BV.2003.00004
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Imhof
Urteil vom 22. August 2003
in Sachen
H.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt
Birmensdorferstrasse 125, 8036 Zürich
gegen
D.___
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Der am ___ 1937 geborene H.___ war seit dem 1. August 1993 als Elektro-Meister bei der P.___, ___, tätig und in dieser Eigenschaft bei der D.___ (im Folgenden: Sammelstiftung) vorsorgeversichert (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 7. Mai 1996 gewährte ihm die IV-Stelle Luzern rückwirkend ab dem 1. Februar 1996 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine einfache Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau (Urk. 2/3). In der Folge richtete ihm die Sammelstiftung rückwirkend ab dem 1. April 1994 eine ganze reglementarische Invalidenrente der beruflichen Vorsorge in der Höhe von 30 % des zuletzt erzielten Lohnes aus, welche am 1. Januar 2001 den jährlichen Betrag von Fr. 16'379.-- erreichte (Urk. 2/6, Urk. 7/4, Urk. 2/7).
1.2 Mit Schreiben vom 8. April 2002 teilte die Sammelstiftung dem Versicherten mit, die bisherige Invalidenrente werde ab dem 1. August 2002 durch eine reglementarische Altersrente in der Höhe von jährlich Fr. 7'686.-- abgelöst (Urk. 2/8, Urk. 2/11).
Der Versicherte wandte sich am 19. April 2002 an die Sammelstiftung und verlangte die Ausrichtung einer Altersrente ab dem 1. August 2002 in der Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt ausgerichteten Invalidenrente (Urk. 2/9). Die Sammelstiftung lehnte dieses Begehren mit Schreiben vom 10. Juni 2002 ab (Urk. 2/10).
2.
2.1 Nachdem die weitere Korrespondenz (vgl. Urk. 2/12-15) nicht den vom Versicherten gewünschten Erfolg gezeitigt hatte, liess dieser am 6. Januar 2003 Klage (Urk. 1) gegen die Sammelstiftung führen und beantragen:
"Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 1. August 2002 die Altersrente in der gleichen Höhe wie vormals die Invalidenrente in der Höhe von dannzumal jährlich Fr. 16'379.-- bzw. vierteljährlich Fr. 4'094.80 zu bezahlen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Zur Begründung verwies er auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach eine Invalidenrente auch im überobligatorischen Bereich lebenslänglich auszurichten sei (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001 in Sachen P., B 48/98, publiziert in BGE 127 V 259 ff.). Der Kläger führte weiter aus, gemäss Art. 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; in der bis am 30. Juni 1997 gültigen Fassung) müsse eine Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet werden. Zudem würden nach Art. 28 des Reglements für das Vorsorgewerk der P.___, gültig ab 1. Januar 1997 (nachfolgend: Reglement 1997), bereits erworbene Ansprüche des Bezugsberechtigten durch eine Reglementsänderung nicht berührt. Sein Anspruch auf Invalidenrente sei daher nach dem bis zum 30. Juni 1997 gültigen Art. 26 Abs. 3 BVG zu berechnen, ebenso geniesse er nach Art. 28 des Reglements 1997 den Schutz seiner wohlerworbenen Invalidenrente. Der Kläger beantragte zudem die Edition des am 1. Januar 1993 gültigen Reglements der Vorsorgeeinrichtung. Die Berechnung der reglementarischen Altersrente in den Schreiben der Beklagten vom 8. Juli und 13. November 2002 (Urk. 2/11 und Urk. 2/13) sei nicht nachvollziehbar und werde bestritten.
2.2 In der Klageantwort vom 14. Februar 2003 beantragte die Sammelstiftung Abweisung der Klage (Urk. 6). Zur Begründung führte sie insbesondere an, der Kläger habe bis am 31. Juli 2002 eine jährliche Invalidenrente von zuletzt Fr. 16'379.-- bezogen, darin eingeschlossen einen BVG-Anteil von Fr. 3'976.--, und die Vorsorgeeinrichtung habe die Altersguthaben des Klägers nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bis zum Erreichen des Rücktrittsalters mittels Beitragsgutschriften weiter geäufnet. Gestützt auf Art. 13 Abs. 2 des anwendbaren Reglements sowie aufgrund eines ausserobligatorischen Altersguthabens von Fr. 106'751.--, das ein obligatorisches Guthaben von Fr. 64'316.-- umfasse, werde dem Kläger seit dem 1. August 2002 eine reglementarische Altersrente von jährlich Fr. 7'688.--, darin eingeschlossen eine BVG-Rente von Fr. 4'630.--, ausgerichtet. Ein solches Vorgehen sei mit Art. 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vereinbar, gemäss welcher Bestimmung die BVG-Invalidenrente lebenslänglich ausbezahlt werden müsse. Denn dieses Erfordernis sei erfüllt, wenn eine anstelle der BVG-Invalidenrente gewährte obligatorische Altersrente mindestens gleich hoch wie die erstere sei. Im Übrigen verwies die Beklagte auf die in der Lehre vorgebrachte Kritik am Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001.
2.3 Replicando hielt der Kläger am 14. März 2003 (Urk. 10) an den gestellten Anträgen fest und verlangte nochmals die Edition der am 1. August 1993 und 1. April 1994 gültigen Fassung des Vorsorgereglements der Beklagten. Dieses Reglement enthalte eine mit Art. 26 Abs. 3 BVG identische Regelung, welche die lebenslängliche Ausrichtung der Invalidenrente in gleicher Höhe wie die vorangehende Invalidenrente vorsehe.
2.4 In der Duplik vom 8. Mai 2003 (Urk. 13) schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage. Sie legte insbesondere dar, das Reglement 1997 sei ein Nachdruck des bis am 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Reglements, und enthalte einzig Anpassungen an zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderungen, welche indes die vorliegend streitigen Fragen nicht berührten. Schliesslich reichte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Mai 2003 (Urk. 16) das ab dem 1. März 1989 gültige Reglement für das Vorsorgewerk der P.___ ein (Urk. 17, nachfolgend: Reglement 1989).
2.5 In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2003 (Urk. 20) bezweifelte der Kläger die Echtheit des von der Beklagten am 16. Mai 2003 eingereichten Reglements. Da er das Reglement 1989 nie erhalten habe, könne er nicht beurteilen, wie das alte Reglement laute; jedoch halte er weiter daran fest, dass Art. 15 dieses Reglements die lebenslängliche Ausrichtung von Invalidenrenten vorgesehen habe. In dieser unklaren Situation müsse zu Gunsten der schwächeren Vertragspartei entschieden werden.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Unter den Parteien ist streitig, ob der Kläger nach Erreichen des Pensionsalters auch im überobligatorischen Bereich Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe der bis am 31. Juli 2002 ausgerichteten Invalidenrente hat, welche zuletzt den jährlichen Betrag von Fr. 16'379.-- erreichte.
2. Beide Parteien verweisen - mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen - auf das in BGE 127 V 259 ff. veröffentlichte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001. Das höchste Gericht hat darin festgestellt, die Vorsorgeeinrichtungen könnten in ihren Reglementen zwar vorsehen, dass eine Invalidenrente bei Erreichen des Pensionsalters durch eine Altersrente abgelöst werde. Eine Altersrente habe aber auch im überobligatorischen Bereich mindestens der Höhe der bis zum Eintritt des Pensionsalters gewährten Invalidenrente zu entsprechen. Denn das Prinzip der beruflichen Vorsorge, wonach die versicherte Person bei Erreichen des Pensionsalters ihren gewohnten Lebensstandard in angemessener Weise solle fortsetzen können, werde nicht eingehalten und dem System der beruflichen Vorsorge nicht Rechnung getragen, wenn eine höhere Invalidenrente von einer tieferen Altersrente abgelöst werde. Hinzu komme, dass die invalide versicherte Person nicht in gleicher Weise zur Äufnung ihres Alterskapitals beitragen könne wie die übrigen Versicherten, die bis zur Pensionierung einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgingen. Folglich sei die für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge entwickelte Rechtsprechung, wonach die Altersrente aufgrund von Art. 26 Abs. 3 BVG (sowohl in der vor wie nach dem 1. Juli 1997 gültigen Fassung, denn die damalige Neuerung betrifft einzig die berufliche Vorsorge arbeitsloser Personen) zumindest gleich hoch sein müsse wie eine ihr vorangegangene Invalidenrente (BGE 118 V 100 ff.), auch auf den überobligatorischen Bereich zu übertragen. Aus dem Dargestellten folgt auch, dass entgegen den Vorbringen des Klägers Art. 26 Abs. 3 BVG einzig den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge beschlägt, wohingegen das Eidgenössische Versicherungsgericht die Besitzstandwahrungsregel für den ausserobligatorischen Bereich im genannten Urteil vom 24. Juli 2001 aus einem Gestaltungsprinzip der Verfassung abgeleitet hat. Hierauf wird nachfolgend näher einzugehen sein.
3.
3.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und Organisation frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG für die weitergehende Vorsorge nur die Vorschriften über die paritätische Verwaltung (Art. 51), die Verantwortlichkeit (Art. 52), die Kontrolle (Art. 53), den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2-5, Art. 56a, 57 und 59), die Aufsicht (Art. 61, 62 und 64), die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, Art. 67, 69 und 71), die Rechtspflege (Art. 73 und 74) sowie die Strafbestimmungen (Art. 75-79).
3.2 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen insbesondere des BVG bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innominatsvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person (BGE 122 V 145 Erw. 4a; Riemer, Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge der beruflichen Vorsorge, Innominatsverträge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep, S. 231 ff.). Innominatsverträge sind Verträge, die gesetzlich nicht besonders geregelt, und auf die daher in erster Linie die Vorschriften des allgemeinen Teils des Obligationenrechts (OR) anzuwenden sind. Im Gegensatz zu anderen Innominatsverträgen, die Elemente gesetzlich besonders geregelter Verträge oder Institute enthalten, schliesst Art. 49 Abs. 2 BVG die Anwendung zwingender materieller Bestimmungen dieser gesetzlich geregelten Rechtsverhältnisse auf den Vorsorgevertrag aus.
Dies bedeutet aber nicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen bei der Durchführung der überobligatorischen Versicherungen nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG ausdrücklich vorbehaltenen organisatorischen Vorschriften zu beachten hätten. Vielmehr sind die Vorsorgeeinrichtungen bei der materiellen Gestaltung und Durchführung der überobligatorischen Versicherung von Verfassung wegen insbesondere an die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots, der Verhältnismässigkeit und an den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gebunden (vgl. Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in BSVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 1998, N 142 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.3 Nach Art. 113 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die berufliche Vorsorge. Er beachtet dabei gemäss Abs. 2 folgende Grundsätze: Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise (lit. a); die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch (lit. b erster Halbsatz).
Mit Berufung auf die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf betreffend die Änderung der Bundesverfassung auf dem Gebiete der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975 (BBl 1971 II 1597 ff.) wird in der Lehre der auslegungsbedürftige Begriff der "Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise" mit einem Ersatzeinkommen aus der ersten und zweiten Säule in der Höhe von 60-70 % des letzten Verdienstes der versicherten Person umschrieben (Greber Pierre-Yves, Kommentar zur Art. 34quater aBV, Rz 84 ff.; Erwin Murer, Wohnen, Arbeit, Soziale Sicherheit und Gesundheit, in Daniel Thürer/Jean-Francois Aubert/Jörg Paul Müller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 967 ff., 975). Wie sich dem Wortlaut von Art. 113 Abs. 2 lit. b BV sowie Art. 34quater Abs. 3 aBV entnehmen lässt, beschlägt das Gestaltungsprinzip der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise allein den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Diese obligatorische und nicht etwa erst die unter Vertragsabschluss- und -inhaltsfreiheit stehende überobligatorische berufliche Vorsorge soll das Ziel eines Ersatzeinkommens von 60-70 % des letzten Lohnes garantieren. Unbesehen der Frage, ob im angerufenen Entscheid das höchste Gericht nicht allzu schnell geneigt war, ein allgemeines Prinzip des Sozialversicherungsrechts anzunehmen (zu dieser Fragestellung vgl. Thomas Gächter, Zur Zukunft der harmonisierenden Auslegung im Sozialversicherungsrecht, in SZS 2002, S. 522 ff., 540), vermag das Prinzip der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise entgegen den Darlegungen im angeführten höchstrichterlichen Urteil im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge keine Rolle zu spielen. Folglich kann es auch nicht zur Bestimmung des betragsmässigen Verhältnisses einer überobligatorischen Invalidenrente und der an sie anschliessenden Altersrente angewendet werden.
4.
4.1 Selbst wenn das besagte Prinzip der angemessenen Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung den überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge beschlagen sollte, so sprechen materielle Gründe gegen eine Ableitung einer Regel über das Verhältnis von Invalidenrente und anschliessender Altersrente im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge im Sinne des zitierten Urteils vom 24. Juli 2001. Denn zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen gestalten heute den Bereich der Risikoversicherung im Sinne eines Leistungsprimats, indem sie die Invalidenrente in Prozenten des letzten Verdienstes der versicherten Person berechnen, während die Altersleistungen nach dem Beitragsprimat bemessen werden. Jenes Leistungsprimatsystem im Bereich der Altersversicherung weiterzuführen, würde zu grossen Mehrkosten führen und daher erheblich höhere Versicherungsbeiträge erforderlich machen (vgl. dazu Markus Moser/Hans-Ulrich Stauffer/Isabelle Vetter, Das Urteil des EVG Nr. B 48/98 vom 24. Juli 2001 - Desaster oder einmalige 'Entgleisung'?, in AJP 2001, S. 1376 ff., 1379; Jacques-André Schneider, ATF 127 V 259: La fin du système de la biprimauté des prestations dans la prévoyance professionnelle?, in SZS 2002, S. 201 ff., 218 ff.).
Wenn die betragsmässige Angleichung der Altersleistungen an die Invaliditätsleistungen erheblich mehr Deckungskapital erfordert, dann ist einerseits denkbar, dass die an der überobligatorischen Versicherung Beteiligten bereit sind, künftig solch höhere Prämien zu bezahlen. Andererseits ist ihnen aufgrund der Vertragsinhaltsfreiheit auch möglich, Anpassungen auf der Leistungsseite vorzunehmen. Es muss daher damit gerechnet werden, dass die Beteiligten angesichts der zitierten Rechtsprechung künftig das System des Leistungsprimats im Bereich der Risikoversicherung aufgeben und die Vorsorgeeinrichtungen aus versicherungsmathematischen Gründen die anwartschaftlichen Invaliditätsleistungen herabsetzen. Dies hätte eine Verschlechterung der risikoversicherungsrechtlichen Stellung insbesondere von Personen mit Beitragslücken und mit niedrigen oder mittleren Einkommen zur Folge und würde den vom Eidgenössischen Versicherungsgericht angestrebten Effekt in sein Gegenteil verkehren (zur Diskussion dieses so genannten Bumerang-Effekts in der neueren Vertragslehre, vgl. Eva Maria Belser, Freiheit und Gerechtigkeit im Vertragsrecht, Diss. Freiburg 2000, S. 124 ff.). Dies muss in nochmals verstärkter Weise für Fälle wie denjenigen des Klägers gelten, in denen die versicherten Personen sich zu einem früheren Zeitpunkt wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ihr Altersguthaben ausbezahlen liessen und bei Eintritt in die nun leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung weder Freizügigkeitsleistungen mitgebracht noch Leistungseinkäufe getätigt haben.
4.2 Das zitierte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts leitet aus einem Prinzip der Bundesverfassung eine generell-abstrakte Regel ab, unter die konkrete Sachverhalte zu subsumieren sind. Eine solche richterrechtliche Regel muss gleich formellen Gesetzen nach den üblichen Methoden der Gesetzesinterpretation ausgelegt werden. Hierzu gehört auch, dass das Gericht in Ausnahmefällen einer Regel, die den ihr zugrundeliegenden Zweck nicht zu erreichen vermag oder sogar den Zustand, den sie zu verbessern beabsichtigt, verschlechtert, mithin zu einem sachlich unbefriedigenden oder stossenden Resultat führt, die Anwendung versagen kann (vgl. Häfelin Ulrich/Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. A., Zürich 2002, Rz 237 ff.). Eine solche Norm stellt aus den in der vorangegangenen Erwägung dargestellten Gründen die im zitierten Urteil aus Art. 113 BV abgeleitete richterrechtliche Regel dar. Angesichts der einhelligen Kritik im Schrifttum kann sie überdies nicht als bewährte Überlieferung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) betrachtet werden. Das Sozialversicherungsgericht wendet sie daher nicht auf die vorliegende Streitsache an.
5.
5.1 Demnach bleibt allein zu prüfen, ob der Kläger aufgrund des Reglements der Sammelstiftung ab dem 1. August 2002 eine Altersrente in der Höhe der ihr vorangegangenen Invalidenrente zusteht.
5.2 Nach übereinstimmenden Vorbringen der Parteien wurde dem Kläger aufgrund der verspäteten Anmeldung vom 7. Februar 1996 (Urk. 7/3) durch die Arbeitgeberin das Reglement für das mit Stellenantritt am 1. August 1993 begonnene Versicherungsverhältnis erst im August 1997 und mithin mehr als drei Jahre nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sowie nach Beginn der Invalidenrente ausgehändigt (vgl. Urk. 21). Da die nachfolgend dargestellten einschlägigen Bestimmungen des Reglements 1989 und des Reglements 1997 identisch sind, kann offengelassen werden, ob vorliegendenfalls das erstere oder das letztere Reglement anwendbar ist.
5.3
5.3.1 Nach Art. 15 Ziff. 1 Abs. 1 des Reglements (1989 und 1997) hat eine im Sinne von Art. 5 invalide Person Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Anspruch beginnt (...) nach einer Wartefrist von 3 Monaten, spätestens mit dem Anspruch auf eine IV-Rente (Abs. 3). Der Anspruch auf die Invalidenrente erlischt, wenn die Invalidität wegfällt, wenn die versicherte Person stirbt oder das Rücktrittsalter erreicht (Abs. 6 bzw. Abs. 7). Die jährliche Invalidenrente beträgt laut Art. 15 Ziff. 2 des Reglements bei voller Invalidität 30 % des Jahreslohnes, mindestens aber 7,2 % des Endaltersguthabens ohne Zins.
5.3.2 Gemäss Art. 13 Ziff. 1 des Reglements (1989 und 1997) hat die versicherte Person (...) Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente, wenn sie das Rücktrittsalter (...) erlebt. Die Höhe der Altersrente ergibt sich laut Art. 13 Ziff. 2 des Reglements (1989 und 1997) durch Umwandlung des zu Beginn des Anspruchs auf die Altersrente vorhandenen Altersguthabens nach den Bestimmungen von Art. 14 BVG. Der Umwandlungssatz (versicherungstechnischer Wert zuzüglich Ergänzung aus Überschussanteilen) beträgt z.Z. 7,2 % (Abs. 1). Art. 13 Ziffer 2 Abs. 2 (Reglement 1989) beziehungsweise Abs. 3 (Reglement 1997) enthält ausserdem Bestimmungen zur Altersrente einer invaliden Person. Das Reglement 1989 bestimmte: War eine versicherte Person unmittelbar vor Erreichen des Rücktrittsalters im Sinne der IV invalid, so gilt, soweit es sich nicht um einen Versicherungsfall gemäss UVG oder MVG handelt, die folgende Bestimmung: Die sich aufgrund des Altersguthabens gemäss BVG ergebende Altersrente wird mit der nach BVG unmittelbar vor Erreichen des Rücktrittsalters massgebenden Invalidenrente verglichen. Ist die genannte Altersrente tiefer, so wird der Differenzbetrag zusätzlich zu der sich nach diesem Reglement ergebenden Altersrente erbracht. Die redaktionelle Fassung von Art. 13 Ziff. 2 Abs. 3 des Reglements 1997 lautet: Erreicht eine im Sinne der IV invalide Person das Rücktrittsalter als Bezügerin oder Bezüger einer Invalidenrente, so wird die sich aufgrund des Altersguthabens gemäss BVG ergebende Altersrente mit der nach BVG massgebenden Invalidenrente verglichen. Ist die genannte Altersrente tiefer, so wird der Differenzbetrag zusätzlich zu der sich nach diesem Reglement ergebenden Altersrente erbracht.
Nachdem der Kläger eine Invalidenrente der Invalidenversicherung bezog und kein Versicherungsfall gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) oder der Militärversicherung (MVG) vorliegt, ist die unterschiedliche Ausgestaltung des ersten Satzes dieser Bestimmungen nicht relevant.
5.4 Wie sich Art. 15 Ziff. 1 Abs. 6 bzw. Abs. 7 in Verbindung mit Art. 13 Ziff. 1 des Reglements (1989 und 1997) ohne weiteres entnehmen lässt, endet die am Leistungsprimat orientierte Invalidenrente einer versicherten Person mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters und wird zu diesem Zeitpunkt von einer am Beitragsprimat orientierten Altersrente abgelöst. Hieraus folgt, dass die Beklagte im Falle des Klägers auch aufgrund des Reglements berechtigt war, die bis zum 31. Juli 2002 ausgerichtete Invalidenrente von jährlich Fr. 16'379.-- durch eine reglementarische Altersrente von jährlich Fr. 7'686.-- abzulösen, zumal in Übereinstimmung mit Art. 13 Ziff. 2 Abs. 2 bzw. Abs. 3 des Reglements (1989 und 1997) der gesetzliche Anteil von Fr. 4'630.-- der Altersrente höher liegt als der gesetzliche Anteil von Fr. 3'976.-- der vorangegangenen Invalidenrente (inkl. Teuerungsanpassungen; vgl. Urk. 7/6. Die diesen Rentenbetreffnissen zugrunde liegenden Daten (die Lohnbezüge des Klägers [vgl. auch Urk. 7/3], die Altersgutschriften, die Altersguthaben, die eventuellen Zinsen sowie der Umwandlungssatz) und Berechnungsweisen wurden in der Klageantwort vom 14. Februar 2003 (Urk. 6) in allen Details nachvollziehbar und zutreffend dargelegt und in der Folge von Seiten des Klägers nicht substantiiert bestritten, weshalb hierauf verwiesen werden kann.
5.5
5.5.1 Der Kläger bestreitet die Echtheit des von der Beklagten am 16. Mai 2003 eingereichte Reglements 1989. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das bei der Klägerin elektronisch gespeicherte Reglement 1989 mithilfe des Textverarbeitungssystem abgeändert worden sei. Der Kläger bringt zudem vor, zwar kenne er, weil ihm seinerzeit aufgrund der durch die Arbeitgeberin verspätet erfolgten Anmeldung einzig ein Reglement 1997 ausgehändigt worden sei (vgl. Urk. 21), das Reglement 1993 nicht; jedoch sei davon auszugehen, dass Art. 15 des Reglements 1989 eine mit Art. 26 Abs. 3 BVG identische Formulierung enthalten habe, die eine lebenslängliche Ausrichtung der Invalidenrente garantiere. Aufgrund der unbewiesenen Echtheit des am 16. Mai 2003 eingereichten Reglements müsse daher zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass die zutreffenden reglementarischen Bestimmungen eine Besitzstandsgarantie bei Erreichen des Pensionsalters enthielten.
5.5.2 Entgegen den Vorbringen des Klägers bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Echtheit des von der Beklagten am 16. Mai 2003 eingereichten Reglements. Vielmehr wäre der vom Kläger behauptete Inhalt des Art. 15 des Reglements 1989 ungewöhnlich, wonach die invalid gewordene Person bei Erreichen des Rücktrittsalters weiterhin eine höhere reglementarische Leistungsprimatsrente beziehen würde - dies zudem ganz unabhängig von allfälligen Altersguthabenslücken dieser Person -, während die nicht invalid gewordene Person bei Erreichen dieses Alters eine tiefere reglementarische Beitragsprimatsrente erhalten würde. Zudem sind die Vorbringen des Klägers widersprüchlich, wenn er einerseits - zufolge der verspäteten Anmeldung glaubhaft - darlegt, vom Reglement 1989 keine Kenntnis zu haben, andererseits aber behauptet, die 'richtige' Fassung von Art. 13 des Reglements 1989 enthalte eine Besitzstandwahrungsregel für invalide Versicherte bei Erreichen des Rücktrittsalters. Immerhin ist nicht auszuschliessen, dass der Kläger Art. 13 Ziff. 2 Abs. 2 des Reglements 1989 zwar gelesen, darin aber trotz des klaren Wortlauts eine Besitzstandwahrungsregel für den überobligatorischen anstatt für den obligatorischen Teil der Invalidenrente erblickt hat (vg. auch Erw. 2 am Ende). Demnach besteht auch keinerlei Anlass, zugunsten des Klägers von Art. 13 des vorliegenden Reglements (1989 und 1997) abzuweichen und ihm eine Altersrente in der Höhe der vorangegangenen Leistungsprimatsrente zuzusprechen.
6. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Klage abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt
- D.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 und Urk. 21.
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).