Die Klägerin leide seit ihrer Jugend an depressiven Verstimmungen, welche sich auf die berufliche und persönliche Entfaltung schwerwiegend ausgewirkt hätten. Deshalb habe sie nach Abschluss des Lehrerinnenseminars 1988 eine dauerhafte Anstellung aus Angst vor Überforderung und wegen ihres Rückzugsbedürfnisses während den depressiven Verstimmungen gemieden. Obwohl bereits 1993 eine erstmalige psychiatrische Begutachtung stattgefunden habe, habe die Klägerin jegliche therapeutischen Angebote aus Scham und mangelndem Vertrauen in andere Menschen ausgeschlagen. Es sei ihr dabei nur mit äusserster Anstrengung möglich gewesen, die Teilpensen zu absolvieren. Unter den zunehmenden Depressionen sei ihr dies für den Unterrichtseinsatz ab dem 23. Juni 1997 nicht mehr gelungen, so dass ihr durch die Hausärztin eine völlige Arbeitsunfähigkeit ab diesem Datum habe attestiert werden müssen.
3.4     Laut dem Gutachten von Dr. A.___ vom 6. April 1993 leidet die Klägerin unter einer neurotischen Erschöpfungsdepression und Bulimie. Dr. A.___ bescheinigte der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit Oktober 1992. Diese bestehe bei günstigem Verlauf bis Ende Sommer 1993, wobei dannzumal eine Nachuntersuchung vorgenommen werden müsse.
3.5     Dr. C.___ hat die Klägerin erstmals im Jahre 1998 gesehen und kann deshalb keine zuverlässige Beurteilung mehr über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit 1993 abgeben. Soweit er der Klägerin seit Jahren selbst eine teilweise Arbeitsfähigkeit abspricht, widerspricht seine Beurteilung der klaren Aktenlage.
Auch das Gutachten von Dr. B.___ erbringt keinen Beweis für eine andauernde Arbeitsunfähigkeit seit 1993. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ist ausschliesslich psychisch bedingt. Dr. B.___ ist in diesem Fachgebiet nicht spezialisiert und hat selbst eine ergänzende Abklärung durch einen Psychiater vorgeschlagen. Über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit 1993 kann Dr. B.___ lediglich Aussagen aufgrund der Angaben der Klägerin selbst machen. Sie bescheinigt der Klägerin denn auch konsequenterweise erst ab dem 23. Juni 1997 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Dr. A.___ wiederum attestierte der Klägerin in seinem Gutachten vom 6. April 1993 (Urk. 2/5) zwar eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 1992. Laut seiner Prognose hätte die Klägerin bei günstigem Verlauf aber Ende Sommer 1993 wieder vollständig arbeitsfähig sein müssen. Nachdem sich die Klägerin der vorgeschlagenen Nachuntersuchung nicht unterzogen hat, ist das Gutachten von Dr. A.___ ebenfalls nicht geeignet, um ab 1993 eine dauernde Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen.
Die Hausärztin, Dr. med. D.___, bei welcher die Klägerin in der Zeit von 1993 bis 1997 ausschliesslich in medizinischer Betreuung stand, bescheinigte der Klägerin ein Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 23. Juni 1997 bis auf weiteres und eine solche von 50 % für sechs Monate im Jahre 1992. Es ergibt sich somit auch aus dieser Beurteilung keine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit ab 1993.
3.6     Es ist der Klägerin zwar darin beizupflichten, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die ärztlichen Gutachten und nicht die Anerkennung der Vermittlungsfähigkeit durch die Arbeitslosenversicherung massgebend sind. Es ist jedoch zu beachten, dass es für diese Zeit eben gerade keine ärztlichen Bescheinigungen über die Arbeitsfähigkeit gibt. Indem sich die Klägerin selbst bei der Arbeitslosenversicherung als voll vermittlungsfähig bezeichnete, hat sie nach aussen unmissverständlich kundgetan, vollständig arbeitsfähig zu sein. In der Anmeldung bei der Invalidenversicherung hat sie ausserdem angegeben, es habe in der seit 1992 bestehenden Behinderung Unterbrüche gegeben (vgl. Urk. 11/36 S. 5 Ziff. 7.3).
Zudem hat die IV-Stelle gestützt auf die Arztberichte mit Verfügung vom 10. Mai 1999 I.___ eine ganze Rente ab dem 1. Juni 1998 zugesprochen. Dagegen liess sie, vertreten durch Rechtsanwalt Tschurr, am 11. Juni 1999 Beschwerde erheben und beantragte unter anderem eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. März 1997 (Urk. 20). In der Mitteilung des Beschlusses vom 24. September 1999 kam die IV-Stelle diesem Begehren nach, wobei eine verspätete Anmeldung im Sinne von Art. 48 IVG ausdrücklich verneint wurde (Urk. 8/1). Nach der entsprechenden Verfügung der IV-Stelle vom 3. Dezember 1999 (Urk. 2/12) wurde in diesem Punkt der Prozess am Sozialversicherungsgericht als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 20).

4.       Es kann somit zusammenfassend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass seit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit dem Beklagten eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, weshalb der zeitliche Zusammenhang zwischen der während der Versicherungszeit eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der heutigen Invalidität zu verneinen ist. Dies führt zur Abweisung der Klage.







Das Gericht erkennt:


1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christof Tschurr
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).