Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2002.00126
BV.2002.00126

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 6. April 2005

in Sachen

1. Z.___
 

2. B.___ AG
 


Klagende

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jost Gross
Haus Washington, Rosenbergstrasse 22, 9000 St. Gallen

gegen

Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life
General Guisan-Quai 40, Postfach 4338, 8022 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:

1.
1.1     Z.___, geboren 1944, erhielt mit Verfügung vom 2. April 1985 ab Juli 1984 basierend auf einem Invaliditätsgrad von mehr als 2/3 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 2/5). Mit Anschlussvereinbarung Nr. 8612 A vom 6. März 1985 schloss sie sich als Inhaberin der damaligen Einzelfirma "B.___" rückwirkend per 1. Januar 1985 der Gemeinschaftsstiftung BVG der Schweizerischen Bankgesellschaft zur Durchführung der beruflichen Vorsorge für ihre Mitarbeiter an (Urk. 2/2). Die Personalliste der Firma umfasste vier Personen, darunter auch Z.___ selbst, deren (unkoordinierter) Jahreslohn mit Fr. 49'680.-- angegeben wurde. Die Versicherte hatte der Gemeinschaftsstiftung keine Gesundheitserklärung einzureichen und sie informierte diese auch nicht über den laufenden Rentenbezug bei der Invalidenversicherung. Am 5. Februar 1987 wurde die Firma als Aktiengesellschaft in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 2/4). Die Anschlussvereinbarung mit der Gemeinschaftsstiftung wurde zu den gleichen Bedingungen fortgeführt. Mit Verfügung vom 27. Februar 1991 reduzierte die Invalidenversicherung die Z.___ zugesprochene Leistung mit Wirkung ab April 1991 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % auf eine Viertelsrente (Urk. 2/7). Per 1. Juli 1993 wurde die genannte Anschlussvereinbarung an neue Bestimmungen angepasst, die versicherten Leistungen blieben indessen unverändert (Urk. 10/4). Die neuen Vorsorgepläne wurden der B.___ AG am 13. August 1993 zugestellt (Urk. 10/5). Seit dem 1. Dezember 1996 bezieht Z.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 % wiederum eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügung der Sozialversi+cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Oktober 1999, Urk. 2/8). Wegen Lohnerhöhungen in den Jahren 1993 bis 1995 überwies sie mit Valuta vom 27. Dezember 1996 der Stiftung eine Einmaleinlage von Fr. 6'000.-- (Urk. 10/8-9) und wegen einer erwünschten Erhöhung der Altersleistung mit Valuta vom 29. Dezember 1997 eine solche von Fr. 25'000.-- (Urk. 10/10-12).
1.2     Mit Schreiben vom 25. November 1997 löste die B.___ AG die Anschlussvereinbarung mit der Vorsorgeeinrichtung per 31. Dezember 1997 auf (Urk. 2/14), was Letztere am 2. Dezember 1997 mit Leistungs- und Kostenzusammenstellung bestätigte (Urk. 2/15). Mit Anschlussvertrag vom 19./22. Dezember 1997 schloss sich die B.___ AG der Sammelstiftung BVG der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ab 1. Januar 1998 an (Urk. 2/16). Am 29. Dezember 1997 zeigte die B.___ AG der Beruflichen Vorsorgestiftung BVG der SBG an, dass ihre Mitarbeiterin Z.___ seit dem 6. Juni 1996 unfallbedingt durchgehend zu mindestens 70 % arbeitsunfähig sei. Dementsprechend bestehe nach Ablauf der reglementarisch vorgesehenen Frist von drei Monaten Anspruch auf Beitragsbefreiung bzw. die bereits geleisteten Beiträge seien zurückzuerstatten (Urk. 2/9). Mit Schreiben vom 4. März 1998 teilte die bisherige der neuen Vorsorgeeinrichtung mit, das gesamte Vermögen der Vorsorgekasse (exklusive Kapital für laufende und pendente Leistungsfälle) betrage Fr. 72'455.35. Dieser Betrag zuzüglich Zins werde mit Valuta 10. März 1998 überwiesen (Urk. 2/17). Am 12. Juni 1998 wies die B.___ AG die Vorsorgeeinrichtung darauf hin, dass unter dem Titel "Sondermassnahmen und übriges ungebundenes Kapital" insgesamt Fr. 20'255.91 zu wenig überwiesen worden seien. Sie bitte deshalb um eine genaue Abrechnung mit Begründung. Ausserdem seien weitere Pendenzen aus dem aufgelösten Anschlussvertrag ausstehend (Urk. 2/20). Im Laufe der nachfolgend einsetzenden Korrespondenz konnten sich die Parteien über die zu erbringenden Leistungen nicht einigen (Urk. 2/21-32).

2.
2.1     Am 23. Dezember 2002 liessen Z.___ sowie die B.___ AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jost Gross, St. Gallen, gegen die inzwischen zuständig gewordene Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

"1.       Die Beklagte sei zu verpflichten, über das Freizügigkeitskonto der Klägerin 2 per 31.12.1997 z.H. des neuen Vorsorgeträgers, der Zürich-Versicherungsgesellschaft, gesetzes- und reglementsgemäss abzurechnen und die individuelle Freizügigkeitsleistung der Klägerin 1, gemäss Versicherungsausweis vom 05.01.1998 Fr. 123'818.--, zuzüglich Zins zu 4 % ab 01.01.1998 festzustellen und auszuscheiden.
 2.       Die Klägerin 2 sei wie folgt zu entschädigen:
a)       Rückerstattung der für den Zeitraum vom 6.9. - 31.12.1996 gemäss Leistungsabrechnung vom 13.2.1998 einbezahlten BVG-Beiträge von Fr. 3'025.40, zuzüglich Zins zu 4 % ab 01.01.1997.
b)                           Rückerstattung der für den Zeitraum vom 1.1. - 31.12.1997 gemäss Leistungsabrechnung vom 12.2.1998 einbezahlten BVG-Beiträge von Fr. 10'064.40, zuzüglich Zins zu 4 % ab 01.01.1998.
Eventualiter nach Ergebnis eines allfälligen Beweisverfahrens.
 3.      a)       Der Klägerin 1 seien wegen Beitragsbefreiung ab 06.09.1996 monatlich Fr. 694.80 zuzüglich Zins zu 4 % ab 06.09.1996, ev. nach Ergebnis eines allfälligen Beweisverfahrens, gutzuschreiben.
         b)                           Der Klägerin 2 sei der irrtümlich erhobene Beitrag pro Januar 1998 in Höhe von Fr. 844.35, zuzüglich Zins zu 4 % ab 01.02.1998 zurückzuerstatten.
 4.        Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 anzuerkennen und zu bezahlen: eine volle Invaliditätsrente in Höhe von Fr. 11'067.--/Jahr ab 01.07.1998; eventualiter in reduzierter Höhe bei Teilinvalidität nach Ergebnis des Beweisverfahrens; zuzüglich Zins zu 4 % ab 01.07.1998 auf dem jeweiligen monatlichen (periodischen) Betreffnis.
 5.       Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten."
         Mit Klageantwort vom 12. März 2003 stellte die Sammelstiftung folgende Anträge (Urk. 9 S. 2):
"1.       Das Begehren um Ausscheidung der Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 123'818.-- samt Zins zu 4 % ab 1. Januar 1998 sei abzuweisen.
 2.        Das Begehren der Klägerin 2 betreffend Gutschrift von zu viel bezahlten Prämienbeiträgen wird in der Höhe von Fr. 2'120.-- sowie Fr. 10'064.40 grundsätzlich anerkannt; das Begehren um direkte Rückerstattung an die Klägerin 2 sowie um eine dem Kontokorrentzins übersteigende Verzinsung sei hingegen abzuweisen.
 3.       Das Begehren um Gutschrift der Prämienbefreiung ab 6. September 1996 in der Höhe von monatlich Fr. 553.-- wird anerkannt; im übersteigenden Betrag sei die Klage abzuweisen. Des weiteren wird anerkannt, dass die Klägerin 2 einen Anspruch auf eine Gutschrift von Fr. 844.35 zugunsten des Debitorenkontos hat; eine direkte Rückerstattung an die Klägerin 2 sei hingegen abzuweisen.
 4.        Das Begehren der Klägerin 1 um Ausrichtung von Invalidenleistungen im Betrag von Fr. 9'064.-- pro Jahr, zahlbar erstmals ab 1. Januar 1999, wird anerkannt; darüber hinausgehende Ansprüche seien abzuweisen.
        
Mit Replik vom 10. Juni 2003 hielten die Klägerinnen an ihrem Rechtsbegehren fest, wobei sie zusätzlich den Eventualantrag stellen liessen, es sei dem beklagtischen Begehren auf Rückleistung der Einmaleinlagen in Höhe von Fr. 6'000.-- und Fr. 25'000.-- zu entsprechen, und es sei die Ausscheidung gemäss Ziff. 1 des klägerischen Rechtsbegehrens im Quantitativ entsprechend anzupassen (Urk. 14). Die Sammelstiftung hielt mit Duplik vom 4. September 2003 vollumfänglich an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 19). Mit Verfügung vom 8. September 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20).
2.2     Mit Verfügung vom 19. November 2003 (Urk. 21) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 24/1-138). Die Parteien nahmen dazu am 22. Januar 2004 (Urk. 27) bzw. 19. Februar 2004 (Urk. 31) Stellung.
         Am 13. Mai 2004 verpflichtete das Gericht die Sammelstiftung, die Berechnung verschiedener Zahlen detailliert darzulegen und mit entsprechenden Unterlagen zu belegen (Urk. 32). Dieser Aufforderung kam die Sammelstiftung am 15. September 2004 nach (Urk. 36 und Urk. 37/1-13). Die Klägerinnen liessen dazu am 29. Oktober 2004 Stellung nehmen (Urk. 43).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.1     Die Versicherung beginnt gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Abs. 1) und endet mit dessen Auflösung (Abs. 2). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während 30 Tagen (in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung), beziehungsweise während eines Monats (in der ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung) nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert; wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Abs. 3; BGE 120 V 19 Erw. 2a).
         Personen, die im Sinne der IV zu mindestens zwei Dritteln invalid sind, sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt (Art. 1 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2]).

1.2              Anspruch auf Invalidenleistungen haben laut Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
         Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) mit dem Titel "Beginn des Rentenanspruchs" entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
1.3     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
         Ob eine versicherte Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 234 zu Art. 29 IVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
1.4     Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Daher bleibt die Vorsorgeeinrichtung auch dann leistungspflichtig, wenn das Arbeitsverhältnis und in der Folge die Versicherungsunterstellung vor Ablauf der einjährigen Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG endet (BGE 120 V 116 Erw. 2b). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
In diesem Sinne wird man bei invaliden Versicherten auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb mit Hinweis). Entscheidend ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (SZS 1997 S. 67 f. Erw. 2a mit Hinweis).
Genauso wie eine Zahlungspflicht der Vorsorgeeinrichtung zu verneinen ist, wenn die Invalidität nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses dauerhaft wegfällt, ist die Leistungspflicht abzulehnen, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Eintritt in die Kasse bestanden hat und die Invalidität während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses nicht dahingefallen ist (SZS 1997 S. 66 ff.).
1.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
1.6     Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der IV für die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grundsätze über die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invaliditätsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin auch dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit stellt, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge besteht jene Bindung, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (BGE 120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1).
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in einem neueren Urteil festgehalten hat, bindet die Verfügung der IV-Stelle eine Vorsorgeeinrichtung nur dann, wenn der Vorsorgeeinrichtung vorab bestimmte Mitwirkungs- und Verfahrensrechte eingeräumt worden sind. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit dem 1. Januar 2003) verlangen nämlich, dass eine IV-Stelle, welche eine die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung berührende Verfügung erlässt, diese Einrichtung spätestens bei Erlass des Vorbescheides - beziehungsweise nach dem 1. Januar 2003 bei Verfügungseröffnung - in das IV-rechtliche Verfahren einbezieht (BGE 129 V 73 ff.).
1.7     Nach der Rechtsprechung steht einem Arbeitgeber vorbehältlich spezieller arbeitsvertraglicher Abmachungen grundsätzlich das Recht zu, die Vorsorgeeinrichtung zu wechseln. Im Verhältnis zwischen bisheriger Vorsorgeeinrichtung und Versicherten bedingt die einseitige Auflösung des Vorsorgeverhältnisses durch die Vorsorgeeinrichtung einen einseitigen Abänderungsvorbehalt in deren Reglement, welchem der Versicherte mit der Annahme des Vorsorgevertrages ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten zugestimmt hat. Das konkludente Verhalten kann insbesondere in der vorbehaltlosen Entgegennahme des Vorsorgereglements durch den Versicherten oder in der Bezahlung entsprechender Beiträge bestehen (SZS 1996 S. 153 f. Erw. 3b mit Hinweis). Dabei dürfen wohlerworbene Rechte der Versicherten nicht geschmälert werden. Grundsätzlich gelten die sich aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Rechte als wohlerworben. Wohlerworbene Rechte können weiter auch dann vorliegen, wenn Ansprüche ihren Grund in Umständen haben, die nach Treu und Glauben zu respektieren sind, wie dies vornehmlich bei besonders qualifizierten Zusicherungen im Einzelfall zutreffen kann. Weiter ist davon auszugehen, dass die laufenden Renten in ihrem Umfang geschützt, damit wohlerworben sind und nach Erfüllung aller Leistungsvoraussetzungen grundsätzlich nicht mehr verändert werden können (BGE 117 V 227 f. Erw. 5b; SZS 1996 S. 151 ff. Erw. 2b; SZS 1994 S. 373 ff. Erw. 4a und 6b; Walser, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel 1998, Rz 190 mit Hinweisen).

2.
2.1     Vorab gilt es die Frage zu entscheiden, ob die Klägerin 1 und die Klägerin 2 berechtigt sind, vorliegend gemeinsam in einem Verfahren ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen oder ob die jeweiligen Ansprüche in zwei verschiedenen Verfahren zu behandeln sind (vgl. Urk. 9 S. 3).
2.2     Die Klägerin 2 wird von der Klägerin 1 wirtschaftlich beherrscht. Es bestehen grundsätzlich die gleichen Interessen, welche die Klägerinnen denn auch vom gleichen Rechtsvertreter wahren lassen. Die sich stellenden Streitfragen können gegenüber der Klägerin 1 und der Klägerin 2 nur in einem Sinne entschieden werden. Die Rechte der weiteren Destinatäre erscheinen dadurch nicht gefährdet. Es ist deshalb keine Trennung in zwei separate Verfahren vorzunehmen.
2.3     Zur Sachverhaltsdarstellung der Klägerinnen (Urk. 1 S. 3) gilt es anzumerken, dass die Firma "Atelier B.___" beim Beitritt zur Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin kaum eine Kollektivgesellschaft gewesen sein dürfte, muss eine Kollektivfirma doch entweder sämtliche Gesellschafter im Firmennamen aufführen oder den Familiennamen wenigstens eines der Gesellschafter mit einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz enthalten (vgl. Art. 947 Abs. 1 OR), was hier nicht gegeben ist. Dementsprechend erscheint es als fraglich, ob die Klägerin 1 bis zur Gründung der Aktiengesellschaft im Februar 1987 überhaupt als Angestellte der Firma gelten konnte oder ob sie nicht viel eher als Inhaberin der Einzelfirma und somit als gemäss Art. 10 des Reglements der Beklagten freiwillig zu versichernde Selbständigerwerbende zu qualifizieren gewesen wäre.
         Soweit die Klägerin 1 sodann ausführen lässt, ihre Arbeitsfähigkeit sei im Zeitpunkt des Beitritts nicht in lohnrelevanter Weise beeinträchtigt gewesen, weshalb sie keine Taggeldleistungen seitens des Vorsorgeträgers beansprucht habe, ist festzuhalten, dass Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich keine Taggeldleistungen erbringen und auch keine Risiken versichert werden können, die beim Beitritt bereits eingetreten sind. Die Behauptung, die Klägerin 1 sei nicht in lohnrelevanter Weise in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen, ist absolut falsch und aktenwidrig, bezog sie doch zu jenem Zeitpunkt eine Rente der Invalidenversicherung, welche (bei einer Vollerwerbstätigen) per definitionem nur bei einer lohnrelevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgerichtet wird. Schliesslich ist es auch nicht zutreffend, dass die Klägerin 1 ab Juli 1984 nur eine halbe IV-Rente zugesprochen erhielt, sondern sie bezog bei einem Invaliditätsgrad von mehr als 2/3 eine ganze Invalidenrente (vgl. Urk. 2/5).

3.
3.1              Bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 1 liessen die Klägerinnen geltend machen, der letzte Kontakt der Beklagten mit konkreten Zahlen sei mit der Jahresrechnung vom 26. Februar 1998 (Urk. 2/19) über das Vorsorgekonto der Klägerin 2 per Ende 1997 erfolgt, welches Aktiven über Fr. 216'533.86 ausgewiesen habe. Weitere Auskünfte oder Jahresabschlüsse habe man nicht erhalten. Erst mit Schreiben der neuen Vorsorgeeinrichtung vom 13. Februar 2002 (Urk. 2/18) habe sich ergeben, dass die Beklagte den Betrag von Fr. 72'455.35 überwiesen habe. Betreffend die Klägerin 1 habe die Beklagte ebenfalls keine Ausscheidung des ihr zustehenden Freizügigkeitsguthabens vorgenommen und ihr nach Anzeige der Vollinvalidität keine Leistungen erbracht. Die Beklagte habe daher Transparenz über sämtliche Anspruchspositionen per Ende Dezember 2002 zu schaffen. Insbesondere habe die Beklagte nie Angaben darüber gemacht, weshalb die Kapitalien aus Sondermassnahmen und ungebundenes Kapital in dieser Höhe ausgewiesen seien, wem sie zustünden und wie die Diskrepanz von Fr. 20'255.91 zwischen der Jahresrechnung 1997 und der Übergabebilanz zu erklären sei.
3.2     Die Beklagte führte dazu aus, die Berechnung der endgültigen Überweisungsbeträge habe noch nicht vorgenommen werden können, da der Schadensfall der Klägerin 1 noch pendent gewesen sei. Die Diskrepanz zwischen der Übergabebilanz und der Jahresrechnung 1997 sei damit zu erklären, dass nach wie vor ein Debitorenkonto zugunsten der Klägerin 2 bei der Beklagten bestehe, worauf sich das der Klägerin 1 zustehende Guthaben befinde. Das Guthaben per 31. Dezember 1997 habe sich gemäss Übergabebilanz vom 4. März 1998 auf Fr. 72'455.35 (ohne Kapital für laufende und pendente Leistungsfälle) belaufen. Dieses setze sich wie folgt zusammen:
               Fr. 2'966.05 Sondermassnahmen
               Fr. 4'784.90 übriges ungebundenes Kapital
               Fr. 64'704.40 Sparkapital der Versicherten, wovon:
                         Fr. 55'200.15 für A.___
                         Fr. 9'504.25 für C.___
3.3     Geht es bei einer Unternehmens- und Stiftungsübernahme um die Beurteilung der Verteilung des freien Stiftungsvermögens, ist nicht der Richter (gemäss Art. 73 BVG), sondern die Aufsichtsbehörde (gemäss Art. 62 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2, Art. 85 und Art. 86 ZGB) zuständig. Ebenso obliegt die Prüfung und Genehmigung eines Verteilungsplans der Aufsichtsbehörde (Art. 23 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Ansprüche auf freie Mittel einer Vorsorgeeinrichtung können deshalb nur auf dem Verwaltungsrechtsweg gemäss Art. 74 BVG geltend gemacht werden, nicht dagegen auf dem Klageweg gemäss Art. 73 BVG (vgl. Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, Zürich 1996, S. 94 f. und S. 108 f. je mit Hinweisen). Die Aufsichtsbehörde entscheidet laut Art. 23 Abs. 1 FZG auch darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan (vgl. auch SVR-Rechtsprechung 2000, BVG Nr. 1, Erw. 7).
         Soweit die Klägerinnen die zusätzliche Überweisung von freien Mitteln (übriges ungebundenes Kapital)  und Sondermassnahmen verlangen, ist somit mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Klage einzutreten.
3.4     Es gilt ausserdem festzuhalten, dass die Klägerin 2 als juristische Person nicht über ein Freizügigkeitskonto bei der Beklagten verfügen konnte, sondern bei der Beklagten besteht bzw. bestand ein den Versicherten zustehendes Guthaben, welches beim Wechsel zu einer neuen Vorsorgeeinrichtung dieser zu übertragen ist. Für die Klägerin 1 kann von Gesetzes wegen keine Freizügigkeitsleistung ausgeschieden werden, da der Vorsorgefall (Invalidität) eingetreten ist (siehe Art. 2 Abs. 1 FZG). Das der Klägerin 1 zustehende Deckungskapital wird zur Finanzierung der zu erbringenden Leistungen benötigt.
3.5               Darüberhinaus ist anzumerken, dass im vorliegenden Verfahren zwar die Offizialmaxime herrscht, es aber trotzdem nicht Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts ist, ohne konkret erhobene Einwände sämtliche finanziellen Vorgänge einer Vorsorgeeinrichtung auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Die Beklagte hat auf Aufforderung des Gerichts detaillierte Angaben zur Berechnung gemacht (Urk. 36). Darin ist kein Fehler ersichtlich. Den einzig konkreten Einwand, den die Klägerinnen dagegen vorbringen lassen, ist, dass zwischen der Jahresrechnung 1997 (Urk. 2/17) und der Übergabebilanz an die neue Vorsorgeeinrichtung eine Differenz besteht. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist diese Differenz aber dadurch zu erklären, dass das der Klägerin 1 zustehende Kapital zwecks Finanzierung der auszurichtenden Invalidenrente zu Recht ausgesondert worden ist.
3.6              Insgesamt ist somit Ziffer 1 des klägerischen Antrags abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
4.1              Bezüglich Ziffer 2 des klägerischen Rechtsbegehrens ist unstrittig, dass die Klägerin 1 ab dem 6. September 1996 Anspruch auf Beitragsbefreiung gegenüber der Beklagten hat. Strittig ist hingegen deren Höhe für die Zeit vom 6. September 1996 bis zum 31. Dezember 1996 und die Frage, ob die bereits bezahlten Beiträge infolge der Beitragsbefreiung der Klägerin 2 zurückzuerstatten sind.
4.2     Die Beklagte hat der Klägerin 2 mit Schreiben vom 12. Februar 1998 (Urk. 2/10) mitgeteilt, gemäss den beiliegenden Abrechnungen sei sie von der Bezahlung von Beiträgen für die Klägerin 1 befreit. Der Klägerin 1 sei der Anteil an den Beiträgen, die vom Lohn abgezogen worden seien, direkt zu vergüten. Für die Zeit vom 6. September 1996 bis zum 31. Dezember 1996 errechnete die Beklagte den Betrag von Fr. 3'025.40 (Urk. 2/11) und für das Jahr 1997 Fr. 10'064.40 (Urk. 2/12), welche in dieser Höhe denn auch von den Klägerinnen gefordert werden. Die Beklagte macht demgegenüber nunmehr geltend, für das Jahr 1997 habe der Betrag aufgrund einer Neuberechnung storniert und neu auf Fr. 2'120.-- festgelegt werden müssen (Urk. 9 S. 10). Dies sei notwendig geworden, weil der versicherte Verdienst aufgrund der erst später bekannt gewordenen Tatsache, dass die Klägerin 1 teilinvalid gewesen sei, entsprechend habe reduziert werden müssen.
4.3     Bei der Beurteilung dieses Streitpunktes sind die Fragen auseinander zu halten, wie hoch die Beiträge sind, von deren Bezahlung die Klägerin 1 befreit ist, und wie hoch die Beiträge sind, die aufgrund der verspäteten Meldung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin 1 zuviel einbezahlt worden sind. Dass sich zwischenzeitlich herausgestellt hat, dass der versicherte Verdienst der Klägerin 1 zu hoch angesetzt worden ist und entsprechend zu hohe Beiträge gutgeschrieben worden sind, ändert nichts daran, dass der Klägerin 2 seinerzeit diese höheren Beiträge in Rechnung gestellt und von ihr bezahlt worden sind. Die Beklagte hat der Klägerin 2 diese zuviel bezahlten Beiträge zurückzuerstatten, auch wenn sie die effektive Gutschrift im Nachhinein nach unten korrigiert. Bezeichnenderweise hat denn die Beklagte bezüglich der Beiträge für das Jahr 1997 den ursprünglich berechneten Betrag anerkannt. Nicht ersichtlich ist, weshalb aus vorsorge- und steuerrechtlichen Gründen keine direkte Rückzahlung an die Klägerin 2 erfolgen kann. Es genügt, dass die Steuerbehörden über die Rückzahlung der Beiträge informiert werden, und es wird deren Sache sein, die steuerrechtlichen Auswirkungen dieses Vorgangs zu überprüfen.
4.4              Bezüglich des verlangten Zinssatzes scheint es gerechtfertigt, der Klägerin 2 für die zurückzuzahlenden Beiträge einen Zins in der Höhe des jeweils geltenden BVG-Mindestzinssatzes gemäss Art. 12 BVV2 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 BVG (bis 31. Dezember 2002 mit 4 Prozent, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003 mit 3,25 Prozent, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004 2,25 Prozent, ab dem 1. Januar 2005 2,5 %) zuzusprechen, da die Beklagte verpflichtet ist, die ihr einbezahlten Beiträge im Minimum zu diesen Zinssätzen zu verzinsen.
4.5              Zusammenfassend ist die Beklagte somit in teilweiser (hinsichtlich Verzinsung) Gutheissung von Ziffer 2 des klägerischen Rechtsbegehrens zu verpflichten, der Klägerin 2 die Beträge von Fr. 3'025.40 zuzüglich Zins zum jeweils geltenden BVG-Minimalzinssatz ab dem 1. Januar 1997 sowie Fr. 10'064.40 zuzüglich Zins zum jeweils geltenden BVG-Minimalzinssatz ab dem 1. Januar 1998 zurückzuerstatten.

5.
5.1     Die Beklagte anerkennt grundsätzlich den in Ziffer 3a des klägerischen Rechtsbegehrens geltend gemachten Anspruch auf Beitragsbefreiung für die Klägerin 1 ab dem 6. September 1996 sowie die in Ziffer 3b geltend gemachte Rückerstattungspflicht für die irrtümlich erhobenen Beiträge für den Monat Januar 1998 in der Höhe von Fr. 844.35. Strittig sind die Höhe der Beitragsbefreiung sowie bezüglich der Rückerstattung der Fr. 844.35 die Höhe der Verzinsung und die Frage, ob der Betrag der Klägerin 2 direkt zu bezahlen ist.
5.2     Die Klägerin 1 bezog bei Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten eine ganze Rente der Invalidenversicherung (siehe Urk. 2/5). Damit war sie gemäss den gesetzlichen (siehe Erw. 1.1) und reglementarischen Bestimmungen (vgl. Art. 9 Abs. 3 lit. e des Reglements, Urk. 2/3) bei der Beklagten nicht versicherbar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beklagte von der Klägerin 1 bei der Aufnahme keine Gesundheitserklärung verlangt und sie vorbehaltlos aufgenommen hat, da die Klägerin 1 wegen des Bezugs der ganzen Invalidenrente von Gesetzes wegen gar nicht bei der Beklagten versichert werden konnte. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) über die Verletzung der Anzeigepflicht finden entgegen der Ansicht der Klägerin 1 hier keine Anwendung, da es vorliegend nicht darum geht, dass der Beklagten eine Gefahrstatsache nicht bekannt war. Vielmehr war ihr nicht bekannt, dass eine Voraussetzung für die Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG nicht erfüllt war. Ein Versicherungsverhältnis konnte somit gar nicht entstehen, und es muss nicht geprüft werden, ob die Unwissenheit der Beklagten über diesen Umstand auf eine Verletzung der Informationspflicht der Klägerin 1 zurückzuführen ist.
         Erst in jenem Zeitpunkt, in dem die Klägerin 1 statt der ganzen nur noch eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bezog, konnte sie bei der Beklagten versichert werden. Da die Klägerin immer noch zu 40 % invalid war, legte die Beklagte das Maximum für den versicherten Verdienst zu Recht auf 60 % des maximal versicherbaren Lohnes fest (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements, Urk. 2/3). Dementsprechend reduziert sich der Betrag für die Gutschrift der Prämienbefreiung auf die von der Beklagten errechneten Fr. 553.-- pro Monat. In teilweiser Gutheissung der Klage ist deshalb die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin 1 ab dem 6. September 1996 von der Beitragszahlung zu befreien und ihr einen Betrag von Fr. 553.-- pro Monat zuzüglich Zins zum geltenden Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV2 gutzuschreiben. 
5.3              Bezüglich der Rückzahlung der zuviel gezahlten Beiträge in der Höhe von Fr. 844.35 kann auf die Ausführungen unter Erwägung Ziffern 4.3 und 4.4 verwiesen werden. In teilweiser (hinsichtlich Verzinsung) Gutheissung der Klage ist die Beklagte dementsprechend zu verpflichten, der Klägerin 2 den Betrag von Fr. 844.35 zuzüglich Zins zum jeweils geltenden BVG-Minimalzinssatz ab dem 1. Februar 1998 zurückzuerstatten.

6.
6.1     Was die Invalidenrente für die Klägerin 1 anbelangt, so ist unstrittig, dass die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente hat. Strittig sind dagegen deren Höhe und der Anspruchsbeginn.
6.2     Aus dem Versicherungsausweis vom 29. Februar 1996 (Urk. 15) kann die Klägerin 1 entgegen ihrer Ansicht nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einer solchen Bescheinigung kommt reiner Informationscharakter und nicht konstitutive Wirkung zu (SVR 2002 BVG Nr. 12 S. 42 Erw. 3). Die Beklagte hat denn auch im Versicherungsausweis ausdrücklich festgehalten, dass sich der definitive Versicherungsschutz gemäss Vorsorgeplan und Reglement bestimmt. Dementsprechend ist die Höhe der Rente bei Eintritt des Leistungsfalles aufgrund der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu berechnen. Vorliegend ergibt sich eine Abweichung zum Versicherungsausweis vor allem deshalb, weil die Beklagte bei der Berechnung der Zahlen im Versicherungsausweis irrtümlich noch davon ausgegangen ist, dass die Klägerin 1 uneingeschränkt erwerbsfähig sei. Nachdem die Beklagte aber darüber informiert worden ist, dass die Klägerin 1 schon bei Beginn des Versicherungsverhältnisses Bezügerin einer (ganzen) Invalidenrente war, hat sie dies richtigerweise in die Rentenberechnung einfliessen lassen. Dabei ist sie der Klägerin 1 sehr grosszügig entgegengekommen, indem sie das bis zum 1. Januar 1991 einbezahlte Vorsorgeguthaben von Fr. 30'963.80 trotzdem berücksichtigt hat, obwohl die Klägerin 1 in dieser Zeit gar nicht hätte versichert werden können. In diesem Sinne zu würdigen ist auch der Umstand, dass die Beklagte auf weitere Abklärungen eines allfälligen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der vorbestehenden Invalidität und der im Jahre 1996 eingetretenen Verschlechterung verzichtet. Insgesamt erscheint die von der Beklagten dargelegte Berechnung der Invalidenrente aufgrund der eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 10/14 und Urk. 37/12) somit als zutreffend, weshalb der Klägerin 1 eine Rente in dieser Höhe zuzusprechen ist.
6.3
6.3.1   Was den Beginn der Rentenzahlungen anbelangt, so hat die Beklagte die Rente gemäss Ziffer 4.3 des Vorsorgeplanes (Urk. 10/6) in Verbindung mit Art. 39 des Reglements (Urk. 2/3) grundsätzlich nach Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten auszurichten, womit der Anspruchsbeginn übereinstimmend mit der Klägerin 1 auf den 1. Juli 1998 (Wartefrist von 24 Monate nach dem die Vollinvalidität auslösenden Unfall vom 6. Juni 1996) zu liegen käme. Strittig und zu prüfen ist jedoch der Einwand der Beklagten, wonach sie berechtigt sei, die Leistungen infolge Überentschädigung der Klägerin 1 bis Ende Dezember 1998 zu kürzen.
6.3.2   Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV2 kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet (Art. 24 Abs. 2 BVV2). In Art. 20 und Art. 21 des Reglements der Beklagten ist eine analoge Regelung für die Überentschädigung vorgesehen.
6.3.3   Aus den von der Beklagten eingereichten Unterlagen (Urk. 10/18) ist ersichtlich, dass die Klägerin 1 von der Krankentaggeld- und der obligatorischen Unfallversicherung (inkl. UVG-Zusatzversicherung) bis zum 31. Dezember 1998 Leistungen erhielt, welche zusammen mit der ebenfalls ausgerichteten ganzen Rente der Invalidenversicherung 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes bei weitem übersteigen. Die Klägerin 1 lässt diesen Umstand denn grundsätzlich auch gar nicht konkret bestreiten, macht indessen geltend, die Leistungen des Unfallversicherers aus dem Unfallereignis vom 6. Juni 1996 beträfen den reinen Erwerbsausfall mit schädigender Wirkung für die Klägerin 2. Die Leistungen aus der Unfallversicherung seien an die Arbeitgeberfirma (Klägerin 2) zur Finanzierung der Lohnfortzahlung gegangen und seien von dieser pflichtgemäss aktiviert worden (Urk. 14 S. 8).
6.3.4   Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Taggelder der Unfallversicherung dienen nicht dazu, der Klägerin 2 die durch den Ausfall der Klägerin 1 entstandenen Mindererträge zu ersetzen und sind deshalb nicht bei der Klägerin 2 als Ertrag zu verbuchen. Vielmehr sind sie einzig und allein zweckgemäss dafür zu verwenden, um der Klägerin 1 den Lohn zu ersetzen, weshalb sie - wie das die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen ausdrücklich vorsehen - ohne weiteres in die Überentschädigungsberechnung miteinzubeziehen sind, unabhängig davon, ob die Unfallversicherung die Zahlungen direkt an die Klägerin 1 oder an die Klägerin 2 geleistet hat. Es kann nicht angehen, dass die Klägerin 1 dank dem Umstand, dass sie bei einer Arbeitgeberin angestellt ist, über welche sie selbst die Kontrolle ausübt, durch buchhalterische Massnahmen Sozialversicherungsleistungen erwirken kann, welche einer in einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis tätigen Versicherten nicht zustehen. Die Beklagte hat der Klägerin 1 die Invalidenleistungen infolge Überentschädigung somit erst ab dem 1. Januar 1999 auszurichten.
6.4              Zusammenfassend ist somit in teilweiser Gutheissung der Klage die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 1 ab dem 1. Januar 1999 eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 9'064.-- pro Jahr zu bezahlen. Diese ist im Sinne von Art. 23 des Reglements der Beklagten der Teuerung anzupassen.

7.
7.1               Schliesslich ist unstrittig, dass die von der Klägerin 2 zu Gunsten der Klägerin 1 geleisteten Einmaleinlagen in der Höhe von Fr. 6'000.-- per 27. Dezember 1996 (Urk. 10/9) und von Fr. 25'000.-- per 29. Dezember 1997 (Urk. 10/11) wegen des bereits zuvor eingetretenen Versicherungsfalls bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigen und deshalb zurückzuerstatten sind.
7.2     In Bezug auf die strittigen Modalitäten der Rückzahlung kann wiederum auf die Ausführungen unter Erwägung Ziffern 4.3 und 4.4 verwiesen werden. Die Beklagte ist dementsprechend zu verpflichten, der Klägerin 2 die Beträge von Fr. 6'000.-- zuzüglich Zins zum jeweils geltenden BVG-Minimalzinssatz ab dem 27. Dezember 1996 sowie von Fr. 25'000.-- zuzüglich Zins zum jeweils geltenden BVG-Minimalzinssatz ab dem 29. Dezember 1996 zurückzuerstatten.

8.
8.1     Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
8.2     Unter Würdigung aller Umstände und in Anbetracht des teilweisen Obsiegens erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Klägerinnen von Fr. 2'500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als gerechtfertigt.


Das Gericht erkennt:

1.         a)       Ziffer 1 des klägerischen Rechtsbegehrens wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
            b)      In teilweiser Gutheissung von Ziffer 2 des klägerischen Rechtsbegehrens wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin 2 Fr. 3'025.40 zuzüglich Zins zum jeweils geltenden BVG-Minimalzinssatz ab dem 1. Januar 1997 sowie Fr. 10'064.40 zuzüglich Zins zum jeweils geltenden BVG-Minimalzinssatz ab dem 1. Januar 1998 zurückzuerstatten.
c)                           aa)   In teilweiser Gutheissung von Ziffer 3a des klägerischen Rechtsbegehrens wird die Beklagte verpflichtet, die Klägerin 1 ab dem 6. September 1996 von der Beitragszahlung zu befreien und ihr einen Betrag von Fr. 553.-- pro Monat zuzüglich Zins zum jeweils geltenden BVG-Mindestzinssatz gutzuschreiben.
         bb)   In teilweiser Gutheissung von Ziffer 3b des klägerischen Rechtsbegehrens wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin 2 Fr. 844.35 zuzüglich Zins zum jeweils geltenden BVG-Minimalzinssatz ab dem 1. Februar 1998 zurückzuerstatten.
          d)      In teilweiser Gutheissung von Ziffer 4 des klägerischen Rechtsbegehrens wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin 1 ab dem 1. Januar 1999 eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 9'064.-- pro Jahr zu bezahlen. Diese ist im Sinne von Art. 23 des Reglements der Beklagten der Teuerung anzupassen.
            e)   Die Beklagte wird ausserdem verpflichtet, der Klägerin 2 Fr. 6'000.-- zuzüglich Zins zum jeweils geltenden BVG-Minimalzinssatz ab dem 27. Dezember 1996 sowie Fr. 25'000.-- zuzüglich Zins zum jeweils geltenden BVG-Minimalzinssatz ab dem 29. Dezember 1996 zurückzuerstatten.

2.         Das Verfahren ist kostenlos.

3.         Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.

4.                 Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jost Gross
- Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life unter Beilage der Doppel von Urk. 40, 43 und 44
- Bundesamt für Sozialversicherung

5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).