Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2003.00020
BV.2003.00020

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Brügger


Urteil vom 25. Februar 2004
in Sachen
E.___

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
Schwanenplatz 7, 6000 Luzern

gegen

Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungsgesellschaft
Postfach, 8085 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:
1.       E.___, geboren 1954, arbeitete vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 1996 bei der A.___ als Aussendienstmitarbeiterin und war damit bei der Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Stiftung) vorsorgeversichert (Urk. 2/2, Urk. 2/7-8, Urk. 9/3). Mit Verfügung vom 6. November 1998 (Urk. 2/3) sprach die IV-Stelle Obwalden der Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1997 eine halbe Invalidenrente und mit Verfügung vom 10. Januar 2001 (Urk. 2/4) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 77 % mit Wirkung ab dem 1. April 1999 eine ganze Invalidenrente zu. Die Stiftung anerkannte ihrerseits mit Schreiben vom 4. Dezember 2002 grundsätzlich ihre Leistungspflicht, wobei sie der Versicherten mitteilte, sie werde die Invalidenrente basierend auf einem versicherten Jahreslohn von Fr. 36'000.-- berechnen (Urk. 2/5). Die Versicherte stellte sich dagegen auf den Standpunkt, richtigerweise sei der versicherte Jahreslohn auf mindestens Fr. 75'000.-- zu beziffern und die Berechnung der Invalidenrente entsprechend vorzunehmen (vgl. Schreiben vom 5. Dezember 2002, Urk. 9/5). Die Stiftung hielt jedoch an ihrer Sichtweise fest (vgl. Urk. 2/6 und Urk. 9/6).

2.       Am 6. Februar 2003 liess E.___ durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger gegen die Stiftung Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1.      Die Beklagte habe der Klägerin ab 1. Oktober 1997 bis 31. März 1999 eine halbe und ab 1. April 1999 eine ganze BVG-Invalidenrente zu bezahlen.
 2.       Die BVG-Invalidenrente sei auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 75'600.--/Jahr zu leisten.
 3.       Die Rentennachzahlungen seien zu 5 % seit mittlerem Verfall zu verzinsen.
 4.       Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
         Die Stiftung beantragte mit Klageantwort vom 31. März 2003 die vollumfängliche Abweisung der Klage, insoweit sie sich auf die Ausrichtung einer BVG-Invalidenrente auf der Basis eines massgebenden AHV-Lohnes von Fr. 75'600.-- bezieht (Urk. 8). Mit Replik vom 6. Juni 2003 (Urk. 13) bzw. mit Duplik vom 18. August 2003 (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Am 20. August 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19).
         Mit Verfügung vom 27. November 2003 (Urk. 20) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 23) bei. Beide Parteien verzichteten auf Stellungnahme zu diesen Akten (Urk. 26 und Urk. 29).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Versicherung beginnt gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Abs. 1) und endet mit dessen Auflösung (Abs. 2). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die Arbeitnehmerin während eines Monats nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert; wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Abs. 3; BGE 120 V 19 Erw. 2a).
1.2     Anspruch auf Invalidenleistungen haben laut Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
         Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) mit dem Titel "Beginn des Rentenanspruchs" entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
1.3     Gemäss Art. 24 Abs. 2 BVG wird die Invalidenrente nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente. Das dabei zugrundezulegende Altersguthaben besteht aus dem Altersguthaben, das die Versicherte bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente erworben hat (lit. a), sowie aus der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Rentenalter fehlenden Jahre ohne Zinsen (lit. b). Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn der Versicherten während ihres letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet (Art. 24 Abs. 3 BVG). Ist die Arbeitnehmerin weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2]). Im Todesfall oder bei Eintritt der Invalidität entspricht der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres dem letzten koordinierten Jahreslohn, der für die Altersgutschriften festgelegt wurde (Art. 18 Abs. 1 BVV2). War die Versicherte während des Jahres vor dem Versicherungsfall wegen Krankheit, Unfall oder aus ähnlichen Gründen nicht voll erwerbsfähig, so wird der koordinierte Jahreslohn aufgrund des Lohnes bei voller Erwerbsfähigkeit berechnet (Art. 18 Abs. 3 BVV2).

2.
2.1     Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Klägerin bei Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ bei der Beklagten vorsorgeversichert war und die Beklagte deshalb der Klägerin vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. März 1999 eine halbe und ab dem 1. April 1999 eine ganze BVG-Invalidenrente zu bezahlen hat.
         Strittig und zu prüfen ist hingegen die Frage, welcher versicherte Verdienst bzw. welcher massgebende AHV-pflichtige Jahreslohn der Rentenberechnung zugrunde zu legen ist.
2.2     Die Klägerin hat hierzu ausführen lassen, die Berechnung des versicherten Verdienstes richte sich zwingend nach den Bestimmungen des BVG. Irrelevant seien hingegen die Angaben der Arbeitgeberin, da die Leistungen der Pensionskasse nicht von deren Willkür abhängig sein könnten. Vielmehr verweise das BVG auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), weshalb der versicherte Verdienst anhand dieser Bestimmungen zu berechnen sei. Auszugehen sei dabei vom Anstellungsvertrag, welchen die Klägerin mit der A.___ abgeschlossen habe. Die Klägerin hätte bei Einsatz ihrer vollen Arbeitskraft einen monatlichen Umsatz von Fr. 30'000.-- erzielen können, was gemäss Arbeitsvertrag ein monatliches Einkommen von Fr. 7'000.-- bzw. ein Jahreseinkommen von Fr. 84'000.-- ergeben hätte. Berücksichtige man sodann, dass nicht der im Vertrag vorgesehene pauschale Spesenanteil von 30 %, sondern lediglich ein solcher von 10 % angemessen sei, komme man auf ein versichertes Jahreseinkommen von Fr. 75'600.--, wovon bei der Berechnung der Invalidenrente der Klägerin auszugehen sei (Urk. 1 und Urk. 13).
2.3     Demgegenüber machte die Beklagte geltend, entgegen der Auffassung der Klägerin seien die gemeldeten Löhne der Arbeitgeberin nicht zum vorneherein als irrelevant zu qualifizieren, sondern die Vorsorgeeinrichtung habe vielmehr grundsätzlich bis zum Beweis des Gegenteils von deren Richtigkeit auszugehen. Die Klägerin könne gegenüber der Beklagten im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren auch nicht geltend machen, die Arbeitgeberin habe ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt, da dafür ausschliesslich die ordentlichen Gerichte zuständig seien. Aus den Akten gehe hervor, dass die Tätigkeit bei der A.___ bezüglich des erzielbaren Verdienstes in keiner Weise den Vorstellungen der Klägerin entsprochen habe. Faktisch könnten nur die drei Monate, während denen die Klägerin ihre Tätigkeit bei der A.___ effektiv ausgeübt habe, als Anhaltspunkt dafür dienen, wie viel sie tatsächlich verdient hätte. Dabei falle auf, dass von 35 Abschlüssen in den Monaten Juli bis September 29 in B.___, einem Dorf mit 7'500 Einwohnern, getätigt worden seien. Dementsprechend sei das Potential für weitere Abschlüsse ziemlich beschränkt gewesen und der relativ gute Start im Juli 1996 und die anschliessende Flaute zu erklären. Es liege die Vermutung nahe, dass in den umliegenden Orten kein vergleichbares Kundenpotential vorhanden gewesen sei, so dass der Umsatz nur schon aus diesem Grund massiv zurückgegangen wäre. Die Klägerin selbst sei offenbar auch davon ausgegangen, dass sie den im Juli 1996 erzielten Umsatz nicht werde aufrecht erhalten können. Aus den von der A.___ gemeldeten Löhnen gehe sodann hervor, dass diese eher tief gewesen seien und kein einziger Versicherter den von der Klägerin geltend gemachten Jahresverdienst von Fr. 75'600.-- erreicht habe. Im Gegenteil müsse angenommen werden, dass der von der Beklagten anerkannte Lohn von Fr. 36'000.-- einer üblichen Grösse entspreche (Urk. 8 und Urk. 18).

3.
3.1     In Ziffer 9 des Anstellungsvertrags zwischen der Klägerin und der A.___ vom 19. bzw. 26. Juni 1996 (Urk. 2/7) wird die Entlöhnung wie folgt geregelt:

           9. Salär
           9. a) während der Probezeit
           9.1 Grundlohn
           Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit einen monatlichen Grundlohn von Fr. 3'000.-- brutto. Davon werden die obligatorischen, gesetzlichen Sozialabzüge (AHV, IV, EO, ALV, UVG, BVG) abgezogen. Die Auszahlung des Grundlohnes erfolgt 12 mal pro Jahr.

           9.2 Grundspesen
           Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Spesenpauschale von Fr. 500.--. Mit dieser Pauschale gelten sämtliche anfallenden Spesen eines Aussendienstmitarbeiters als abgegolten, soweit dem Arbeitnehmer nicht gestützt auf Ziff. 9.3 ein Anspruch auf "Provisionsspesenanteil" zusteht.
           Allfällige aussergewöhnliche Auslagen sind vorgängig mit der Arbeitgeberin abzusprechen. Diese Auslagen werden nur dann ersetzt, wenn sie von der Arbeitgeberin schriftlich genehmigt wurden.

           9.3 Provisionen
a)          Erzielt der Arbeitnehmer einen monatlichen Umsatz von mehr als Fr. 15'000.--, so erhält er überdies eine Provisionszahlung von 20 % des den Grundumsatz von Fr. 15'000.-- übersteigenden Betrages. Diese wird wie folgt ausbezahlt:
-           Lohnanteil: 70 % dieser Provisionszahlungen werden als Lohn ausbezahlt und unterliegen den obligatorischen Sozialabzügen (AHV, IV, EO, ALV, UVG, BVG).
-           Spesenanteil: 30 % dieser Provisionszahlungen werden als Spesen ausbezahlt. Mit dieser Spesenentschädigung gelten sämtliche, im Zusammenhang mit dem Mehrumsatz angefallenen Spesen als abgegolten.
b)          Der Provisionsanteil von 20 % setzt sich wie folgt zusammen:
            -           18 % als effektive Provision für die abgeschlossenen Geschäfte.
-           2 % als Ferienanteil für allfällige, während der Ferien entgangene Provisionen.
             Mit der Auszahlung der gesamten Provision von 20 % ist auch der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer durchschnittlichen Provision während der Ferien ausdrücklich abgegolten.
c)          Der für einen Provisionsanspruch massgebliche Umsatz setzt sich aus den zwischen dem Arbeitnehmer und Dritten rechtskräftig abgeschlossenen Geschäften zusammen.
d)          Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung einer Provision entsteht erst mit dem rechtsgültigen Abschluss des Vertrages mit Dritten sowie der Erstellung des dazugehörenden Manuskriptes.
e)          Der Anspruch auf Provisionen fällt nachträglich dahin, wenn das Geschäft von der Arbeitgeberin ohne ihr Verschulden nicht ausgeführt werden kann oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt; bei nur teilweiser Erfüllung tritt eine verhältnismässige Herabsetzung der Provision ein.
f)           Die Auszahlung der Provision erfolgt jeweils am Ende jeden Monats aufgrund des im Vormonat erzielten Umsatzes.

9.4        Durch die Zahlung von Grundlohn und Provision ist die gesamte Tätigkeit des Arbeitnehmers einschliesslich allfälliger Überstunden abgegolten.

9.5        Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Auszahlung einer Gratifikation zum Jahresende.

            9. b) nach der Probezeit
            9.6 Lohn ("Grundprovision")
Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit einen Lohn in Form einer Provision ("Grundprovision") gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.

9.7 Superprovision
Zuzüglich zur Grundprovision erhält der Arbeitnehmer für ausserordentliche Leistungen eine Superprovision gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.

9.8 Spesen
Allfällige Spesen sind in der Provisionszahlung bereits enthalten und gelten dadurch als abgegolten.
Allfällige aussergewöhnliche Auslagen sind vorgängig mit der Arbeitgeberin abzusprechen. Diese Auslagen werden nur ersetzt, wenn sie von der Arbeitgeberin schriftlich genehmigt worden sind.

9.9 Provisionsberechnung und "Gemeinsame Bestimmungen"
a)          Der für die Provisionsberechnung massgebliche Umsatz setzt sich aus den zwischen dem Arbeitnehmer und Dritten rechtsgültig abgeschlossenen Insertionsverträgen und den dazugehörigen Produktionscouverts (grüne Vertragskopie, vollständig ausgefülltes Manuskript, vom Kunden unterzeichnete Standortkopie und der erforderlichen Druckunterlagen) zusammen.
b)          Die Grundprovision beträgt 20 % des im Vormonat erzielten Umsatzes.
c)          Die Superprovision wird ab einem Umsatz von Fr. 20'000.-- pro Monat (im Vormonat erzielt) ausbezahlt und ist nur für den jeweils folgenden Monat geschuldet. Die Superprovision berechnet sich wie folgt:
             Die ersten beiden Ziffern (Tausender) des im Vormonat erzielten Umsatzes entsprechen dem für den folgenden Monat massgeblichen Superprovisionssatz (z.B. bei einem Umsatz von Fr. 28'750.-- beträgt die Superprovision für den folgenden Monat 28 %).
             Dieser Superprovisionssatz gilt jedoch nur für den Fr. 20'000.-- übersteigenden Umsatz; für die ersten Fr. 20'000.-- Umsatz gilt der Grundprovisionssatz von 20 %.
             Der maximale Superprovisionssatz beträgt 35 %; auch wenn der im Vormonat erzielte Umsatz Fr. 35'000.-- übersteigt.
d)          Bei Ferien wird der für die Berechnung der Superprovision massgebliche Mindestumsatz von Fr. 20'000.-- pro Woche Abwesenheit um Fr. 3'750.-- reduziert. Bei einer Abwesenheit von weniger als einer Woche besteht kein Anspruch auf eine anteilmässige Reduktion. Der Arbeitnehmer hat somit für den folgenden Monat bereits ab dem reduzierten Umsatz Anspruch auf die Superprovision.
e)          Die gemäss dieser Ziffer berechneten Provisionen (Grund- und Superprovision) bestehen aus einem Lohn-, Spesen- und Ferienentschädigungsanteil gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.
-           Der Lohnanteil beträgt 70 % der effektiv ausbezahlten Provision. Auf diesem Provisionsanteil werden die gesetzlichen Sozialabgaben (AHV, IV, EO, ALV, UVG, BVG, etc.) berechnet. Sämtliche Sozialabgaben werden vom Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin zu je 50 % übernommen.
-           Der Spesenanteil beträgt 30 % der effektiv ausbezahlten Provision. Mit dieser Spesenpauschale gelten sämtliche angefallenen Spesen als abgegolten.
-           Der Ferienentschädigungsanteil beträgt 10 % des Lohn- und Spesenanteils, d.h. 90 % gelten als Lohn für die in dieser Periode abgeschlossenen Geschäfte und 10 % als Ferienentschädigung für die während den Ferien entgangenen Geschäfte.
             Mit Auszahlung der Grund- und Superprovision ist somit der Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohn während der Ferien abgegolten. Dem Arbeitnehmer steht somit kein weiterer Anspruch mehr zu.
f)           Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung einer Provision entsteht erst mit dem rechtsgültigen Abschluss eines Insertionsvertrages mit einem Dritten und nach Erstellung des dazugehörigen Produktionscouverts (Produktionscouvert, Manuskript, Standortkopie, Druckunterlagen in genügender Anzahl).
             Dieser Anspruch entfällt jedoch rückwirkend, wenn der Insertionsauftrag ohne Verschulden der Arbeitgeberin nicht ausgeführt werden kann oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt. Bei einer nur teilweisen Erfüllung durch den Dritten wird der Provisionsanspruch des Arbeitnehmers im entsprechenden Verhältnis herabgesetzt bzw. fällt rückwirkend dahin.
g)          Die Auszahlung der Provision erfolgt jeweils am Ende jeden Monats für den im Vormonat erzielten Umsatz.
h)          Durch die Bezahlung der Grund- und Superprovision ist die gesamte Tätigkeit des Arbeitnehmers einschliesslich allfälliger Überstunden abgegolten.

9.10 Zusatzbonus
Jeder herausgefasste Plan enthält ein Verkaufsförderungsblatt, aus welchem unter anderem der zu erwirtschaftende Mindestumsatz ersichtlich ist. Werden nachfolgende Kriterien durch den verantwortlichen Mitarbeiter vollumfänglich erfüllt, gelangen 20 % des erwirtschafteten Mehrumsatzes nach Erledigung aller Pendenzen (Gut zum Druck) zur Auszahlung.
Kriterien:
-           Einhaltung des Abgabetermins
-           alle Inseratefelder verkauft
-           korrekte und vollständige Abgabe aller Produktionscouverts inkl. der entsprechenden Beilagen
Im Team bearbeitete Pläne werden entsprechend pro Mitarbeiter abgerechnet, wobei der Planverantwortliche den Verteilschlüssel bei Planabgabe erstellt.
Der Zusatzbonus besteht ebenfalls aus 70 % Lohnanteil und 30 % Spesenanteil.

9.11 Gratifikation
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Auszahlung einer Gratifikation oder eines 13. Monatslohnes.

9.12 Storno aus Verträgen (siehe auch Ziff. 9.13)
Abgeschlossene Verträge werden storniert und an den Mitarbeiter zurückgegeben, falls eine der nachfolgenden Situationen eintritt:
-           Kündigung durch Kunde vor Planversand
-           WIR-Entgegennahme plus zusätzliche Spezialkonditionen (z.B. Zahlung in zwei Raten; mehr als 20 Pläne gratis versprochen, etc.)

9.13 Nachbearbeitung "Gut zum Druck"
Der Mitarbeiter ist für die Nachbearbeitung allfälliger Pendenzen, welche aus den "Gut zum Druck" etc. entstehen direkt verantwortlich. Er erhält die hierfür notwendigen Informationen zusammen mit einer verbindlichen Terminvorgabe zugestellt. Das Verkaufssekretariat ist für eine entsprechende Terminüberwachung besorgt. Entstehen aus der Nachbearbeitung Vertragsstornierungen, so werden diese dem Mitarbeiter belastet (Provisionsstorno).

3.2     Soweit die Klägerin bei der A.___ eine im Branchenvergleich unterbezahlte Arbeitsstelle ausgeübt hat, hat die Beklagte nicht dafür aufzukommen. Versichert ist nur der beim der Vorsorgeeinrichtung angeschlossenen Arbeitgeber effektiv erzielte bzw. während einem Jahr erzielbare Lohn, nicht hingegen ein nur an einer anderen Arbeitsstelle erzielbarer Durchschnittslohn. Dass die Klägerin ausgerechnet beim Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit bei einer im Vergleich zu den vorangehenden schlechter bezahlten Arbeitsstelle tätig gewesen ist und die Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge deshalb basierend auf diesem tieferen Verdienst berechnet werden, stellt ein Risiko dar, welches sie selbst zu tragen hat. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob sich die Klägerin auf Dauer mit diesem Lohn zufrieden gegeben oder wieder eine besser bezahlte Stelle gesucht hätte. Ebenso wenig ist zu prüfen, welchen Verdienst die Klägerin nach einer über das erste Jahr hinausgehenden Anstellungszeit bei der A.___ hätte erzielen können, da nicht ein zukünftiger Verdienst, sondern der während des letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung erzielte massgebend ist. Keinen Einfluss auf den Lohn der Klägerin hat auch der Umstand, dass sich die C.___ gesamtarbeitsvertraglich verpflichtet hat, einen Mindestlohn von Fr. 3'300.-- pro Monat zu garantieren (vgl. Urk. 2/12). Einerseits gilt diese Verpflichtung erst seit dem 1. Januar 2003, wohingegen es vorliegend den Lohn aus dem Jahre 1996 festzustellen gilt, andererseits kann sich die Klägerin nur auf gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen berufen, welche für die Parteien anwendbar sind, was bei den von der C.___ mit ihren Sozialpartnern abgeschlossenen Verträgen offensichtlich nicht der Fall ist.
         Es ist der Klägerin zwar darin zuzustimmen, dass es willkürlich wäre, wenn die Höhe des versicherten Verdienstes einzig vom durch die Arbeitgeberin gemeldeten Lohn abhängig gemacht würde. Der versicherte Verdienst richtet sich aber nach dem effektiv aufgrund des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien erzielten Lohn und nicht nach irgendwelchen fiktiven Grössen. Eine Korrektur des gemeldeten Lohnes ist nur vorzunehmen, soweit die Arbeitgeberin nicht den gemäss den vertraglichen Bestimmungen geschuldeten AHV-pflichtigen Lohn angegeben hat. Die Beklagte hat denn auch anerkannt, dass der gemeldete Jahreslohn von Fr. 30'000.-- zu tief ist und diesen deshalb auf Fr. 36'000.-- erhöht.
3.3     Im Anstellungsvertrag zwischen der Klägerin und der A.___ wird festgelegt, dass 30 % von den der Klägerin zustehenden Provisionszahlungen als Spesen auszuzahlen sind, welche nicht der AHV-Pflicht unterliegen und somit auch in der beruflichen Vorsorge nicht zu versichern sind. Die Klägerin bestreitet die Zulässigkeit eines Pauschalabzuges in dieser Höhe, weshalb diese vorab zu überprüfen ist. Nicht zu berechnen sind die tatsächlichen Spesen der Klägerin, da es gerade dem Charakter von Pauschalspesen entspricht, dass nicht etwa die in einem Monat effektiv anfallenden Berufsauslagen gedeckt werden, sondern die über einen bestimmten längeren Zeitraum anfallenden. Soweit die Klägerin geltend macht, der Spesenanteil sei deshalb so hoch festgesetzt worden, um die Sozialabgabeleistungen so gering wie möglich zu halten, ist anzumerken, dass - zumindest bis zum Eintreten eines Leistungsfalles - davon auch die Arbeitnehmerin profitiert, weil es sich bei den Spesen auch für sie um von Sozialabgaben und Steuern befreite Zahlungen handelt. Deshalb erscheint es als widersprüchlich, dies erst nachträglich zu rügen. Es wäre somit nur dann von einem geringeren Spesenanteil auszugehen, wenn sich der Pauschalansatz von 30 % AHV-rechtlich als unzulässig erweisen würde.
         Nach Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) stellt Spesenersatz nicht massgebenden Lohn dar. Art. 9 Abs. 1 AHVV (in der bis zum 31. Dezember 1996 anwendbaren Fassung) bestimmt sodann, dass bei Arbeitnehmern, welche die bei der Ausführung ihrer Arbeiten entstehenden Unkosten ganz oder teilweise selbst tragen, die Unkosten in Abzug gebracht werden können, sofern nachgewiesen wird, dass sie mindestens 10 % des ausbezahlten Lohnes betragen. Nicht unter diese Bestimmung fallen jene Unkosten, die der Arbeitgeber getrennt vom Lohn vergütet; diese sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie weniger als 10 % des massgebenden Lohnes ausmachen. Es ist Sache von Arbeitnehmer und/oder Arbeitgeber, die behaupteten Spesen oder Unkosten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Kommen sie dieser Substantiierungspflicht nicht nach, kann die Verwaltung die Höhe der mutmasslichen Auslagen aufgrund einer eigenen Schätzung festlegen (ZAK 1990 S. 38 Erw. 4 mit Hinweisen). Gemäss Randziffer 4034 der Wegleitung über den massgebenden Lohn des Bundesamtes für Sozialversicherung (in der bis zum 31. Dezember 1996 anwendbaren Fassung) sind bei nicht getrennt vergüteten Unkosten vom Bruttolohn grundsätzlich die Unkosten abzuziehen, die dem Reisevertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit tatsächlich erwachsen. Werden die Unkosten weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, so können dafür bei ständiger Benutzung des Autos für die Tätigkeit im Allgemeinen 30 % vom Bruttolohn pauschal abgezogen werden. Ein Pauschalabzug von 30 % war somit bei der Klägerin im Lichte der im Jahre 1996 geltenden Bestimmungen zulässig.
3.4     Die Klägerin hat laut den von ihr selbst ausgefüllten Monats-Umsatzlisten während der Dauer ihres Anstellungsverhältnisses bei der A.___ folgende Umsätze erzielt: Im Juli 1996 Fr. 28'560.--, im August 1996 Fr. 16'308.-- und im September 1996 Fr. 16'754.-- (vgl. Urk. 2/9). Da sie sich während den Monaten Juli und August 1996 noch in der Probezeit befand (vgl. Ziff. 5.1 des Anstellungsvertrages, Urk. 2/7), kommen die entsprechenden Entlöhnungsbestimmungen zur Anwendung, wonach ihr für diese beiden Monate ein monatlicher Grundlohn von je Fr. 3'000.-- zustand. Daneben hatte sie Anspruch auf einen Provisionsanteil von 20 % auf dem Fr. 15'000.-- übersteigenden Umsatz, wovon der Lohnanteil 70 % beträgt. Bezogen auf den von der Klägerin angegebenen Umsätzen macht dies für den Juli 1996 Fr. 1'898.40 (Fr. 13'560.-- x 0,2 x 0,7) und für den August 1996 Fr. 183.10 (Fr. 1'308.-- x 0,2 x 0,7). Gemäss Anstellungsvertrag stand der Klägerin somit während der zweimonatigen Probezeit ein Lohn von Fr. 8'081.50 (2 x Fr. 3'000.-- + Fr. 1'898.40 + Fr. 183.10) zu. Im September 1996 befand sie sich nicht mehr in der Probezeit. Für diesen Monat ist ausserdem zu berücksichtigen, dass die Klägerin ab dem 25. September 1996 krankheitshalber an der Arbeitsausübung verhindert war (vgl. Urk. 2/10). Bis zum Monatsende gab es noch vier Arbeitstage, wofür der Klägerin laut Ziffer 10.4 des Anstellungsvertrages anteilmässig ein provisionsberechtigter Umsatz von Fr. 3'000.-- anzurechnen ist. Es ergibt sich somit ein Umsatz von Fr. 19'754.--, womit der Monatslohn Fr. 2'765.55 (Fr. 19'754.-- x 0,2 x 0,7) beträgt. Der Lohn der Klägerin während der ersten drei Monate belief sich demnach auf insgesamt Fr. 10'847.05. Danach arbeitete die Klägerin nicht mehr für die A.___. Der für die Berechnung der von der Beklagten geschuldeten Invalidenrente massgebende Jahresverdienst ist deshalb hypothetisch zu bestimmen.
3.5     Im Juli 1996, dem ersten Monat ihres Arbeitsverhältnisses mit der A.___, erzielte die Klägerin mit Fr. 28'560.-- den eindeutig grössten Umsatz, wobei sie ausschliesslich in der Gemeinde B.___ Kunden gewinnen konnte. Offensichtlich war dies dann in anderen Orten sehr viel schwieriger. Wie aus dem Kündigungsschreiben der Klägerin vom 27. September 1996 hervorgeht, war die Arbeitgeberin nämlich nicht in der Lage, ihr eine grössere Anzahl bestehender Kundenadressen zur Verfügung zu stellen, weshalb sie selber hätte Neukunden akquirieren müssen (Urk. 9/3). Die wesentlich tieferen Umsätze im August und im September 1996 sind auch damit zu erklären und können nicht einzig auf die zwei Feiertage im August sowie die krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung zurückgeführt werden. Bei der Festlegung eines hypothetischen durchschnittlichen monatlichen Umsatzes ist ausserdem zu berücksichtigen, dass auch in anderen Monaten als im August wegen Feiertagen weniger Arbeitstage vorhanden sind als im Juli und der Umsatz in jenen Monaten geringer ausgefallen wäre, in denen die Klägerin Ferien bezogen hätte, weil gemäss Anstellungsvertrag 10 % der der Arbeitnehmerin zustehenden Provision als Ferienentschädigung gilt und somit während dem effektiven Ferienbezug keine Provision anzurechnen ist. Es kann deshalb entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht nicht vom im Juli 1996 erzielten Umsatz ausgegangen werden. Vielmehr ist der Durchschnitt der ersten drei Monate heranzuziehen, welcher Fr. 21'540.65 (Fr. 64'622.-- : 3) beträgt. Es erscheint als wahrscheinlich, dass die Klägerin diesen Umsatz bei voller Gesundheit nach einer gewissen Einarbeitungszeit und mit zunehmender Erfahrung hätte steigern und unter Umständen auch noch einen Zusatzbonus gemäss Ziffer 9.10 des Anstellungsvertrages hätte erzielen können, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass sich bei solchen Tätigkeiten vor allem dann viel Geld verdienen lässt, wenn man über einen grossen persönlichen Kundenstamm verfügt, dessen Aufbau erfahrungsgemäss längere Zeit in Anspruch nimmt. Vorliegend ist aber nur das erste Geschäftsjahr massgebend. Somit ist es angemessen, für die restlichen neun Monate von einer hypothetischen Erhöhung des durchschnittlichen Umsatzes auf Fr. 25'000.-- auszugehen.
3.6     Bei einem monatlichen Umsatz von Fr. 25'000.-- beträgt die Grundprovision Fr. 4'000.-- (20 % von Fr. 20'000.--, siehe Urk. 2/7, Ziffer 9.9 lit. c Abs. 3) und die Superprovision Fr. 1'250.-- (25 % von Fr. 5'000.--, siehe Urk. 2/7, Ziffer 9.9 lit. c Abs. 2), das gesamte monatliche Einkommen somit Fr. 5'250.--. Nach Abzug des Spesenanteils von 30 % ergibt sich ein AHV-pflichtiger Lohn von Fr. 3'675.--. Der für die Berechnung der Invalidenleistungen der Beklagten massgebende Jahreslohn beträgt demnach gerundet Fr. 44'000.-- (Einkommen erste drei Monate: Fr. 10'847.05, Einkommen restliche neun Monate: 9 x Fr. 3'675.--).

4.       Verzugszinsen sind auch auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei jedoch grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechtes (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Da die Klägerin nicht geltend machen liess, die Beklagte schon vor der Klageeinleitung betrieben zu haben, ist auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen von Oktober 1997 bis Februar 2003 ein Verzugszins von 5 % ab 6. Februar 2003, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitstermin geschuldet.

5.       In teilweiser Gutheissung der Klage ist die Beklagte somit zu verpflichten, der Klägerin vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. März 1999 ein halbe und ab dem 1. April 1999 eine ganze BVG-Invalidenrente zu bezahlen, welche auf der Basis eines massgebenden Jahreslohnes von Fr. 44'000.-- zu berechnen ist. Die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse sind im Sinne von Erwägung 4 zu verzinsen.

6.       Entsprechend ihrem teilweisen Obsiegen hat die Klägerin Anspruch auf eine gekürzte Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherunggericht [GSVGer]). Diese ist in Anwendung von § 34 GSVGer in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesse auf Fr. 500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzulegen.




Das Gericht erkennt:


1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. März 1999 eine halbe und ab dem 1. April 1999 eine ganze Invalidenrente zu bezahlen, welche auf der Basis eines massgebenden Jahreslohnes von Fr. 44'000.-- zu berechnen ist. Auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen ist von Oktober 1997 bis Februar 2003 ein Verzugszins von 5 % ab 6. Februar 2003, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitstermin geschuldet.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
- Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).