Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2003.00018
BV.2003.00018

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Brügger


Urteil vom 10. Dezember 2003
in Sachen
G.___
 
Kläger

vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich
Zentrale Ressourcendienste Rechtsdienst, Elisabeth Rüegg
Badenerstrasse 65, 8039 Zürich

gegen

Personalfürsorgestiftung der Firma B.___ 
Beklagte


Sachverhalt:
1.       G.___, geboren 1951, arbeitete seit dem 23. September 1968 bei der Firma B.___ als Laborgehilfe (Farbenmischer) und war damit bei der Personalfürsorgestiftung der Firma B.___ (nachfolgend: Stiftung) vorsorgeversichert. Ab dem 10. Februar 1987 verrichtete er diese Arbeit lediglich noch zu maximal 50 % (Urk. 11/124). Mit Schreiben vom 25. November 1992 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per 28. Februar 1993 auf (Urk. 7/7). Nachdem frühere Anträge abgewiesen worden waren (letztmals mit rechtskräftiger Verfügung vom 31. Januar 1997 [Urk. 11/21]), stellte der Versicherte am 1. Juli 1997 bei der Invalidenversicherung erneut ein Rentenbegehren (Urk. 11/103). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lehnte dieses mit Verfügung vom 23. Juli 1998 wiederum ab (Urk. 11/13); das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde jedoch mit Urteil vom 21. Februar 2000 teilweise gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 11/9). Insbesondere stellte das Sozialversicherungsgericht fest, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, es konnte aber anhand der vorhandenen Akten den Invaliditätsgrad nicht ermitteln. Die IV-Stelle liess beim Aerztlichen Begutachtungsinstitut Basel (ABI) das polydisziplinäre Gutachten vom 4. Dezember 2000 erstellen (Urk. 11/54) und sprach daraufhin dem Versicherten mit Verfügungen vom 8. Mai 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 68 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 1997 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 11/2-4). Die Stiftung lehnte ihrerseits im Laufe der im Folgenden zwischen den Parteien  einsetzenden Korrespondenz eine Leistungspflicht ab, da die massgebliche Arbeitsunfähigkeit nicht während dem Versicherungsverhältnis eingetreten sei (Urk. 2/4-6).

2.       Am 5. Februar 2003 liess G.___ durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1.         Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Mai 1997 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, wobei die Höhe der Invalidenrente von der Beklagten zu beziffern sei.
         2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

         Die Stiftung schloss mit Klageantwort vom 10. März 2003 auf Abweisung der Klage (Urk. 6). Das Gericht zog mit Verfügung vom 12. März 2003 (Urk. 8) die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 11/1-144). Mit Replik vom 9. Mai 2003 (Urk. 14) bzw. Duplik vom 7. Juli 2003 (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Mit Verfügung vom 8. Juli 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während 30 Tagen nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (sog. Nachdeckung, Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG in der bis 31. Dezember 1995 anwendbaren Fassung).
1.2     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.3     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von      einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.4 Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
1.6     Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der IV für die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grundsätze über die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invaliditätsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin auch dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit stellt, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge besteht jene Bindung, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (BGE 120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1).
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in einem neueren Urteil festgehalten hat, bindet die Verfügung der IV-Stelle eine Vorsorgeeinrichtung nur dann, wenn der Vorsorgeeinrichtung vorab bestimmte Mitwirkungs- und Verfahrensrechte eingeräumt worden sind. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit dem 1. Januar 2003) verlangen nämlich, dass eine IV-Stelle, welche eine die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung berührende Verfügung erlässt, diese Einrichtung spätestens bei Erlass des Vorbescheides - beziehungsweise nach dem 1. Januar 2003 bei Verfügungseröffnung - in das IV-rechtliche Verfahren einbezieht (BGE 129 V 73 ff.).



2.
2.1     Der Kläger liess zur Begründung seiner Klage geltend machen, die IV-Stelle habe ihm mit Wirkung ab 1. Mai 1997 eine ganze Invalidenrente zugesprochen, wobei sie sich offensichtlich auf das ausführliche Gutachten des ABI vom 4.  Dezember 2000 (Urk. 7/54) gestützt habe. Dieses attestiere dem Kläger seit 1991 eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Farbenmischer und halte fest, dass der Ursprung der heutigen Arbeitsunfähigkeit auch in körperlich leichten Tätigkeiten in der Teilarbeitsunfähigkeit ab 1987 zu sehen sei. Die Tatsache, dass frühere Rentenbegehren von der Invalidenversicherung abgewiesen worden seien, spreche nicht gegen eine Leistungspflicht der Beklagten. Mit diesem Argument könne die Annahme einer bereits seit mindestens 1991 bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht entkräftet werden, sei doch für den Rentenanspruch nicht die Arbeitsunfähigkeit, sondern die rentenrelevante Erwerbseinbusse durch die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entscheidend. Vorliegend sei einzig wesentlich, dass bereits während dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit vorhanden gewesen sei, welche zur heutigen, vollständigen Erwerbsunfähigkeit in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehe (Urk. 1 und Urk. 14).
2.2 Demgegenüber führte die Beklagte aus, aus den diversen Verfügungen der IV-Stelle sowie den dazu ergangenen Gerichtsentscheiden gehe hervor, dass vor Mai 1996 keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, womit die Leistungspflicht der Beklagten verneint werden müsse. Das Gutachten des ABI stelle lediglich Vermutungen zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit an, welche der Aktenlage klar widersprächen. Im Bereich der überobligatorischen Vorsorge sei ausserdem zu berücksichtigen, dass gemäss dem Reglement der Beklagten die Erwerbsunfähigkeit als versichertes Ereignis gelte, welche vorliegend auf jeden Fall nicht während dem Versicherungsverhältnis eingetreten sei (Urk. 6 und Urk. 19).

3.
3.1     Gemäss dem Gutachten des ABI vom 4. Dezember 2000 (Urk. 11/54) leidet der Kläger unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, an chronischen Fussschmerzen links seit 4 Jahren bei USG- und eventuell beginnender OSG-Arthrose links (ICD-10 M19.27) sowie Taluzysten, mögliche Traumatisierung und minimale Sudeck'sche Reaktion 1996, an einem generalisierten unspezifischen Schmerzsyndrom lumbal und nuchal betont bei Periarthropathia humero-scapularis tendinotica links mehr als rechts (ICD-10 M75.0), an femoro-patellären Knieschmerzen bei wahrscheinlich degenerativen Veränderungen beidseits (ICD-10 M22.2) und intermittierender Thoracic outlet-Symptomatik im rechten Schulterbereich, an einer Hemihypästhesie links unklarer Aetiologie sowie an Adipositas permagna (BMI 38 kg/m2) (ICD-10 E78.2). Aufgrund der Anamnese, der erhobenen Befunde, der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sowie der ausgedehnten, gut dokumentierten Aktensituation sei davon auszugehen, dass beim Kläger in der angestammten Tätigkeit als Farbenmischer seit sicher 1991 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten hielten die Gutachter fest, es lasse sich beim Kläger eine überaus langwierige Leidensgeschichte nachzeichnen, die ihren Ursprung in der Teilarbeitsfähigkeit ab 1987 habe und sich bis zum heutigen Zeitpunkt fortgesetzt habe, bei einer Sozialhilfeabhängigkeit bereits ab 1995. Die Arbeitsfähigkeit müsse eindeutig aus gemischt psychiatrisch/rheumatologischer Sicht beurteilt werden, da die Diagnosen ineinander griffen, bei der vorliegenden, anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. In all den Jahren habe sich der Kläger in eine vollständige Selbstverständlichkeit all seiner Beschwerden hineingelebt. Es liege bezüglich der somatoformen Schmerzstörung eine vollständig chronifizierte Situation vor, die einen abgeflachten Charakter angenommen habe, da die psychosoziale Belastungssituation kaum mehr eruierbar sei. Es bestehe eine fixierte subjektive Krankheits- und Invaliditätsüberzeugung mit einer sehr niedrigen Einschätzung der subjektiven Leistungsfähigkeit. In dieser auswegslosen Situation scheine beim Kläger der einzige Lebensinhalt zu sein, irgendwie einmal eine Rente zu bekommen, was vor dem Hintergrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung aus Sicht des Klägers durchaus nachvollziehbar sei. Es bestünden nun objektivierbare Korrelate zu gewissen Beschwerden. Rein medizinisch-theoretisch wären dem Kläger Tätigkeiten in vorwiegend sitzender Stellung, mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung, ohne Bücken, ohne Überkopfarbeiten, ohne repetitiven Gebrauch der Arme, ohne Heben von Lasten und Treppengehen zu 50 % zumutbar. In diese Betrachtung der Zumutbarkeit seien sowohl sämtliche somatischen wie auch psychiatrischen Einschränkungen einbezogen. Insbesondere bezüglich der psychiatrischen Einschränkung sei zu erwähnen, dass keine Zeichen einer Depression festzustellen seien, die möglicherweise eine weitere Einschränkung zur Folge hätten. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit von 50 % in leichten Tätigkeiten im Wissen darum attestiert worden, dass die effektiv verwertbare Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft - was in der Regel mit der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit korreliere - wohl praktisch bei Null liege. Diese Differenz zwischen der medizinisch-theoretisch als zumutbar erachteten Arbeitsfähigkeit und der subjektiven Einschätzung des Klägers müsse mit IV-fremden Gründen wie der mangelnden Ausdrucksfähigkeit, der Bildung und den sozialen Umständen erklärt werden.
3.2     Laut dem MEDAS-Gutachten der Schweizerischen Pflegerinnenschule vom 16. November 1990 (Urk. 11/69 S. 11) litt der Kläger zu jenem Zeitpunkt unter einem weichteil-rheumatischen Halbseitensyndrom als Sonderform der generalisierten Fibro-Myalgie. Es bestünden diffuse Beschwerden, meist von der linken Schulter und vom Rücken ausgehend und über die ganze linke Körperseite sich ausbreitend. Subjektiv kämen für den Kläger nur somatische Ursachen in Frage, dementsprechend glaube er, schwer krank und invalid zu sein. Dass eine unbefriedigende psycho-soziale Situation vorliegen könnte, werde vom Kläger abgewiesen. Aus rheumatologischer Sicht bestehe bei durchwegs unauffälligen Befunden ohne wesentliche degenerative oder entzündliche Veränderungen keine organische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Vielmehr sei zur Zeit die Arbeitsfähigkeit aufgrund der sozio-kulturellen und familiären Problematik im Rahmen der psychischen Verarbeitung mit Somatisierungstendenz eingeschränkt, ohne dass eine eigentliche Psychopathologie vorliege. Durch die Überbewertung der Schmerzen sei der Kläger nicht vermittelbar. Im besten Fall könne eine halbtägige Erwerbstätigkeit bei seinem ihm stark entgegenkommenden Arbeitgeber erwartet werden.
3.3     Dr. med. A.___, Psychiatrie & Psychotherapie FMH, erstellte am 27. Juni 1991 über den Kläger ein psychiatrisches Gutachten und kam dabei zum Ergebnis, dass aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 11/68).
3.4     Die Rheuma- und Rehabilitations-Klinik C.___, wo der Kläger vom 17. September 1992 bis zum 13. Oktober 1992 stationär behandelt worden war, attestierte in ihrem Austrittsbericht vom 14. Oktober 1992 (Urk. 11/66) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 19. Oktober 1992, wobei eine Steigerung je nach Verlauf möglich sei.
3.5     Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie & Psychotherapie, erstattete am 7. Juni 1996 (Urk. 11/64) ein weiteres psychiatrisches Gutachten, worin er zum Ergebnis kam, dass in psychiatrischer Hinsicht kein Gesundheitsschaden von Krankheitswert festgestellt werden könne. Es könnten keine Hinweise für eine depressive oder neurotische Störung ausgemacht werden. Vielmehr liege eine eher bewusstseinsnahe Renten-Begehrenshaltung im Sinne einer tendenziösen Krankheitsreaktion vor. Obwohl das eingeengte Entschädigungsdenken des Klägers letztendlich einer regressiven Lebenseinstellung entspreche, seien ausserhalb des Rentenanspruchs keine eigentlichen psychischen Auffälligkeiten zu eruieren.

3.6     Gemäss dem Gutachten der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals E.___ vom 9. Mai 1996 (richtig vermutlich 9. August 1996; vgl. Urk. 11/63) leidet der Kläger seit 1987 an Schmerzen im Bereich des ganzen Körpers, beginnend mit Schmerzen im linken Arm und im Bereich der linken Schulter und Halspartie, dann auch Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein. Insgesamt könne ein chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom diagnostiziert werden. Anhaltspunkte für die Ursache dieser Schmerzen könnten jedoch weder aus psychiatrischer noch aus rheumatologischer Sicht gefunden werden, womit dementsprechend auch keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit als Laborant bestehe.
3.7     Am 20. März 1998 erstatteten Dr. med. F.___, Assistenzarzt, und Dr. med. H.___, Leitender Arzt Orthopädie, Klinik I.___, wo der Kläger seit 10. September 1996 in Behandlung stand (vgl. Urk. 11/57, Urk. 11/59-62), ein weiteres Gutachten (Urk. 11/58). Dres. F.___ und H.___ stellten folgende Diagnosen (Urk. 11/58 S. 3 Ziff. 4): unklare Rückfussbeschwerden links bei Fibromyalgie-Syndrom; mediale Taluszysten-Traumatisierung mit konsekutiver Sudeck’scher Reaktion; chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom; Panvertebralsyndrom; Status nach Periarthropathia humeroscapularis beidseits sowie Adipositas. Dres. F.___ und H.___ hielten weiter fest, im bisherigen Arbeitsverhältnis beziehungsweise im bisherigen Aufgabenbereich sei der Kläger aus orthopädischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig, wobei sie als angestammten Beruf „Farbenmischer“ angaben. Gleichzeitig hielten sie fest, aufgrund der Fussbeschwerden sei dem Kläger ohne weiteres eine sitzende Tätigkeit zuzumuten; von Seiten der Fussproblematik sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in sitzender Stellung möglich. Einschränkend sei die lumbale Situation im Rahmen der Fibromyalgie isoliert zu bewerten.
3.8     Der Hausarzt des Klägers, Dr. med. J.___, Allgemeine Medizin, bejahte am 25. Februar 1997 gegenüber der IV-Stelle die Notwendigkeit der Abgabe orthopädischen Schuhwerks und bezeichnete die Arbeitsunfähigkeit des Klägers - bezogen auf die seit 23. Mai 1996 bestehende Problematik im linken Sprunggelenk - mit 100 % seit 25. Mai 1996 bis auf Weiteres (Urk. 11/51).

4.
4.1     Die Invalidenversicherung lehnte das erstmals am 19. Mai 1989 gestellte Gesuch des Klägers um Gewährung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 12. Juli 1991 ab (Urk. 11/38), da aufgrund der eingehenden medizinischen Abklärungen keine Invalidität gemäss Art. 4 IVG vorliege. Die erhobenen Befunde und Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht ein und es sei ihm möglich, einer rentenausschliessenden Tätigkeit nachzugehen.
4.2     Die Rechtmässigkeit dieser Verfügung bestätigte die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Juli 1992 (Urk. 11/35). Sie kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Kläger weder physisch noch psychisch invalid sei. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 19. Januar 1993 mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht ein (Urk. 11/32).
4.3     In der Folge erging am 23. März 1993 eine weitere Verfügung der Invalidenversicherung, worin festgehalten wurde, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers seit dem Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung nicht verschlechtert habe (Urk. 11/28). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. März 1995 ab (Urk. 11/27). Das EVG kam hingegen in seinem Urteil vom 6. Oktober 1995 zum Schluss, es sei nicht auszuschliessen, dass seit der erstmaligen Beurteilung des Rentenanspruchs eine Verschlechterung eingetreten sei, weshalb die IV-Stelle zusätzlich Abklärungen vorzunehmen habe (Urk. 11/26). Die IV-Stelle gab daraufhin ein weiteres medizinisches Gutachten in Auftrag und wies das Rentenbegehren mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 31. Januar 1997 wiederum ab (Urk. 11/21).
4.4     Zum gleichen Ergebnis kam die IV-Stelle erneut in der Verfügung vom 23. Juli 1998 (Urk. 11/13). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. Februar 2000 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. Insbesondere hielt das Sozialversicherungsgericht fest, der Gesundheitszustand habe sich in erheblichem Masse verschlechtert (Urk. 11/9).

5.
5.1 Bezüglich des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit sind dem ABI die gleichen Akten und Arztzeugnisse zur Verfügung gestanden wie seinerzeit den Organen der Invalidenversicherung und den Gerichtsinstanzen. Wenn das ABI nunmehr im Gegensatz zu den seinerzeitigen Beurteilungen zum Schluss kommt, seit 1991 bestehe in der angestammten Tätigkeit als Farbenmischer sicher keine Arbeitsfähigkeit mehr, handelt es sich mithin lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, wobei es anzumerken gilt, dass der Kläger seine Arbeitsfähigkeit seit dem erstmaligen Auftreten der Schmerzen durchgehend erheblich tiefer eingeschätzt hat, als dies aufgrund sämtlicher ärztlichen Befunde gerechtfertigt ist. Die IV-Stelle ist bei der Eröffnung der Wartezeit denn offensichtlich auch nicht davon ausgegangen, dass bereits seit 1991 eine Arbeitsunfähigkeit besteht, sondern hat deren Eintritt mit dem Zeitpunkt der im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 21. Februar 2000 festgestellten erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gleichgesetzt. Das Sozialversicherungsgericht hat nicht die früheren Beurteilungen in Zweifel gezogen, sondern es hat festgehalten, dass mit dem zusätzlichen Auftreten der Fussbeschwerden im Mai 1996 eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Mithin ergibt sich somit aus dem Entscheid der Invalidenversicherung, dass eine relevante Arbeitsfähigkeit erst im Mai 1996 eingetreten ist.
5.2     Der Entscheid der Invalidenversicherung kann nicht als offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden, sondern er ist im Gegenteil gerichtlich geprüft und als richtig bestätigt worden. Es ist demnach festzuhalten, dass die massgebliche Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten bzw. bis zum Ablauf der Nachdeckungsfrist am 30. März 1993 eingetreten ist.
5.3     Unter diesen Umständen ist eine Leistungspflicht der Beklagten zu verneinen, was zur Abweisung der Klage führt.

6.       Gemäss § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, wobei den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen dieser Anspruch in der Regel nicht zusteht. Das Verfahren ist nach Art. 73 Abs. 2 BVG und § 33 GSVGer in der Regel kostenlos, wobei einer Partei, die sich mutwillig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können.
         Das Verhalten des Klägers kann vorliegend weder als leichtsinnig noch als mutwillig bezeichnet werden, weshalb es keinen Anlass gibt, von den genannten Grundsätzen abzuweichen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich
- Personalfürsorgestiftung der Firma B.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).