Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2003.00016
BV.2003.00016

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 27. April 2004
in Sachen
B.___
 
Klägerin

gegen

Personalvorsorgestiftung der A.___ AG
 
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Louis-Ch. Eberle
Gerechtigkeitsgasse 23, 8002 Zürich



weitere Verfahrensbeteiligte:

Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
Zweigstelle Zürich
Limmatquai 94, Postfach 2855, 8022 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1952, arbeitete vom 1. März 1989 bis am 31. Dezember 1995 als Mitarbeiterin in der Autoverkaufsadministration bei der A.___ AG und war damit bei deren Personalvorsorgestiftung vorsorgeversichert (Urk. 2/1). Nach einer dreimonatigen Arbeitslosigkeit (Urk. 16/18) trat sie im April 1996 eine Stelle als Haushälterin in einem Privathaushalt an, welche sie bis zum Tod des Arbeitgebers im Juli 2000 innehatte. Während dieser Zeit war sie der Stiftung Auffangeinrichtung angeschlossen (Urk. 2/2-3)
Wegen paranoider Schizophrenie war sie in den Jahren 1980 und 1995 zweimal hospitalisiert gewesen. Im April 2000 kam es erneut zu einer akuten Exazerbation, welche eine längere stationär-psychiatrische Behandlung erforderte. Seither ist sie für jede reguläre Tätigkeit arbeitsunfähig (Bericht der Psychiatrischen Klinik C.___, "___", Urk. 16/10). Am 31. August 2000 meldete sich B.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 16/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 9. März 2001 mit Wirkung ab 1. September 1999 eine ganze Rente zu (Urk. 16/5-7). In der Folge ersuchte die Versicherte die Auffangeinrichtung um Ausrichtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. Diese verneinte einen Anspruch, da der Vorsorgefall laut den Feststellungen der Invalidenversicherung bereits 1995 eingetreten sei und sie gar nicht mehr hätte in die berufliche Vorsorge aufgenommen werden dürfen (Schreiben vom 10. Juli 2001, Urk. 2/5). Hierauf wandte sich die Versicherte mit dem gleichen Anliegen an die Personalvorsorgestiftung der A.___ AG, welche sich bis Ende 2002 ausserstande sah, einen Entscheid zu fällen (vgl. Urk. 2/14).

2.       Mit Eingabe vom 31. Januar 2003 erhob B.___ Klage gegen die Personalvorsorgestiftung der A.___ AG mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Ausrichtung einer vollen Invalidenrente (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 22. Mai 2003 (Urk. 9) anerkannte die Personalvorsorgestiftung der A.___ AG den grundsätzlichen Anspruch der Versicherten auf eine reglementarische volle Invalidenrente und sicherte für die Zeit vom 1. September 2000 bis 31. Dezember 2001 eine infolge Überentschädigung gekürzte Jahresrente von Fr. 11'913.-- zu. Weiter Leistungen machte sie abhängig vom Erfolg der von der Invalidenversicherung eingeleiteten beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 9 S. 4). Nachdem die Versicherte keine Replik eingereicht hatte (Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels mit Verfügung vom 26. Mai 2003, Urk. 11), zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 16) und holte sowohl bei der Personalvorsorgestiftung der A.___ AG (Urk. 17 und 19) als auch bei der Versicherten (Urk. 21 und 23) zusätzliche Auskünfte ein. Am 17. Dezember 2003 (Urk. 29) ersuchte die Personalvorsorgestiftung der A.___ AG um Abweisung der Klage mit der Begründung, sie sei nach der neuesten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden. Sie halte die Annahme der Invalidenversicherung, die relevante Arbeitsunfähigkeit sei während der Versicherungszeit bei der Personalvorsorgestiftung der A.___ AG eingetreten, für willkürlich und nicht schlüssig. Vielmehr sei die Versicherte, mit Ausnahme der zweimonatigen Absenz vom 1. Mai bis 30. Juni 1995, stets arbeitsfähig gewesen.
         Mit Verfügung vom 21. Januar 2004 wurde die Stiftung Auffangeinrichtung zum Prozess beigeladen sowie der Versicherten die Eingabe der Personalvorsorgestiftung der A.___ AG zugestellt (Urk. 34). Mit Schreiben vom 4. Februar 2004 teilte die Stiftung Auffangeinrichtung mit, sie enthalte sich einer Stellungnahme zum Prozess (Urk. 36). Mit Verfügung vom 11. Februar 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 37).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monates nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (sog. Nachdeckung, Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
1.2     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.3     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.4     Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
1.6     Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der IV für die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grundsätze über die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invaliditätsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin auch dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit stellt, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge besteht jene Bindung, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (BGE 120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1).
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in einem neueren Urteil festgehalten hat, bindet die Verfügung der IV-Stelle eine Vorsorgeeinrichtung nur dann, wenn der Vorsorgeeinrichtung vorab bestimmte Mitwirkungs- und Verfahrensrechte eingeräumt worden sind. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit dem 1. Januar 2003) verlangt nämlich, dass eine IV-Stelle, welche eine die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung berührende Verfügung erlässt, diese Einrichtung spätestens bei Erlass des Vorbescheides - beziehungsweise nach dem 1. Januar 2003 bei Verfügungseröffnung - in das IV-rechtliche Verfahren einbezieht (BGE 129 V 73 ff.). Da die Beklagte im vorliegenden Fall nicht am IV-Verfahren teilnehmen konnte, ist der IV-Entscheid vom 9. März 2001 einer freien Überprüfung zugänglich.

2.       Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Klägerin bis am 31. Januar 1996 (d.h. bis Ende Nachdeckungsfrist, vgl. Erw. 1.1), als sie bei der Beklagten vorsorgeversichert war, die durch die paranoide Schizophrenie bewirkte Arbeitsunfähigkeit eintrat, welche unbestrittenermassen später zur Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente durch die Invalidenversicherung führte.
2.1     Die IV-Stelle ging gestützt auf den Bericht der Klinik C.___ vom 5. Oktober 2000 (Urk. 16/10) davon aus, bei der Klägerin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 66 2/3 % seit ca. 1995 (vgl. Feststellungsblatt vom 26. Oktober 2000, Urk. 16/7). Demgegenüber macht die Beklagte geltend, die Klägerin sei bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses bei der A.___ AG Ende 1995, abgesehen von einer zweimonatigen Absenz, stets arbeitsfähig gewesen (Urk. 29 S. 3).
2.2     Im Bericht der Psychiatrischen Klinik C.___ heisst es, nach dem ersten Schizophrenie-Schub, den die Klägerin im Jahr 1980 erlitten habe, sei es zu einer vollständigen Remission gekommen. 1994 sei die Erkrankung erneut aufgetreten und habe eine Hospitalisation erforderlich gemacht. Danach habe ein Residuum bestanden, weshalb sie nicht mehr fähig gewesen sei, ihre Tätigkeit als Büroangestellte auszuüben (Urk. 16/10/2 Ziff. 1.2). Sie habe dann als Haushälterin gearbeitet, wobei es sich anamnestisch lediglich um die Tätigkeit als Gesellschafterin gehandelt habe, da sie mit der Organisation des Haushaltes vollkommen überfordert gewesen sei (Urk. 16/1 Ziff. 1.1). Seit dem 26. April 2000 bestehe auch in der letzten Tätigkeit als Haushälterin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 16/10/2 Ziff.1.5).
         Vom 29. April bis 6. Juli 1995 war die Klägerin wegen einer akuten psychotischen Episode in der Psychiatrischen Klinik D.___ hospitalisiert. Nach dem Bericht vom 20. Juli 1995 (Urk. 33) handelte es sich um die 2. Episode einer paranoiden Schizophrenie mit vollständiger Remission (ICD 10: F 20.05). Der psychische Zustand habe sich zunehmend stabilisiert, und der Klägerin sei es sehr gut gegangen. Nachdem sich auch die Beziehung zu ihrem Lebenspartner geklärt habe, habe sie von der Klinik aus eine Wohnung gesucht und die Arbeit an der bisherigen Stelle wieder aufgenommen. Sie habe auch den Wunsch geäussert, ihr Arbeitspensum allenfalls etwas zu erhöhen. Am 6. Juli 1995 sei sie in vollremittiertem Zustand nach Hause in ihre neue Wohnung entlassen worden (Urk. 33 S. 2). Im Weiteren enthält der Bericht Empfehlungen zur medikamentösen Rezidivprophylaxe (Urk. 33 S. 3).
2.3     Der Bericht der Psychiatrischen Klinik C.___ stützt sich für die frühere Krankengeschichte einzig auf die anamnestischen Angaben der Klägerin. Für die Annahme, seit dem 2. Schub der Erkrankung - welcher bereits auf das Jahr 1994 datiert wird - sei die Beschwerdeführerin als Büroangestellte arbeitsunfähig gewesen, fehlt eine nähere Begründung, und diese ist durch die Aktenlage nicht belegt. Der Bericht ist daher für die relevante Zeitperiode nicht beweiskräftig. Wenn die IV-Stelle ohne weitere Abklärungen einzig gestützt auf den Bericht der Psychiatrischen Klinik C.___ den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf das Jahr 1995 legte, ist dies offensichtlich unhaltbar und für die Beklagte nicht bindend, wie diese zu Recht geltend macht (vgl. Urk. 33 S. 3). Abzustellen ist vielmehr auf den zeitnahen Bericht der Psychiatrischen Klinik D.___, welche die Klägerin während des 2. Krankheitsschubes betreut hat. Darin ist von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit die Rede. Krankheitsbedingte Abwesenheiten nach der Entlassung aus der Klinik werden von der Beklagten explizit verneint und auch von der Klägerin nicht behauptet. Diese erwähnt denn auch einzig, die Psychose habe sich nach der Kündigung durch die A.___ AG verstärkt (Urk. 23 S. 2 oben).
2.4     Die Klägerin nahm nach dem 2. Krankheitsschub ihre frühere Tätigkeit wieder auf und übte diese bis zur Entlassung Ende 1995, welche nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (vgl. Urk. 2/1), noch ein halbes Jahr aus. Nach dem Gesagten sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass es sich dabei lediglich um einen Arbeitsversuch gehandelt hätte. Dass nach dem Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik D.___ eine Arbeitsunfähigkeit bestanden oder bis Ende 1995 bzw. Januar 1996 neu eingetreten wäre, ist deshalb nicht erwiesen. Zusätzliche Abklärungen vermöchten daran nichts zu ändern. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Krankheit medikamentös unter Kontrolle halten musste, ist für sich allein kein Anlass, die Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen (vgl. Urk. 23 S. 2 oben und Urk. 33 S. 3).

3.       Lässt sich eine erneute Arbeitsunfähigkeit nach der Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik D.___ am 6. Juli 1995 bis zum Ende des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten (unter Einschluss der Nachdeckungsfrist) am 31. Januar 1996 nicht beweisen, hat die Folgen der Beweislosigkeit die Klägerin zu tragen, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Umstand Rechte - den Anspruch auf eine Invalidenrente gegenüber der Beklagten - ableiten wollte. Dies führt zur Abweisung der Klage gegen die Personalvorsorgestiftung der A.___ AG.

4.      Entgegen den Ausführungen im Bericht der Psychiatrischen Klinik C.___ vom 5. Oktober 2000 (Urk. 16/10/1 Ziff. 1.1) kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin - nach der damaligen dreimonatigen Arbeitslosigkeit Anfang 1996 - dem Aufgabenbereich als Haushälterin in einem Privathaushalt nicht gewachsen gewesen wäre. Im Gegenteil spricht nicht nur der Bericht der Psychiatrischen Klinik D.___ vom 20. Juli 1995 (Urk. 33), sondern insbesondere die Dauer des Arbeitsverhältnisses (April 1996 bis Juli 2000) für die Annahme, dass die Klägerin die ihr übertragenen Arbeiten zur Zufriedenheit des Arbeitgebers verrichtet hatte. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte denn auch nicht wegen allfälliger mangelhaften Leistungen, sondern zufolge Ablebens des Arbeitgebers. Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, am 26. April 2000 (akute Exazerbation einer paranoiden Schizophrenie, Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik C.___) eingetreten ist (vgl. Urk. 16/10/2 Ziff. 1.5), mithin also in einem Zeitpunkt, in dem die Klägerin als Haushälterin bei der beigeladenen Auffangeinrichtung BVG vorsorgeversichert war. Demnach hat sich die Klägerin für Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge an die Beigeladene zu halten.




        
Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Rechtsanwalt Dr. Louis-Ch. Eberle
- Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).