BV.2003.00011
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 5. März 2004
in Sachen
M.___
Kläger
vertreten durch die G.___
gegen
Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
Hohlstrasse 556, Postfach 1550, 8048 Zürich
Beklagte
vertreten durch die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 556, Postfach 1550, 8048 Zürich
weitere Verfahrensbeteiligte:
1. Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft
Postfach, 8085 Zürich
Beigeladene
2. Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
Zweigstelle Zürich
Limmatquai 94, Postfach 2855, 8022 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1969, reiste am 1. Dezember 1991 in die Schweiz ein (Urk. 16/40) und arbeitete ab dem 6. September 1993 als Hilfsarbeiter bei der A.___ AG, "___". Damit war er bei der Sammelstiftung BVG der Elvia Leben, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft, (heute: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft) vorsorgeversichert (Urk. 12/4 und Urk. 11 S. 4). Im Januar 1994 musste er sich wegen rezidivierenden Iritiden, Stomatitiden und Synechien rechts in ärztliche Behandlung begeben (Urk. 2/6). Zwischen 12. Februar und 1. März 1994 sowie zwischen 3. April und 2. Mai 1994 war er teilweise in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 2/5). Per 31. März 1994 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (Urk. 12/5, Urk. 1 S. 2 und Urk. 16/36).
In der Folge bezog M.___ bis August 1994 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Zwischen September und Oktober 1994 war er bei der Firma B.___ AG, "___", beschäftigt. Ab Januar 1995 bis Ende Mai 1996 war er erneut arbeitslos. Zwischen Juni 1996 und April 1997 war M.___ im Gastgewerbe beim Sporthotel C.___ angestellt, bevor er anschliessend bis Ende April 1998 wiederum Taggelder der Arbeitslosenkasse bezog (Urk. 16/36, Urk. 1 S. 3 und Urk. 30). Ab 1. Mai 1998 war er als Hilfskoch beim Restaurant D.___, Zürich, angestellt und damit bei der Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft vorsorgeversichert (Urk. 28). Diese Stelle wurde ihm am 25. September 1998 per 31. Oktober 1998 gekündigt, nachdem er krankheitsbedingt seit dem 24. Juni 1998 seiner Arbeitstätigkeit nicht mehr hatte nachgehen können (Urk. 16/35).
1.2 Im November 1999 meldete sich M.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 16/38). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, versorgte ihn mit Verfügungen vom 18. und 19. November 1999 vorerst mit je einer Lupen- und einer Lichtschutzbrille als Hilfsmittel (Urk. 16/3-4). Mit Verfügungen vom 15. Dezember 2000 sprach sie ihm sodann gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juni 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu nebst einer Zusatzrente für die Ehefrau sowie nach der Geburt seiner Tochter im Januar 2000 einer Kinderrente (Urk. 16/5). Diese Rente wurde am 4. September 2002 revisionsweise bestätigt (Urk. 16/1).
Sowohl die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft als auch die Sammelstiftung der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft lehnten ihrerseits die Ausrichtung von Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge ab (Urk. 2/1 und Urk. 21).
2.
2.1 Am 29. Januar 2003 erhob M.___ Klage gegen die Allianz Suisse Lebensversicherungsgesellschaft mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hat (ganze Rente ab 1. Juni 1999; halbe Rente ab 1. April 1997, eventualiter ab 1. April 1998), unter Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Weiter sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und in der Person von ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 1 und S. 8). Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft bezeichnete in ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2003 den korrekten Namen der Passivlegitimerten und erklärte sich mit der Korrektur des Rubrums einverstanden. Im Übrigen schloss sie auf Abweisung der Klage (Urk. 11). Mit Verfügung vom 17. April 2003 (Urk. 13) wies das Gericht das Gesuch um Bestellung von als unentgeltlicher Rechtsbeistand ab und zog die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 16/1-40 und Urk. 17/1-5).
2.2 Am 18. Juni 2003 hielt M.___ replicando an seinem Hauptantrag fest und beantragte eventualiter, die Zürich Versicherung, Sammelstiftung BVG der Zürcher Leben/Vertrag-Nr. 20'766/000, sowie die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Zürich (Berufliche Vorsorge für arbeitslose Personen), seien in das Verfahren einzubeziehen und die Leistungspflicht zu prüfen (Urk. 20 S. 1). Mit Verfügung vom 2. Juli 2003 lud das Gericht die Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft sowie die Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Zürich, zum Verfahren bei (Urk. 22).
2.3 Mit Duplik vom 27. August 2003 beantragte die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft erneut die Abweisung der Klage, soweit selber betroffen (Urk. 24). Auch die Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft (Eingabe vom 9. September 2003, Urk. 28) und die Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Zürich, (Stellungnahme vom 26. September 2003, Urk. 30) schlossen, jeweils soweit selber ins Recht gefasst, auf Abweisung der Klage. Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. September 2003 als geschlossen erklärt.
2.4 Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
1.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.4 Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen). In diesem Sinne wird man bei einer invaliden versicherten Person auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war. Entscheidend ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 21. Juni 2000 i.S. P., B 19/98).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73 ff.).
2.
2.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, wann beim Kläger die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche zur Invalidität geführt hat.
2.2
2.2.1 Die Invalidenversicherung holte einen Bericht bei der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich (USZ) ein. Dr. med. F.___ diagnostizierte im Bericht vom 9. Dezember 1999 (Urk. 16/13) rezidivierende Panuveitiden bei Morbus Behçet, beidseitige vasookklusive Retinitiden mit konsekutiven Vernarbungen sowie eine Cataracta complicata und befand den Kläger als vollumfänglich arbeitsunfähig als Angestellter in Gastronomiebetrieben seit 21. Juni 1998 unter dem Hinweis, dass er bereits bei der erstmaligen Vorstellung am selben Tag nur in Berufen mit sehr geringen Visusanforderungen arbeitsfähig gewesen sei. In behinderungsangepassten Tätigkeiten befand die untersuchende Ärztin eine ganztägige Arbeitstätigkeit als zumutbar.
2.2.2 Die Berufsberatung der Invalidenversicherung hielt fest, dass der Kläger, welcher im Kosovo während vier Jahren die Polizeiberufsschule besucht habe, fachlich über wenig Kenntnisse verfüge. Für eine Umschulung auf eine Tätigkeit, welche für Sehbehinderte in Frage kommen könnten, z.B. Bürotätigkeiten oder im EDV-Bereich, fehlten ihm die fachlichen und schulischen Voraussetzungen. Aus diesem Grund erachteten die Spezialisten auch eine blindentechnische Ausbildung für wenig sinnvoll. In Frage würden handwerkliche Aufgaben kommen, welche allenfalls im geschützten Rahmen verwertbar seien, könnte doch mit beruflichen Massnahmen und der Abgabe von Hilfsmitteln seine Situation nicht verbessert werden (Urk. 16/31).
2.2.3 Die Invalidenversicherung ging demgemäss von einer vollen Erwerbseinbusse aus (Urk. 16/7) und sprach dem Kläger mit Verfügungen vom 15. Dezember 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juni 1999 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 16/5). Die Wartezeit eröffnete sie entsprechend der Einschätzung der Augenklinik des USZ am 24. Juni 1998 (Urk. 16/6-7).
2.3 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens reichten die Parteien weitere medizinische Akten des ab Januar 1994 behandelnden Augenarztes sowie des Kantonsspitals Luzern, Augenklinik, ein.
2.3.1 Dr. med. H.___, Spezialarzt für Augenkrankheiten FMH, "___", überwies den Kläger am 23. September 1994 (Urk. 2/8) an die Augenklinik des Kantonsspitals Luzern zur weiteren Abklärung, nachdem dieser ihn am 19. September 1994 notfallmässig aufgesucht hatte, weil er seit zwei Tagen am rechten Auge nichts mehr sah. Dr. H.___ stellte eine massive Glaskörperblutung mit Visus Handbewegung fest, den Fundus links befand er biomikroskopisch für nicht auffällig. Gleichzeitig berichtete er über die seit Januar laufende Behandlung wegen rezidivierender Iritis beidseits, Stomatitiden und Synechien sowie über die am 25. August 1994 erfolgte Konsultation wegen Problemen mit dem Visus, welcher auf 0,8 gesunken sei.
Am 3. August 2001 (Urk. 12/13) bestätigte Dr. H.___ zu Händen des Vertreters des Klägers, dass dieser vom 29. Januar bis 12. Februar 1994, vom 1. bis 12. März 1994 und vom 31. März bis 2. April 1994 vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben worden sei.
Am 19. Oktober 2001 (Urk. 2/5) führte Dr. H.___ wiederum zu Händen des Vertreters des Klägers aus, dass bei diesem zwischen dem 12. Februar und 1. März 1994 schwankende Befunde vorgelegen hätten und die Arbeitsfähigkeit zeitweise eingeschränkt gewesen sei. Dies treffe auch für die Zeit zwischen 3. April und 2. Mai 1994 zu. In der Zeit vom 3. Mai bis 28. Juni 1994 seien ordentliche Befunde vorhanden gewesen bei gelegentlichen Problemen. Auch für die Zeit vom 28. Juni bis 24. August 1994 dürfte zeitweise ein schwankender Zustand vorhanden gewesen sein, welcher zeitweise die Arbeitfähigkeit eingeschränkt habe. Somit müsse die erste Hälfte des Jahres 1994 als Vorstadium der Krankheit mit wechselnden Befunden betrachtet werden. Die Krankheit sei dann im August 1994 voll ausgebrochen.
2.3.2 Am 21. Oktober 1994 (Urk. 2/16) berichteten die Ärzte zu Händen von Dr. med. I.___, "___", welcher den Kläger im Februar 1994 überwiesen hatte, und diagnostizierten eine Uveitis beidseits mit Neovascularisation und rezidivierenden Glaskörperblutungen rechts sowie eine epiretinale Fibroplasie mit Makulapucker und cystoidem Makulaoedem links. Im Verlauf der Behandlung seien rechts rezidivierend Glaskörperblutungen mit initial guter Aufklarungstendenz aufgetreten, seit sechs Wochen bestehe jedoch ein vollgebluteter Glaskörper bei entsprechend schlechtem Visus, welcher beim linken Auge auf 0,2 abgesunken sei.
In der Folge wurde der Kläger am 15. Dezember 1994 am rechten Auge operiert (Pars plana Vitrektomie und Kryopexie). Die Ärzte berichteten am 21. Dezember 1994 (Urk. 2/6) über einen problemlosen postoperativen Verlauf mit Anstieg des Visus' auf 0,3.
Nachdem der Kläger ab dem 9. Februar 1995 wieder schlechter gesehen hatte, wurde am 28. Februar 1995 eine Fluoreszenzangiographie durchgeführt. Der Oberarzt, Dr. med. J.___, entdeckte beidseits ein Maculaoedem und eine epiretinale Fibroplasie rechts sowie vor allem am linken Auge eine starke Glaskörpertrübung. Der Visus wurde mit 0,3 (rechts) und 0,2 (links) gemessen (Bericht vom 10. April 1995 zu Händen von Dr. H.___, Urk. 2/12).
Am 2. Mai 2001 berichtete Dr. med. K.___, Co-Chefarzt, zusammenfassend zu Händen des Vertreters des Klägers (Urk. 2/10) und führte aus, zur Zeit des Behandlungsbeginns im Februar 1994 sei die Sehschärfe rechts fast voll erhalten gewesen, links 0,6. Das heisse, dass vom Auge her noch Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Bei seiner erneuten Konsultation im Oktober 1994 habe noch eine Sehschärfe von unter 0,55 (rechts) und 0,2 (links) bestanden. Damit sei er sicher schon im Oktober 1994 arbeitsunfähig gewesen. Nach der Operation im Dezember 1994 habe die Sehschärfe im Bereich von 0,1 bis 0,2 gelegen, so dass auch im Folgenden von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse. In der Folge sei die Funktion nicht mehr nennenswert angestiegen. Damit sei der Kläger vor und nach der Augenoperation 1994 als Bauarbeiter sowie für Berufe mit minimaler Sehanforderung oder schweren körperlichen Belastungen erwerbsunfähig gewesen.
3.
3.1
3.1.1 Der Kläger machte im Wesentlichen geltend, während der Anstellungszeit bei der Firma A.___ AG (6. September 1993 bis 31. März 1994) seien die ersten Anzeichen für seine Krankheit aufgetreten und hätten zu einer verminderten Arbeitsfähigkeit mit entsprechenden Leistungen der Krankentaggeldversicherung geführt. Anschliessend sei er als Bauarbeiter nicht mehr bzw. nicht mehr voll arbeitsfähig gewesen (Urk. 1 S. 2). Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit sowie einem Arbeitsversuch habe er leidensangepasst in beschränktem Umfang im Gastgewerbe gearbeitet, wobei die vollständige Arbeitsunfähigkeit in seiner früheren Tätigkeit während dieser Zeit angedauert habe (Urk. 1 S. 2 f.).
Nebst dem sachlichen Zusammenhang zwischen der damaligen und der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit befand der Kläger auch den zeitlichen Zusammenhang als gegeben, da sich die Arbeitsunfähigkeit in der beruflichen Tätigkeit, welche er im Zeitpunkt der Unterstellung unter die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten inne gehabt habe, bis zur vollständigen Invalidität erstreckt habe, auch wenn er im Laufe der Zeit in Nachachtung seiner Schadensminderungspflicht eine leidensangepasste Verweisungstätigkeit verrichtet habe. Namentlich müssten die verschiedenen Tätigkeiten im gastgewerblichen Bereich rückblickend als erfolglose Versuche zur dauerhaften Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit angesehen werden (Urk. 1 S. 4 f.).
Aufgrund des dokumentierten Krankheitsverlaufs ging der Kläger davon aus, dass er sicher ab Juni 1998 im gastgewerblichen Bereich zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Vorliegend sei offensichtlich, dass sich die IV-Stelle lediglich auf den durch das USZ attestierten Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit abgestützt, jedoch nicht den für den Gesundheitsschaden des Klägers typischen Krankheitsverlauf in Betracht gezogen und eine vorgängige teilweise Arbeitsunfähigkeit in die einjährige Wartezeit miteinbezogen habe. Das USZ kenne ihn erst seit Juni 1998 und könne somit keine Auskunft über die vorgängige Arbeitsunfähigkeit geben. Damit erweise sich die Festsetzung des Beginns der Wartzeit als willkürlich, da offensichtlich bereits vorher eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 1 S. 7).
Mithin habe er bei seiner Tätigkeit im Sporthotel C.___ durchschnittlich nur gerade rund Fr. 2'000.- bis Fr. 2'500.- pro Monat verdient und somit gegenüber seiner Tätigkeit bei der Firma A.___ AG eine erhebliche Erwerbseinbusse in Kauf nehmen müssen. Damit rechtfertige es sich, den Rentenbeginn auf einen früheren Zeitpunkt festzusetzen, weshalb von einem Anspruch auf eine mindestens halbe IV-Rente der Vorsorgeeinrichtung der Beklagten ab 1. April 1997 (Aufgabe der Tätigkeit beim Sporthotel C.___) auszugehen sei. Eventualiter sei von einem Beginn der Wartefrist mindestens ab 14. April 1997 auszugehen und damit von einem Rentenbeginn am 1. April 1998. Beim Anspruch auf eine ganze Rente sei mindestens vom Rentenbeginn gemäss Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung (1. Juni 1999) auszugehen (Urk. 1 S. 7).
3.1.2 Replicando ergänzte der Kläger (Urk. 20), laut den Angaben des Kantonsspitals Luzern sei er seit 1994 vollumfänglich arbeitsunfähig als Bauarbeiter sowie in Berufen mit minimaler Sehanforderung oder schweren körperlichen Belastungen. Damit bestehe seit 1994 durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von über 20 %, weshalb die Beklagte leistungspflichtig sei.
Eventualiter machte er sodann geltend, wenn der Arbeitseinsatz beim Restaurant D.___ nicht als Arbeitsversuch, sondern als Arbeitseinsatz gewertet werde, so bestehe eine Leistungspflicht der Beigeladenen 1, immerhin sei es in den zwei Monaten der dortigen Arbeitstätigkeit zu keinen Absenzen gekommen.
Zusammenfassend hielt er fest, er habe seine Arbeitsstellen immer wieder wegen Sehschwierigkeiten und Problemen wegen der Behandlung verloren. Dies könne nachträglich nicht mehr objektiviert werden. Es könne nicht der Sinn des BVG sein, dass er aus Unkenntnis der Schweizer Verhältnisse nun zwischen Stuhl und Bank falle.
3.2 Derweil wies die Beklagte in ihrer Klageantwort vom 4. April 2003 vorweg darauf hin, dass der Kläger beim Dienstaustritt als voll arbeitsfähig geschildert worden sei (Urk. 11 S. 4 und Urk. 12/5). In materieller Hinsicht bestritt sie namentlich einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Anfang 1994 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und derjenigen, welche zur Invalidität geführt hat, und führte aus, nach den kurzen Arbeitsunfähigkeiten während der Versicherungszeit (Januar bis April 1994) habe Dr. K.___ von der Augenklinik des Kantonsspitals Luzern im Februar 1994 eine volle Sehschärfe rechts und eine solche von 0,6 links attestiert, womit der Kläger arbeitsfähig gewesen sei. Erst im Oktober 1994 habe sich die Sehschärfe soweit verschlechtert, dass von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit habe ausgegangen werden müssen (Urk. 2/10).
Die Beklagte führte weiter aus, die Zeit vom 3. April bis Oktober 1994 sei medizinisch nur lückenhaft dokumentiert. Immerhin bescheinige Dr. H.___ für die Zeit vom 28. Juni bis 24. August 1994 ordentliche Augenbefunde. Für die übrige Zeit lägen nur Vermutungen und vage Hinweise seitens Dr. H.___ vor (Urk. 2/5). Ob die erste Hälfte des Jahres als Vorstadium der Krankheit betrachtet werden müsse, sei nicht massgebend, sondern erst das Auftreten einer Arbeitsunfähigkeit von einem gewissen Ausmass (Urk. 11 S. 8).
Schliesslich erwähnte die Beklagte den Taggeldbezug bei der Arbeitslosenkasse nach dem Austritt aus der A.___ AG sowie die Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom November 1999, worin der Kläger den Beginn der Beschwerden mit "1997" angegeben habe (Urk. 16/38 Ziff. 6.3). Zusammenfassend ging die Beklagte davon aus, dass der Kläger nach dem Austritt aus der Firma A.___ AG - wenn auch nicht als ungelernter Bauarbeiter, so doch in einer angepassten Tätigkeit - weiterhin erwerbsfähig gewesen sei. Eine durchgehend reduzierte Erwerbsfähigkeit sei nicht belegt, weshalb der enge zeitliche Zusammenhang nicht gegeben sei (Urk. 11 S. 9).
3.3 Die Beigeladene 1 verwies in ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2003 (Urk. 28) auf ihr Schreiben vom 19. Februar 2001 (Urk. 21). Darin hielt sie fest, dass das Leiden bereits 1994 erstmals aufgetreten sei. Danach habe sich der Gesundheitszustand allmählich verschlechtert. Bei der Anmeldung zum Bezug von Leistung der IV habe er angegeben, dass die Behinderung seit 1997 bestehe. Damit habe vor dem 1. Mai 1998 (Versicherungsbeginn) bereits eine verminderte Arbeitsfähigkeit bestanden, weshalb der kurze Arbeitseinsatz vom 1. Mai bis 23. Juni 1998 nur als Arbeitsversuch betrachtet werden könne und keine Leistungen geschuldet seien.
3.4 Die Beigeladene 2 verneinte in ihrer Rechtsschrift vom 26. September 2003 (Urk. 30) eine Leistungspflicht mit der Begründung, der Kläger habe vom Dezember 1997 bis April 1998 BVG-pflichtige Taggelder erhalten, weshalb die einmonatige Nachdeckungsfrist am 30. Mai 1998 abgelaufen sei. Damit habe im Zeitpunkt der Eröffnung der Wartfrist durch die Invalidenversicherung am 24. Juni 1998 keine Risikodeckung mehr bestanden.
4.
4.1 Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist für die Vorsorgeeinrichtung von grosser Tragweite, indem der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses oder der Nachdeckungsfirst oft lebenslange Rentenleistungen auslöst. Dieser Zeitpunkt muss daher hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00).
4.2 Ausgehend von den Angaben von Dr. H.___ vom 3. und 19. Oktober 2001 (Urk. 12/13 und Urk. 2/5) ist erstellt, dass der Kläger während der Anstellungszeit bei der A.___ AG wohl Perioden der Arbeitsunfähigkeit hatte, diese aber jeweils nicht von Dauer waren (29. Januar bis 12. Februar 1994, 1. bis 12. März 1994 und 31. März bis 2. April 1994). Dr. H.___ stellte wohl in der Zeit vom 12. Februar bis 1. März 1994 und zwischen 3. April und 2. Mai 1994 schwankende Befunde fest, attestierte aber keine weitergehenden Arbeitsunfähigkeiten. In der Zeit vom 3. Mai bis zum 28. Juni 1994 waren ordentliche Augenbefunde vorhanden. Erst ab 28. Juni 1994 lag erneut ein schwankender Zustand vor.
Aus seinem Bericht vom 23. September 1994 (Urk. 2/8) ergibt sich sodann, dass der Kläger nicht vor dem 25. August 1994 wegen Visusproblemen rechts wieder vorstellig wurde. Aber auch zu diesem Zeitpunkt erreichte der Visus mit 0,8 einen Wert, den Dr. K.___ nicht zu einem Arbeitsunfähigkeitsattest veranlasste. Erst am 19. September 1994 erschien der Kläger wieder wegen seit zwei Tagen fehlender Sehkraft des rechten Auges.
4.3 Nichts anderes ergibt sich aus der Stellungnahme von Dr. K.___ vom 2. Mai 2001 (Urk. 2/10). Dieser berichtete von einem intakten Visus rechts sowie einem solchen von 0,6 links im Februar 1994 (während der Betreuung des Klägers aufgrund der Ferienabwesenheit von Dr. H.___, Urk. 12/13) und schloss auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Für die vorliegend interessierende Zeit verwies Dr. K.___ mangels Behandlung auf die Einschätzung von Dr. H.___. Als der Kläger im Oktober 1994 wieder erschienen sei, sei die Sehschärfe derart gesunken, dass er nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den medizinischen Akten eine während der Versichertenzeit bei der Beklagten (bis Ende der Nachdeckungsfrist am 30. April 1994) eingetretene erhebliche, offensichtliche und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Bau-Hilfsarbeiter nicht ersehen lässt. Wohl mag die erste Hälfte des Jahres 1994 als Vorstadium der Krankheit bezeichnet werden, jedoch waren die Arbeitsunfähigkeiten nicht von Dauer und wurden durch längere Perioden abgelöst, während denen der Kläger voll arbeitsfähig war. Dem Kläger wurde mithin bis zum Ende der Nachdeckungsfrist (30. April 1994) keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der eigentliche Ausbruch der Krankheit mit einer entsprechenden längerdauernden Arbeitsunfähigkeit begann erst später, als sich der Kläger wegen fehlender Sehkraft bei Dr. H.___ meldete und in der Folge mangels Behandlungserfolgs im Dezember 1994 operiert werden musste.
4.5 Demnach ist die relevante Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat, nicht während der Versichertenzeit bei der Beklagten eingetreten, weshalb diese nicht leistungspflichtig ist. Damit ist die Klage im Hauptantrag abzuweisen.
5.
5.1
5.1.1 Nach einer Periode der Arbeitslosigkeit im Anschluss an die Operation orientierte sich der Kläger beruflich neu, konnte er doch nicht mehr Tätigkeiten mit hoher Sehanforderung oder schweren körperlichen Belastungen nachgehen (Urk. 2/10 S. 2). In diesem Sinne trat er beim Sporthotel C.___ im Juni 1996 eine Stelle im Gastgewerbe an, welche er bis April 1997 ausübte. In der Folge bezog er wiederum Taggelder der Arbeitslosenversicherung bis zum Antritt der Stelle als Hilfskoch beim Restaurant D.___ in Zürich (Urk. 16/36).
5.1.2 Für die Dauer dieser Zeit (Augenoperation im Dezember 1994 bis Stellenantritt bei Restaurant D.___ im Mai 1998) finden sich keine detaillierten medizinischen Berichte bei den Akten. Immerhin geht aus dem Bericht von Dr. K.___ vom 2. Mai 2001 (Urk. 2/10 S. 2) hervor, dass der Kläger von Anfang an stationär nicht arbeitsfähig für Berufe mit höheren Sehanforderungen oder schweren körperlichen Belastungen war. Aus dem Bericht der Ärzte des Kantonsspitals Luzern vom 11. Juli 1997 (Urk. 2/19) geht sodann hervor, dass der Kläger zuweilen unter Exazerbationen der rezidivierenden, wechselseitigen Uveitiden litt.
5.1.3 In der Folge trat der Kläger am 1. Mai 1998 die Stelle als Hilfskoch beim Restaurant D.___ an, an welcher er bis zum 23. Juni 1998 klaglos seine Arbeit versah und keine einzige Absenz zu vermerken war (Urk. 16/35). Die Ärzte der Augenklinik des USZ bestätigten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Angestellter in Gastronomiebetrieben ab dem 21. Juni 1998 unter dem Hinweis, dass er bereits bei der Erstkonsultation vom selben Tag nur in Berufen mit sehr geringen Visusanforderungen arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 16/13). Aus dem Bericht der Ärzte der Augenklinik des USZ vom 15. Oktober 1999 (Urk. 16/14) geht sodann hervor, dass es nach Behandlungsbeginn im Juni 1998 zu einer Exazerbation der Uveitis kam, aufgrund derer eine Hospitalisierung im September 1998 nötig wurde.
5.2
5.2.1 Soweit die Beigeladene 1 geltend macht, der zeitliche Zusammenhang zwischen der 1994 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und derjenigen, welche ab Juni 1999 zur Invalidität führte, sei durch die Tätigkeit beim Restaurant D.___ nicht durchbrochen worden, sei doch diese bloss als Arbeitsversuch anzusehen (Urk. 28 und Urk. 21), ist festzuhalten, dass jeweils alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Zu diesen gehören nicht nur die ärztlichen Zeugnisse, die aus aktuellem Geschehen oder später erstellt wurden, sondern vor allem auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse. Dazu zählt insbesondere die fast einjährige Tätigkeit beim Sporthotel C.___, während welcher keine Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit zu finden sind.
5.2.2 Nach der Entlassung an dieser Stelle besuchte der Kläger aktenkundig von April 1997 bis April 1998 die Stempelkontrolle der Arbeitslosenversicherung. Angesichts der dokumentierten Entschädigungen kann ohne weiteres auf eine Abrechnung von Taggeldern aufgrund einer vollumfänglichen Vermittlungsfähigkeit geschlossen werden (Urk. 16/36). Solange er keine Stelle gefunden hatte, konnte er eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Gastgewerbe nicht unter Beweis stellen. Deren Bestehen hat er nach aussen aber doch unmissverständlich kundgetan.
Wegen der mangels einer Anstellung zwischen April 1997 bis April 1998 fehlenden Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit unter Beweis zu stellen, kann der Phase, während welcher ein Versicherter als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung beansprucht, allerdings nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie der Zeit, da die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit durch tatsächlich geleistete Arbeit belegt wird (Entscheid des EVG vom 21. November 2002 i.S. H., B 23/01).
5.2.3 Beim Kläger fällt indes ins Gewicht, dass er im Anschluss an die Periode der Arbeitslosigkeit die Stelle als Hilfskoch beim Restaurant D.___ antrat und, ohne zu Klagen Anlass gegeben oder gefehlt zu haben, diese während gut eineinhalb Monaten ausüben konnte (Urk. 16/35).
In diesem Sinne kann die Tätigkeit beim Restaurant D.___ auch nicht als Arbeitsversuch qualifiziert werden. Denn der Kläger hatte seine Arbeitsfähigkeit bereits unter Beweis gestellt und während der Phase eines stationären bis sich verschlechternden Gesundheitszustandes mit zeitweiligen Exazerbationen jeweils seine Arbeit verrichtet oder Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die letzte Anstellung des Klägers nicht auf sozialen Erwägungen beruhte, erfüllte er doch offensichtlich die Anforderungen an einen Hilfskoch. Auch war eine dauerhafte Ausübung der Tätigkeit nicht unwahrscheinlich, nachdem er sich immer wieder von den zeitweiligen Exazerbationen erholt hatte. Im Gegenteil erbrachte der Kläger während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung und war die Tätigkeit auf eine dauerhafte Arbeitsausübung gerichtet.
5.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger beim Stellenantritt beim Restaurant D.___ seine Arbeitsfähigkeit bereits während mehreren Monaten unter Beweis gestellt und zudem Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte. Die Phase der Arbeitstätigkeit beim Sporthotel C.___, die Periode der entschädigten Arbeitslosigkeit sowie der Arbeitstätigkeit beim Restaurant D.___ betrug knapp zwei Jahre. Mangels gegenteiliger Hinweise ist auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit im Gastgewerbe in dieser gesamten Zeitspanne zu schliessen, welche den arbiträren Grenzwert von 3 Monaten bei Weitem übersteigt. Damit ist ohne Weiteres von einer Durchbrechung des zeitlichen Zusammenhangs auszugehen, weshalb eine Haftung der Beigeladenen 1 grundsätzlich in Frage kommt.
5.3
5.3.1 Die Invalidenversicherung eröffnete die Wartezeit am 24. Juni 1998 und ging dabei nicht von einer verspäteten Anmeldung aus (Urk. 16/6). In der Folge sprach sie dem Kläger mit Wirkung ab 1. Juni 1999 eine ganze Rente zu (Verfügung vom 15. Dezember 2000, Urk. 16/5). Da dieser Entscheid der Beigeladenen 1 nicht eröffnet wurde, ist er für letztere nicht verbindlich und frei überprüfbar.
5.3.2 Aus den von der Invalidenversicherung eingeholten Berichten der Augenklinik des USZ geht hervor, dass die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich am 21. Juni 1998 eingetreten ist. Am 9. Dezember 1999 bestätigten die Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit in Gastronomiebetrieben ab diesem Datum und führten aus, bereits bei der Erstkonsultation vom gleichen Tag sei der Kläger nur in Berufen mit sehr geringen Visusanforderungen arbeitsfähig gewesen (Urk. 16/13). Am 15. Oktober 1999 (Urk. 16/14) hatten die Ärzte über den Eintrittsbefund vom Juni 1998 berichtet (Sehschärfe rechts 0,3 mit stenoptischer Lücke, links Handbewegungen in 50 cm) und auf eine Exazerbation der Uveitis hingewiesen, welche im September 1998 zu einer Hospitalisation geführt habe.
Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger bis zum Zeitpunkt der Erstkonsultation in der Augenklinik des USZ seiner damaligen Tätigkeit als Hilfskoch uneingeschränkt hatte nachgehen können und an der Stelle keine Absenzen zu verzeichnen waren, ist zu schliessen, dass die Arbeitsunfähigkeit effektiv im von den Ärzten des USZ attestierten Zeitpunkt (21. Juni 1998) eingetreten ist. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger seiner Hilfskochtätigkeit klaglos nachgehen. In der Folge verschlechterte sich der Zustand zusehends, bis gar eine Hospitalisation nötig wurde.
Damit ist der Schnitt im anamnestischen Ablauf, welcher von der Arbeitsfähigkeit im Hilfskochberuf zur Arbeitsunfähigkeit führte und diese vom Kläger in der Folge nicht mehr überwunden werden konnte, auf den 21. Juni 1998 festzulegen. Dies, obwohl der Kläger bereits schon vorher mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hatte und im Beruf als Bau-Hilfsarbeiter seit Herbst 1994 nicht mehr arbeitsfähig war. Denn bei der Beigeladenen 1 war er im Beruf als Hilfskoch zum entsprechenden Lohn angeschlossen. Zum fraglichen Zeitpunkt (21. Juni 1998) war der Kläger bei der Beigeladenen 1 versichert, weshalb diese leistungspflichtig ist.
5.3.3 Schliesslich hat die Invalidenversicherung auch den Erwerbsvergleich korrekt durchgeführt. Die Berufsberater beurteilten aufgrund der geringen fachlichen Qualifikationen eine Vermittlung für eine dem Sehleiden angepasste Tätigkeit (intellektuelle Arbeit, z.B. Bürotätigkeit, EDV-Bereich) als aussichtslos und empfahlen eine Tätigkeit im geschützten Rahmen (Urk. 16/31 S. 3). Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden, weshalb auch der von der IV-Stelle errechnete Invaliditätsgrad korrekt ist, welcher zu einer ganzen Rente führt.
5.3.4 Damit ist die Beigeladene 1 zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Juni 1999 eine ganze Invalidenrente nebst einer allfälligen Kinderrente ab Januar 2000 auszurichten.
5.4
5.4.1 Muss die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hatte, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Nach Abs. 3 derselben Bestimmung können die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt.
5.4.2 Soweit die Beigeladene 1 zu Gunsten des Klägers eine Freizügigkeitsleistung ausbezahlt hat, ist diese nach den gesetzlichen Bestimmungen zurückzuerstatten.
6. Verzugszinsen sind auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger erhob wohl am 29. Januar 2003 Klage (Urk. 1), beantragte indes erst mit der Schweizerischen Post am 23. Juni 2003 übergebenen Eingabe (Urk. 20 samt Umschlag) die Beiladung der Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft zum Prozess. Aus diesem Grund rechtfertigt sich die Zusprache von Verzugszinsen von 5 % erst ab 23. Juni 2003 für die bis zu diesem Datum fällig gewordenen Rentenbetreffnisse, für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
7.
7.1 Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern steht dieser Anspruch in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
7.2 Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als gerechtfertigt.
Das Gericht erkennt:
1. a) Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die beigeladene Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft verpflichtet wird, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Juni 1999 eine ganze Invalidenrente sowie ab Januar 2000 eine allfällige Kinderrente auszurichten zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis Juni 2003 geschuldeten Rentenbetreffnisse ab 23. Juni 2003, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Der Kläger hat eine ihm allfällig ausgerichtete Austrittsleistung zurückzuerstatten.
b) Die Klage gegen die Beklagte sowie die Beigeladene 2 wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).