BV.2003.00017

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Imhof
Urteil vom 10. Mai 2004
in Sachen
T.___
 
Klägerin

vertreten durch die Stadt Baden
Soziale Dienste ___
Im Graben 2, 5400 Baden

gegen

BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
General Guisan-Quai 40, Postfach 4338, 8022 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:
1.      
1.1     T.___, geboren ___, war vom 1. März 1995 bis 29. Februar 1996 bei der X.___ AG, ___, Zürich, als Büroangestellte tätig (Urk. 21/1) und dabei bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, Zürich, (nachfolgend: Sammelstiftung) vorsorgeversichert (Urk. 2/8/3). Anschliessend bezog die Versicherte aufgrund einer noch laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 28. November 1994 bis 27. November 1996 sowie in einer Anschlussrahmenfrist vom 28. November 1996 bis 27. November 1998 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/58 und Urk. 8/60 - 60b). Während dieses Zeitraums ging sie in den Monaten Juli und August 1996 sowie vom 1. Juli 1998 bis 25. September 1998 einer Erwerbstätigkeit nach (Urk. 8/55, Urk. 8/60b). T.___ leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie an einer chronischen Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit (Urk. 8/43).
1.2     Am 26. Oktober 1999 meldete sich T.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/70). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Aargau, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 6. August 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente und wegen verspäteter Anmeldung nur rückwirkend ab dem 1. November 1998 zugesprochen hatte (Urk. 2/2 = Urk. 8/2), wandte sich T.___ mit Schreiben vom 30. Januar 2002 an die Sammelstiftung und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 2/5). Die Sammelstiftung lehnte das Begehren mit Schreiben vom 13. Juni 2002 ab und begründete dies damit, dass die Ansprecherin seit dem 30. März 1996 nicht mehr bei ihr versichert und laut den Akten der Invalidenversicherung seit September 1996 massgebend in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Demnach sei die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung der Versicherungsunterstellung eingetreten und die Sammelstiftung nicht leistungspflichtig (Urk. 2/6).

2.      
2.1     Am 19. Juli 2002 liess T.___ beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage gegen die Sammelstiftung erheben und beantragen, es sei die Stiftung zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nach Gesetz und Statuten zuzusprechen (Urk. 2/1 = Urk. 6/1). Die Sammelstiftung beantragte in der Klageantwort vom 5. September 2002 (Urk. 6/4) die Abweisung der Klage. Mit Replik vom 13. September 2002 (Urk. 6/8) und Duplik vom 9. Oktober 2002 (Urk. 6/11) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.

2.2     Mit Urteil vom 19. November 2002 (Urk. 1) trat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Klage ein und überwies die Akten zur weiteren Behandlung dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich.

3.
3.1     Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zog mit Verfügung vom 5. Februar 2003 (Urk. 4) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 8/1-70). Nachdem die Klägerin mit Eingabe vom 13. März 2003 (Urk. 11) auf eine Stellungnahme zu den IV-Akten verzichtet und die Beklagte mit Eingabe vom 2. April 2003 (Urk. 15) dazu Stellung genommen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. April 2003 (Urk. 16) als geschlossen erklärt.
3.2     Mit Gerichtsverfügung vom 7. Mai 2003 (Urk. 17) wurde das Personaldossier der X.___ AG betreffend T.___ (Urk. 21/1-30) beigezogen. Die Klägerin nahm dazu mit Eingabe vom 2. Juni 2003 (Urk. 24) und die Beklagte mit Eingabe vom 26. Juni 2003 (Urk. 26) Stellung. Ferner holte das Gericht mit Verfügungen vom 5. August 2003 (Urk. 27/1-3) von Dr. S.___, ___, ___, der Psychiatrischen Klinik Königsfelden und dem Kantonsspital Baden ergänzende Auskünfte zum medizinischen Sachverhalt und zur Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ein. Zu deren Berichten (Urk. 32, Urk. 34 und Urk. 47) nahm die Beklagte am 28. Januar 2004 Stellung (Urk. 50), von der Klägerin ging innert Frist keine Stellungnahme ein (Urk. 49/1).
3.3     Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge schuldet. Dies hängt insbesondere davon ab, wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, die zur Invalidität der Klägerin geführt hat. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob die Beklagte an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden ist oder ob diese offensichtlich unhaltbar sind.
2.
2.1     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung unter anderem mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
         Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Randziffer [Rz] 258 mit Hinweisen). Der Bezug von Arbeitslosenentschädigung schliesst die Annahme von Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Ob eine versicherte Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 234 zu Art. 29 IVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.2     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Laut Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).
2.3     Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00).
2.4     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73 ff.). Stellt hingegen die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (Urteil des EVG vom 9. Februar 2004 in Sachen F., B 39/03, Erw. 3.1 mit Hinweisen).

3.       Die Beklagte war unbestrittenermassen im IV-Verfahren nicht beteiligt, die Verfügung vom 6. August 2001 der SVA des Kantons Aargau, IV-Stelle, ist ihr nicht zugestellt worden (Urk. 2/2 = Urk. 8/2). In ihren Rechtsschriften (Urk. 6/4, Urk. 6/11, Urk. 15 und Urk. 26) stellt die Beklagte jedoch auf die Feststellung der SVA des Kantons Aargau, IV-Stelle, ab, wonach die Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, beziehungsweise die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität der Klägerin geführt hat, im September 1996 begonnen haben soll (siehe Urk. 8/4). Trotzdem entfaltet der Entscheid der Invalidenversicherung in Bezug auf den Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit für dieses Verfahren keine Bindungswirkung, denn die Rente der Invalidenversicherung wurde wegen verspäteter Anmeldung in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Urk. 8/2 und Urk. 8/4). Deshalb bestand für die Invalidenversicherung kein Grund, den Beginn der Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, beziehungsweise der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin genauer abzuklären. Das Gericht hat daher frei zu prüfen, wann die relevante Arbeitsunfähigkeit der Klägerin eingetreten ist.

4.       Zu untersuchen ist daher, ob bei der Klägerin in der Zeit vom 1. März 1995 bis 29. Februar 1996, beziehungsweise bis 31. März 1996 (Art. 10 Abs. 3 Satz 1, in der ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung), als sie bei der Beklagten vorsorgeversichert war, die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, deren Ursache ab 1. November 1998 zur Ausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung geführt hat.
4.1     Zur Begründung ihres Antrages führt die Klägerin insbesondere an, die Invalidenversicherung habe in der Verfügung vom 6. August 2001 eine massgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit mindestens 1996 festgestellt, und Dr. med. S.___, ____, ___, habe im Zeugnis vom 25. Januar 2002 (Urk. 2/4) festgehalten, dass sich ihr Gesundheitszustand während der Arbeitsperiode vom 1. März 1995 bis 29. Februar 1996 stark verschlechtert habe, weshalb bereits in diesem Zeitpunkt eine massive Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Aus diesem Grund habe die damalige Arbeitgeberin denn auch das Arbeitsverhältnis gekündigt (Urk. 6/1 und Urk. 6/8).
4.2     Die Beklagte wendet dazu ein, dass während des Arbeitsverhältnisses vom 1. März 1995 bis 29. Februar 1996 sowie in der anschliessenden Nachdeckungsfrist keine konkrete Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ausgewiesen sei. Einzig der Arztbericht vom 13. November 2000 der Dres. R.___ und St.___ halte in präziser Weise eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 27. September 1996 fest. Im Übrigen weist die Beklagte auf die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen sowie auf die Tatsache hin, dass die Klägerin seit 1. Mai 2002 eine Freiheitsstrafe verbüsse, weshalb im Falle der Gutheissung ihre Rente auf diesen Zeitpunkt sistiert werden müsste.

5.
5.1     Dr. med. D.___, der die Klägerin ab 23. März 1995 betreute (Urk. 8/53 lit. D), hielt in seinem Bericht zu Händen der IV-Stelle vom 20. Juni 2000 in der Anamnese unter anderem fest, bei der Klägerin bestehe seit ca. 1995 ein Benzodiazepinabusus, im September 1996 sei es zu einem ersten Suizidversuch gekommen. In der Folge seien chronische Schlafprobleme aufgetreten, bei kontinuierlichem Benzodiazepinkonsum. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin als kaufmännische Angestellte erachtete Dr. D.___ seit 12. Februar 1999 als zu 100 % eingeschränkt (Urk. 8/53 lit. B).
5.2     In ihrem Bericht vom 23. August 2000 (Urk. 8/52) an die IV-Stelle erwähnten die zuständigen Ärzte der Psychiatrischen Dienste des Kantons Aargau, die Klägerin stehe seit 26. Juli 2000 in stationärer Behandlung in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden. Die Zuweisung sei durch ihren behandelnden Psychiater, Dr. med. T.___, ___, erfolgt. Zuvor sei die Klägerin bereits mehrfach stationär wegen Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit sowie wiederholten Suizidversuchen hospitalisiert gewesen. Diagnostiziert wurden eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2), eine Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2), ein Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline Typus (ICD-10 F60.31), ein Status nach LWK-1- und LWK-2-Fraktur 1999 sowie Probleme im Zusammenhang mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56). Die am 26. Juli 2000 begonnene stationäre Behandlung dauerte bis 5. September 2000 (siehe Austrittsbericht vom 14. September 2000, Beilage zu Urk. 8/45).
         Weder im Bericht vom 23. August 2000 noch im Austrittsbericht vom 14. September 2000 finden sich Angaben über frühere Klinikaufenthalte, den Beginn, das Ausmass und die Dauer einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin, weshalb das Gericht die zuständigen Ärzte der Psychiatrischen Klinik Königsfelden aufforderte (Urk. 27/2), zusätzliche Auskünfte über alle Klinik-Aufenthalte, den damit verbundenen Diagnosen und Arbeitsunfähigkeiten der Klägerin zu erteilen. Der Stellungnahme vom 27. November 2003 (Urk. 46) kann entnommen werden, dass die Klägerin sich erstmals am 30. September 1996, dann am 10. Januar 1999, vom 26. bis 28. Januar 1999, am 2. Februar 1999, vom 12. Januar bis 1. Februar 2000, vom 26. Juli 2000 bis 5. September 2000 und vom 2. November 2001 bis 15. März 2001 (wohl richtig: 2002) in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden aufgehalten hatte (Urk. 47). Für die Aufenthalte vom 30. September 1996 und vom 10. Januar 1999 sind keine Befunde notiert. Während des Aufenthaltes vom 26. bis 28. Januar 1999 wurde erstmals der Verdacht auf Borderline-Persönlichkeitsstörung geäussert, welcher sich dann offenkundig während des Klinikaufenthaltes vom 12. Januar bis 1. Februar 2000 bestätigte. Zudem wurden ab Januar 1999 Benzodiazepin- und Alkohol- sowie Abhängigkeit von weiteren Substanzen und unter anderem auch vorsätzliche Selbstschädigungen im Januar 2000 und Oktober 2001 erhoben. In der Krankengeschichte der Klägerin sei ihre Arbeitsfähigkeit nie expressis verbis festgehalten worden, weil diese nicht gefragt gewesen sei und andere Faktoren und Aufträge im Vordergrund gestanden hätten. Zu den von ihnen genannten Klinikaufenthalten konnten die Ärzte der Psychiatrischen Klinik Königsfelden denn auch keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit, beziehungsweise -unfähigkeit der Klägerin machen (siehe Urk. 47).
5.3     Dres. R.___, ___, und St.___, ___, des Departementes ___ des Kantonsspitals Baden diagnostizierten in ihrem Bericht vom 13. November 2000 an die IV-Stelle eine Borderline-Persönlichkeit bei Status nach mehrfachen Selbstverletzungen und Intoxikationen in suizidaler, respektive appellativer Absicht und einen Status nach Sturz mit Commotio cerebri, LWK1- und LWK2-Fraktur, Sternumfraktur und distaler intraartikulärer Tibiafraktur links im Februar 1999 mit Reoperation wegen Schraubenbruch an Tibiafraktur (Urk. 8/50 lit. A Ziff. 1). Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin als Sekretärin beurteilten diese Ärzte vom 27. September 1996 bis 15. Oktober 1996 und vom 26. September 1999 bis 27. Oktober 1999 mit 100 % und fügten ergänzend hinzu, weitere Hospitalisationen seien im Kantonsspital Aarau auf der Chirurgie bekannt und zum Beispiel in der Rehabilitationsklinik ___ vom 27. Oktober bis 20. November 1999. Die Klägerin sei auch auf ihrer Chirurgischen Abteilung mehrfach betreut worden (Urk. 8/50 lit. B). Es seien immer wieder notfallmässige Konsultationen erfolgt, wobei die psychiatrischen Diagnosen und die Suchtproblematik im Vordergrund gestanden hätten. Die medizinischen und chirurgischen Probleme erklärten die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht (Urk. 8/50 lit. D).
         Auf Anfrage des Gerichts (Urk. 27/3) berichteten Prof. Dr. B.___, ____, und Dr. R.___ vom Departement ____ am 21. August 2003 über die ambulanten und stationären Behandlungen der Klägerin in diversen Kliniken des Kantonsspitals Baden ab 11. August 1996 bis 1. Februar 2002 (Urk. 34). Daraus ist ersichtlich, dass die ersten ambulanten Behandlungen am 11. August und am 17. August 1996 in der Chirurgischen Notfallstation wegen Rissquetschwunden am linken Handrücken sowie am Daumenballen links stattfanden. Eine erste stationäre Behandlung auf der Medizinischen Klinik vom 27. September bis 15. Oktober 1996 erfolgte wegen einer Tablettenintoxikation in suizidaler Absicht. Danach fanden im Jahre 1996 keine Behandlungen mehr statt. Im Jahre 1997 sind je eine ambulante Behandlung auf der Medizinischen und der Chirurgischen Notfallstation erwähnt, einerseits im Januar 1997 wegen eines Bolusgefühls im Pharynx bei gerötetem Rachen, andererseits im Oktober 1997 wegen eines tätlichen Angriffs auf die Klägerin. Im Jahre 1998 begab sich die Klägerin im Juli zweimal in ambulante Behandlung wegen einer fraglichen Fraktur des Schädels parietal rechts und wegen exazerbierten Spannungskopfschmerzen. Im darauf folgenden Jahr, im Jahre 1999, nahmen dann die ambulanten und stationären Behandlungen markant zu, vor allem aus psychischen Gründen. Dreimal, vom 21. bis 22. August 1999, vom 11. bis 12. September 1999 und vom 26. September bis 27. Oktober 1999 war die Klägerin wegen Tablettenintoxikation in suizidaler Absicht hospitalisiert. In Bezug auf den 11. und 17. August 1996 sind in den Akten des Kantonsspitals Baden keine Angaben über die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vorhanden, hingegen wurde sie während des Spitalaufenthaltes vom 27. September bis 15. Oktober 1996 und anschliessend bis 1. November 1996 als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt; gemäss Austrittsbericht der Klinik ___, wo die Klägerin vom 15. Oktober bis 1. November 1996 auf der Psychosomatischen Abteilung hospitalisiert gewesen sei, sei sie ab 2. November 1996 als arbeitsfähig erachtet worden. In den Akten des Kantonsspitals Baden finden sich erst wieder ab 26. Januar 1999, als die Klägerin wegen eines psychischen Ausnahmezustandes in die Psychiatrische Klinik Königsfelden verlegt werden musste, Aufzeichnungen über die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin. Zusammenfassend hielten Prof. Dr. B.___ und Dr. R.___ in ihrem Bericht an das Gericht fest, die Klägerin habe in der Zeit, in der sie sie am Kantonsspital Baden gesehen hätten, an schweren psychiatrischen und schweren somatischen Problemen gelitten. In den Akten seien wenig Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der beschriebenen Zeit gemacht worden, es gehe aber daraus klar hervor, dass die Klägerin aus medizinischen Gründen die Bedingung für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit erfüllt habe (Urk. 34 S. 5).
5.4     Dr. T.___, bei welchem die Klägerin vom 16. Juni 2000 bis 15. September 2000 in Behandlung gestanden hatte (Urk. 8/43 lit. D Ziff. 1), war nicht in der Lage, gegenüber der IV-Stelle über die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin verbindliche Aussagen zu machen (Urk. 8/43 lit. B).
5.5     Dr. med. S.___ bestätigte gegenüber der Rechtsvertreterin der Klägerin mit Schreiben vom 25. Januar 2002 (Urk. 2/4 = Urk. 2/8/10), der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich während der Arbeitsperiode vom 1. März 1995 bis 29. Februar 1996 stark verschlechtert, so dass in diesem Zeitraum auch eine massive Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgetreten sei.
         In den Akten der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin, der X.___ AG, liegen von Dr. S.___ folgende ärztliche Zeugnisse vor: vom 11. August 1995 und vom 5. September 1995, worin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 11. August 1995 und für 3 - 4 Tage ab dem 5. September 1995 bescheinigt wird (Urk. 21/12), vom 23. Oktober 1995, worin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit am 13. Oktober 1995 und vom 19. bis 24. Oktober 1995 attestiert wird (Urk. 21/11), vom 11. Dezember 1995, worin ab dem 11. Dezember 1995 für die Dauer von 2 - 3 Tagen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 21/8) und vom 19. Januar 1996 und vom 5. Februar 1996, worin vom 12. bis 13. Januar 1996 und ab dem 6. Februar 1996 für eine Dauer von 1 bis 2 Tagen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird (Urk. 21/5). Krankheitsabsenzen der Klägerin sind auch in der Arbeitgeberbescheinigung zu Händen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 21/4) ersichtlich, wobei diese Angaben nicht mit den ärztlichen Zeugnissen von Dr. S.___ korrelieren (siehe Urk. 21/4 Ziff. 21), denn weder im August, noch im Oktober und Dezember 1995 sind Krankheitstage aufgelistet.
         Am 5. August 2003 bat das Gericht Dr. S.___ um ergänzende Auskünfte (Urk. 27/1). Dieser teilte dem Gericht mit Schreiben vom 23. August 2003 (Urk. 32) mit, die Klägerin sei erstmals bei ihm am 20. Februar 1991 in Behandlung gewesen. Vom 10. bis 11. August 1995 sei sie wegen eines Sturzes auf das Gesäss, am 5. September 1995 wegen Kopfweh und Menstruationsbeschwerden, vom 19. Oktober bis 24. Oktober 1995 wegen Angstzuständen, am 11. Dezember 1995 wegen einer Grosszeheninfektion und am 6. Februar 1996 wegen Erkältung arbeitsunfähig gewesen. In der Zeit vom 1. März 1995 bis 29. Februar 1996 habe er die Klägerin fünf Mal in seiner Praxis gesehen. Zwischenzeitlich habe er mehrere Telefone gehabt, auch mit dem Arbeitgeber wegen Problemen am Arbeitsplatz. Die Klägerin habe traurig gewirkt, unruhig, habe viele Angstzustände gehabt und sich nicht mehr konzentrieren können. Nach seinen Unterlagen glaube er, dass die massive Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zunehmend ab Dezember 1995 eingetreten sei. Die Klägerin habe damals eine zunehmende Grosszeheninfektion links gehabt, welche im Sommer 1996 dem Chirurgen vorgestellt worden sei zwecks Operation. Sie sei durch den Winter auch immer wieder erkältet und dadurch nicht voll arbeitsfähig gewesen. Zu erwähnen sei, dass in der Folge die Klägerin im September 1996 eine Tablettenintoxikation in suizidaler Absicht vorgenommen habe und deshalb ins Kantonsspital Baden eingeliefert worden sei.
5.6     Dem Personaldossier der X.___ AG (Urk. 21/1-30) kann entnommen werden, dass die Klägerin am 25. Januar 1996 das Arbeitsverhältnis auf den 29. Februar 1996 aufgelöst hatte (Urk. 21/2). Gegenüber der Arbeitslosenversicherung nannte die X.___ AG als Grund der Kündigung Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz (Urk. 21/4 Ziff. 14). Dass das Arbeitsverhältnis zur Klägerin nicht unproblematisch war, geht auch aus dem internen Zeugnisantrag vom 8. Januar 1996 hervor (Urk. 21/9-10). Die Klägerin wird darin als psychisch labil, frech und uneinsichtig beschrieben, sie sei keine Team-Mitarbeiterin, es müsse nach ihr gehen. Das Verhalten gegenüber Vorgesetzten wurde als unbefriedigend, jenes gegenüber Mitarbeitern als gut bis befriedigend beurteilt, Letzteren gegenüber bestehe die Gefahr von Ausnutzung. Die Belastbarkeit wurde als befriedigend qualifiziert mit der Bemerkung, die Klägerin sei jeden Monat einmal krank. Nebst den in Erw. 5.5 aufgeführten ärztlichen Zeugnissen von Dr. S.___ finden sich im Personaldossier ein Zeugnis von Frau Dr. med. M. ___, ____, vom 8. Dezember 1995 über eine Behandlung an diesem Datum und der Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit für den genannten Tag (Urk. 21/8), ein Zeugnis von Dr. med. Y.___, ____, vom 27. März 1995 mit der Bestätigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für den 25. März 1995 (Urk. 21/13), ein Zeugnis von Dr. med. E.___, ____, vom 10. Juli 1995 über eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 10. bis 11. Juli 1995 (Urk. 21/13) sowie ein Zeugnis von Dr. D.___ vom 23. März 1995 mit der Bestätigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit am gleichen Tag (Urk. 21/14).

6.      
6.1     Nach Lage der medizinischen Akten ist offensichtlich, dass die Klägerin an einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert leidet. Möglich ist, dass bereits während der Dauer des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten Symptome vorlagen, die Folge einer psychischen Veränderung sein könnten. Die von der X.___ AG festgehaltenen Verhaltensweisen der Klägerin (Urk. 21/9-10) könnten darauf hin deuten. Entscheidend ist aber nicht, ab welchem Zeitpunkt sich ein pathologisches Geschehen zu entwickeln begann, sondern wann dieses eine Schwere erreicht hat, die eine länger dauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit begründete.
6.2     Auf Grund der in den Akten liegenden ärztlichen Berichte ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten in relevantem Ausmass eingeschränkt war. Die von Dr. S.___ gegenüber der Rechtsvertreterin der Klägerin mit Schreiben vom 25. Januar 2002 (Urk. 2/4 = Urk. 2/8/10) geäusserte Meinung, der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich während der Arbeitsperiode vom 1. März 1995 bis 29. Februar 1996 stark verschlechtert, so dass in diesem Zeitraum auch eine massive Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgetreten sei, wird durch seine im Personaldossier der X.___ AG liegenden Arztzeugnisse (Urk. 21/5, Urk. 21/8 und Urk. 21/11-12) sowie durch seine Stellungnahme vom 23. August 2003 (Urk. 32) in keiner Weise gestützt. Die bei ihm während der genannten Zeitperiode stattgefundenen Konsultationen und von ihm bestätigten, kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeiten der Klägerin hatten verschiedene Gründe (Sturz auf das Gesäss, Kopfweh und Menstruationsbeschwerden, Grosszeheninfektion und Erkältung), welche in keinem Zusammenhang mit dem später diagnostizierten psychischen Gesundheitsschaden der Klägerin standen. Lediglich eine der attestierten Arbeitsunfähigkeiten, jene vom 19. bis 24. Oktober 1995, hatte ihren Grund in einer psychisch bedingten Einschränkung (Angstzustände). Auch die von den Dres. M.___, Y.___, E.___ und D.____ während des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der X.___ AG attestierten, längstens zwei Tage dauernden Arbeitsunfähigkeiten von 100 % (Urk. 21/8 und Urk. 21/13-14) lassen nicht den Schluss zu, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin bereits in relevantem Ausmass eingeschränkt war.
6.3     Ab der stationären Behandlung auf der___ Klinik des Kantonsspitals Baden vom 27. September 1996 bis 15. Oktober 1996, welche wegen des ersten in den Akten dokumentierten Suizidversuchs der Klägerin notwendig geworden war (Urk. 8/50 und Urk. 34), scheint eine - wenn auch nicht lückenlos dokumentierte - Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin begonnen zu haben, die dann, einhergehend mit einer markanten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (siehe dazu Urk. 34 und Urk. 47), zu ihrer Invalidität geführt hat. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die SVA des Kantons Aargau, IV-Stelle, den Beginn der Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG und somit den Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auf September 1996 festgelegt hat (siehe Urk. 8/4).
6.4     Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf Grund der Gesamtwürdigung der Akten nicht dargetan ist, dass der von der Invalidenversicherung festgelegte Beginn der Wartezeit im September 1996 offensichtlich unhaltbar ist. Insbesondere ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Klägerin bis zum Ablauf der Nachdeckungsfrist bei der Beklagten (31. März 1996) in relevantem Ausmass arbeitsunfähig geworden ist. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Klägerin zu tragen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Umstand Rechte - Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge - ableiten wollte (siehe Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 23. Mai 2003, B 90/02, mit Hinweisen). Damit hat die Klägerin gegenüber der Beklagten keine Ansprüche, weshalb die Klage abzuweisen ist.

7.       Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung als eine mit einer öffentlichrechtlichen Aufgabe betrauten Organisation hat in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 118 V 169 f. Erw. 7). In dieser Streitsache besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Baden, mit Beilage eines Doppels von Urk. 50
- BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).