Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 28. November 2003
in Sachen
G.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beklagter
vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich,
diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1949, war vom 7. April 1972 bis 25. Juni 1996 mit A.___ verheiratet (Urk. 2/2). Die Ehe wurde auf diesen Zeitpunkt geschieden. Ab 1. Januar 1998 bezog A.___ eine ganze Invalidenrente der Beamtenversicherungskasse (BVK) des Kantons Zürich aufgrund eines psychischen Leidens (Urk. 1 S. 2 f. und Urk. 6 S. 2). Am 19. November 1999 verheirateten sich die geschiedenen Eheleute erneut miteinander (Urk. 2/2). Am 24. Juli 2002 verstarb A.___ nach einer Krebserkrankung (Urk. 1 S. 2 f. und Urk. 2/2)
1.2 Die BVK sprach G.___ am 18. September 2002 eine Ehegattenrente von Fr. 2'074.15 (inkl. Fr. 99.90 Teuerungszulage) pro Monat zu. Zur Berechnung ging sie von einer Rente von Fr. 33'844.10 pro Jahr aus und kürzte diese infolge Heirat nach Pensionierung um 30 % (Urk. 2/3). Dem Ersuchen um ungekürzte Ausrichtung der Ehegattenrente wurde nicht entsprochen (Urk. 2/4-6).
2. Am 28. Januar 2003 erhob G.___ Klage gegen den Kanton Zürich mit den Anträgen, es sei die BVK zu verpflichten, eine ungekürzte Ehegattenrente auszurichten, und es seien die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse ab dem heutigen Datum zu verzinsen (Urk. 1 S. 2). Die BVK schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2003 auf Abweisung der Klage (Urk. 6). Nachdem G.___ im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Anträgen festgehalten (Urk. 10) und die BVK auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte (Urk. 13), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. April 2003 als geschlossen erklärt (Urk. 14).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss § 81 Abs. 1 der Statuten des Beklagten vom 22. Mai 1996 (Urk. 7/1), in Kraft seit 1. Januar 2000, finden diese Statuten keine Anwendung auf die vor dem Inkrafttreten dieser Statuten eingetretenen Versicherungsfälle. Auf diese Versicherungsfälle finden diejenigen Statuten Anwendung, welche im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in Kraft standen. Beim Tod von Invaliden- und Altersrentnern ist mit Bezug auf die Hinterbliebenenleistungen der Beginn der Invaliden- bzw. Altersrente der massgebliche Zeitpunkt (§ 81 Abs. 2 der Statuten).
1.2 Der Beklagte legte in § 37 der Statuten der BVK vom 27. Januar 1988 (gültig gewesen bis 31. Dezember 1999, Urk. 7/2, im Folgenden kurz: Statuten) fest, dass der überlebende Ehegatte eines im Dienst- oder im Pensionsverhältnis verstorbenen Versicherten Anspruch auf eine Ehegattenrente hat.
Verstirbt ein Alters- oder Invalidenrentenbezüger, beträgt die Ehegattenrente 40 % der letzten versicherten Besoldung des Verstorbenen, höchstens jedoch fünf Sechstel der Alters- oder Invalidenrente im Rücktrittszeitpunkt (§ 38 Abs. 2 der Statuten).
Verheiratet sich der Versicherte nach seiner Pensionierung, erhält der überlebende Ehegatte beim Tod des Versicherten während des ersten Ehejahres 50 % der gemäss §§ 38 und 39 berechneten Ehegattenrente. Die Rente erhöht sich für jedes weitere Ehejahr in fünf gleichmässigen Jahresstufen, bis die maximale Ehegattenrente erreicht ist (§ 40 der Statuten).
1.3 Die Auslegung der fraglichen Bestimmung hat - da es sich bei der betroffenen Vorsorgeeinrichtung um eine solche des öffentlichen Rechts handelt (§ 2 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal) - nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu geschehen (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 18. Juli 2002, B 10/99). Denn anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern, wo das Rechtsverhältnis zu den Versicherten im Bereich der freiwilligen Vorsorge auf dem Vorsorgevertrag beruht, dessen Auslegung folgerichtig nach Vertrauensprinzip unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln erfolgt, weist das dem öffentlichen Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf.
Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben.
2.
2.1 Vorweg ist darüber zu befinden, ob § 40 der Statuten auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung findet. Mithin ist darüber zu entscheiden, ob mit dem Wort Pensionierung nur der Eintritt des versicherten Ereignisses Alter oder aber auch des versicherten Ereignisses Invalidität gemeint ist.
2.2
2.2.1 Die Klägerin machte dazu im Wesentlichen geltend, aus § 40 der Statuten ergebe sich, dass eine Kürzung der Hinterlassenenrente erfolgen könne, wenn die Verheiratung nach Pensionierung erfolge, welches Wort regelmässig beinhalte, dass die betreffende versicherte Person eine Altersgrenze überschritten habe. Die Zweckbestimmung von § 40 der Statuten sei es, dass nicht ältere Personen, die sich verheiraten, Ansprüche auf hohe Hinterlassenenleistungen sicherstellen könnten, weil erfahrungsgemäss bei Eintritt einer Pensionierung die Sterblichkeitswahrscheinlichkeit Jahr für Jahr zunehme. Gänzlich unbefriedigend und insoweit vom Statutengeber nicht angestrebt sei jedoch anzunehmen, diese besondere Behandlung der Eheschliessung beziehe sich auch auf Invalidenrentenbezüger. Insbesondere sei der Ehemann der Klägerin an einer ganz anderen Krankheit verstorben als derjenigen, welche zur Invalidität geführt habe. Dies führe zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall eine Berufung auf § 40 der Statuten ausser Betracht zu fallen habe und die ungekürzte Witwenrente auszurichten sei (Urk. 1 S. 4).
Zu berücksichtigen sei auch, dass nicht die Verheiratung an sich eine versicherungsrechtliche Folge auslöse, sondern der nachfolgende Tod des Versicherten selbst. Insoweit habe die Vorsorgeeinrichtung für ein Risiko einzustehen, das so oder so bestehe, nämlich die Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen beim Tod einer versicherten Person (Urk. 10 S. 3).
2.2.2 Der Beklagte führte aus, unter Pensionierung im Sinne von § 40 der Statuten sei zu verstehen, dass jemand in den Ruhestand versetzt werde, gleichgültig, ob das gesundheitlich bedingt oder altershalber geschehe. So werde bei den Hinterbliebenenleistungen von Pensionen gesprochen (Witwen- bzw. Waisenpension). Der Grund für die statutarisch festgesetzte Kürzung liege auch nicht im Alter der versicherten Person, die sich verheirate, sondern in der Heirat nach dem Eintritt des versicherten Ereignisses, d.h. nach der Einstellung der Beitragspflicht und dem Beginn des Leistungsbezugs (Urk. 6 S. 2).
2.3
2.3.1 Im Bedeutungswörterbuch (Duden, Band 10, 2. Auflage, Mannheim, Wien, Zürich, 1985) findet sich unter dem Begriff Pension die Umschreibung: Bezüge für einen Beamten im Ruhestand, unter dem Begriff pensionieren in den Ruhestand versetzen und jemandem eine Pension gewähren. Im Schweizerischen Sprachgebrauch hat der Begriff Pension dagegen nichts mit Beamten zu tun. Auch wird er nicht nur im Zusammenhang mit dem Ruhestand im Sinne von Altersrücktritt, sondern im Gegenteil als Oberbegriff für Renten aus Alters- und Invaliditätsgründen verwendet. So ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Begriff Invalidenpension anzutreffen, namentlich dann, wenn Pensionskassen ihre Invalidenleistungen entsprechend betiteln (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 31. Juli 2001, B 48/00, BGE 123 V 190 Erw. 4 a).
Damit steht fest, dass mit dem Begriff Pension im schweizerischen Sprachgebrauch - namentlich bei Verwendung in Statuten und in der Rechtspraxis - nicht bloss Leistungen bei einem Altersrücktritt, sondern auch bei einem Invaliditätsfall umschrieben werden. Dass landläufig zuweilen lediglich an den Altersrücktritt gedacht wird, ändert an der vorliegend zu wählenden Interpretation im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nichts.
Demnach ist § 40 der Statuten derart auszulegen, dass eine Kürzung der Leistungen für überlebende Ehegatten sowohl von Alters- als auch von Invalidenrentnern in Frage kommt.
2.3.2 Diese Interpretation ergibt sich denn auch aus § 37 des Reglements, welcher die Anspruchsvoraussetzungen für eine Ehegattenrente generell umschreibt und eine Rente für überlebende Ehegatten eines im Dienst- oder Pensionsverhältnis verstorbenen Versicherten vorsieht. Dass mit dem Wort Pensionsverhältnis die Anknüpfung nicht nur an eine Alterspensionierung, sondern auch an den Bezug einer Invalidenrente erfolgt, versteht sich von selber und wurde von der Klägerin denn auch vorausgesetzt. Andernfalls hätte sie nämlich gar keinen statutarischen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, sondern wäre auf das Obligatorium zu verweisen. Aus einer innerhalb der Statuten identischen Begriffsanwendung folgt, dass auch § 40 mit dem Wort Pensionierung sowohl den Altersrücktritt als auch die Erwerbstätigkeitsaufgabe aus Invaliditätsgründen meint.
2.4 Zusammenfassend folgt aus der grammatikalischen Auslegung, dass nach § 40 der Statuten eine Rentenkürzung für einen sowohl nach einem Altersrücktritt als auch nach einer Invalidenpensionierung geehelichten Gatten eines verstorbenen Versicherten zur Anwendung kommt.
Triftige Gründe für ein Abweichen vom eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut liegen nicht vor, kann doch nicht gesagt werden, der Wortlaut gebe nicht den wahren Sinn der Bestimmung wieder. Insbesondere führt auch eine teleologische Betrachtungsweise zu keinem anderen Ergebnis. So kann beispielsweise nicht im Sinne der Klägerin gesagt werden, der Statutengeber habe mit § 40 der grösseren Sterblichkeitswahrscheinlichkeit von Alterspensionierten Rechnung tragen wollen, obwohl dies sicher ein vernünftiges Argument gewesen wäre. Angesichts der unzweideutigen Wortwahl der Statutenbestimmung kann dieser abweichenden Interpretation nicht der Vorrang gegeben werden.
3.
3.1 Nachdem feststeht, dass die Hinterbliebenenrente der Klägerin als überlebende Ehegattin eines nach dem Eintritt des ersten Versicherungsfalles geehelichten Invaliden nach § 40 der Statuten einer Kürzung unterliegt, bleibt nachfolgend zu prüfen, ob zur Errechnung des Kürzungsfaktors lediglich die Ehejahre nach der erneuten Trauung oder aber auch diejenigen aus der ersten Ehe zwischen den Gatten zu berücksichtigen sind.
3.2
3.2.1 Die Klägerin brachte dazu vor, sie sei mit dem Verstorbenen über Jahre hinweg verheiratet gewesen. Dass die Ehe während gut drei Jahren geschieden gewesen sei, vermöge nichts zu ändern, dass in einer auf den vorliegenden Fall bezogenen korrekten Beatrachtungsweise davon auszugehen sei, dass eine Verheiratungsdauer von weit mehr als fünf Jahren bestanden habe. Denn es sei zu berücksichtigen, dass § 40 der Statuten eine rechtsmissbräuchliche Verheiratung ausschliessen wolle, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall sei. Daneben führe in anderen Sozialversicherungszweigen (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]) der Tatbestand der mehrfachen Ehe dazu, dass auf die Gesamtdauer abgestellt werde (Urk. 1 S. 5).
Schliesslich wies die Klägerin auf den Wortlaut von § 40 Satz 2 der Statuten hin, wo ohne Einschränkung die Rede von einer Erhöhung der Rente für jedes weitere Ehejahr sei. Jedenfalls habe sie weit mehr als fünf weitere Ehejahre hinter sich gebracht (Urk. 1 S. 6).
3.2.2 Der Beklagte führte dagegen aus, aus dem Wortlaut der fraglichen Bestimmung ergebe sich, dass nur die Ehejahre nach der erneuten Verheiratung zählten: Verheiratet sich der Versicherte nach seiner Pensionierung, erhält der überlebende Ehegatte beim Tod des Versicherten während des ersten Ehejahres ... Die Rente erhöht sich für jedes weitere Ehejahr .... Dies decke sich mit dem versicherungstechnischen Grundsatz, dass Vorfälle und Vorgänge nach dem Eintritt des befürchteten Ereignisses den Versicherungsschutz im Zeitpunkt des Eintritts des befürchteten Ereignisses nicht ausweiten dürften (Urk. 6 S. 3).
3.3
3.3.1 Letztere Auffassung des Beklagten ist nicht nachvollziehbar. Denn der Versicherungsschutz für das eingetretene Ereignis wird durch eine Heirat keineswegs ausgeweitet, erfahren doch die ausgerichteten Leistungen für den bereits eingetretenen Versicherungsfall (Alter oder Invalidität) keine Änderung. Der Zeitpunkt des Eintritts des zweiten Versicherungsfalls (Tod) ist in diesen Fällen dagegen nach wie vor ungewiss. Eine Erhöhung des Versicherungsschutzes geschieht durch jede Ehe eines Versicherten und ist unabhängig davon, ob schon eine Rente ausgerichtet wird oder nicht.
3.3.2 Ausgehend vom Wortlaut von § 40 der Statuten ist im Übrigen die vom Beklagten vorgeschlagene Interpretation am naheliegendsten. In der Systematik des Paragraphen wird zuerst der Sachverhalt der Verheiratung nach der Pensionierung sowie die Rechtsfolge einer Rentenkürzung geschildert. Danach wird darauf hingewiesen, dass mit zunehmender Ehedauer der Kürzungsfaktor abnimmt.
Dabei spricht der erste Satz der Bestimmung nur von der neu geschlossenen Ehe und von der Kürzung im ersten Ehejahr. Der zweite Satz übernimmt das Wort Ehejahr und beschreibt die schrittweise Rentenerhöhung. Da sich das in Satz 1 und 2 verwendete Wort Ehejahr in einem Absatz findet, muss gefolgert werden, dass damit das Gleiche, mithin die selbe Ehe gemeint ist. Der Paragraph trägt denn auch die Marginalie Kürzung bei Verheiratung nach Pensionierung und spricht sich nur über die neue Ehe aus, nämlich über die nach der Pensionierung eingegangene. Auch daraus folgt, dass sich die gewählten Begriffe einzig auf die nach der Pensionierung geschlossene Ehe beziehen und vergangene Ehen ausser Betracht fallen.
3.3.3 Aus der Formulierung von § 40 der Statuten geht wohl hervor, dass beim Bestimmungserlass an Ehen zwischen einem Versicherten und einem neuen Ehepartner gedacht wurde. Jeden Zweifel ausschliessen hätte man durch das Ersetzen der Formulierung jedes weitere Ehejahr durch jedes nachfolgende Ehejahr können. Gleichwohl ist der Wortlaut der Bestimmung klar, weshalb nur abgewichen werden darf, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt.
Dies kann vorliegend nicht gesagt werden. Der Zweck der umstrittenen Regelung liegt darin, dass Versicherte, bei denen ein versichertes Ereignis eingetreten ist (Alter oder Invalidität), nicht durch eine Heirat volle Rentenanwartschaften in Bezug auf den Eintritt des zweiten Versicherungsfalls (Tod) auslösen können sollen. Dies ist in Bezug auf Alterspensionierte darin begründet, dass mit zunehmendem Alter die Sterbewahrscheinlichkeit steigt und die Wirkung einer kurz vor dem allenfalls im Einzelfall bereits absehbaren Tod zum Zwecke der Rentenbegründung geschlossenen Ehe abgeschwächt werden soll.
3.3.4 Schliesslich kann der klägerischerseits vorgeschlagenen analogen Anwendung von Art. 24 Abs. 1 AHVG nicht gefolgt werden. Dieser besagt, dass Witwen Anspruch auf eine Rente haben, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung wohl keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23 haben, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind, wobei bei mehrfacher Verheiratung auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt wird.
Die beiden Bestimmungen haben einen grundsätzlich anderen Regelungsinhalt, umschreibt doch Art. 24 AHVG die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Witwenrente überhaupt, währenddem § 40 der Statuten eine Kürzung der Leistungen zum Gegenstand hat. Geht es bei der Gesetzesbestimmung um die finanzielle Unterstützung von etwas älteren, zuweilen nicht berufstätigen Witwen, hat die Statutenbestimmung des § 40 zum Zweck, den nach Eintritt eines ersten Versicherungsfalls geehelichten überlebenden Gatten tiefere Rentenleistungen auszurichten. Insofern sind die verfolgten Ziele nicht direkt vergleichbar und eine analoge Anwendung entgegen dem klaren Wortlaut nicht opportun. Zudem ist der Anspruch auf eine Witwenrente im Bereich des Obligatoriums der 2. Säule anders geregelt als in Art. 24 Abs. 1 AHVG. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat eine über 45-jährige Frau nur dann Anspruch auf eine Witwenrente, wenn die durch den Tod aufgelöste Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Eine Berücksichtigung früherer Ehen sieht das Gesetz nicht vor.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der eindeutigen Formulierung von § 40 der Statuten zur Errechnung des Kürzungsfaktors der Hinterbliebenenrente lediglich die Ehejahre nach der erneuten Trauung zu berücksichtigen sind. Der Text ist diesbezüglich hinreichend klar formuliert und die gegenteilige Auslegung wirkt auch unter teleologischen Gesichtspunkten nicht überzeugender.
4. Damit hat die Klägerin - nach dem Versterben des Ehemannes im dritten Ehejahr - Anrecht auf eine Ehegattenrente von lediglich 70 %. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, weshalb die Klage abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige
Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).